Juristisches Repetitorium hemmer
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Beispiel Verfügung ausführlich<br />
Staatsanwaltschaft Hamburg Datum<br />
AZ Ggf. HAFT / EILT<br />
Vfg. (Verfügung)<br />
1. ggf. Vermerk<br />
Bei Haftbefehl etwa: Der Beschuldigte XY ist des Betruges gem. § 263 StGB (aus den Grün-<br />
den der Anklageschrift vom heutigen Tage) dringend tatverdächtig (Erläuterungen zu den<br />
Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt). Ein Haftgrund liegt in Form der Verdunke-<br />
lungsgefahr vor, da .... Der Grundsatz der VHM ist gewahrt, da ....<br />
2. Bundeszentralregisterauszug erfordern bzw. beifügen<br />
Wenn der Auszug von einer Stelle innerhalb der eigenen Behörde beizuziehen ist, dann „bei-<br />
fügen“, wenn außerhalb der eigenen Behörde anzufordern ist „erfordern“. Dies gilt generell<br />
und ist keinesfalls auf den BZR-Auszug beschränkt.<br />
BZR in der Regel jedoch in der Klausur erwähnt (meist im Bearbeitervermerk), dann dieser<br />
Punkt nicht erforderlich.<br />
Wichtig: Diese Verfügung muss vor der Verfügung „Die Ermittlungen sind abgeschlossen“ er-<br />
folgen, weil die Anforderung die letzte Ermittlungshandlung ist.<br />
3. Die Ermittlungen sind abgeschlossen § 169a StPO<br />
� Dies ist eine Verfügung und kein Vermerk! Ist jedoch nicht erforderlich, wenn eingestellt<br />
wird, also nur bei Anklageschrift oder Antrag auf Strafbefehl.<br />
4. ggf. weiterer Vermerk<br />
a) rechtliche Ausführungen<br />
(in der Klausur nicht notwendig, da Gutachten geschrieben wurde)<br />
b) ggf. Vermerk über Einstellung des Verfahrens<br />
� Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn Gründe für die Einstellung ohnehin in Entwurf für den<br />
Einstellungsbescheid genannt werden<br />
� ergibt sich hingegen nur für einzelne Delikte innerhalb einer strafprozessualen Tat kein hin-<br />
reichender Tatverdacht, so ist dies lediglich in einem Vermerk festzuhalten (keinesfalls eine<br />
Einstellung nach § 170 II StPO).<br />
c) ggf. Vermerk über Verfahrensabtrennung<br />
� kann notwendig sein, wenn sich ein Verfahren auf unterschiedliche Prozessgegenstände<br />
bezieht, die prozessrechtlich anders zu behandeln sind.<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
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