27.12.2012 Aufrufe

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />

<strong>hemmer</strong><br />

Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M.<br />

- Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Köln<br />

Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover<br />

- Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken - Bremen Halle -<br />

Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />

Entschließung/Entschließung der StA<br />

1. Abschnitt: Abschlussverfügung (= Begleitvfg.) der StA<br />

Kurzbeispiel<br />

Staatsanwaltschaft Hamburg<br />

AZ ggf. HAFT / EILT<br />

1. ggf. Vermerk (siehe unten)<br />

2. Die Ermittlungen sind abgeschlossen<br />

3. Für Staatsarchiv wertvoll: ja/Nein<br />

4. Für Prüfungsamt wertvoll: ja/Nein<br />

Vfg.<br />

5. Tat aufgrund einer BtM-Abhängigkeit begangen (§ 17 Abs. 2 BZRG): Nein<br />

6. Mesta-Erledigungskennzahl …<br />

7. Anklageschrift in Reinschrift fertigen; Mehrfertigung der Anklage zur Handakte<br />

8. Ablichtungen fertigen von Bl. X-Y der Akte und zur Handakte nehmen<br />

9. Urschriftlich mit Akten (kurz: U.m.A.)<br />

dem Amtsgericht Hamburg Abt. 141a I<br />

mit dem Antrag aus der anliegenden Anklageschrift übersandt.<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

____Ass Basic<br />

bei Haftbefehl: ... und dem weiteren Antrag übersandt, gegen den Beschuldigten XY<br />

Haftbefehl gem. § 112 II Nr. 3 aus den Gründen der Anklage und unter Bezugnahme auf<br />

den Vermerk zu 1) zu erlassen. Den Haftbefehl bitte vor Zustellung der Anklageschrift<br />

nochmals der StA zuleiten, damit er zuvor vollstreckt werden kann.<br />

10. Frist: 3 Monat(e)<br />

Hamburg, den 04.06.2007<br />

Staatsanwalt


Beispiel Verfügung ausführlich<br />

Staatsanwaltschaft Hamburg Datum<br />

AZ Ggf. HAFT / EILT<br />

Vfg. (Verfügung)<br />

1. ggf. Vermerk<br />

Bei Haftbefehl etwa: Der Beschuldigte XY ist des Betruges gem. § 263 StGB (aus den Grün-<br />

den der Anklageschrift vom heutigen Tage) dringend tatverdächtig (Erläuterungen zu den<br />

Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt). Ein Haftgrund liegt in Form der Verdunke-<br />

lungsgefahr vor, da .... Der Grundsatz der VHM ist gewahrt, da ....<br />

2. Bundeszentralregisterauszug erfordern bzw. beifügen<br />

Wenn der Auszug von einer Stelle innerhalb der eigenen Behörde beizuziehen ist, dann „bei-<br />

fügen“, wenn außerhalb der eigenen Behörde anzufordern ist „erfordern“. Dies gilt generell<br />

und ist keinesfalls auf den BZR-Auszug beschränkt.<br />

BZR in der Regel jedoch in der Klausur erwähnt (meist im Bearbeitervermerk), dann dieser<br />

Punkt nicht erforderlich.<br />

Wichtig: Diese Verfügung muss vor der Verfügung „Die Ermittlungen sind abgeschlossen“ er-<br />

folgen, weil die Anforderung die letzte Ermittlungshandlung ist.<br />

3. Die Ermittlungen sind abgeschlossen § 169a StPO<br />

� Dies ist eine Verfügung und kein Vermerk! Ist jedoch nicht erforderlich, wenn eingestellt<br />

wird, also nur bei Anklageschrift oder Antrag auf Strafbefehl.<br />

4. ggf. weiterer Vermerk<br />

a) rechtliche Ausführungen<br />

(in der Klausur nicht notwendig, da Gutachten geschrieben wurde)<br />

b) ggf. Vermerk über Einstellung des Verfahrens<br />

� Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn Gründe für die Einstellung ohnehin in Entwurf für den<br />

Einstellungsbescheid genannt werden<br />

� ergibt sich hingegen nur für einzelne Delikte innerhalb einer strafprozessualen Tat kein hin-<br />

reichender Tatverdacht, so ist dies lediglich in einem Vermerk festzuhalten (keinesfalls eine<br />

Einstellung nach § 170 II StPO).<br />

c) ggf. Vermerk über Verfahrensabtrennung<br />

� kann notwendig sein, wenn sich ein Verfahren auf unterschiedliche Prozessgegenstände<br />

bezieht, die prozessrechtlich anders zu behandeln sind.<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

2


Bei Abtrennung immer abgetrenntes Verfahren in der Klausur im Hilfsgutachten bearbeiten,<br />

allerdings nicht bei Jugendlichen: Wegen vorrangig gegebener Zuständigkeit des Jugend-<br />

staatsanwaltes ist das Verfahren betreffend dem Erwachsenen abzutrennen.<br />

� zu den relevanten Konstellationen siehe die Ausführungen im prozessualen Gutachten<br />

5. Mesta<br />

Datenverarbeitungsprogramm<br />

6. Einstellungen / Einstellungsbescheid (siehe auch oben Prozessuales Gutachten)<br />

Das Verfahren wird gem. § 170 II StPO – sofern Einstellungsbescheid: aufgrund der Gründe zu<br />

Ziffer ... (Ziffer des Entwurfs zu dem Einstellungsbescheid) ansonsten: aus den Gründen des<br />

Vermerks zu Ziffer 1) (in der Klausur nicht erforderlich)– eingestellt<br />

Einstellungsbescheid<br />

���� siehe Ausführungen oben im Prozessualen Gutachten<br />

Wichtig: Bescheid erfolgt auch bei §§ 153, 153a, 154 StPO!!!<br />

Einstellungsbescheid (erfolgt im Urteilsstil) enthält:<br />

Einleitungssatz: Das Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 II StPO eingestellt worden, weil...<br />

Begründung: warum kein hinreichender Tatverdacht, konkret auf das Verfahren bezogen.<br />

Beschwerdebelehrung: Belehrung über die Mögl. des Klageerzwingungsverfahrens, u.U. Be-<br />

schränkung der Rechtsbelehrung auf bestimmte Delikte, zB die folgende Beschwerdebelehrung<br />

bezieht sich nicht auf dem Vorwurf der Körperverletzung.<br />

Beispiel für Beschwerdebelehrung (Achtung: Im Bereich des GPA muss nach neuester Vor-<br />

gabe die Belehrung ausformuliert werden!)<br />

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Be-<br />

schwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einle-<br />

gung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg – unter Angabe der obigen Ge-<br />

schäftsnummer – gewahrt.<br />

7. Einstellungsnachricht/-mitteilung<br />

Einstellungsmitteilung an Beschuldigten bzw. Verteidiger (§ 170 II 2 StPO) – ggf. mit Belehrung<br />

nach dem StrEG.<br />

II. Der als verantwortlich Vernommene bekommt eine Einstellungsmittei-<br />

lung/Einstellungsnachricht gem. § 170 II S. 2 StPO, welche ggf. auch StrEG-Belehrung enthal-<br />

ten muss, insbesondere bei Durchsuchungen, U-Haft oder Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. ins-<br />

bes. § 2 StrEG). Die Einstellungsnachricht muss nicht ausformuliert werden. In der Verfügung<br />

heißt es lediglich: „Einstellungsnachricht an den Beschuldigten“.<br />

Formulierungsvorschlag, wenn StrEG einschlägig ist: „Einstellungsnachricht an den Beschuldig-<br />

ten, per Zustellungsurkunde, Belehrung gem. § 9 StrEG beifügen.“<br />

8. Tat (nicht) aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen (§ 17 II BZRG)<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

3


9. Bl. ... d. A. kopieren und Kopien zur Handakte nehmen<br />

10. Kopie der Ankl.schrift gem. Mistra an (bei Ausländertaten: Mitteilung an<br />

Ausl.behörde)<br />

11. Bei Haftsachen: Mitteilung von der Anklage an den Antragsteller der U-Haftanstalt<br />

gem. § 7 II UvollzO und an das AG<br />

12. Entscheidung über sichergestellte Gegenstände<br />

13. Weglegen bzw. Frist (idR 3 Monate, bei Haftsachen 1 Monat)<br />

Bei der Frist kann schon der Verweis für eine weitere Vfg. als Klammerverfügung angegeben<br />

werden Bsp.: Frist 1 Monat (dann Mesta, Einstellungsnachricht, weglegen...)<br />

Eine solche Klammerverfügung hat den Sinn einer Arbeitserleichterung, da der zuständige StA<br />

nach dem Ablauf der Frist nicht erneut in die Sachlage hineinarbeiten muss, sondern die weite-<br />

re Vorgehensweise aus der Klammerverfügung folgt. Ein klassisches Bsp. für eine Klammer-<br />

verfügung ist der Fall, dass ein Einstellungsbescheid an den Anzeigenden und eine Einstel-<br />

lungsnachricht an den verantwortlich vernommenen ergehen soll. Soweit der Bescheid eine<br />

Beschwerdebelehrung enthält, ist zunächst nur dieser vorzunehmen und erst nachdem die Be-<br />

schwerdefrist verstrichen ist, die Einstellungsnachricht zu versenden, so dass die Einstellungs-<br />

nachricht in einer Klammerverfügung aufgenommen wird.<br />

Weglegen wird nur verfügt, wenn die Akte entgültig nicht mehr benötigt wird, zB wenn der Ver-<br />

letzte auf den Priv.kl.eweg verwiesen wird.<br />

U.m.A. (Urschriftlich mit Akten)<br />

dem AG ....<br />

unter Bezugnahme auf die Anträge in der anliegenden Anklageschrift übersenden<br />

ggf. und mit dem Antrag, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, §<br />

111a<br />

Gründe: bei dringenden Tatverdacht für §§ 316, 315 c StPO � „Da bei der Verurteilung nach<br />

diesen Vorschriften des Beschuldigte in der Regel als ungeeignet zum Führen von KfZ anzuse-<br />

hen ist (§ 69 II Nr. 1 und 2 StGB, bestehen dringende Gründe für die Annahme, ihm werde die<br />

Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 111a StPO).<br />

Unterschrift (darstellen, sofern Name bekannt, sonst nur Wort „Unterschrift“ angeben)<br />

Dienstbezeichnung: (Ober)STAin<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

4


2. Abschnitt: Anklageschrift<br />

Die Anklageschrift hat vor allem zwei Funktionen, nämlich die Umschreibungsfunktion, welche<br />

insbesondere für den Strafklageverbrauch von Bedeutung ist, und die Informationsfunktion.<br />

Voraussetzung für Erhebung der Anklage: hinreichender Tatverdacht = überwiegende Verurtei-<br />

lungswahrscheinlichkeit, ebenso bei Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO).<br />

� in Hamburg wird der spätere Angeklagte als Beschuldigter in der Anklageschrift bezeichnet.<br />

� in NDS wird er Angeschuldigter genannt.<br />

Staatsanwaltschaft Hamburg<br />

Geschäftsnr.<br />

Datum Haft!!<br />

Bestimmung der Fristen:<br />

Termin gem. § 117 V StPO: …<br />

Termin gem. § 121 II StPO: …<br />

Nicht ganz eindeutig ist wohl das bestimmen der Frist. Unstrittig ist jedoch, dass die Frist erst<br />

mit Erlass des Haftbefehls (nicht vorl. Festnahme) und Festnahme beginnt. Der Tag an dem<br />

die U-Haft beginnt, wird immer mitgerechten. § 117 V StPO beträgt nach dem Wortlaut (hat die<br />

U-Haft drei Monate gedauert) drei Monate und einen Tag. § 121 II StPO spricht hingegen von<br />

„Ablauf von sechs Monaten“, so dass glatt sechs Monate zugrunde zu legen sind. Beispielsfall:<br />

A wird am 6.2. vorläufig festgenommen, am 7.2. wird Haftbefehl erlassen. Gem. der Frist des §<br />

117 V StPO hat die U-Haft am 6.5 drei Monate gedauert, so dass der 7.5 zugrunde zu legen ist.<br />

Bei der Frist nach § 121 StPO müssen sechs Monate abgelaufen sein, dies wäre am 6.8 der<br />

Fall. Dieser Termin wird auch überwiegend zugrunde gelegt, da an diesem Termin die Akten<br />

dem OLG vorliegen müssen, damit die Frist nach § 121 III StPO ruhen kann. (Allerdings ist<br />

wohl auch der 7.8 möglich, da dies der Tag ist, an dem der Haftbefehl aufgehoben sein muss).<br />

Sicherer ist jedoch der 6.8.<br />

Anklageschrift<br />

(bei mehreren Angeklagten 1. , 2. bzw. I, II, Auflistung nach Grad der Beteiligung, ansonsten<br />

nach Alter)<br />

Der (Beruf)<br />

Name (alle Namen und Nachnamen)<br />

geboren am ... in ...<br />

Staatsangehörigkeit, Familienstand<br />

wohnhaft ....<br />

wenn z.Z. der Anklage Jugendlicher:<br />

Erziehungsberechtigter<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

5


seit dem<br />

in dieser Sache/ in anderer Sache<br />

- vorläufig festgenommen am 12.03.2003 und seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haft-<br />

befehls des AG Hannover vom 12.03.2003 (Az. 23 Gs ...) in der Untersuchungshaftanstalt<br />

Hannover (Gefangenen-Buch Nr. ...)<br />

Entscheidung nach § 120 StPO:<br />

vorläufig festgenommen am 12.03.2003 und in Untersuchungshaft gewesen vom 12.03.2003<br />

bis zum 30.03.2003 aufgrund des Haftbefehls des AG Kiel vom 05.03.2003 (Az 12 Gs ...) in der<br />

Untersuchungshaftanstalt Kiel (Gefangenen-Buch Nr. ...) –<br />

Entscheidung nach § 116 StPO:<br />

vorläufig festgenommen am 12.03.2003 und in Untersuchungshaft gewesen aufgrund des<br />

Haftbefehls des AG Hamburg vom 05.03.2003 (Az. ...) in der Untersuchungshaftanstalt Ham-<br />

burg (Gefangenen-Buch Nr. ...), vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont aufgrund des<br />

Beschlusses des AG Hamburg vom 30.03.2003 (Az. ...), entlassen am 30.03.2003 -<br />

(nicht) (einschlägig) vorbestraft<br />

� Jugendliche nur bei Jugendstrafen vorbestraft, ansonsten jugendlich gemaßregelt<br />

���� In NDS eher nicht aufführen<br />

Verteidiger<br />

werden/wird angeklagt<br />

(hier mögl. bei § 154a : - unter Beschränkung gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich<br />

der Delikte … - ); andere Möglichkeit: Nach der §§-Kette, s. u.<br />

in …. (nur Ort)<br />

als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§ 3 JGG)/ als Heranwachsender<br />

(nicht näher bezeichnen ggf. „ in Hamburg und anderenorts“)<br />

am ... (nur Datum)<br />

oder in der Zeit vom ... bis zum ....<br />

oder an einem nicht näher ermittelbaren Tag im<br />

bei unechter Wahlfeststellung: entweder am … oder …<br />

tateinheitlich/durch dieselbe Handlung<br />

durch ... selbständige Handlungen bzw. durch ... Straftaten (bei Tatmehrheit)<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

6


ei mehreren Beschuldigten:<br />

der Beschuldigte A durch ... Straftaten<br />

die Beschuldigten B und C durch jeweils ... Straftaten<br />

gesetzliche Merkmale der Tat:<br />

- Bei Realkonkurrenz grundsätzlich historisch, nur wenn ein Delikt wesentlich ü-<br />

berwiegt (Bsp.: Mord) kann man mit diesem beginnen (dann erst nennen bspw. 3.<br />

Mord, dann 1., 2., 4. leichtere Delikte<br />

- Innerhalb der Idealkonkurrenz schwerstes Delikt zuerst (die einzelnen Delikte in-<br />

nerhalb der Idealkonkurrenz werden mit kleinen Buchstaben gegliedert)<br />

- Wiedergabe des Gesetzeswortlautes mit den konkret in Betracht kommenden Varianten<br />

(andere weglassen) im Infinitiv Perfekt, einschließlich Qualifikationen<br />

- Allgemeines vorwegnehmen („vor die Klammer“), bspw. gemeinschaftlich, versucht zu<br />

haben<br />

- Bei echter Wahlfeststellung: entweder ... oder ...<br />

- Bei § 21 StGB: Im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit<br />

- Möglichst TB nur einmal nennen, keine Wiederholungen<br />

- in Hamburg Regelbeispiele wohl mit aufnehmen<br />

- ebenso bei §§ 69, 69a StGB hinter der eigentlichen Gliederung am Ende mit aufneh-<br />

men: „und sich dadurch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“, in<br />

Hamburg jedoch wohl nicht mit aufnehmen!<br />

- Regelbeispiele und Qualifikation darstellen durch „und“, „wobei“, usw., sofern es nicht<br />

möglich ist, dies direkt im Gesetzeswortlaut mit einzubauen („durch“ „mit“)<br />

- Bei Delikten, die sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden können, ist<br />

die Begehungsweise voranzustellen (allerdings nur, sofern dies in einem Paragraphen<br />

möglich ist, bspw. § 316 oder § 315 c StGB, nicht hingegen wenn zwei verschiedene<br />

Paragraphen, wie bei §§ 223, 229 StGB, dann nur den genauen Gesetzeswortlaut, wo-<br />

bei dieser bei § 229 auch die Fahrlässigkeit enthält)<br />

- Beachte: Diebstahl von acht Flaschen bleibt ein Diebstahl!!! Keine Tateinheit von 8<br />

Diebstählen � Formulierung dann: fremde, bewegliche Sachen ...<br />

- Bei Anstiftung und Beihilfe: vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener<br />

rechtswidrigen Tat, nämlich einer ... (Delikt nennen nach Gesetzesüberschrift), be-<br />

stimmt zu haben bzw. Hilfe geleistet zu haben<br />

- Ungeschriebene TBM nicht angeben. Bsp: bei § 253 StGB „Verfügung“ (hL), bei § 266<br />

StGB im Rahmen des Missbrauchs-TB die Vermögensbetreuungspflicht<br />

- Bei Mord: „einen Menschen heimtückisch getötet zu haben“<br />

Im GPA:<br />

indem er bzw. sie<br />

Achtung Besonderheit in Niedersachsen:<br />

Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

7


Konkretisierung (konkreter Anklagesatz im Imperfekt/Indikativ) ���� in Hamburg 1 Satz<br />

� Gliederung wie beim abstrakten Anklagesatz, aber bei Tateinheit keine Gliederung<br />

(also nicht a,b sondern nur 1., 2., 3. ...) Auflistung chronologisch: Dabei kann auf die<br />

obige Gliederung auch bzgl. der Personen abgestellt werden:<br />

1. und 2. der Beschuldigte ....<br />

1.<br />

2.<br />

3. alle Beschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemein-<br />

samen Tatplans<br />

4. die Beschuldigten ... und ...<br />

� nur das was TB erfüllt, wesentliche Punkte der Ermittlung<br />

� möglichst konkret auf die Tatbestände bezogen, auch subj. Elemente verarbeiten (bspw.<br />

„wissen- und willentlich“, „wobei ihm bewusst war, dass er in Folge seiner Alkoholisierung nicht<br />

mehr fahrtüchtig war“)<br />

� hier genaue Bezeichnung vornehmen, insbesondere auch Zeit und Ort (keine PLZ)<br />

� Wichtig: keine Wörter aus dem Tatbestand verwenden<br />

Vergehen/Verbrechen strafbar nach .... (Verbrechen und Vergehen ... nach dem BGH bei<br />

Tateinheit dann nur Verbrechen strafbar nach)<br />

- Alle Paragraphen stumpf hintereinander, erst BT dann AT nach zahlenmäßiger Höhe<br />

aufsteigend; jeden Paragraph nur einmal nennen, aber genau mit Absatz und Alterna-<br />

tive<br />

- Erst StGB dann Nebengesetze, bei Jugendlichen am Ende §§ 1,3 JGG, bei Heran-<br />

wachsenden §§ 1, 105 JGG<br />

- in Hamburg §§ 69, 69a wohl nicht mit aufnehmen<br />

- Bei mehreren Angeschuldigten für jeden getrennt: „Für den Angeschuldigten A:<br />

Verbrechen und Vergehen gemäß …<br />

Für den Angeschuldigten B: Vergehen gemäß…“<br />

Strafantrag hinsichtlich ... (Delikt) wurde am ... gestellt (Bl. d. A.)<br />

Das besondere öffentliche Interesse (etwa bei § 230) an der Strafverfolgung hinsichtlich<br />

... wird bejaht.<br />

Hinweis auf die Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO (str., siehe aber Nr. 110 II<br />

lit. E RiStBV)<br />

unter Beschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich des Vorwurfs der ... vom<br />

...<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

8


Beabsichtigte Anträge (also diejenigen, welche ausschließlich in der HV gestellt werden<br />

können),<br />

z.B. Einziehung § 74 StGB, Antrag nach §§ 69,69a StGB<br />

„Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Verhängung ei-<br />

ner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis werden beantragt werden; §§ 69, 69a<br />

StGB.“.<br />

Diese Anträge können nie im Rahmen der Abschlussverfügung oder im Rahmen der Anklage-<br />

schrift gestellt werden, da sie nur beabsichtigte Anträge sind, die ausschließlich in der HV zu<br />

stellen sind<br />

Wenn keine Angaben des Beschuldigten:<br />

Der Beschuldigte, dem gemäß § 163 a I 1 StPO die Gelegenheit zur Äußerung geboten<br />

wurde, hat sich zur Sache nicht eingelassen (Bl. d. A.)<br />

Beweismittel:<br />

Achtung Besonderheit in Niedersachsen:<br />

In Nds. ist nach dem Bearbeitervermerk häufig das Aufführen der Beweismittel erlas-<br />

sen, da diese schon im prozessualen Gutachten erwähnt werden.<br />

I. Geständnis/Geständige Angaben bzw. Einlassung des Beschuldigten (Bl. d. A.)<br />

Immer, wenn der Beschuldigte sich eingelassen hat (Jedoch nicht, wenn § 254 StPO einschlä-<br />

gig ist, dann jedoch der Vernehmungsbeamte als Zeuge (vom Hören und Sagen) aufführen).<br />

II. Zeugen<br />

Auch entlastende, Geschädigter zuerst, dann Tatzeugen (unmittelbare, dann mittelbare), Poli-<br />

zeibeamten am Schluss mit ladungsfähiger Anschrift, bei PB über Wache.<br />

III. Sachverständige<br />

� Gutachten können auch als Urkunde verlesen werden § 256 StPO (Durchbrechung des Un-<br />

mittelbarkeitsgrundsatzes).<br />

IV. Urkunden<br />

Anderer Begriff als in § 267 StGB: alles, was verlesen werden kann<br />

Die Abgrenzung zu den Objekten richterlichen Augenscheins richtet sich nach der Beweisrich-<br />

tung<br />

V. Objekte richterlichen Augenscheins<br />

Bspw. gefälschter Ausweis<br />

VI. Beiakte ... (Az.)<br />

Wenn Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht: § 200 II StPO<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

9


Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: (In der Klausur regelmäßig nach dem Bearbeiter-<br />

vermerk erlassen)<br />

Ansonsten Gliederung:<br />

I. zur Person<br />

II. Zur Sache, insbesondere Darstellung des SV, der Beweismittel, wenn str. Beweiswür-<br />

digung und rechtliche Würdigung.<br />

Es wird beantragt,<br />

das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ham-<br />

burg-... , Abt., - Strafrichter/Schöffengericht - , dem Landgericht Hamburg - Große Strafkam-<br />

mer/ Schwurgericht - , anzuberaumen.<br />

Des Weiteren wird beantragt,<br />

- bei Haftbefehl:<br />

Haftfortdauer anzuordnen, da der Haftgrund der Fluchtgefahr (der Verdunkelungsgefahr,<br />

etc. ) fortbesteht<br />

bzw.<br />

den Haftbefehl des AG ... vom ... (Geschäfts-Nr.) entsprechend dem Anklagesatz neu<br />

zu fassen, zu verkünden und Haftfortdauer anzuordnen (vgl. § 207 IV StPO, Nr. 110 IV<br />

S. 2 RiStBV) oder aufrecht zu erhalten.<br />

Beachte: zum Teil wird vertreten, dieser Antrag gehöre in die Begleitverfügung und nicht<br />

in die Anklageschrift. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Antrag auf<br />

erstmaligen Erlass eines Haftbefehls nicht in die Anklageschrift gehört, da sonst der<br />

Beschuldigte bei Zustellung der Anklageschrift gewarnt würde. Eine andere Möglichkeit<br />

ist die Angabe in der Vfg., dass die Anklage erst nach Vollstreckung des Haftbefehls zu-<br />

zustellen ist (bietet sich in der Klausur an, um Wissen zu zeigen).<br />

- dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen (§§140, 141 StPO)! WICHTIG: nur,<br />

wenn er noch keinen Verteidiger hat, aber in jedem Fall im proz. Gutachten prüfen<br />

- die Nebenklage zuzulassen (§§ 395 I Nr., 396 StPO – Bl. d. A.) und dem Nebenkläger<br />

RA als Beistand zu bestellen (§ 397a I StPO Bl. d. A.).<br />

� diese Anträge können hier oder in der Abschlussverfügung erfolgen (Empfehlung aus der<br />

Praxis: Alle Anträge in die AbschlussVfg.), keinesfalls kann hier jedoch ein Antrag nach §§<br />

69, 69a StPO gestellt werden, da dieser nur in der Hauptverhandlung, gestellt werden kann,<br />

hingegen kann der Antrag nach § 111 a StPO erfolgen. Dies ist aber in der Abschlussverfü-<br />

gung üblich.<br />

Unterschrift (darstellen, sofern Name bekannt, sonst nur Wort „Unterschrift“ angeben)<br />

Dienstbezeichnung (Ober)STAin<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!