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13.01.2024 Lindauer Bürgerzeitung

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AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B) 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />

3<br />

Mitglieder- und Dienstversammlung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) e.V.<br />

am Montag, 29. Januar 2024 um 19.30 Uhr in der Inselhalle<br />

Hiermit werden alle Mitglieder des Vereins Freiwillige Feuerwehr Lindau<br />

(B) e.V. zur ordentlichen Mitglieder- und Dienstversammlung am<br />

29. Januar 2024 eingeladen.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

2. Totengedenken<br />

3. Genehmigung des Protokolls der Mitglieder-und Dienstversammlung<br />

vom 30.01.2023<br />

4. Bericht des Vorsitzenden<br />

5. Kassenbericht<br />

6. Bericht der Kassenprüfer<br />

7. Entlastung des gesamten Vorstandes<br />

(Sitzungsunterbrechung für das Essen)<br />

8. Jahresbericht des Kommandanten<br />

9. Ansprache von Frau Oberbürgermeister Dr. Alfons<br />

10. Grußworte<br />

• des Landrats<br />

• des Kreisbrandrats<br />

• der Gäste<br />

11. Aufnahme von neu eingetretenen Mitgliedern<br />

12. Beförderungen, Ehrungen, Verabschiedungen aus dem aktiven Dienst<br />

13. Verschiedenes, Wünsche und Anträge<br />

14. Schlusswort des Vorsitzenden<br />

Anträge auf Behandlung weiterer Angelegenheiten sind bis spätestens<br />

eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu stellen.<br />

gez.<br />

gez.<br />

Wolfgang Kuen, Vorstand Florian Kainz, Kommandant<br />

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Bekanntmachung:<br />

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024<br />

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für<br />

alle wirtschaftlichen Einheiten generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden<br />

nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.<br />

Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.<br />

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes<br />

vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794),<br />

die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die<br />

Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer<br />

wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.<br />

Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen<br />

an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Auf den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid<br />

der Stadt Lindau (Bodensee) wird insoweit verwiesen.<br />

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />

2024 zur Zahlung fällig.<br />

Bei jährlich festgesetzter Zahlungsweise ist der Jahresbetrag der Grundsteuer zum 01. Juli 2024 zu entrichten (§<br />

28 Grundsteuergesetz).<br />

Sollten sich der Hebesatz, die Bemessungsgrundlagen oder die Eigentumsverhältnisse rückwirkend ändern, werden<br />

neue Grundsteuerbescheide erteilt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt<br />

(siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1<br />

Form bei der Stadt Lindau (Bodensee) einzulegen.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden,<br />

so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten<br />

seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />

eine kürzere Frist geboten ist.<br />

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und<br />

allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den<br />

Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/ Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen<br />

Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf<br />

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.<br />

• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine<br />

Verfahrensgebühr fällig sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.<br />

• Rechtsbehelfe gegen diese Steuerfestsetzung haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine<br />

zahlungsaufschiebende Wirkung.<br />

Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin<br />

Hundesteuer<br />

Die Stadt Lindau (B) weist darauf hin, dass sämtliche Hunde, die im Stadtgebiet Lindau (B) gehalten werden und<br />

über vier Monate alt sind, bei der Stadt zur Sicherung der Hundesteuer angemeldet werden müssen. Anmeldepflichtig<br />

ist der Halter des Hundes.<br />

Anmeldungen nimmt die Steuerabteilung (Stadtverwaltung – Bregenzer Straße 4 - Zimmer 4.1.09, Telefon<br />

08382 / 918-207 entgegen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt für Hundebesitzer, die für ihren Hund bereits im<br />

abgelaufenen Jahr Hundesteuer in Lindau (B) entrichteten.<br />

Wenn ein über vier Monate alter Hund nicht mehr in dem bisherigen Haushalt gehalten wird, muss ihn der<br />

bisherige Halter bei der Steuerabteilung abmelden. Das ausgehändigte Steuerzeichen ist an die Stadt Lindau (B),<br />

Steuerabteilung zurückzugeben.<br />

Wechselt ein Hund den Halter, so hat der bisherige Halter bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters<br />

anzugeben. Wenn ein über vier Monate alter Hund künftig in einer anderen Gemeinde gehalten wird, so ist dies<br />

der Steuerabteilung der Stadt Lindau (B) zeitnah mitzuteilen.<br />

Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin

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