immobilia 2023/10 - SVIT
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Anträge ab. Im Leitfaden werden Musteranträge zur<br />
Verfügung gestellt, die in aller Regel einfach auf die jeweilige<br />
Situation der Gemeinschaft angepasst werden<br />
können. Es kann zudem sinnvoll sein, für die Versammlung<br />
eine Fachperson für die Beantwortung von Fragen<br />
beizuziehen. Für eine Zustimmung wird – ohne Vorliegen<br />
anderer Regelungen der Quoren – die Mehrheit<br />
der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der<br />
Sache vertritt (Mehrheit nach Wertquoten), benötigt.<br />
PLANUNG/UMSETZUNG<br />
Die Umsetzung wird gemäss den Beschlüssen der<br />
MEG geplant und durchgeführt. Wenn so beschlossen,<br />
wird die Nutzungs- und Verwaltungsordnung gemäss<br />
den Beschlüssen der MEG ergänzt/angepasst und im<br />
Grundbuch angemerkt. Die Installation bis und mit<br />
Schlusskontrolle sowie der Sicherheitsnachweis werden<br />
von Fachpersonen durchgeführt. Anschliessend<br />
werden die Zugangs- und Abrechnungssysteme konfiguriert.<br />
Sämtliche Informationen, wie auch allfällige<br />
Zugangsmittel für die Nutzung der Ladestationen,<br />
werden der Eigentümerschaft übergeben.<br />
BETRIEB/UNTERHALT<br />
Nach Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur fallen<br />
verschiedene Bewirtschaftungsaufgaben für Betrieb,<br />
Unterhalt und Erneuerung der Anlage an. Diese<br />
können intern durch die MEG (respektive die Verwaltung),<br />
durch einzelne Miteigentümer oder extern<br />
durch Dienstleistungsanbieter erbracht werden. Dabei<br />
handelt es sich z. B. um die Abrechnung der Verbräuche,<br />
Wartung, das Vorgehen bei einer Störung oder<br />
bei der nachträglichen Installation von zusätzlichen<br />
Ladestationen. Es empfiehlt sich, die Bestimmungen<br />
und Verantwortlichkeiten für den Betrieb, den Unterhalt<br />
und die Installation von weiteren Ladestationen<br />
zu dokumentieren.<br />
FINANZIERUNG ALS KRUX<br />
Nicht selten scheitern Investitionsprojekte in die<br />
Ladeinfrastruktur an der fehlenden Finanzierungsbereitschaft,<br />
vor allem von Miteigentümern, die kein<br />
Elektrofahrzeug anschaffen möchten. Der Leitfaden<br />
zeigt verschiedene Varianten der Bereitstellung von<br />
Grundinstallation und Ladestationen auf, wobei die<br />
Grundinstallation in der Regel und auch sinnvollerweise<br />
durch die MEG erstellt wird. Scheitert dies am<br />
Quorum, so besteht die Möglichkeit via Vorfinanzierung<br />
durch einen oder mehrere Miteigentümer oder<br />
das Outsourcing der gesamten Installation an einen<br />
Contractor.<br />
Die Finanzierung aus dem Erneuerungsfonds der<br />
Gemeinschaft ist grundsätzlich möglich, sofern das<br />
Reglement dies zulässt. Steuerliche Folgen sollten im<br />
Vorfeld aber abgeklärt werden.<br />
DER LEITFADEN «LADEINFRASTRUKTUR IM STOCKWERKEIGENTUM – EIN LEITFADEN<br />
FÜR EIGENTÜMERSCHAFTEN UND VERWALTUNGEN» WURDE DURCH SWISS EMOBILI-<br />
TY, <strong>SVIT</strong> UND HEV SCHWEIZ MIT UNTERSTÜTZUNG VON ENERGIESCHWEIZ UNTER BEI-<br />
ZUG EINER BREIT ABGESTÜTZTEN EXPERTENGRUPPE VON BUND, VERBÄNDEN UND<br />
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STEHT UNTER WWW.LADEN-PUNKT.CH KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG.<br />
*IVO CATHOMEN<br />
Dr. oec. HSG, ist<br />
Herausgeber der<br />
Zeitschrift Immobilia.<br />
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