Juristisches Repetitorium hemmer
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />
<strong>hemmer</strong><br />
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Entschließung/Entschließung der StA<br />
1. Abschnitt: Abschlussverfügung (= Begleitvfg.) der StA<br />
Kurzbeispiel<br />
Staatsanwaltschaft Hamburg<br />
AZ ggf. HAFT / EILT<br />
1. ggf. Vermerk (siehe unten)<br />
2. Die Ermittlungen sind abgeschlossen<br />
3. Für Staatsarchiv wertvoll: ja/Nein<br />
4. Für Prüfungsamt wertvoll: ja/Nein<br />
Vfg.<br />
5. Tat aufgrund einer BtM-Abhängigkeit begangen (§ 17 Abs. 2 BZRG): Nein<br />
6. Mesta-Erledigungskennzahl …<br />
7. Anklageschrift in Reinschrift fertigen; Mehrfertigung der Anklage zur Handakte<br />
8. Ablichtungen fertigen von Bl. X-Y der Akte und zur Handakte nehmen<br />
9. Urschriftlich mit Akten (kurz: U.m.A.)<br />
dem Amtsgericht Hamburg Abt. 141a I<br />
mit dem Antrag aus der anliegenden Anklageschrift übersandt.<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
____Ass Basic<br />
bei Haftbefehl: ... und dem weiteren Antrag übersandt, gegen den Beschuldigten XY<br />
Haftbefehl gem. § 112 II Nr. 3 aus den Gründen der Anklage und unter Bezugnahme auf<br />
den Vermerk zu 1) zu erlassen. Den Haftbefehl bitte vor Zustellung der Anklageschrift<br />
nochmals der StA zuleiten, damit er zuvor vollstreckt werden kann.<br />
10. Frist: 3 Monat(e)<br />
Hamburg, den 04.06.2007<br />
Staatsanwalt
Beispiel Verfügung ausführlich<br />
Staatsanwaltschaft Hamburg Datum<br />
AZ Ggf. HAFT / EILT<br />
Vfg. (Verfügung)<br />
1. ggf. Vermerk<br />
Bei Haftbefehl etwa: Der Beschuldigte XY ist des Betruges gem. § 263 StGB (aus den Grün-<br />
den der Anklageschrift vom heutigen Tage) dringend tatverdächtig (Erläuterungen zu den<br />
Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt). Ein Haftgrund liegt in Form der Verdunke-<br />
lungsgefahr vor, da .... Der Grundsatz der VHM ist gewahrt, da ....<br />
2. Bundeszentralregisterauszug erfordern bzw. beifügen<br />
Wenn der Auszug von einer Stelle innerhalb der eigenen Behörde beizuziehen ist, dann „bei-<br />
fügen“, wenn außerhalb der eigenen Behörde anzufordern ist „erfordern“. Dies gilt generell<br />
und ist keinesfalls auf den BZR-Auszug beschränkt.<br />
BZR in der Regel jedoch in der Klausur erwähnt (meist im Bearbeitervermerk), dann dieser<br />
Punkt nicht erforderlich.<br />
Wichtig: Diese Verfügung muss vor der Verfügung „Die Ermittlungen sind abgeschlossen“ er-<br />
folgen, weil die Anforderung die letzte Ermittlungshandlung ist.<br />
3. Die Ermittlungen sind abgeschlossen § 169a StPO<br />
� Dies ist eine Verfügung und kein Vermerk! Ist jedoch nicht erforderlich, wenn eingestellt<br />
wird, also nur bei Anklageschrift oder Antrag auf Strafbefehl.<br />
4. ggf. weiterer Vermerk<br />
a) rechtliche Ausführungen<br />
(in der Klausur nicht notwendig, da Gutachten geschrieben wurde)<br />
b) ggf. Vermerk über Einstellung des Verfahrens<br />
� Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn Gründe für die Einstellung ohnehin in Entwurf für den<br />
Einstellungsbescheid genannt werden<br />
� ergibt sich hingegen nur für einzelne Delikte innerhalb einer strafprozessualen Tat kein hin-<br />
reichender Tatverdacht, so ist dies lediglich in einem Vermerk festzuhalten (keinesfalls eine<br />
Einstellung nach § 170 II StPO).<br />
c) ggf. Vermerk über Verfahrensabtrennung<br />
� kann notwendig sein, wenn sich ein Verfahren auf unterschiedliche Prozessgegenstände<br />
bezieht, die prozessrechtlich anders zu behandeln sind.<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
2
Bei Abtrennung immer abgetrenntes Verfahren in der Klausur im Hilfsgutachten bearbeiten,<br />
allerdings nicht bei Jugendlichen: Wegen vorrangig gegebener Zuständigkeit des Jugend-<br />
staatsanwaltes ist das Verfahren betreffend dem Erwachsenen abzutrennen.<br />
� zu den relevanten Konstellationen siehe die Ausführungen im prozessualen Gutachten<br />
5. Mesta<br />
Datenverarbeitungsprogramm<br />
6. Einstellungen / Einstellungsbescheid (siehe auch oben Prozessuales Gutachten)<br />
Das Verfahren wird gem. § 170 II StPO – sofern Einstellungsbescheid: aufgrund der Gründe zu<br />
Ziffer ... (Ziffer des Entwurfs zu dem Einstellungsbescheid) ansonsten: aus den Gründen des<br />
Vermerks zu Ziffer 1) (in der Klausur nicht erforderlich)– eingestellt<br />
Einstellungsbescheid<br />
���� siehe Ausführungen oben im Prozessualen Gutachten<br />
Wichtig: Bescheid erfolgt auch bei §§ 153, 153a, 154 StPO!!!<br />
Einstellungsbescheid (erfolgt im Urteilsstil) enthält:<br />
Einleitungssatz: Das Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 II StPO eingestellt worden, weil...<br />
Begründung: warum kein hinreichender Tatverdacht, konkret auf das Verfahren bezogen.<br />
Beschwerdebelehrung: Belehrung über die Mögl. des Klageerzwingungsverfahrens, u.U. Be-<br />
schränkung der Rechtsbelehrung auf bestimmte Delikte, zB die folgende Beschwerdebelehrung<br />
bezieht sich nicht auf dem Vorwurf der Körperverletzung.<br />
Beispiel für Beschwerdebelehrung (Achtung: Im Bereich des GPA muss nach neuester Vor-<br />
gabe die Belehrung ausformuliert werden!)<br />
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Be-<br />
schwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einle-<br />
gung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg – unter Angabe der obigen Ge-<br />
schäftsnummer – gewahrt.<br />
7. Einstellungsnachricht/-mitteilung<br />
Einstellungsmitteilung an Beschuldigten bzw. Verteidiger (§ 170 II 2 StPO) – ggf. mit Belehrung<br />
nach dem StrEG.<br />
II. Der als verantwortlich Vernommene bekommt eine Einstellungsmittei-<br />
lung/Einstellungsnachricht gem. § 170 II S. 2 StPO, welche ggf. auch StrEG-Belehrung enthal-<br />
ten muss, insbesondere bei Durchsuchungen, U-Haft oder Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. ins-<br />
bes. § 2 StrEG). Die Einstellungsnachricht muss nicht ausformuliert werden. In der Verfügung<br />
heißt es lediglich: „Einstellungsnachricht an den Beschuldigten“.<br />
Formulierungsvorschlag, wenn StrEG einschlägig ist: „Einstellungsnachricht an den Beschuldig-<br />
ten, per Zustellungsurkunde, Belehrung gem. § 9 StrEG beifügen.“<br />
8. Tat (nicht) aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen (§ 17 II BZRG)<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
3
9. Bl. ... d. A. kopieren und Kopien zur Handakte nehmen<br />
10. Kopie der Ankl.schrift gem. Mistra an (bei Ausländertaten: Mitteilung an<br />
Ausl.behörde)<br />
11. Bei Haftsachen: Mitteilung von der Anklage an den Antragsteller der U-Haftanstalt<br />
gem. § 7 II UvollzO und an das AG<br />
12. Entscheidung über sichergestellte Gegenstände<br />
13. Weglegen bzw. Frist (idR 3 Monate, bei Haftsachen 1 Monat)<br />
Bei der Frist kann schon der Verweis für eine weitere Vfg. als Klammerverfügung angegeben<br />
werden Bsp.: Frist 1 Monat (dann Mesta, Einstellungsnachricht, weglegen...)<br />
Eine solche Klammerverfügung hat den Sinn einer Arbeitserleichterung, da der zuständige StA<br />
nach dem Ablauf der Frist nicht erneut in die Sachlage hineinarbeiten muss, sondern die weite-<br />
re Vorgehensweise aus der Klammerverfügung folgt. Ein klassisches Bsp. für eine Klammer-<br />
verfügung ist der Fall, dass ein Einstellungsbescheid an den Anzeigenden und eine Einstel-<br />
lungsnachricht an den verantwortlich vernommenen ergehen soll. Soweit der Bescheid eine<br />
Beschwerdebelehrung enthält, ist zunächst nur dieser vorzunehmen und erst nachdem die Be-<br />
schwerdefrist verstrichen ist, die Einstellungsnachricht zu versenden, so dass die Einstellungs-<br />
nachricht in einer Klammerverfügung aufgenommen wird.<br />
Weglegen wird nur verfügt, wenn die Akte entgültig nicht mehr benötigt wird, zB wenn der Ver-<br />
letzte auf den Priv.kl.eweg verwiesen wird.<br />
U.m.A. (Urschriftlich mit Akten)<br />
dem AG ....<br />
unter Bezugnahme auf die Anträge in der anliegenden Anklageschrift übersenden<br />
ggf. und mit dem Antrag, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, §<br />
111a<br />
Gründe: bei dringenden Tatverdacht für §§ 316, 315 c StPO � „Da bei der Verurteilung nach<br />
diesen Vorschriften des Beschuldigte in der Regel als ungeeignet zum Führen von KfZ anzuse-<br />
hen ist (§ 69 II Nr. 1 und 2 StGB, bestehen dringende Gründe für die Annahme, ihm werde die<br />
Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 111a StPO).<br />
Unterschrift (darstellen, sofern Name bekannt, sonst nur Wort „Unterschrift“ angeben)<br />
Dienstbezeichnung: (Ober)STAin<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
4
2. Abschnitt: Anklageschrift<br />
Die Anklageschrift hat vor allem zwei Funktionen, nämlich die Umschreibungsfunktion, welche<br />
insbesondere für den Strafklageverbrauch von Bedeutung ist, und die Informationsfunktion.<br />
Voraussetzung für Erhebung der Anklage: hinreichender Tatverdacht = überwiegende Verurtei-<br />
lungswahrscheinlichkeit, ebenso bei Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO).<br />
� in Hamburg wird der spätere Angeklagte als Beschuldigter in der Anklageschrift bezeichnet.<br />
� in NDS wird er Angeschuldigter genannt.<br />
Staatsanwaltschaft Hamburg<br />
Geschäftsnr.<br />
Datum Haft!!<br />
Bestimmung der Fristen:<br />
Termin gem. § 117 V StPO: …<br />
Termin gem. § 121 II StPO: …<br />
Nicht ganz eindeutig ist wohl das bestimmen der Frist. Unstrittig ist jedoch, dass die Frist erst<br />
mit Erlass des Haftbefehls (nicht vorl. Festnahme) und Festnahme beginnt. Der Tag an dem<br />
die U-Haft beginnt, wird immer mitgerechten. § 117 V StPO beträgt nach dem Wortlaut (hat die<br />
U-Haft drei Monate gedauert) drei Monate und einen Tag. § 121 II StPO spricht hingegen von<br />
„Ablauf von sechs Monaten“, so dass glatt sechs Monate zugrunde zu legen sind. Beispielsfall:<br />
A wird am 6.2. vorläufig festgenommen, am 7.2. wird Haftbefehl erlassen. Gem. der Frist des §<br />
117 V StPO hat die U-Haft am 6.5 drei Monate gedauert, so dass der 7.5 zugrunde zu legen ist.<br />
Bei der Frist nach § 121 StPO müssen sechs Monate abgelaufen sein, dies wäre am 6.8 der<br />
Fall. Dieser Termin wird auch überwiegend zugrunde gelegt, da an diesem Termin die Akten<br />
dem OLG vorliegen müssen, damit die Frist nach § 121 III StPO ruhen kann. (Allerdings ist<br />
wohl auch der 7.8 möglich, da dies der Tag ist, an dem der Haftbefehl aufgehoben sein muss).<br />
Sicherer ist jedoch der 6.8.<br />
Anklageschrift<br />
(bei mehreren Angeklagten 1. , 2. bzw. I, II, Auflistung nach Grad der Beteiligung, ansonsten<br />
nach Alter)<br />
Der (Beruf)<br />
Name (alle Namen und Nachnamen)<br />
geboren am ... in ...<br />
Staatsangehörigkeit, Familienstand<br />
wohnhaft ....<br />
wenn z.Z. der Anklage Jugendlicher:<br />
Erziehungsberechtigter<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
5
seit dem<br />
in dieser Sache/ in anderer Sache<br />
- vorläufig festgenommen am 12.03.2003 und seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haft-<br />
befehls des AG Hannover vom 12.03.2003 (Az. 23 Gs ...) in der Untersuchungshaftanstalt<br />
Hannover (Gefangenen-Buch Nr. ...)<br />
Entscheidung nach § 120 StPO:<br />
vorläufig festgenommen am 12.03.2003 und in Untersuchungshaft gewesen vom 12.03.2003<br />
bis zum 30.03.2003 aufgrund des Haftbefehls des AG Kiel vom 05.03.2003 (Az 12 Gs ...) in der<br />
Untersuchungshaftanstalt Kiel (Gefangenen-Buch Nr. ...) –<br />
Entscheidung nach § 116 StPO:<br />
vorläufig festgenommen am 12.03.2003 und in Untersuchungshaft gewesen aufgrund des<br />
Haftbefehls des AG Hamburg vom 05.03.2003 (Az. ...) in der Untersuchungshaftanstalt Ham-<br />
burg (Gefangenen-Buch Nr. ...), vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont aufgrund des<br />
Beschlusses des AG Hamburg vom 30.03.2003 (Az. ...), entlassen am 30.03.2003 -<br />
(nicht) (einschlägig) vorbestraft<br />
� Jugendliche nur bei Jugendstrafen vorbestraft, ansonsten jugendlich gemaßregelt<br />
���� In NDS eher nicht aufführen<br />
Verteidiger<br />
werden/wird angeklagt<br />
(hier mögl. bei § 154a : - unter Beschränkung gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich<br />
der Delikte … - ); andere Möglichkeit: Nach der §§-Kette, s. u.<br />
in …. (nur Ort)<br />
als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§ 3 JGG)/ als Heranwachsender<br />
(nicht näher bezeichnen ggf. „ in Hamburg und anderenorts“)<br />
am ... (nur Datum)<br />
oder in der Zeit vom ... bis zum ....<br />
oder an einem nicht näher ermittelbaren Tag im<br />
bei unechter Wahlfeststellung: entweder am … oder …<br />
tateinheitlich/durch dieselbe Handlung<br />
durch ... selbständige Handlungen bzw. durch ... Straftaten (bei Tatmehrheit)<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
6
ei mehreren Beschuldigten:<br />
der Beschuldigte A durch ... Straftaten<br />
die Beschuldigten B und C durch jeweils ... Straftaten<br />
gesetzliche Merkmale der Tat:<br />
- Bei Realkonkurrenz grundsätzlich historisch, nur wenn ein Delikt wesentlich ü-<br />
berwiegt (Bsp.: Mord) kann man mit diesem beginnen (dann erst nennen bspw. 3.<br />
Mord, dann 1., 2., 4. leichtere Delikte<br />
- Innerhalb der Idealkonkurrenz schwerstes Delikt zuerst (die einzelnen Delikte in-<br />
nerhalb der Idealkonkurrenz werden mit kleinen Buchstaben gegliedert)<br />
- Wiedergabe des Gesetzeswortlautes mit den konkret in Betracht kommenden Varianten<br />
(andere weglassen) im Infinitiv Perfekt, einschließlich Qualifikationen<br />
- Allgemeines vorwegnehmen („vor die Klammer“), bspw. gemeinschaftlich, versucht zu<br />
haben<br />
- Bei echter Wahlfeststellung: entweder ... oder ...<br />
- Bei § 21 StGB: Im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit<br />
- Möglichst TB nur einmal nennen, keine Wiederholungen<br />
- in Hamburg Regelbeispiele wohl mit aufnehmen<br />
- ebenso bei §§ 69, 69a StGB hinter der eigentlichen Gliederung am Ende mit aufneh-<br />
men: „und sich dadurch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“, in<br />
Hamburg jedoch wohl nicht mit aufnehmen!<br />
- Regelbeispiele und Qualifikation darstellen durch „und“, „wobei“, usw., sofern es nicht<br />
möglich ist, dies direkt im Gesetzeswortlaut mit einzubauen („durch“ „mit“)<br />
- Bei Delikten, die sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden können, ist<br />
die Begehungsweise voranzustellen (allerdings nur, sofern dies in einem Paragraphen<br />
möglich ist, bspw. § 316 oder § 315 c StGB, nicht hingegen wenn zwei verschiedene<br />
Paragraphen, wie bei §§ 223, 229 StGB, dann nur den genauen Gesetzeswortlaut, wo-<br />
bei dieser bei § 229 auch die Fahrlässigkeit enthält)<br />
- Beachte: Diebstahl von acht Flaschen bleibt ein Diebstahl!!! Keine Tateinheit von 8<br />
Diebstählen � Formulierung dann: fremde, bewegliche Sachen ...<br />
- Bei Anstiftung und Beihilfe: vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener<br />
rechtswidrigen Tat, nämlich einer ... (Delikt nennen nach Gesetzesüberschrift), be-<br />
stimmt zu haben bzw. Hilfe geleistet zu haben<br />
- Ungeschriebene TBM nicht angeben. Bsp: bei § 253 StGB „Verfügung“ (hL), bei § 266<br />
StGB im Rahmen des Missbrauchs-TB die Vermögensbetreuungspflicht<br />
- Bei Mord: „einen Menschen heimtückisch getötet zu haben“<br />
Im GPA:<br />
indem er bzw. sie<br />
Achtung Besonderheit in Niedersachsen:<br />
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
7
Konkretisierung (konkreter Anklagesatz im Imperfekt/Indikativ) ���� in Hamburg 1 Satz<br />
� Gliederung wie beim abstrakten Anklagesatz, aber bei Tateinheit keine Gliederung<br />
(also nicht a,b sondern nur 1., 2., 3. ...) Auflistung chronologisch: Dabei kann auf die<br />
obige Gliederung auch bzgl. der Personen abgestellt werden:<br />
1. und 2. der Beschuldigte ....<br />
1.<br />
2.<br />
3. alle Beschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemein-<br />
samen Tatplans<br />
4. die Beschuldigten ... und ...<br />
� nur das was TB erfüllt, wesentliche Punkte der Ermittlung<br />
� möglichst konkret auf die Tatbestände bezogen, auch subj. Elemente verarbeiten (bspw.<br />
„wissen- und willentlich“, „wobei ihm bewusst war, dass er in Folge seiner Alkoholisierung nicht<br />
mehr fahrtüchtig war“)<br />
� hier genaue Bezeichnung vornehmen, insbesondere auch Zeit und Ort (keine PLZ)<br />
� Wichtig: keine Wörter aus dem Tatbestand verwenden<br />
Vergehen/Verbrechen strafbar nach .... (Verbrechen und Vergehen ... nach dem BGH bei<br />
Tateinheit dann nur Verbrechen strafbar nach)<br />
- Alle Paragraphen stumpf hintereinander, erst BT dann AT nach zahlenmäßiger Höhe<br />
aufsteigend; jeden Paragraph nur einmal nennen, aber genau mit Absatz und Alterna-<br />
tive<br />
- Erst StGB dann Nebengesetze, bei Jugendlichen am Ende §§ 1,3 JGG, bei Heran-<br />
wachsenden §§ 1, 105 JGG<br />
- in Hamburg §§ 69, 69a wohl nicht mit aufnehmen<br />
- Bei mehreren Angeschuldigten für jeden getrennt: „Für den Angeschuldigten A:<br />
Verbrechen und Vergehen gemäß …<br />
Für den Angeschuldigten B: Vergehen gemäß…“<br />
Strafantrag hinsichtlich ... (Delikt) wurde am ... gestellt (Bl. d. A.)<br />
Das besondere öffentliche Interesse (etwa bei § 230) an der Strafverfolgung hinsichtlich<br />
... wird bejaht.<br />
Hinweis auf die Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO (str., siehe aber Nr. 110 II<br />
lit. E RiStBV)<br />
unter Beschränkung nach § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich des Vorwurfs der ... vom<br />
...<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
8
Beabsichtigte Anträge (also diejenigen, welche ausschließlich in der HV gestellt werden<br />
können),<br />
z.B. Einziehung § 74 StGB, Antrag nach §§ 69,69a StGB<br />
„Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Verhängung ei-<br />
ner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis werden beantragt werden; §§ 69, 69a<br />
StGB.“.<br />
Diese Anträge können nie im Rahmen der Abschlussverfügung oder im Rahmen der Anklage-<br />
schrift gestellt werden, da sie nur beabsichtigte Anträge sind, die ausschließlich in der HV zu<br />
stellen sind<br />
Wenn keine Angaben des Beschuldigten:<br />
Der Beschuldigte, dem gemäß § 163 a I 1 StPO die Gelegenheit zur Äußerung geboten<br />
wurde, hat sich zur Sache nicht eingelassen (Bl. d. A.)<br />
Beweismittel:<br />
Achtung Besonderheit in Niedersachsen:<br />
In Nds. ist nach dem Bearbeitervermerk häufig das Aufführen der Beweismittel erlas-<br />
sen, da diese schon im prozessualen Gutachten erwähnt werden.<br />
I. Geständnis/Geständige Angaben bzw. Einlassung des Beschuldigten (Bl. d. A.)<br />
Immer, wenn der Beschuldigte sich eingelassen hat (Jedoch nicht, wenn § 254 StPO einschlä-<br />
gig ist, dann jedoch der Vernehmungsbeamte als Zeuge (vom Hören und Sagen) aufführen).<br />
II. Zeugen<br />
Auch entlastende, Geschädigter zuerst, dann Tatzeugen (unmittelbare, dann mittelbare), Poli-<br />
zeibeamten am Schluss mit ladungsfähiger Anschrift, bei PB über Wache.<br />
III. Sachverständige<br />
� Gutachten können auch als Urkunde verlesen werden § 256 StPO (Durchbrechung des Un-<br />
mittelbarkeitsgrundsatzes).<br />
IV. Urkunden<br />
Anderer Begriff als in § 267 StGB: alles, was verlesen werden kann<br />
Die Abgrenzung zu den Objekten richterlichen Augenscheins richtet sich nach der Beweisrich-<br />
tung<br />
V. Objekte richterlichen Augenscheins<br />
Bspw. gefälschter Ausweis<br />
VI. Beiakte ... (Az.)<br />
Wenn Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht: § 200 II StPO<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
9
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: (In der Klausur regelmäßig nach dem Bearbeiter-<br />
vermerk erlassen)<br />
Ansonsten Gliederung:<br />
I. zur Person<br />
II. Zur Sache, insbesondere Darstellung des SV, der Beweismittel, wenn str. Beweiswür-<br />
digung und rechtliche Würdigung.<br />
Es wird beantragt,<br />
das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ham-<br />
burg-... , Abt., - Strafrichter/Schöffengericht - , dem Landgericht Hamburg - Große Strafkam-<br />
mer/ Schwurgericht - , anzuberaumen.<br />
Des Weiteren wird beantragt,<br />
- bei Haftbefehl:<br />
Haftfortdauer anzuordnen, da der Haftgrund der Fluchtgefahr (der Verdunkelungsgefahr,<br />
etc. ) fortbesteht<br />
bzw.<br />
den Haftbefehl des AG ... vom ... (Geschäfts-Nr.) entsprechend dem Anklagesatz neu<br />
zu fassen, zu verkünden und Haftfortdauer anzuordnen (vgl. § 207 IV StPO, Nr. 110 IV<br />
S. 2 RiStBV) oder aufrecht zu erhalten.<br />
Beachte: zum Teil wird vertreten, dieser Antrag gehöre in die Begleitverfügung und nicht<br />
in die Anklageschrift. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Antrag auf<br />
erstmaligen Erlass eines Haftbefehls nicht in die Anklageschrift gehört, da sonst der<br />
Beschuldigte bei Zustellung der Anklageschrift gewarnt würde. Eine andere Möglichkeit<br />
ist die Angabe in der Vfg., dass die Anklage erst nach Vollstreckung des Haftbefehls zu-<br />
zustellen ist (bietet sich in der Klausur an, um Wissen zu zeigen).<br />
- dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen (§§140, 141 StPO)! WICHTIG: nur,<br />
wenn er noch keinen Verteidiger hat, aber in jedem Fall im proz. Gutachten prüfen<br />
- die Nebenklage zuzulassen (§§ 395 I Nr., 396 StPO – Bl. d. A.) und dem Nebenkläger<br />
RA als Beistand zu bestellen (§ 397a I StPO Bl. d. A.).<br />
� diese Anträge können hier oder in der Abschlussverfügung erfolgen (Empfehlung aus der<br />
Praxis: Alle Anträge in die AbschlussVfg.), keinesfalls kann hier jedoch ein Antrag nach §§<br />
69, 69a StPO gestellt werden, da dieser nur in der Hauptverhandlung, gestellt werden kann,<br />
hingegen kann der Antrag nach § 111 a StPO erfolgen. Dies ist aber in der Abschlussverfü-<br />
gung üblich.<br />
Unterschrift (darstellen, sofern Name bekannt, sonst nur Wort „Unterschrift“ angeben)<br />
Dienstbezeichnung (Ober)STAin<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
10