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Verkürzung der Ausbildung<br />
Die Dauer einer anerkannten Ausbildung ist festgelegt und beträgt je nach Fachrichtung<br />
drei bis dreieinhalb Jahre. Allerdings kann man diese Regelausbildungszeit<br />
auch verkürzen. Mögliche Gründe nennt das Berufsbildungsgesetz (BBiG).<br />
Anrechnung beruflicher<br />
Vorbildung (§ 7 BBiG)<br />
Das trifft zu, wenn eine Berufsfachschule oder ein<br />
Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich absolviert<br />
wurde. In Bayern wird nach dem erfolgreichen<br />
Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres ein Jahr<br />
auf die Ausbildungszeit angerechnet, bei einem<br />
erfolgreichen Besuch einer Berufsfachschule ein<br />
halbes bis ganzes Jahr.<br />
Verkürzung wegen<br />
Berufserfahrung (§ 8 BBiG)<br />
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für<br />
Berufsbildung empfiehlt, einschlägige berufliche<br />
Grundbildung, einschlägige Berufstätigkeit oder<br />
Arbeitserfahrung im Berufsfeld angemessen zu<br />
berücksichtigen. Das ist sehr allgemein formuliert<br />
und muss im Detail bei der zuständigen Stelle<br />
erfragt werden.<br />
Ausbildungsverkürzung wegen<br />
schulischer Vorbildung<br />
(§ 8 BBiG)<br />
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei<br />
Realschulabschluss, Mittlerer Reife oder Fachoberschulreife<br />
bis zu sechs Monate möglich.<br />
Bei Fachhochschulreife und Abitur können bis zu<br />
zwölf Monate verkürzt werden.<br />
Ausbildungsverkürzung durch<br />
Teilzeitberufsausbildung<br />
(§ 7a BBiG)<br />
Seit 2020 kann grundsätzlich jede/r Auszubildende<br />
ihre/seine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren.<br />
Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist<br />
aber auch hier eine Verkürzung der Ausbildungsdauer<br />
möglich.<br />
Quelle: Industrie und Handelskammer Illustration: shutterstock.com/ Irina Strelnikova<br />
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