Juristisches Repetitorium hemmer
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Konkretisierung (konkreter Anklagesatz im Imperfekt/Indikativ) ���� in Hamburg 1 Satz<br />
� Gliederung wie beim abstrakten Anklagesatz, aber bei Tateinheit keine Gliederung<br />
(also nicht a,b sondern nur 1., 2., 3. ...) Auflistung chronologisch: Dabei kann auf die<br />
obige Gliederung auch bzgl. der Personen abgestellt werden:<br />
1. und 2. der Beschuldigte ....<br />
1.<br />
2.<br />
3. alle Beschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemein-<br />
samen Tatplans<br />
4. die Beschuldigten ... und ...<br />
� nur das was TB erfüllt, wesentliche Punkte der Ermittlung<br />
� möglichst konkret auf die Tatbestände bezogen, auch subj. Elemente verarbeiten (bspw.<br />
„wissen- und willentlich“, „wobei ihm bewusst war, dass er in Folge seiner Alkoholisierung nicht<br />
mehr fahrtüchtig war“)<br />
� hier genaue Bezeichnung vornehmen, insbesondere auch Zeit und Ort (keine PLZ)<br />
� Wichtig: keine Wörter aus dem Tatbestand verwenden<br />
Vergehen/Verbrechen strafbar nach .... (Verbrechen und Vergehen ... nach dem BGH bei<br />
Tateinheit dann nur Verbrechen strafbar nach)<br />
- Alle Paragraphen stumpf hintereinander, erst BT dann AT nach zahlenmäßiger Höhe<br />
aufsteigend; jeden Paragraph nur einmal nennen, aber genau mit Absatz und Alterna-<br />
tive<br />
- Erst StGB dann Nebengesetze, bei Jugendlichen am Ende §§ 1,3 JGG, bei Heran-<br />
wachsenden §§ 1, 105 JGG<br />
- in Hamburg §§ 69, 69a wohl nicht mit aufnehmen<br />
- Bei mehreren Angeschuldigten für jeden getrennt: „Für den Angeschuldigten A:<br />
Verbrechen und Vergehen gemäß …<br />
Für den Angeschuldigten B: Vergehen gemäß…“<br />
Strafantrag hinsichtlich ... (Delikt) wurde am ... gestellt (Bl. d. A.)<br />
Das besondere öffentliche Interesse (etwa bei § 230) an der Strafverfolgung hinsichtlich<br />
... wird bejaht.<br />
Hinweis auf die Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO (str., siehe aber Nr. 110 II<br />
lit. E RiStBV)<br />
unter Beschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich des Vorwurfs der ... vom<br />
...<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
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