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Juristisches Repetitorium hemmer

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Beispiel Verfügung ausführlich<br />

Staatsanwaltschaft Hamburg Datum<br />

AZ Ggf. HAFT / EILT<br />

Vfg. (Verfügung)<br />

1. ggf. Vermerk<br />

Bei Haftbefehl etwa: Der Beschuldigte XY ist des Betruges gem. § 263 StGB (aus den Grün-<br />

den der Anklageschrift vom heutigen Tage) dringend tatverdächtig (Erläuterungen zu den<br />

Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt). Ein Haftgrund liegt in Form der Verdunke-<br />

lungsgefahr vor, da .... Der Grundsatz der VHM ist gewahrt, da ....<br />

2. Bundeszentralregisterauszug erfordern bzw. beifügen<br />

Wenn der Auszug von einer Stelle innerhalb der eigenen Behörde beizuziehen ist, dann „bei-<br />

fügen“, wenn außerhalb der eigenen Behörde anzufordern ist „erfordern“. Dies gilt generell<br />

und ist keinesfalls auf den BZR-Auszug beschränkt.<br />

BZR in der Regel jedoch in der Klausur erwähnt (meist im Bearbeitervermerk), dann dieser<br />

Punkt nicht erforderlich.<br />

Wichtig: Diese Verfügung muss vor der Verfügung „Die Ermittlungen sind abgeschlossen“ er-<br />

folgen, weil die Anforderung die letzte Ermittlungshandlung ist.<br />

3. Die Ermittlungen sind abgeschlossen § 169a StPO<br />

� Dies ist eine Verfügung und kein Vermerk! Ist jedoch nicht erforderlich, wenn eingestellt<br />

wird, also nur bei Anklageschrift oder Antrag auf Strafbefehl.<br />

4. ggf. weiterer Vermerk<br />

a) rechtliche Ausführungen<br />

(in der Klausur nicht notwendig, da Gutachten geschrieben wurde)<br />

b) ggf. Vermerk über Einstellung des Verfahrens<br />

� Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn Gründe für die Einstellung ohnehin in Entwurf für den<br />

Einstellungsbescheid genannt werden<br />

� ergibt sich hingegen nur für einzelne Delikte innerhalb einer strafprozessualen Tat kein hin-<br />

reichender Tatverdacht, so ist dies lediglich in einem Vermerk festzuhalten (keinesfalls eine<br />

Einstellung nach § 170 II StPO).<br />

c) ggf. Vermerk über Verfahrensabtrennung<br />

� kann notwendig sein, wenn sich ein Verfahren auf unterschiedliche Prozessgegenstände<br />

bezieht, die prozessrechtlich anders zu behandeln sind.<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

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