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Alstertal-Magazin-03-2024

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STEUER & RECHT<br />

UNTER DER GÜRTELLINIE<br />

Beleidigungen gibt es im Alltag leider immer wieder. Hier sind einige Fälle,<br />

die vor Gericht landeten und nicht ohne Folgen blieben.<br />

Verbale Entgleisungen sind schon vor wenigen Zuhörern<br />

höchst unangenehm für den Betroffenen. Erst recht ist<br />

das so, wenn sie vor einer breiten Öffent lichkeit stattfinden.<br />

Ein Vermieter musste laut des Info-Dienstes<br />

der LBS zum Beispiel erleben, dass ihn sein Mieter in den<br />

sozialen Netzwerken als „Huso“ (Kurzform von „Hurensohn“)<br />

bezeichnete. Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 27 C<br />

346/18) befand, dieses Vorgehen berechtige zu einer fristlosen<br />

Kündigung des Mietverhältnisses, denn es handle sich eindeutig<br />

um eine schwerwiegende Beschimp fung und Beleidigung.<br />

Bei Beleidigungen spielen die Umstände des Einzelfalls eine<br />

gewichtige Rolle – insbesondere auch das vorangegangene<br />

Verhalten des Beleidigten. Mieter und Vermieter hatten bereits<br />

über einen längeren Zeitraum Streit über die Reparatur einer<br />

Gasetagenheizung.<br />

Der Mieter schrieb schließlich einen Brief an den Hausverwalter,<br />

in dem er von dessen „erbärmlichem“ Niveau sprach und davon,<br />

dass dieser eine „Untreue“ begangen habe. Das Amtsgericht<br />

Neukölln (Aktenzeichen 10 C 119/19) betonte, im Rahmen solch<br />

einer lang wierigen und hitzigen Auseinandersetzung könnten<br />

schon mal „harte Worte“ fallen, „ohne dass hierbei gleich von<br />

einer Ehrverletzung ausgegangen werden kann“. Eine fristlose<br />

Kündigung des Mieters sei nicht gerechtfertigt.<br />

In einer Mietwohnung war nach Angaben des Bewohners die<br />

Wassertempera tur zu niedrig und er mahnte eine Reparatur<br />

an. Als der Eigentümer selbst vorbeikommen wollte, um das<br />

Problem in Augenschein zu nehmen, wurde er vom Mieter als<br />

„Sie promovierter Arsch“ bezeichnet. Nach Ansicht des Amtsgerichts<br />

München (Aktenzeichen 474 C 18543/14) war das eine<br />

völlig unange messene und heftige Beleidigung, die zu Recht eine<br />

fristlose Kündigung nach sich zog.<br />

Besonders fatal für den Urheber sind Beleidigungen immer dann,<br />

wenn sie in Kombination mit körperlichen Attacken stattfinden.<br />

Denn das zeigt deutlich, dass es sich um schwerwiegende<br />

Übergriffe handelt. Ein Mieter sagte zu seinem Vermieter „Halt<br />

die Fresse“ und berührte diesen auch noch am Ober körper, so<br />

dass er ausweichen musste. Nach Meinung des Amtsgerichts<br />

Mün chen (Aktenzeichen 473 C 9473/21) war damit keine weitere<br />

Vertragsbezie hung mehr möglich.<br />

Bei verbale Entgleisungen ist es auch möglich, dass ein<br />

Betroffener auf Schmerzensgeld klagt. Der BGH (Aktz. VI ZR<br />

496/15) hält es allerdings regelmäßig für nicht erforderlich,<br />

Schmerzensgeld zuzu sprechen, wenn die Beleidigungen nicht in<br />

der Öffentlichkeit gemacht wurden und nur kurz andauerten In<br />

solchen Fällen könne es genügen, wenn die Geschädigten ihre<br />

Unterlassungsansprü che durchsetzen.<br />

C H R I S T I N E W E D E M E Y E R - L Ü H R S<br />

Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Verkehrsrecht<br />

Fachanwältin für Versicherungsrecht<br />

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ALSTERTAL MAGAZIN | 75

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