Auszählung 2011 STIMMZETTEL - StuPa Uni-Paderborn ...
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1. Dass die Wahlleitung für die Wahl zum Studierendenparlament die anderen Wahlleitungen<br />
anleitet, koordiniert und bei ihrer Arbeit, etwa durch Bereitstellung von<br />
anzupassenden Vorlagen, unterstützt, sollte als Aufgabe der Wahlleitung für die<br />
Wahl zum Studierendenparlament in § 6 der Wahlordnung fest zugeordnet werden.<br />
So wären der Wahlleitung diese Aufgaben auch frühzeitig bekannt. Im Ergebnis<br />
erreicht man so viele der Vorteile einer zentralen Wahlleitung für die Studierendenschaft<br />
ohne die Souveränität und die Vorteile der dezentralen Wahlleitungen<br />
anzutasten.<br />
2. Ferner muss sich die Wahlleitung für die Wahl zum Studierendenparlament derzeit<br />
von den Wahlleitungen der Fachschaften jeweils zu Wahlhelfern erklären lassen,<br />
damit diese formell viele der obigen Aufgaben ausüben kann. Entsprechend sollte<br />
in die Wahlordnung aufgenommen werden, dass die Wahlleitung für die Wahl zum<br />
Studierendenparlament zugleich Wahlhelfer bei allen Wahlen der Fachschaften ist.<br />
Ggf. ist dies einzuschränken, wenn ein Mitglied der Wahlleitung für die Wahl zum<br />
Studierendenparlament zugleich bei der Wahl zu einer der Fachschaftsvertretungen<br />
kandidiert.<br />
3.2. Wahlwerbung<br />
Die Handhabung der Wahlwerbung stellte in den letzten Jahren zumeist eine Herausforderung<br />
für die Wahlleitung dar. So entschied sich auch die Wahlleitung <strong>2011</strong> dafür die<br />
Wahlwerbung nur an freigegebenen Flächen zu erlauben, die den einzelnen Wahllisten<br />
zugeordnet wurden. Zugleich hat die Wahlwerbung auch eine wichtige Funktion. Sofern<br />
richtig gemacht, kann sie die Studierenden über die Ziele und Pläne der Wahllisten informieren.<br />
Dies kann Interesse für die Wahl wecken und so die Wahlbeteiligung positiv<br />
beeinflussen.<br />
3.2.1. Wahlwerbestände<br />
Die Wahlleitung <strong>2011</strong> erreichten Beschwerden, das die bei der Hochschulverwaltung für das<br />
Bibo-Foyer angemeldeten Wahlwerbestände zugleich in großem Umfang zum Plakatieren<br />
genutzt wurden. Da der Einsatz von Wahlwerbeständen in der Wahlordnung nicht näher<br />
reguliert ist, sah die Wahlleitung keine Möglichkeit den Beschwerden zu entsprechen.<br />
Grundsätzlich sieht die Wahlleitung in diesem Bereich aber noch Regelungsbedarf, da<br />
hierdurch die bestehenden Beschränkungen für Wahlwerbung ausgehebelt wurden.<br />
Die Hochschulverwaltung erteilte die Genehmigung für die Wahlwerbestände für mehrere<br />
Tage in Folge, sodass gemäß den geltenden Regularien der Hochschule, die Stände<br />
über Nacht nicht abgebaut werden mussten, wie die Hochschulverwaltung der Wahlleitung<br />
auf Anfrage mitteilte.<br />
Entsprechend sollten Rahmenbedingungen formuliert werden, die präzisieren in welchem<br />
Umfang Wahlwerbestände erlaubt sind und welche expliziten Einschränkungen etwa<br />
bzgl. des Plakatierens im Bereich der Wahlwerbestände gelten, sofern die Wahlleitung<br />
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