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immobilia 2023/10 - SVIT

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IMMOBILIENWIRTSCHAFT<br />

STEUERN<br />

STEUERABZUG<br />

BEI SANIERUNGEN<br />

Das Bundesgericht hat kürzlich bei<br />

der steuerlichen Qualifikation von Kosten<br />

für die Totalsanierung einer Liegenschaft<br />

eine Praxisänderung vorgenommen.<br />

Diese Änderung dürfte für<br />

viele Steuerpflichtige zu steuerlichen<br />

Vorteilen führen. TEXT—CHRISTIAN AMREIN*<br />

Bei Liegenschaftssanierungen lohnt es sich, die möglichen Steuerabzüge<br />

zu beachten. BILD: 123RF.COM<br />

WELCHE KOSTEN KÖNNEN<br />

ABGEZOGEN WERDEN?<br />

Werden Sanierungen an privat gehaltenen<br />

Liegenschaften vorgenommen, gilt es,<br />

hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung<br />

dieser Kosten eine Unterscheidung<br />

zwischen werterhaltenden Liegenschaftsunterhaltskosten<br />

und wertvermehrenden<br />

Anlagekosten vorzunehmen.<br />

Jene Kosten, die als werterhaltende Liegenschafsunterhaltskosten<br />

qualifiziert werden,<br />

können dabei vom steuerbaren Einkommen<br />

in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 32<br />

Abs. 2 DBG). Als Unterhalt gelten die Kosten<br />

für Massnahmen, die der Werterhaltung<br />

dienen. Aufwendungen gelten dann als werterhaltend,<br />

wenn sie den Verschleiss der­<br />

Liegenschaft ausgleichen oder wenn Installationen<br />

ersetzt werden.<br />

Anders sind die wertvermehrenden Anlagekosten<br />

zu behandeln. Als solche gelten<br />

beispielsweise der Bau eines neuen Gebäudes,<br />

der Anbau eines bisher nicht bestehenden<br />

Wintergartens, der Bau eines Swimmingpools,<br />

das Aufstocken der Liegenschaft,<br />

der Einbau eines neuen Dachfensters oder<br />

der Ausbau eines bisher nicht bewohnbaren,<br />

unbeheizten Dachgeschosses in ein zusätzliches<br />

Dachzimmer. Diese Kosten können<br />

nicht bei den Einkommenssteuern in<br />

Abzug gebracht werden. Stattdessen erhöhen<br />

diese Kosten den Anlagewert einer Immobilie<br />

und können bei einem Verkauf der<br />

Liegenschaft im Zuge der dabei anfallenden<br />

Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht<br />

werden. Diese Kosten wirken sich somit erst<br />

beim Verkauf der Immobilie positiv auf die<br />

Steuerbelastung aus.<br />

WANN LIEGT EIN «WIRTSCHAFT-<br />

LICHER NEUBAU» VOR?<br />

Strittig ist nun die Frage, wie die Totalsanierung<br />

einer Liegenschaft zu qualifizieren<br />

ist. In diesem Fall wird oft sehr umfassend<br />

saniert und die Liegenschaft wird in<br />

einem solchen Ausmass verändert, dass<br />

wirtschaftlich betrachtet von einem Neubau<br />

auszugehen ist. Ein sogenannter «wirtschaftlicher<br />

Neubau» liegt insbesondere in<br />

den folgenden Fällen vor. Mit hohem Kostenaufwand<br />

wird eine grundlegende Nutzungsänderung<br />

vorgenommen. Nach der<br />

Renovation liegt eine andere Liegenschaft<br />

vor als vor der Renovation. Es liegt eine Gebäudeauskernung<br />

vor, bei der lediglich die<br />

Gebäudehülle bestehen bleibt. Ein Gebäude<br />

oder ein Gebäudeteil wird bis auf den<br />

Keller abgebrochen und anschliessend neu<br />

erstellt. Im Zuge einer Totalsanierung wird<br />

nebst dem gesamten Ausbau mehr als die<br />

Hälfte der bestehenden Gebäudekonstruktion<br />

abgebrochen oder umgebaut.<br />

Bei solchen Konstellationen haben die<br />

Steuerbehörden nach der bisherigen Praxis<br />

die analoge Beurteilung wie bei einem<br />

Neubau vorgenommen. Demnach wurden<br />

sämtliche Kosten als wertvermehrende<br />

Anlagekosten qualifiziert und bei der Einkommenssteuer<br />

folglich kein Abzug zugelassen.<br />

Diese Praxis wurde auch vom Bundesgericht<br />

in verschiedenen Entscheiden<br />

gestützt.<br />

BUNDESGERICHT ÄNDERT<br />

PRAXIS<br />

Kürzlich hat das Bundesgericht jedoch<br />

eine Praxisänderung vorgenommen. Das<br />

Bundesgericht hatte in einem Entscheid<br />

von Februar <strong>2023</strong> die Frage zu klären, ob bei<br />

einem Steuerpflichtigen die Kosten für den<br />

Umbau eines stark renovationsbedürftigen<br />

Bauernhauses bei der Einkommenssteuer<br />

zum Abzug zugelassen werden. Die Vorinstanzen<br />

liessen die entsprechenden Kos­<br />

STEUERN<br />

Die Auswirkungen guter Steuerpolitik<br />

gehen über die Finanzen hinaus.<br />

Massvolle Steuern belassen<br />

den Unternehmen die Mittel für Zukunftsprojekte:<br />

Hohe Investitionen in<br />

Forschung und Entwicklung lohnen<br />

sich, so Christian Frey in einem aktuellen<br />

Artikel von Economie suisse,<br />

dem Dachverband der Schweizer<br />

Wirtschaft. Auch dank einer Steuerpolitik,<br />

die Forschung und Entwicklung<br />

begünstige, sei die Schweizer<br />

Wirtschaft Weltmeisterin auf dem<br />

Gebiet der Innovation. Das sorge für<br />

viele hochproduktive und damit gut<br />

bezahlte Arbeitsplätze. Es ist das Ergebnis<br />

dieser Innovationsstärke,<br />

dass das Lohnniveau in der Schweiz<br />

ausserordentlich hoch ausfällt, auch<br />

kaufkraftbereinigt. Laut Christian<br />

Frey kommt das, was in der Schweiz<br />

an Wohlstand geschaffen wird,<br />

grösstenteils den Arbeitnehmenden<br />

zugute. Und: Der Wohlstand, wie wir<br />

ihn heute in der Schweiz kennen, ist<br />

nicht selbstverständlich. Denn die<br />

Kaufkraft fällt nicht vom Himmel,<br />

sie muss produktiv erarbeitet werden.<br />

Gute Rahmenbedingungen für<br />

die Wirtschaft – dazu zähle die Steuerpolitik<br />

– seien entscheidend dafür,<br />

dass der Wohlstand in der Schweiz<br />

heute höher sei als anderswo, hält<br />

Christian Frey, Economiesuisse, im<br />

Weiteren fest.<br />

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IMMOBILIA / Oktober <strong>2023</strong>

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