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13.01.2024 Lindauer Bürgerzeitung

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2 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />

AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />

GRUSS AUS DER TOSKANA<br />

Liebe <strong>Lindauer</strong>innen und<br />

liebe <strong>Lindauer</strong>,<br />

ich hoffe, Sie hatten eine geruhsame<br />

Weihnachtszeit und<br />

einen guten Start in das neue<br />

Jahr. Wir beginnen 2024 mit<br />

neuem Schwung für die anstehenden<br />

Projekte. Ich bin<br />

froh, dass der Stadtrat unseren<br />

Haushaltsentwurf im Dezember<br />

beschlossen hat. Dieser<br />

liegt nun zur Genehmigung<br />

bei der Rechtsaufsicht<br />

im Landratsamt. Das verschafft<br />

uns Luft, nun mit voller<br />

Kraft in die Kernphase der<br />

Konsolidierung zu starten.<br />

Die ersten Arbeitstermine dazu<br />

finden bereits statt. Wir<br />

werden über den Fortgang<br />

Mit der Diakonie Allgäu e.V.<br />

gibt es einen neuen Träger in<br />

der Kita-Landschaft Lindaus.<br />

Im Großraum Allgäu betreibt<br />

die Diakonie Allgäu bereits<br />

zehn weitere Kindertagesstätten<br />

mit mehr als 170 Dienstnehmern<br />

im pädagogischen<br />

Bereich. Die Kindertagestätte<br />

im Hammerweg soll ein neuer<br />

Dreh- und Angelpunkt für insgesamt<br />

87 Kinder im Alter von<br />

ein bis sechs Jahren werden.<br />

Die Eröffnung ist im April geplant.<br />

„Wir legen besonderen Wert<br />

auf eine positive Erziehungspartnerschaft<br />

und Zusammenarbeit<br />

zwischen Fachpersonal<br />

und der Elternschaft, um das<br />

Wohl der Kinder und die Qualität<br />

der pädagogischen Arbeit in<br />

des Konsoldierungsprozess<br />

fortlaufend berichten und die<br />

inhaltlichen Ergebnisse voraussichtlich<br />

im Frühsommer<br />

präsentieren. Die Federführung<br />

für diesen Prozess hat unsere<br />

neue Kämmerin Birgitt Richter,<br />

die seit Monatsanfang an Bord<br />

ist. Herzlich Willkommen im<br />

Team der Stadt Lindau, liebe<br />

Frau Richter!<br />

Nun stehen wieder zahlreiche<br />

Gremiensitzungen und Termine<br />

an. Persönlich freue ich mich<br />

besonders auf die <strong>Lindauer</strong> Nobelpreisträger-Matinee,<br />

die traditionell<br />

zu Beginn des Jahres in<br />

der Inselhalle stattfindet. Hier<br />

stellen Wissenschaftler in anschaulichen<br />

Kurzvorträgen die<br />

Forschungsarbeit der Nobelpreisträger<br />

des Jahres 2023 vor.<br />

Die Veranstaltung zeigt mir immer<br />

wieder, was für eine Bereicherung<br />

die Nobelpreisträgertagung<br />

seit mehr als 70 Jahren für<br />

uns als Stadtgesellschaft ist.<br />

Ich freue mich, Ihnen auch<br />

2024 hier kleine Einblicke ins<br />

unseren Arbeitsalltag bei der<br />

Stadt Lindau geben zu können<br />

und wünsche Ihnen persönlich<br />

alles Gute, anhaltende Gesundheit<br />

und stets das nötige Quäntchen<br />

Gelassenheit!<br />

Ihre Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin für Lindau<br />

Kita im Hammerweg<br />

Diakonie Allgäu übernimmt Trägerschaft<br />

Einrichtungen uneingeschränkt<br />

zu gewährleisten“,<br />

sagt Sarah El Halawani, Bereichsleitung<br />

KiTA der Diakonie<br />

Allgäu. Die religiöse Bildung<br />

sei Bestandteil der ganzheitlichen<br />

Förderung nach dem<br />

Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan.<br />

Dazu pflegen sie<br />

eine enge und konstruktive Zusammenarbeit<br />

mit den benachbarten<br />

evangelischen Kirchengemeinden,<br />

so El Halawani.<br />

„Im Kita-Alltag begegnen wir<br />

einander wertschätzend, leben<br />

Toleranz und Hilfsbereitschaft<br />

und vermitteln Achtung vor<br />

Gottes Schöpfung.“<br />

Jetzt bewerben<br />

Wer Interesse hat, kann sich<br />

für einen Platz bereits jetzt voranmelden.<br />

Dafür reicht eine<br />

einfache Mail an bewerbungsbogen.kita-im-hammerweg@<br />

diakonie-allgaeu.de. Die Diakonie<br />

versendet dann einen<br />

Anmeldebogen für alle weiteren<br />

Angaben.<br />

Für den erfolgreichen Start<br />

einer Kita, braucht es neben Familien<br />

auch engagiertes Personal.<br />

Die neue Kita als Arbeitsplatz<br />

bietet die Chance, vom<br />

Namen bis hin zum Tagesablauf,<br />

alles neu zu überlegen und<br />

zu gestalten. Interessierte können<br />

ihre Bewerbung ab sofort<br />

per Mail an kita.bereichsleitung@diakonie-allgaeu.de<br />

oder per Post an Diakonie Allgäu<br />

e. V., Kita Bereichsleitung,<br />

St.-Mang-Platz 12, 87435<br />

Kempten, einreichen.<br />

Stadt Lindau<br />

www.stadtlindau.de<br />

Klick dich rein und du weißt mehr!<br />

Kitaplatz anmelden<br />

Für das Betreuungsjahr 2024/25 bis 31. März registrieren<br />

Im Stadtgebiet Lindau gibt<br />

es insgesamt 20 Kindertageseinrichtungen,<br />

die von städtischen,<br />

kirchlichen und freigemeinnützigen<br />

Trägern betrieben<br />

werden. Anmeldungen für<br />

das neue Betreuungsjahr ab<br />

01.09.2024 können noch bis<br />

zum 31.03.2024 direkt in der<br />

jeweiligen Einrichtung vorgenommen<br />

werden.<br />

Einrichtung Plätze Kontakt<br />

Ev. Diakonie Kinderhaus St. Stephan<br />

Lindau-Stadtteil: Insel | In der Grub 10<br />

Kath. Kindergarten Maria Ward<br />

Lindau-Stadtteil: Insel | Sina-Kinkelin-Platz 1<br />

Städt. Kindertageseinrichtung „Villa Engel“<br />

Lindau-Stadtteil: Aeschach | Ludwig-Kick-Str. 9<br />

Ev. Kindertagesstätte Christuskirche<br />

Lindau-Stadtteil: Aeschach | Kirchgasse 21A<br />

Kath. Kindertagesstätte St. Ludwig<br />

Lindau-Stadtteil: Aeschach | Bühlweg 4<br />

Kleine Sonnenstrahlen e.V. (waldorforientiert)<br />

Lindau-Stadtteil: Aeschach | Brougierstr. 25<br />

AWO Kinderhaus „Villa Kunterbunt“<br />

Lindau-Stadtteil: Aeschach | Heyderstr. 8<br />

Städt. Kindertageseinrichtung „Am Hoyerberg“<br />

Lindau-Stadtteil: Hoyren | Hoyerbergstr. 31<br />

Kath. Kindergarten St. Johannes d. Täufer<br />

Lindau-Stadtteil: Schachen/Bodolz | Kirchstr. 13<br />

Johanniter Kinderhaus „Seezwerge“<br />

Lindau-Stadtteil: Schachen | Enzisweilerstr. 9<br />

Städt. Kindertageseinrichtung „Arche Noah“<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Schulstr. 23<br />

Ev. Kindergarten St. Verena<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Steigstr. 34<br />

Johanniter Kinderhaus „IdeenReich“<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Kemptener Str. 99<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga<br />

Kiga<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga +<br />

Hort<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kindertagesstätte im Hammerweg<br />

Kiga +<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Dr. Otto-Davidson-Str. 1 Krippe<br />

miniMaxi e.V. Familienzentrum<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Köchlinstr. 46A<br />

Kath. Kindergarten Bethlehem<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Kemptener Str. 31-33<br />

Wald- und Seekindergarten<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Motzacher Wald<br />

Tanner Kinderhaus<br />

Lindau-Stadtteil: Reutin | Von-Behring-Str. 8A<br />

Kath. Kindergarten St. Maria<br />

Lindau-Stadtteil: Zech | Zechwaldstr. 31<br />

Kath. Kindergarten Zur Hl. Familie<br />

Lindau-Stadtteil: Oberreitnau | Hepachstr. 15<br />

Krippe<br />

Kiga<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Kiga<br />

Kiga +<br />

Krippe<br />

Die Stadt Lindau weist darauf<br />

hin, dass es keine zentrale Anmeldestelle<br />

gibt. Um aber allen<br />

Familien einen Betreuungsplatz<br />

zu ermöglichen, werden<br />

alle Anmeldungen, die bis zum<br />

31.03.2024 in den <strong>Lindauer</strong><br />

Kindertageseinrichtungen eingegangen<br />

sind, in eine gesamtstädtische<br />

Anmeldeliste eingetragen,<br />

die mit allen Einrichtungen<br />

abgestimmt wird. Auf<br />

diese Weise soll sichergestellt<br />

werden, dass der Anspruch auf<br />

Kinderbetreuung gewährt<br />

wird. Ein Anspruch auf einen<br />

Platz in der „Wunscheinrichtung“<br />

besteht nicht.<br />

In folgenden Einrichtungen<br />

können die Kinder für das neue<br />

Betreuungsjahr direkt angemeldet<br />

werden:<br />

Telefon: 2732615<br />

E-Mail: bennewitz@diakonie-lindau.de<br />

Telefon: 5818<br />

E-Mail: Kiga.maria-ward.lindau@<br />

bistum-augsburg.de<br />

Telefon: 6524<br />

E-Mail: Kita.villaengel@lindau.de<br />

Telefon: 5175<br />

E-Mail: Kita.christuskirche.lindau@<br />

elkb.de<br />

Telefon: 22051<br />

E-Mail: kontakt@<br />

kinderhaus-st-ludwig.de<br />

Telefon: 275079<br />

E-Mail: Kiga.kleine.sonnestrahlen@<br />

googlemail.com<br />

Telefon: 21536<br />

E-Mail: Kita-lindau@awo-schwaben.de<br />

Telefon: 25734<br />

E-Mail: Kita.hoyerberg@lindau.de<br />

Telefon: 5617<br />

E-Mail: Kita.st.johannes.bodolz@<br />

bistum-augsburg.de<br />

Telefon: 5043476<br />

E-Mail: Kita.lindau.seezwerge@<br />

johanniter.de<br />

Telefon: 977156<br />

E-Mail: Kita.archenoah@lindau.de<br />

Telefon: 78960<br />

E-Mail: Kita.st.verena.lindau@elkb.de<br />

Telefon: 9768518<br />

E-Mail: Kita.lindau.ideenreich@<br />

johanniter.de<br />

E-Mail: bewerbungsbogen.kita-imhammerweg@diakonie-allgaeu.de<br />

Telefon: 409877<br />

E-Mail: krippenleitung@<br />

minimaxi-lindau.de<br />

Telefon: 6556<br />

E-Mail: Kita.bethlehem.lindaureutin@bistum-augsburg.de<br />

Telefon: 0159-068 462 07<br />

E-Mail: Wkg.lindau@hb-learning.de<br />

Telefon: 272186<br />

E-Mail: kinderhaus@tanner.de<br />

Telefon: 97111<br />

E-Mail: Kita.st.maria.lindau-zech@<br />

bistum-augsburg.de<br />

Telefon: 22987<br />

E-Mail: Kita.oberreitnau@<br />

bistum-augsburg.de


AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B) 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />

3<br />

Mitglieder- und Dienstversammlung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) e.V.<br />

am Montag, 29. Januar 2024 um 19.30 Uhr in der Inselhalle<br />

Hiermit werden alle Mitglieder des Vereins Freiwillige Feuerwehr Lindau<br />

(B) e.V. zur ordentlichen Mitglieder- und Dienstversammlung am<br />

29. Januar 2024 eingeladen.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

2. Totengedenken<br />

3. Genehmigung des Protokolls der Mitglieder-und Dienstversammlung<br />

vom 30.01.2023<br />

4. Bericht des Vorsitzenden<br />

5. Kassenbericht<br />

6. Bericht der Kassenprüfer<br />

7. Entlastung des gesamten Vorstandes<br />

(Sitzungsunterbrechung für das Essen)<br />

8. Jahresbericht des Kommandanten<br />

9. Ansprache von Frau Oberbürgermeister Dr. Alfons<br />

10. Grußworte<br />

• des Landrats<br />

• des Kreisbrandrats<br />

• der Gäste<br />

11. Aufnahme von neu eingetretenen Mitgliedern<br />

12. Beförderungen, Ehrungen, Verabschiedungen aus dem aktiven Dienst<br />

13. Verschiedenes, Wünsche und Anträge<br />

14. Schlusswort des Vorsitzenden<br />

Anträge auf Behandlung weiterer Angelegenheiten sind bis spätestens<br />

eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu stellen.<br />

gez.<br />

gez.<br />

Wolfgang Kuen, Vorstand Florian Kainz, Kommandant<br />

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Ende der Bewerbungsfrist ist der 21.01.2024.<br />

Stadt Lindau (B), Personalabteilung,<br />

Bregenzer Str. 6, 88131 Lindau (B), Tel. 08382/918-108<br />

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Ende der Bewerbungsfrist ist der 28.01.2024.<br />

Stadt Lindau (B), Personalabteilung,<br />

Bregenzer Str. 6, 88131 Lindau (B), Tel. 08382/918-108<br />

Bekanntmachung:<br />

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024<br />

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für<br />

alle wirtschaftlichen Einheiten generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden<br />

nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.<br />

Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.<br />

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes<br />

vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794),<br />

die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die<br />

Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer<br />

wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.<br />

Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen<br />

an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Auf den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid<br />

der Stadt Lindau (Bodensee) wird insoweit verwiesen.<br />

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />

2024 zur Zahlung fällig.<br />

Bei jährlich festgesetzter Zahlungsweise ist der Jahresbetrag der Grundsteuer zum 01. Juli 2024 zu entrichten (§<br />

28 Grundsteuergesetz).<br />

Sollten sich der Hebesatz, die Bemessungsgrundlagen oder die Eigentumsverhältnisse rückwirkend ändern, werden<br />

neue Grundsteuerbescheide erteilt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt<br />

(siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1<br />

Form bei der Stadt Lindau (Bodensee) einzulegen.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden,<br />

so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten<br />

seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />

eine kürzere Frist geboten ist.<br />

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und<br />

allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den<br />

Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/ Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen<br />

Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf<br />

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.<br />

• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine<br />

Verfahrensgebühr fällig sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.<br />

• Rechtsbehelfe gegen diese Steuerfestsetzung haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine<br />

zahlungsaufschiebende Wirkung.<br />

Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin<br />

Hundesteuer<br />

Die Stadt Lindau (B) weist darauf hin, dass sämtliche Hunde, die im Stadtgebiet Lindau (B) gehalten werden und<br />

über vier Monate alt sind, bei der Stadt zur Sicherung der Hundesteuer angemeldet werden müssen. Anmeldepflichtig<br />

ist der Halter des Hundes.<br />

Anmeldungen nimmt die Steuerabteilung (Stadtverwaltung – Bregenzer Straße 4 - Zimmer 4.1.09, Telefon<br />

08382 / 918-207 entgegen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt für Hundebesitzer, die für ihren Hund bereits im<br />

abgelaufenen Jahr Hundesteuer in Lindau (B) entrichteten.<br />

Wenn ein über vier Monate alter Hund nicht mehr in dem bisherigen Haushalt gehalten wird, muss ihn der<br />

bisherige Halter bei der Steuerabteilung abmelden. Das ausgehändigte Steuerzeichen ist an die Stadt Lindau (B),<br />

Steuerabteilung zurückzugeben.<br />

Wechselt ein Hund den Halter, so hat der bisherige Halter bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters<br />

anzugeben. Wenn ein über vier Monate alter Hund künftig in einer anderen Gemeinde gehalten wird, so ist dies<br />

der Steuerabteilung der Stadt Lindau (B) zeitnah mitzuteilen.<br />

Lindau (B), den <strong>13.01.2024</strong><br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin


4 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />

AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />

Bekanntmachung:<br />

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft<br />

der Stadt Lindau (B)<br />

(Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung – OBS)<br />

vom 22. Dezember 2023<br />

Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung<br />

(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796,<br />

BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385,<br />

586) geändert worden ist, folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung; Zweckbestimmung<br />

(1) Die Stadt Lindau (B) betreibt die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung.<br />

Sie dienen insbesondere dazu, obdachlosen ortsansässigen Personen, denen es nicht gelingt,<br />

sich selbst anderweitig Unterkunft zu verschaffen und bei denen alle anderen Hilfsmittel erschöpft<br />

sind, eine vorübergehende Unterkunft zu gewährleisten.<br />

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Lindau<br />

(B) bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.<br />

(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,<br />

• wer ohne Unterkunft ist,<br />

• wem der Verlust seiner Unterkunft unmittelbar droht,<br />

• wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen<br />

Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit<br />

gesundheitlichen Gefahren verbunden ist.<br />

(4) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht,<br />

• wer freiwillig ohne Unterkunft ist,<br />

• wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten<br />

entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.<br />

§ 2<br />

Zuweisung; öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis<br />

(1) Die Obdachlosenunterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die<br />

Stadt Lindau (B) verfügt hat (Benutzer). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten<br />

Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Räume<br />

können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden.<br />

(2) Die Aufnahme kann befristet sowie unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.<br />

(3) Mit dem berechtigten Einzug in eine Obdachlosenunterkunft wird zwischen dem Benutzer<br />

und der Stadt Lindau (B) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.<br />

§ 3<br />

Beginn der Nutzung<br />

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die zugewiesene<br />

Unterkunft bezieht. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser<br />

Satzung sowie die jeweilige Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Beginn<br />

des Benutzungsverhältnisses wird durch schriftliche Zuweisung unter Widerrufsvorbehalt<br />

verfügt.<br />

§4<br />

Ärztliche Untersuchung; Ungezieferfreiheit<br />

(1) Die Stadt Lindau (B) kann, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Aufnahme<br />

einer Person andere Benutzer z.B. durch ansteckende Krankheiten in ihrer Gesundheit gefährdet<br />

werden, die Aufnahme davon abhängig machen, dass ein Nachweis durch ärztliches<br />

Zeugnis darüber erbracht wird, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung<br />

nicht bestehen.<br />

(2) Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer<br />

(durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.<br />

(3) Die Stadt Lindau (B) kann die Aufnahme davon abhängig machen, dass sowohl die Person<br />

als auch deren Hausrat ungezieferfrei ist. In Zweifelsfällen hört sie das staatliche Gesundheitsamt.<br />

§ 5<br />

Benutzung der überlassenen Räume<br />

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und<br />

nur zu Wohnzwecken genutzt werden.<br />

(2) Die Benutzer haben die Obdachlosenunterkünfte, insbesondere die ihnen überlassenen<br />

Räume und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu<br />

erhalten und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung zu benutzen. Sie haben die Unterkunftsräume<br />

im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand<br />

zu halten und für ausreichend Lüftung und Heizung zu sorgen. Die Hausflure, Treppen,<br />

Aborte und Waschküchen sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich nass zu<br />

putzen. Wöchentlich zu kehren sind ebenfalls die zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Fußund<br />

Fahrwege. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben diese die Reinigung<br />

im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen.<br />

(3) Der Benutzer der Unterkunft ist dazu verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem<br />

überlassenen Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten<br />

Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand<br />

herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein<br />

Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.<br />

(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur<br />

mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden.<br />

(5) Die Benutzer haben sich in den Obdachlosenunterkünften so zu verhalten, dass kein anderer<br />

gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt<br />

wird. Den Bewohnern ist es insbesondere untersagt,<br />

1. Personen Unterkunft zu gewähren, deren Aufnahme nicht von der Stadt Lindau (B) verfügt<br />

ist,<br />

2. andere Benutzer und Personen gegen Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzung der<br />

Einrichtung aufzubringen oder gegen die Stadt aufzuwiegeln,<br />

3. die ihnen zugewiesenen Räume ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der Stadt Lindau (B)<br />

mit anderen Benutzern zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,<br />

4. Altmaterial oder leicht entzündliche Stoffe jeglicher Art in den Unterkünften zu lagern.<br />

5.<br />

a) Gegenstände aller Art in Fluren, Treppenhäusern und den sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen<br />

sowie auf den zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Außenflächen abzustellen,<br />

b) Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze zu parken,<br />

c) Kraftfahrzeuge auf den zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Grünflächen instand zu<br />

setzen sowie außerhalb der Stellplätze zu reinigen,<br />

d) auf dem Grundstück der Obdachlosenunterkunft nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge abzustellen,<br />

6. in den Unterkunftsräumen außerhalb der dafür vorgesehenen Räume Wäsche zu waschen oder<br />

zu trocknen,<br />

7. die Ruhe zu stören und zu lauten Betrieb von Radio- und sonstigen Musikgeräten,<br />

8. von Fenstern und Gängen Speisereste und sonstigen Müll ins Freie zu werfen oder Schmutzwasser<br />

auszugießen, die Notdurft im Freien zu verrichten,<br />

9. Firmenschilder, Hinweise und ähnliches am Gebäude oder sonst auf dem Gelände anzubringen,<br />

10. in den Obdachlosenunterkünften alkoholische Getränke zu konsumieren,<br />

11. in den Obdachlosenunterkünften zu rauchen,<br />

12. nach 22.00 Uhr von fremden Personen Besuch zu erhalten. Besuche sind nur in der Zeit von<br />

6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet,<br />

13. ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Lindau (B)<br />

a) bauliche Änderungen aller Art an den Gebäuden vorzunehmen,<br />

b) Nebengebäude wie Schuppen oder ähnliche Bauwerke auf dem zur Obdachlosenunterkunft<br />

gehörenden Gelände zu errichten,<br />

c) Außenantennen anzubringen,<br />

d) Ölöfen, Gasraumheizöfen, Gasherde, Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,<br />

e) in den Obdachlosenunterkünften und auf dem dazugehörenden Gelände Tiere zu halten.<br />

(6) Die Zustimmung nach Abs. 5 Nr. 3 und 13 wird widerruflich erteilt; sie kann befristet und<br />

mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn<br />

dadurch berechtigte Interessen anderer Benutzer oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung<br />

der Obdachlosenunterkunft beeinträchtigt werden. Die Stadt kann die Zustimmung davon abhängig<br />

machen, dass der Antragsteller schriftlich die Haftung für alle Schäden, die durch die<br />

Ausnutzung der Zustimmung entstehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt<br />

und die Stadt insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.<br />

(7) Die Stadt Lindau (B) kann von dem Benutzer ohne vorherige Zustimmung vorgenommene<br />

bauliche oder sonstige Veränderungen auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand<br />

wieder herstellen lassen.<br />

§ 6<br />

Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten<br />

(1) Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung<br />

der Obdachlosenunterkünfte, der Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich<br />

sind oder der Modernisierung dienen, bedürfen keiner Zustimmung der Benutzer. Diese<br />

haben die betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung zugänglich zu machen und die<br />

Arbeiten nicht zu verhindern oder zu verzögern. Bei drohenden Gefahren ist eine Ankündigung<br />

nicht notwendig.<br />

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze<br />

dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer<br />

dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen der ihm obliegenden<br />

Sorgfalts- und Anzeigepflicht bestehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen<br />

unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt<br />

oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden<br />

von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinen Willen in der Unterkunft aufhalten.<br />

Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf dessen Kosten<br />

beseitigen lassen.<br />

(4) Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen<br />

oder beseitigen zu lassen.<br />

§ 7<br />

Betreten der Unterkünfte<br />

Zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen ist<br />

den Beauftragten der Stadt zur Tageszeit das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten. Liegen<br />

besondere Umstände vor, gilt dies auch zur Nachtzeit.<br />

§ 8<br />

Umquartierung<br />

Die Stadt Lindau (B) kann einen Benutzer ohne dessen Einwilligung in Räume der gleichen oder<br />

einer anderen Unterkunft umquartieren, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche<br />

Gründe sind u.a. gegeben, wenn:<br />

1. Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen,<br />

2. Die Benutzer oder ihre Haushaltsangehörigen Anlass zu Konflikten geben, die zu einer<br />

Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls führen.<br />

3. Die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Verkaufs-, Abbruch-, Umbau-, Erweiterungs-,<br />

Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss oder die bisherige<br />

Unterkunft einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll,<br />

4. Bei angemieteten Unterkünften das Miet- und Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Lindau<br />

(B) und dem Vermieter beendet wird,<br />

5. Die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist.<br />

Der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen,<br />

6. Der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Wohnungsbrand) diese erfordert,<br />

7. Wenn nicht eingewiesene Personen in der Unterkunft aufgenommen wurden,<br />

8. Die bisherige Unterkunft mit anderen Personen belegt werden soll oder dringender Bedarf für<br />

andere Obdachlose gegeben ist,<br />

9. Dem Eingewiesenen in der Unterkunft wesentlich mehr als die angemessene Fläche zur<br />

Verfügung steht,<br />

10. Der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen Vorschriften dieser<br />

Satzung verstoßen hat,<br />

11. mehrfach bzw. erheblich gegen die Hausordnung verstoßen wird.<br />

Fortsetzung folgt auf der nächsten Seite


AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B) 13. Januar 2024 • BZ Nr. 02/24<br />

5<br />

Fortsetzung von Seite 4<br />

§ 9<br />

Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />

(1) Der Benutzer kann das Benutzungsverhältnis<br />

durch Erklärung gegenüber der Stadt Lindau (B) jederzeit<br />

beenden.<br />

(2) Die Stadt Lindau (B) kann das Benutzungsverhältnis<br />

durch schriftliche Verfügung aufheben, wenn<br />

1. Der Benutzer eine andere Unterkunft gefunden hat,<br />

2. von der Aufnahmeverfügung innerhalb von drei<br />

Tagen kein Gebrauch gemacht wird oder die über<br />

lassenen Räume nicht zu Wohnzwecken oder nur<br />

zum Abstellen von Hausrat benutzt werden,<br />

3. der Benutzer die Anmietung einer nachgewiesenen<br />

Wohnung zu zumutbaren Bedingungen ablehnt,<br />

4. der Benutzer es unterlässt, sich ernsthaft um eine<br />

andere Unterkunft zu bemühen. Hierüber können<br />

von der Stadt Nachweise verlangt werden,<br />

5. der Benutzer in der Lage ist, sich eine Wohnung zu<br />

verschaffen. Das ist insbesondere dann der Fall,<br />

wenn der Benutzer über ein ausreichendes<br />

Einkommen verfügt und keine sonstigen Hindernisse<br />

bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird<br />

angenommen, wenn sich der Benutzer trotz Aufforderung<br />

weigert, über seine Einkommensverhältnisse<br />

Auskunft zu erteilen,<br />

6. der Benutzer die Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende<br />

Monate nicht entrichtet oder mit<br />

einem Betrag im Rückstand ist, der den Betrag von<br />

zwei Monatsgebühren übersteigt.<br />

7. der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder<br />

wiederholt gegen Vorschriften dieser Satzung<br />

verstoßen hat,<br />

8. der Hausfrieden durch den Benutzer nachhaltig<br />

gestört wird.<br />

(3) Das Nutzungsverhältnis endet außerdem, wenn der<br />

Benutzer die ihm zugeteilte Unterkunft<br />

1. nicht innerhalb von 3 Tagen bezieht,<br />

2. 4 Wochen nicht mehr bewohnt,<br />

3. sie nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt<br />

oder<br />

4. nur für die Aufbewahrung des Hausrats verwendet.<br />

§ 10<br />

Räumung und Rückgabe<br />

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind<br />

die überlassenen Räume vollständig geräumt und in<br />

dem Zustand zurück zu geben, in dem sie bei Beginn<br />

übernommen wurden. Die Stadt Lindau (B) kann verlangen,<br />

dass Einrichtungen, mit denen der Benutzer<br />

die Obdachlosenunterkunft versehen hat, zu entfernen<br />

sind und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt<br />

wird. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der<br />

Umquartierung.<br />

(2) Alle Schlüssel, sowohl die Ersatzschlüssel als<br />

auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind<br />

der Stadt zu übergeben.<br />

(3) Die Stadt Lindau (B) kann dem früheren Benutzer<br />

auf Antrag eine den Umständen nach angemessene<br />

Frist zur Räumung der Obdachlosenunterkunft gewähren.<br />

§ 11<br />

Verwertung zurückgelassener Sachen<br />

Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat<br />

der Benutzer oder seine Erben oder Bevollmächtigten<br />

die Unterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen.<br />

Die Stadt Lindau (B) kann zurückgelassene Sachen,<br />

welche nicht spätestens nach 8 Tagen nach Beendigung<br />

der Nutzung entfernt werden, auf Kosten<br />

des bisherigen Benutzers entfernen. Zurückgelassene<br />

Gegenstände von geringem Wert werden auf Kosten<br />

des Benutzers als Abfall entsorgt. Bezüglich aller<br />

anderen zurückgelassenen Sachen, welche nicht spätestens<br />

drei Monate nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses<br />

abgeholt wurden, wird unwiderleglich<br />

vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran<br />

aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar<br />

sind, werden sie durch die Stadt Lindau (B) einem<br />

gemeinnützigen Zweck zugeführt.<br />

§ 12<br />

Hausordnung<br />

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens<br />

und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.<br />

(2) Die Stadt Lindau (B) kann zur Aufrechterhaltung<br />

der Ordnung in der jeweiligen Obdachlosenunterkunft<br />

ergänzende Benutzungsregeln in einer Hausordnung<br />

treffen.<br />

(3) In der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr ist jede Tätigkeit<br />

und jedes Verhalten zu unterlassen, die geeignet sind,<br />

die Nachtruhe anderer zu stören.<br />

§ 13<br />

Haftung<br />

(1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Vorschriften<br />

für alle Schäden an der Obdachlosenunterkunft,<br />

soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich<br />

auf Einladung des jeweiligen Benutzers in der Obdachlosenunterkunft<br />

aufhalten, verursacht wurden.<br />

(2) Die Stadt Lindau (B) haftet der Benutzer für Schäden,<br />

die sich aus dem Benutzen der Obdachlosenunterkunft<br />

ergeben, nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft<br />

bzw. deren Besuche selbst gegenseitig zufügen,<br />

übernimmt die Stadt keine Haftung.<br />

§ 14<br />

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />

(1) Die Stadt Lindau (B) kann zur Erfüllung der nach<br />

dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />

für den Einzelfall treffen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />

Handlungen, Duldungen und Unterlassungen<br />

gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 15<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für<br />

den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis 2.500,00<br />

€ belegt werden, wer vorsätzlich<br />

1. entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung die<br />

Einrichtung ohne Genehmigung benutzt.<br />

2. entgegen § 5 Abs. 1 der Satzung die überlassenen<br />

Räume nicht zu Wohnzwecken nutzt.<br />

3. entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 der Satzung die überlassenen<br />

Räume nicht pfleglich behandelt und im<br />

sauberen Zustand hält.<br />

4. entgegen § 5 Abs. 3 S. 1 der Satzung die überlassenen<br />

Räume nicht in dem Zustand heraus gibt,<br />

in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.<br />

5. entgegen § 5 Abs. 4 der Satzung ohne Zustimmung<br />

der Stadt Veränderungen an der zugewiesenen<br />

Unterkunft und dem überlassenen Zubehör<br />

vornimmt.<br />

6. den in § 5 Abs. 5 Nr. 1 – 13 der Satzung enthaltenen<br />

Geboten und Verboten zuwiderhandelt.<br />

7. entgegen § 6 Abs. 2 der Satzung ein wesentlicher<br />

Mangel der Unterkunft nicht unverzüglich der<br />

Stadt meldet.<br />

8. entgegen § 6 Abs. 4 der Satzung ein Mangel in der<br />

Unterkunft auf Kosten der Stadt selbst beseitigt oder<br />

beseitigen lässt.<br />

9. entgegen § 7 der Satzung den Beauftragten der<br />

Stadt das Betreten nicht gestattet.<br />

10. entgegen § 10 Abs. 2 der Satzung der Stadt nach<br />

Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht alle<br />

Schlüssel aushändigt.<br />

11. entgegen § 12 Abs. 2 gegen die Hausordnung<br />

verstößt.<br />

12. entgegen § 12 Abs. 3 gegen die Ruhezeiten<br />

verstößt.<br />

§ 16<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden<br />

Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung<br />

(Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung –<br />

OGS) erhoben.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung<br />

der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B) (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung<br />

– OBS) vom<br />

17. März 2016 außer Kraft.<br />

Lindau (B), den 22.12.2023<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin<br />

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird<br />

in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der<br />

Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)<br />

verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten<br />

gleichermaßen für alle Geschlechter.<br />

Bekanntmachung:<br />

Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft<br />

der Stadt Lindau (B) (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung<br />

– OGS)<br />

vom 22. Dezember 2023<br />

Die Stadt Lindau (B) erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />

folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

Die Stadt Lindau (B) erhebt für die Benutzung ihrer in der Obdachlosenunterkunfts-benutzungssatzung<br />

geregelten Obdachlosenunterkünfte Gebühren<br />

nach Maßgabe dieser Satzung. Die anfallenden Nebenkosten werden<br />

entsprechend der Regelungen in § 4 dieser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sowie Schuldner der Nebenkosten sind diejenigen<br />

Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind und deren Aufnahme<br />

die Stadt Lindau (B) verfügt hat (Benutzer). Personen, die gemeinsam<br />

in eine Unterkunft eingewiesen wurden und diese gemeinsam nutzen, haften<br />

als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren für die Gemeinschaftsunterkunft<br />

in der Reutiner Straße 63 und für die Nobelstraße 2 ist<br />

die Anzahl der Personen, die in der Unterkunft untergebracht sind.<br />

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren für die sonstigen<br />

Unterkünfte ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.<br />

(3) Die Benutzungsgebühr beträgt je Kalendermonat und Person<br />

a) 334,00 € für die Gemeinschaftsunterkunft Reutiner Straße 63.<br />

b) 537,94 € für die Unterkunft Nobelstraße 2.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr beträgt je Kalendermonat und m² für die sonstigen<br />

Unterkünfte 16,83 €.<br />

§ 4<br />

Nebenkosten<br />

Anfallende Kosten, wie Strom, Heizung und Wasser sind in den Gebühren<br />

für die Reutiner Straße 63 und Nobelstraße 2 i. S. von § 3 Abs. 3 a + b dieser<br />

Satzung enthalten.<br />

In den sonstigen Unterkünften i.S. von § 3 Abs. 2 und 4 dieser Satzung<br />

sind anfallende Kosten für Heizung und Wasser in den Gebühren enthalten,<br />

außer den Stromkosten, die je Wohneinheit gesondert nach Verbrauch<br />

abgerechnet werden.<br />

§ 5<br />

Entstehen der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet<br />

mit dem Tag der Räumung.<br />

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn<br />

des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />

so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats<br />

mit Beginn der Gebührenpflicht.<br />

§ 6<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie<br />

wird erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

und danach monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines<br />

Monats, zur Zahlung fällig.<br />

(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach Kalendertagen, wird für jeden<br />

Tag der Benutzung 1/30 bzw. 1/31 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt,<br />

abhängig von der Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Monats.<br />

Eine Ausnahme bildet der Monat Februar mit 1/28 bzw. 1/29.<br />

(3) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />

wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen<br />

festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.<br />

(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den<br />

Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren nach Abs. 1 und 3<br />

vollständig zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Schlüsselkaution<br />

Für ausgegebene Schlüssel wird eine Schlüsselkaution in Höhe von 20,00<br />

€ erhoben. Die Kaution ist zu Beginn des Benutzungsverhältnisses bei der<br />

Stadt zu hinterlegen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosen-unterkunft<br />

der Stadt Lindau (B) (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung<br />

– OGS) vom 17. März 2016 außer Kraft.<br />

Lindau (B), den 22.12.2023<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Claudia Alfons<br />

Oberbürgermeisterin


Der BZ Fasnachtskalender 2024

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