13.01.2024 Lindauer Bürgerzeitung
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AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B) 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />
3<br />
Mitglieder- und Dienstversammlung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) e.V.<br />
am Montag, 29. Januar 2024 um 19.30 Uhr in der Inselhalle<br />
Hiermit werden alle Mitglieder des Vereins Freiwillige Feuerwehr Lindau<br />
(B) e.V. zur ordentlichen Mitglieder- und Dienstversammlung am<br />
29. Januar 2024 eingeladen.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
2. Totengedenken<br />
3. Genehmigung des Protokolls der Mitglieder-und Dienstversammlung<br />
vom 30.01.2023<br />
4. Bericht des Vorsitzenden<br />
5. Kassenbericht<br />
6. Bericht der Kassenprüfer<br />
7. Entlastung des gesamten Vorstandes<br />
(Sitzungsunterbrechung für das Essen)<br />
8. Jahresbericht des Kommandanten<br />
9. Ansprache von Frau Oberbürgermeister Dr. Alfons<br />
10. Grußworte<br />
• des Landrats<br />
• des Kreisbrandrats<br />
• der Gäste<br />
11. Aufnahme von neu eingetretenen Mitgliedern<br />
12. Beförderungen, Ehrungen, Verabschiedungen aus dem aktiven Dienst<br />
13. Verschiedenes, Wünsche und Anträge<br />
14. Schlusswort des Vorsitzenden<br />
Anträge auf Behandlung weiterer Angelegenheiten sind bis spätestens<br />
eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu stellen.<br />
gez.<br />
gez.<br />
Wolfgang Kuen, Vorstand Florian Kainz, Kommandant<br />
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Ende der Bewerbungsfrist ist der 28.01.2024.<br />
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Bekanntmachung:<br />
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024<br />
Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für<br />
alle wirtschaftlichen Einheiten generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden<br />
nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.<br />
Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.<br />
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes<br />
vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794),<br />
die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die<br />
Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer<br />
wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.<br />
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen<br />
an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Auf den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid<br />
der Stadt Lindau (Bodensee) wird insoweit verwiesen.<br />
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />
2024 zur Zahlung fällig.<br />
Bei jährlich festgesetzter Zahlungsweise ist der Jahresbetrag der Grundsteuer zum 01. Juli 2024 zu entrichten (§<br />
28 Grundsteuergesetz).<br />
Sollten sich der Hebesatz, die Bemessungsgrundlagen oder die Eigentumsverhältnisse rückwirkend ändern, werden<br />
neue Grundsteuerbescheide erteilt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt<br />
(siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1<br />
Form bei der Stadt Lindau (Bodensee) einzulegen.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden,<br />
so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten<br />
seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />
eine kürzere Frist geboten ist.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und<br />
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den<br />
Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/ Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen<br />
Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf<br />
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.<br />
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine<br />
Verfahrensgebühr fällig sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.<br />
• Rechtsbehelfe gegen diese Steuerfestsetzung haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine<br />
zahlungsaufschiebende Wirkung.<br />
Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin<br />
Hundesteuer<br />
Die Stadt Lindau (B) weist darauf hin, dass sämtliche Hunde, die im Stadtgebiet Lindau (B) gehalten werden und<br />
über vier Monate alt sind, bei der Stadt zur Sicherung der Hundesteuer angemeldet werden müssen. Anmeldepflichtig<br />
ist der Halter des Hundes.<br />
Anmeldungen nimmt die Steuerabteilung (Stadtverwaltung – Bregenzer Straße 4 - Zimmer 4.1.09, Telefon<br />
08382 / 918-207 entgegen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt für Hundebesitzer, die für ihren Hund bereits im<br />
abgelaufenen Jahr Hundesteuer in Lindau (B) entrichteten.<br />
Wenn ein über vier Monate alter Hund nicht mehr in dem bisherigen Haushalt gehalten wird, muss ihn der<br />
bisherige Halter bei der Steuerabteilung abmelden. Das ausgehändigte Steuerzeichen ist an die Stadt Lindau (B),<br />
Steuerabteilung zurückzugeben.<br />
Wechselt ein Hund den Halter, so hat der bisherige Halter bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters<br />
anzugeben. Wenn ein über vier Monate alter Hund künftig in einer anderen Gemeinde gehalten wird, so ist dies<br />
der Steuerabteilung der Stadt Lindau (B) zeitnah mitzuteilen.<br />
Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin