13.01.2024 Lindauer Bürgerzeitung
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2 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />
GRUSS AUS DER TOSKANA<br />
Liebe <strong>Lindauer</strong>innen und<br />
liebe <strong>Lindauer</strong>,<br />
ich hoffe, Sie hatten eine geruhsame<br />
Weihnachtszeit und<br />
einen guten Start in das neue<br />
Jahr. Wir beginnen 2024 mit<br />
neuem Schwung für die anstehenden<br />
Projekte. Ich bin<br />
froh, dass der Stadtrat unseren<br />
Haushaltsentwurf im Dezember<br />
beschlossen hat. Dieser<br />
liegt nun zur Genehmigung<br />
bei der Rechtsaufsicht<br />
im Landratsamt. Das verschafft<br />
uns Luft, nun mit voller<br />
Kraft in die Kernphase der<br />
Konsolidierung zu starten.<br />
Die ersten Arbeitstermine dazu<br />
finden bereits statt. Wir<br />
werden über den Fortgang<br />
Mit der Diakonie Allgäu e.V.<br />
gibt es einen neuen Träger in<br />
der Kita-Landschaft Lindaus.<br />
Im Großraum Allgäu betreibt<br />
die Diakonie Allgäu bereits<br />
zehn weitere Kindertagesstätten<br />
mit mehr als 170 Dienstnehmern<br />
im pädagogischen<br />
Bereich. Die Kindertagestätte<br />
im Hammerweg soll ein neuer<br />
Dreh- und Angelpunkt für insgesamt<br />
87 Kinder im Alter von<br />
ein bis sechs Jahren werden.<br />
Die Eröffnung ist im April geplant.<br />
„Wir legen besonderen Wert<br />
auf eine positive Erziehungspartnerschaft<br />
und Zusammenarbeit<br />
zwischen Fachpersonal<br />
und der Elternschaft, um das<br />
Wohl der Kinder und die Qualität<br />
der pädagogischen Arbeit in<br />
des Konsoldierungsprozess<br />
fortlaufend berichten und die<br />
inhaltlichen Ergebnisse voraussichtlich<br />
im Frühsommer<br />
präsentieren. Die Federführung<br />
für diesen Prozess hat unsere<br />
neue Kämmerin Birgitt Richter,<br />
die seit Monatsanfang an Bord<br />
ist. Herzlich Willkommen im<br />
Team der Stadt Lindau, liebe<br />
Frau Richter!<br />
Nun stehen wieder zahlreiche<br />
Gremiensitzungen und Termine<br />
an. Persönlich freue ich mich<br />
besonders auf die <strong>Lindauer</strong> Nobelpreisträger-Matinee,<br />
die traditionell<br />
zu Beginn des Jahres in<br />
der Inselhalle stattfindet. Hier<br />
stellen Wissenschaftler in anschaulichen<br />
Kurzvorträgen die<br />
Forschungsarbeit der Nobelpreisträger<br />
des Jahres 2023 vor.<br />
Die Veranstaltung zeigt mir immer<br />
wieder, was für eine Bereicherung<br />
die Nobelpreisträgertagung<br />
seit mehr als 70 Jahren für<br />
uns als Stadtgesellschaft ist.<br />
Ich freue mich, Ihnen auch<br />
2024 hier kleine Einblicke ins<br />
unseren Arbeitsalltag bei der<br />
Stadt Lindau geben zu können<br />
und wünsche Ihnen persönlich<br />
alles Gute, anhaltende Gesundheit<br />
und stets das nötige Quäntchen<br />
Gelassenheit!<br />
Ihre Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin für Lindau<br />
Kita im Hammerweg<br />
Diakonie Allgäu übernimmt Trägerschaft<br />
Einrichtungen uneingeschränkt<br />
zu gewährleisten“,<br />
sagt Sarah El Halawani, Bereichsleitung<br />
KiTA der Diakonie<br />
Allgäu. Die religiöse Bildung<br />
sei Bestandteil der ganzheitlichen<br />
Förderung nach dem<br />
Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan.<br />
Dazu pflegen sie<br />
eine enge und konstruktive Zusammenarbeit<br />
mit den benachbarten<br />
evangelischen Kirchengemeinden,<br />
so El Halawani.<br />
„Im Kita-Alltag begegnen wir<br />
einander wertschätzend, leben<br />
Toleranz und Hilfsbereitschaft<br />
und vermitteln Achtung vor<br />
Gottes Schöpfung.“<br />
Jetzt bewerben<br />
Wer Interesse hat, kann sich<br />
für einen Platz bereits jetzt voranmelden.<br />
Dafür reicht eine<br />
einfache Mail an bewerbungsbogen.kita-im-hammerweg@<br />
diakonie-allgaeu.de. Die Diakonie<br />
versendet dann einen<br />
Anmeldebogen für alle weiteren<br />
Angaben.<br />
Für den erfolgreichen Start<br />
einer Kita, braucht es neben Familien<br />
auch engagiertes Personal.<br />
Die neue Kita als Arbeitsplatz<br />
bietet die Chance, vom<br />
Namen bis hin zum Tagesablauf,<br />
alles neu zu überlegen und<br />
zu gestalten. Interessierte können<br />
ihre Bewerbung ab sofort<br />
per Mail an kita.bereichsleitung@diakonie-allgaeu.de<br />
oder per Post an Diakonie Allgäu<br />
e. V., Kita Bereichsleitung,<br />
St.-Mang-Platz 12, 87435<br />
Kempten, einreichen.<br />
Stadt Lindau<br />
www.stadtlindau.de<br />
Klick dich rein und du weißt mehr!<br />
Kitaplatz anmelden<br />
Für das Betreuungsjahr 2024/25 bis 31. März registrieren<br />
Im Stadtgebiet Lindau gibt<br />
es insgesamt 20 Kindertageseinrichtungen,<br />
die von städtischen,<br />
kirchlichen und freigemeinnützigen<br />
Trägern betrieben<br />
werden. Anmeldungen für<br />
das neue Betreuungsjahr ab<br />
01.09.2024 können noch bis<br />
zum 31.03.2024 direkt in der<br />
jeweiligen Einrichtung vorgenommen<br />
werden.<br />
Einrichtung Plätze Kontakt<br />
Ev. Diakonie Kinderhaus St. Stephan<br />
Lindau-Stadtteil: Insel | In der Grub 10<br />
Kath. Kindergarten Maria Ward<br />
Lindau-Stadtteil: Insel | Sina-Kinkelin-Platz 1<br />
Städt. Kindertageseinrichtung „Villa Engel“<br />
Lindau-Stadtteil: Aeschach | Ludwig-Kick-Str. 9<br />
Ev. Kindertagesstätte Christuskirche<br />
Lindau-Stadtteil: Aeschach | Kirchgasse 21A<br />
Kath. Kindertagesstätte St. Ludwig<br />
Lindau-Stadtteil: Aeschach | Bühlweg 4<br />
Kleine Sonnenstrahlen e.V. (waldorforientiert)<br />
Lindau-Stadtteil: Aeschach | Brougierstr. 25<br />
AWO Kinderhaus „Villa Kunterbunt“<br />
Lindau-Stadtteil: Aeschach | Heyderstr. 8<br />
Städt. Kindertageseinrichtung „Am Hoyerberg“<br />
Lindau-Stadtteil: Hoyren | Hoyerbergstr. 31<br />
Kath. Kindergarten St. Johannes d. Täufer<br />
Lindau-Stadtteil: Schachen/Bodolz | Kirchstr. 13<br />
Johanniter Kinderhaus „Seezwerge“<br />
Lindau-Stadtteil: Schachen | Enzisweilerstr. 9<br />
Städt. Kindertageseinrichtung „Arche Noah“<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Schulstr. 23<br />
Ev. Kindergarten St. Verena<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Steigstr. 34<br />
Johanniter Kinderhaus „IdeenReich“<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Kemptener Str. 99<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga<br />
Kiga<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga +<br />
Hort<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kindertagesstätte im Hammerweg<br />
Kiga +<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Dr. Otto-Davidson-Str. 1 Krippe<br />
miniMaxi e.V. Familienzentrum<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Köchlinstr. 46A<br />
Kath. Kindergarten Bethlehem<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Kemptener Str. 31-33<br />
Wald- und Seekindergarten<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Motzacher Wald<br />
Tanner Kinderhaus<br />
Lindau-Stadtteil: Reutin | Von-Behring-Str. 8A<br />
Kath. Kindergarten St. Maria<br />
Lindau-Stadtteil: Zech | Zechwaldstr. 31<br />
Kath. Kindergarten Zur Hl. Familie<br />
Lindau-Stadtteil: Oberreitnau | Hepachstr. 15<br />
Krippe<br />
Kiga<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Kiga<br />
Kiga +<br />
Krippe<br />
Die Stadt Lindau weist darauf<br />
hin, dass es keine zentrale Anmeldestelle<br />
gibt. Um aber allen<br />
Familien einen Betreuungsplatz<br />
zu ermöglichen, werden<br />
alle Anmeldungen, die bis zum<br />
31.03.2024 in den <strong>Lindauer</strong><br />
Kindertageseinrichtungen eingegangen<br />
sind, in eine gesamtstädtische<br />
Anmeldeliste eingetragen,<br />
die mit allen Einrichtungen<br />
abgestimmt wird. Auf<br />
diese Weise soll sichergestellt<br />
werden, dass der Anspruch auf<br />
Kinderbetreuung gewährt<br />
wird. Ein Anspruch auf einen<br />
Platz in der „Wunscheinrichtung“<br />
besteht nicht.<br />
In folgenden Einrichtungen<br />
können die Kinder für das neue<br />
Betreuungsjahr direkt angemeldet<br />
werden:<br />
Telefon: 2732615<br />
E-Mail: bennewitz@diakonie-lindau.de<br />
Telefon: 5818<br />
E-Mail: Kiga.maria-ward.lindau@<br />
bistum-augsburg.de<br />
Telefon: 6524<br />
E-Mail: Kita.villaengel@lindau.de<br />
Telefon: 5175<br />
E-Mail: Kita.christuskirche.lindau@<br />
elkb.de<br />
Telefon: 22051<br />
E-Mail: kontakt@<br />
kinderhaus-st-ludwig.de<br />
Telefon: 275079<br />
E-Mail: Kiga.kleine.sonnestrahlen@<br />
googlemail.com<br />
Telefon: 21536<br />
E-Mail: Kita-lindau@awo-schwaben.de<br />
Telefon: 25734<br />
E-Mail: Kita.hoyerberg@lindau.de<br />
Telefon: 5617<br />
E-Mail: Kita.st.johannes.bodolz@<br />
bistum-augsburg.de<br />
Telefon: 5043476<br />
E-Mail: Kita.lindau.seezwerge@<br />
johanniter.de<br />
Telefon: 977156<br />
E-Mail: Kita.archenoah@lindau.de<br />
Telefon: 78960<br />
E-Mail: Kita.st.verena.lindau@elkb.de<br />
Telefon: 9768518<br />
E-Mail: Kita.lindau.ideenreich@<br />
johanniter.de<br />
E-Mail: bewerbungsbogen.kita-imhammerweg@diakonie-allgaeu.de<br />
Telefon: 409877<br />
E-Mail: krippenleitung@<br />
minimaxi-lindau.de<br />
Telefon: 6556<br />
E-Mail: Kita.bethlehem.lindaureutin@bistum-augsburg.de<br />
Telefon: 0159-068 462 07<br />
E-Mail: Wkg.lindau@hb-learning.de<br />
Telefon: 272186<br />
E-Mail: kinderhaus@tanner.de<br />
Telefon: 97111<br />
E-Mail: Kita.st.maria.lindau-zech@<br />
bistum-augsburg.de<br />
Telefon: 22987<br />
E-Mail: Kita.oberreitnau@<br />
bistum-augsburg.de
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B) 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />
3<br />
Mitglieder- und Dienstversammlung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) e.V.<br />
am Montag, 29. Januar 2024 um 19.30 Uhr in der Inselhalle<br />
Hiermit werden alle Mitglieder des Vereins Freiwillige Feuerwehr Lindau<br />
(B) e.V. zur ordentlichen Mitglieder- und Dienstversammlung am<br />
29. Januar 2024 eingeladen.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
2. Totengedenken<br />
3. Genehmigung des Protokolls der Mitglieder-und Dienstversammlung<br />
vom 30.01.2023<br />
4. Bericht des Vorsitzenden<br />
5. Kassenbericht<br />
6. Bericht der Kassenprüfer<br />
7. Entlastung des gesamten Vorstandes<br />
(Sitzungsunterbrechung für das Essen)<br />
8. Jahresbericht des Kommandanten<br />
9. Ansprache von Frau Oberbürgermeister Dr. Alfons<br />
10. Grußworte<br />
• des Landrats<br />
• des Kreisbrandrats<br />
• der Gäste<br />
11. Aufnahme von neu eingetretenen Mitgliedern<br />
12. Beförderungen, Ehrungen, Verabschiedungen aus dem aktiven Dienst<br />
13. Verschiedenes, Wünsche und Anträge<br />
14. Schlusswort des Vorsitzenden<br />
Anträge auf Behandlung weiterer Angelegenheiten sind bis spätestens<br />
eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu stellen.<br />
gez.<br />
gez.<br />
Wolfgang Kuen, Vorstand Florian Kainz, Kommandant<br />
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Ende der Bewerbungsfrist ist der 21.01.2024.<br />
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Bekanntmachung:<br />
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024<br />
Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für<br />
alle wirtschaftlichen Einheiten generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden<br />
nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.<br />
Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.<br />
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes<br />
vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794),<br />
die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die<br />
Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer<br />
wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.<br />
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen<br />
an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Auf den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid<br />
der Stadt Lindau (Bodensee) wird insoweit verwiesen.<br />
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />
2024 zur Zahlung fällig.<br />
Bei jährlich festgesetzter Zahlungsweise ist der Jahresbetrag der Grundsteuer zum 01. Juli 2024 zu entrichten (§<br />
28 Grundsteuergesetz).<br />
Sollten sich der Hebesatz, die Bemessungsgrundlagen oder die Eigentumsverhältnisse rückwirkend ändern, werden<br />
neue Grundsteuerbescheide erteilt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt<br />
(siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1<br />
Form bei der Stadt Lindau (Bodensee) einzulegen.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden,<br />
so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten<br />
seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />
eine kürzere Frist geboten ist.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und<br />
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den<br />
Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/ Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen<br />
Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf<br />
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.<br />
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine<br />
Verfahrensgebühr fällig sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.<br />
• Rechtsbehelfe gegen diese Steuerfestsetzung haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine<br />
zahlungsaufschiebende Wirkung.<br />
Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin<br />
Hundesteuer<br />
Die Stadt Lindau (B) weist darauf hin, dass sämtliche Hunde, die im Stadtgebiet Lindau (B) gehalten werden und<br />
über vier Monate alt sind, bei der Stadt zur Sicherung der Hundesteuer angemeldet werden müssen. Anmeldepflichtig<br />
ist der Halter des Hundes.<br />
Anmeldungen nimmt die Steuerabteilung (Stadtverwaltung – Bregenzer Straße 4 - Zimmer 4.1.09, Telefon<br />
08382 / 918-207 entgegen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt für Hundebesitzer, die für ihren Hund bereits im<br />
abgelaufenen Jahr Hundesteuer in Lindau (B) entrichteten.<br />
Wenn ein über vier Monate alter Hund nicht mehr in dem bisherigen Haushalt gehalten wird, muss ihn der<br />
bisherige Halter bei der Steuerabteilung abmelden. Das ausgehändigte Steuerzeichen ist an die Stadt Lindau (B),<br />
Steuerabteilung zurückzugeben.<br />
Wechselt ein Hund den Halter, so hat der bisherige Halter bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters<br />
anzugeben. Wenn ein über vier Monate alter Hund künftig in einer anderen Gemeinde gehalten wird, so ist dies<br />
der Steuerabteilung der Stadt Lindau (B) zeitnah mitzuteilen.<br />
Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin
4 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />
Bekanntmachung:<br />
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft<br />
der Stadt Lindau (B)<br />
(Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung – OBS)<br />
vom 22. Dezember 2023<br />
Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung<br />
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796,<br />
BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385,<br />
586) geändert worden ist, folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung; Zweckbestimmung<br />
(1) Die Stadt Lindau (B) betreibt die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung.<br />
Sie dienen insbesondere dazu, obdachlosen ortsansässigen Personen, denen es nicht gelingt,<br />
sich selbst anderweitig Unterkunft zu verschaffen und bei denen alle anderen Hilfsmittel erschöpft<br />
sind, eine vorübergehende Unterkunft zu gewährleisten.<br />
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Lindau<br />
(B) bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.<br />
(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,<br />
• wer ohne Unterkunft ist,<br />
• wem der Verlust seiner Unterkunft unmittelbar droht,<br />
• wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen<br />
Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit<br />
gesundheitlichen Gefahren verbunden ist.<br />
(4) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht,<br />
• wer freiwillig ohne Unterkunft ist,<br />
• wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten<br />
entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.<br />
§ 2<br />
Zuweisung; öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis<br />
(1) Die Obdachlosenunterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die<br />
Stadt Lindau (B) verfügt hat (Benutzer). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten<br />
Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Räume<br />
können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden.<br />
(2) Die Aufnahme kann befristet sowie unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.<br />
(3) Mit dem berechtigten Einzug in eine Obdachlosenunterkunft wird zwischen dem Benutzer<br />
und der Stadt Lindau (B) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.<br />
§ 3<br />
Beginn der Nutzung<br />
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die zugewiesene<br />
Unterkunft bezieht. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser<br />
Satzung sowie die jeweilige Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Beginn<br />
des Benutzungsverhältnisses wird durch schriftliche Zuweisung unter Widerrufsvorbehalt<br />
verfügt.<br />
§4<br />
Ärztliche Untersuchung; Ungezieferfreiheit<br />
(1) Die Stadt Lindau (B) kann, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Aufnahme<br />
einer Person andere Benutzer z.B. durch ansteckende Krankheiten in ihrer Gesundheit gefährdet<br />
werden, die Aufnahme davon abhängig machen, dass ein Nachweis durch ärztliches<br />
Zeugnis darüber erbracht wird, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung<br />
nicht bestehen.<br />
(2) Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer<br />
(durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.<br />
(3) Die Stadt Lindau (B) kann die Aufnahme davon abhängig machen, dass sowohl die Person<br />
als auch deren Hausrat ungezieferfrei ist. In Zweifelsfällen hört sie das staatliche Gesundheitsamt.<br />
§ 5<br />
Benutzung der überlassenen Räume<br />
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und<br />
nur zu Wohnzwecken genutzt werden.<br />
(2) Die Benutzer haben die Obdachlosenunterkünfte, insbesondere die ihnen überlassenen<br />
Räume und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu<br />
erhalten und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung zu benutzen. Sie haben die Unterkunftsräume<br />
im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand<br />
zu halten und für ausreichend Lüftung und Heizung zu sorgen. Die Hausflure, Treppen,<br />
Aborte und Waschküchen sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich nass zu<br />
putzen. Wöchentlich zu kehren sind ebenfalls die zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Fußund<br />
Fahrwege. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben diese die Reinigung<br />
im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen.<br />
(3) Der Benutzer der Unterkunft ist dazu verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem<br />
überlassenen Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten<br />
Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand<br />
herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein<br />
Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.<br />
(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur<br />
mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden.<br />
(5) Die Benutzer haben sich in den Obdachlosenunterkünften so zu verhalten, dass kein anderer<br />
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt<br />
wird. Den Bewohnern ist es insbesondere untersagt,<br />
1. Personen Unterkunft zu gewähren, deren Aufnahme nicht von der Stadt Lindau (B) verfügt<br />
ist,<br />
2. andere Benutzer und Personen gegen Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzung der<br />
Einrichtung aufzubringen oder gegen die Stadt aufzuwiegeln,<br />
3. die ihnen zugewiesenen Räume ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der Stadt Lindau (B)<br />
mit anderen Benutzern zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,<br />
4. Altmaterial oder leicht entzündliche Stoffe jeglicher Art in den Unterkünften zu lagern.<br />
5.<br />
a) Gegenstände aller Art in Fluren, Treppenhäusern und den sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen<br />
sowie auf den zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Außenflächen abzustellen,<br />
b) Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze zu parken,<br />
c) Kraftfahrzeuge auf den zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Grünflächen instand zu<br />
setzen sowie außerhalb der Stellplätze zu reinigen,<br />
d) auf dem Grundstück der Obdachlosenunterkunft nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge abzustellen,<br />
6. in den Unterkunftsräumen außerhalb der dafür vorgesehenen Räume Wäsche zu waschen oder<br />
zu trocknen,<br />
7. die Ruhe zu stören und zu lauten Betrieb von Radio- und sonstigen Musikgeräten,<br />
8. von Fenstern und Gängen Speisereste und sonstigen Müll ins Freie zu werfen oder Schmutzwasser<br />
auszugießen, die Notdurft im Freien zu verrichten,<br />
9. Firmenschilder, Hinweise und ähnliches am Gebäude oder sonst auf dem Gelände anzubringen,<br />
10. in den Obdachlosenunterkünften alkoholische Getränke zu konsumieren,<br />
11. in den Obdachlosenunterkünften zu rauchen,<br />
12. nach 22.00 Uhr von fremden Personen Besuch zu erhalten. Besuche sind nur in der Zeit von<br />
6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet,<br />
13. ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Lindau (B)<br />
a) bauliche Änderungen aller Art an den Gebäuden vorzunehmen,<br />
b) Nebengebäude wie Schuppen oder ähnliche Bauwerke auf dem zur Obdachlosenunterkunft<br />
gehörenden Gelände zu errichten,<br />
c) Außenantennen anzubringen,<br />
d) Ölöfen, Gasraumheizöfen, Gasherde, Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,<br />
e) in den Obdachlosenunterkünften und auf dem dazugehörenden Gelände Tiere zu halten.<br />
(6) Die Zustimmung nach Abs. 5 Nr. 3 und 13 wird widerruflich erteilt; sie kann befristet und<br />
mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn<br />
dadurch berechtigte Interessen anderer Benutzer oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung<br />
der Obdachlosenunterkunft beeinträchtigt werden. Die Stadt kann die Zustimmung davon abhängig<br />
machen, dass der Antragsteller schriftlich die Haftung für alle Schäden, die durch die<br />
Ausnutzung der Zustimmung entstehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt<br />
und die Stadt insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.<br />
(7) Die Stadt Lindau (B) kann von dem Benutzer ohne vorherige Zustimmung vorgenommene<br />
bauliche oder sonstige Veränderungen auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand<br />
wieder herstellen lassen.<br />
§ 6<br />
Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten<br />
(1) Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung<br />
der Obdachlosenunterkünfte, der Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich<br />
sind oder der Modernisierung dienen, bedürfen keiner Zustimmung der Benutzer. Diese<br />
haben die betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung zugänglich zu machen und die<br />
Arbeiten nicht zu verhindern oder zu verzögern. Bei drohenden Gefahren ist eine Ankündigung<br />
nicht notwendig.<br />
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze<br />
dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer<br />
dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen der ihm obliegenden<br />
Sorgfalts- und Anzeigepflicht bestehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen<br />
unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt<br />
oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden<br />
von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinen Willen in der Unterkunft aufhalten.<br />
Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf dessen Kosten<br />
beseitigen lassen.<br />
(4) Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen<br />
oder beseitigen zu lassen.<br />
§ 7<br />
Betreten der Unterkünfte<br />
Zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen ist<br />
den Beauftragten der Stadt zur Tageszeit das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten. Liegen<br />
besondere Umstände vor, gilt dies auch zur Nachtzeit.<br />
§ 8<br />
Umquartierung<br />
Die Stadt Lindau (B) kann einen Benutzer ohne dessen Einwilligung in Räume der gleichen oder<br />
einer anderen Unterkunft umquartieren, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche<br />
Gründe sind u.a. gegeben, wenn:<br />
1. Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen,<br />
2. Die Benutzer oder ihre Haushaltsangehörigen Anlass zu Konflikten geben, die zu einer<br />
Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls führen.<br />
3. Die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Verkaufs-, Abbruch-, Umbau-, Erweiterungs-,<br />
Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss oder die bisherige<br />
Unterkunft einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll,<br />
4. Bei angemieteten Unterkünften das Miet- und Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Lindau<br />
(B) und dem Vermieter beendet wird,<br />
5. Die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist.<br />
Der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen,<br />
6. Der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Wohnungsbrand) diese erfordert,<br />
7. Wenn nicht eingewiesene Personen in der Unterkunft aufgenommen wurden,<br />
8. Die bisherige Unterkunft mit anderen Personen belegt werden soll oder dringender Bedarf für<br />
andere Obdachlose gegeben ist,<br />
9. Dem Eingewiesenen in der Unterkunft wesentlich mehr als die angemessene Fläche zur<br />
Verfügung steht,<br />
10. Der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen Vorschriften dieser<br />
Satzung verstoßen hat,<br />
11. mehrfach bzw. erheblich gegen die Hausordnung verstoßen wird.<br />
Fortsetzung folgt auf der nächsten Seite
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B) 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />
5<br />
Fortsetzung von Seite 4<br />
§ 9<br />
Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />
(1) Der Benutzer kann das Benutzungsverhältnis<br />
durch Erklärung gegenüber der Stadt Lindau (B) jederzeit<br />
beenden.<br />
(2) Die Stadt Lindau (B) kann das Benutzungsverhältnis<br />
durch schriftliche Verfügung aufheben, wenn<br />
1. Der Benutzer eine andere Unterkunft gefunden hat,<br />
2. von der Aufnahmeverfügung innerhalb von drei<br />
Tagen kein Gebrauch gemacht wird oder die über<br />
lassenen Räume nicht zu Wohnzwecken oder nur<br />
zum Abstellen von Hausrat benutzt werden,<br />
3. der Benutzer die Anmietung einer nachgewiesenen<br />
Wohnung zu zumutbaren Bedingungen ablehnt,<br />
4. der Benutzer es unterlässt, sich ernsthaft um eine<br />
andere Unterkunft zu bemühen. Hierüber können<br />
von der Stadt Nachweise verlangt werden,<br />
5. der Benutzer in der Lage ist, sich eine Wohnung zu<br />
verschaffen. Das ist insbesondere dann der Fall,<br />
wenn der Benutzer über ein ausreichendes<br />
Einkommen verfügt und keine sonstigen Hindernisse<br />
bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird<br />
angenommen, wenn sich der Benutzer trotz Aufforderung<br />
weigert, über seine Einkommensverhältnisse<br />
Auskunft zu erteilen,<br />
6. der Benutzer die Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende<br />
Monate nicht entrichtet oder mit<br />
einem Betrag im Rückstand ist, der den Betrag von<br />
zwei Monatsgebühren übersteigt.<br />
7. der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder<br />
wiederholt gegen Vorschriften dieser Satzung<br />
verstoßen hat,<br />
8. der Hausfrieden durch den Benutzer nachhaltig<br />
gestört wird.<br />
(3) Das Nutzungsverhältnis endet außerdem, wenn der<br />
Benutzer die ihm zugeteilte Unterkunft<br />
1. nicht innerhalb von 3 Tagen bezieht,<br />
2. 4 Wochen nicht mehr bewohnt,<br />
3. sie nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt<br />
oder<br />
4. nur für die Aufbewahrung des Hausrats verwendet.<br />
§ 10<br />
Räumung und Rückgabe<br />
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind<br />
die überlassenen Räume vollständig geräumt und in<br />
dem Zustand zurück zu geben, in dem sie bei Beginn<br />
übernommen wurden. Die Stadt Lindau (B) kann verlangen,<br />
dass Einrichtungen, mit denen der Benutzer<br />
die Obdachlosenunterkunft versehen hat, zu entfernen<br />
sind und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt<br />
wird. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der<br />
Umquartierung.<br />
(2) Alle Schlüssel, sowohl die Ersatzschlüssel als<br />
auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind<br />
der Stadt zu übergeben.<br />
(3) Die Stadt Lindau (B) kann dem früheren Benutzer<br />
auf Antrag eine den Umständen nach angemessene<br />
Frist zur Räumung der Obdachlosenunterkunft gewähren.<br />
§ 11<br />
Verwertung zurückgelassener Sachen<br />
Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat<br />
der Benutzer oder seine Erben oder Bevollmächtigten<br />
die Unterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen.<br />
Die Stadt Lindau (B) kann zurückgelassene Sachen,<br />
welche nicht spätestens nach 8 Tagen nach Beendigung<br />
der Nutzung entfernt werden, auf Kosten<br />
des bisherigen Benutzers entfernen. Zurückgelassene<br />
Gegenstände von geringem Wert werden auf Kosten<br />
des Benutzers als Abfall entsorgt. Bezüglich aller<br />
anderen zurückgelassenen Sachen, welche nicht spätestens<br />
drei Monate nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />
abgeholt wurden, wird unwiderleglich<br />
vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran<br />
aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar<br />
sind, werden sie durch die Stadt Lindau (B) einem<br />
gemeinnützigen Zweck zugeführt.<br />
§ 12<br />
Hausordnung<br />
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens<br />
und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.<br />
(2) Die Stadt Lindau (B) kann zur Aufrechterhaltung<br />
der Ordnung in der jeweiligen Obdachlosenunterkunft<br />
ergänzende Benutzungsregeln in einer Hausordnung<br />
treffen.<br />
(3) In der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr ist jede Tätigkeit<br />
und jedes Verhalten zu unterlassen, die geeignet sind,<br />
die Nachtruhe anderer zu stören.<br />
§ 13<br />
Haftung<br />
(1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Vorschriften<br />
für alle Schäden an der Obdachlosenunterkunft,<br />
soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich<br />
auf Einladung des jeweiligen Benutzers in der Obdachlosenunterkunft<br />
aufhalten, verursacht wurden.<br />
(2) Die Stadt Lindau (B) haftet der Benutzer für Schäden,<br />
die sich aus dem Benutzen der Obdachlosenunterkunft<br />
ergeben, nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft<br />
bzw. deren Besuche selbst gegenseitig zufügen,<br />
übernimmt die Stadt keine Haftung.<br />
§ 14<br />
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />
(1) Die Stadt Lindau (B) kann zur Erfüllung der nach<br />
dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />
für den Einzelfall treffen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />
Handlungen, Duldungen und Unterlassungen<br />
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 15<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für<br />
den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis 2.500,00<br />
€ belegt werden, wer vorsätzlich<br />
1. entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung die<br />
Einrichtung ohne Genehmigung benutzt.<br />
2. entgegen § 5 Abs. 1 der Satzung die überlassenen<br />
Räume nicht zu Wohnzwecken nutzt.<br />
3. entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 der Satzung die überlassenen<br />
Räume nicht pfleglich behandelt und im<br />
sauberen Zustand hält.<br />
4. entgegen § 5 Abs. 3 S. 1 der Satzung die überlassenen<br />
Räume nicht in dem Zustand heraus gibt,<br />
in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.<br />
5. entgegen § 5 Abs. 4 der Satzung ohne Zustimmung<br />
der Stadt Veränderungen an der zugewiesenen<br />
Unterkunft und dem überlassenen Zubehör<br />
vornimmt.<br />
6. den in § 5 Abs. 5 Nr. 1 – 13 der Satzung enthaltenen<br />
Geboten und Verboten zuwiderhandelt.<br />
7. entgegen § 6 Abs. 2 der Satzung ein wesentlicher<br />
Mangel der Unterkunft nicht unverzüglich der<br />
Stadt meldet.<br />
8. entgegen § 6 Abs. 4 der Satzung ein Mangel in der<br />
Unterkunft auf Kosten der Stadt selbst beseitigt oder<br />
beseitigen lässt.<br />
9. entgegen § 7 der Satzung den Beauftragten der<br />
Stadt das Betreten nicht gestattet.<br />
10. entgegen § 10 Abs. 2 der Satzung der Stadt nach<br />
Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht alle<br />
Schlüssel aushändigt.<br />
11. entgegen § 12 Abs. 2 gegen die Hausordnung<br />
verstößt.<br />
12. entgegen § 12 Abs. 3 gegen die Ruhezeiten<br />
verstößt.<br />
§ 16<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden<br />
Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung<br />
(Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung –<br />
OGS) erhoben.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung<br />
der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B) (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung<br />
– OBS) vom<br />
17. März 2016 außer Kraft.<br />
Lindau (B), den 22.12.2023<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin<br />
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird<br />
in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der<br />
Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)<br />
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten<br />
gleichermaßen für alle Geschlechter.<br />
Bekanntmachung:<br />
Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft<br />
der Stadt Lindau (B) (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung<br />
– OGS)<br />
vom 22. Dezember 2023<br />
Die Stadt Lindau (B) erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />
folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
Die Stadt Lindau (B) erhebt für die Benutzung ihrer in der Obdachlosenunterkunfts-benutzungssatzung<br />
geregelten Obdachlosenunterkünfte Gebühren<br />
nach Maßgabe dieser Satzung. Die anfallenden Nebenkosten werden<br />
entsprechend der Regelungen in § 4 dieser Satzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sowie Schuldner der Nebenkosten sind diejenigen<br />
Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind und deren Aufnahme<br />
die Stadt Lindau (B) verfügt hat (Benutzer). Personen, die gemeinsam<br />
in eine Unterkunft eingewiesen wurden und diese gemeinsam nutzen, haften<br />
als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren für die Gemeinschaftsunterkunft<br />
in der Reutiner Straße 63 und für die Nobelstraße 2 ist<br />
die Anzahl der Personen, die in der Unterkunft untergebracht sind.<br />
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren für die sonstigen<br />
Unterkünfte ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.<br />
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt je Kalendermonat und Person<br />
a) 334,00 € für die Gemeinschaftsunterkunft Reutiner Straße 63.<br />
b) 537,94 € für die Unterkunft Nobelstraße 2.<br />
(4) Die Benutzungsgebühr beträgt je Kalendermonat und m² für die sonstigen<br />
Unterkünfte 16,83 €.<br />
§ 4<br />
Nebenkosten<br />
Anfallende Kosten, wie Strom, Heizung und Wasser sind in den Gebühren<br />
für die Reutiner Straße 63 und Nobelstraße 2 i. S. von § 3 Abs. 3 a + b dieser<br />
Satzung enthalten.<br />
In den sonstigen Unterkünften i.S. von § 3 Abs. 2 und 4 dieser Satzung<br />
sind anfallende Kosten für Heizung und Wasser in den Gebühren enthalten,<br />
außer den Stromkosten, die je Wohneinheit gesondert nach Verbrauch<br />
abgerechnet werden.<br />
§ 5<br />
Entstehen der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet<br />
mit dem Tag der Räumung.<br />
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn<br />
des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />
so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats<br />
mit Beginn der Gebührenpflicht.<br />
§ 6<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie<br />
wird erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
und danach monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines<br />
Monats, zur Zahlung fällig.<br />
(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach Kalendertagen, wird für jeden<br />
Tag der Benutzung 1/30 bzw. 1/31 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt,<br />
abhängig von der Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Monats.<br />
Eine Ausnahme bildet der Monat Februar mit 1/28 bzw. 1/29.<br />
(3) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />
wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen<br />
festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.<br />
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den<br />
Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren nach Abs. 1 und 3<br />
vollständig zu entrichten.<br />
§ 7<br />
Schlüsselkaution<br />
Für ausgegebene Schlüssel wird eine Schlüsselkaution in Höhe von 20,00<br />
€ erhoben. Die Kaution ist zu Beginn des Benutzungsverhältnisses bei der<br />
Stadt zu hinterlegen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosen-unterkunft<br />
der Stadt Lindau (B) (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung<br />
– OGS) vom 17. März 2016 außer Kraft.<br />
Lindau (B), den 22.12.2023<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin
Der BZ Fasnachtskalender 2024