Auszählung 2011 STIMMZETTEL - StuPa Uni-Paderborn ...
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Wahlkreis bei der Wahl zur Fachschaftsvertretung § 2 Absatz 3 sollte folgende Fassung<br />
erhalten: „Jede Fachschaft bildet für die Wahl zu ihren direkt zu wählenden Fachschaftsorgangen<br />
einen Wahlkreis, sofern die Satzung der Fachschaft nichts Anderes bestimmt.“<br />
Die Änderung präzisiert, dass sich diese Angabe des Wahlkreises auf die Wahl<br />
zu den direkt zu wählenden Fachschaftsorgangen bezieht.<br />
Ausschusswahlverfahren bei Wahl des Wahlaufsichtsausschusses Da bei der Wahl<br />
des Wahlaufsichtsausschusses einer Fachschaft häufig ein einfach anzuwendender Spezialfall<br />
des Ausschusswahlsystems verwendet wird, sollte dieser Speziallfall entweder in § 5<br />
„Ausschüsse des Studierendenparlament“ der Satzung der Studierendenschaft oder bei der<br />
Beschreibung des Wahlaufsichtsausschusses in der Wahlordnung explizit beschrieben werden.<br />
Der Spezialfall stellt sich derart dar, dass in <strong>2011</strong> sowohl die Fachschaftsvertretung<br />
der Fachschaft der Fakultät für Kulturwissenschaften als auch die Fachschaftsvertretung<br />
der Fachschaft der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik jeweils nur<br />
eine Zählgemeinschaft mit allen Mitgliedern der Fachschaftsvertretung gebildet haben.<br />
Hierdurch existierte jeweils nur eine Zählgemeinschaft, welcher alle Sitze im Wahlaufsichtsausschuss<br />
zugeordnet wurden. Die Besetzung der Sitze erfolgte dann in einer kurzen<br />
freundschaftlichen Diskussion aller Mitglieder der Zählgemeinschaft.<br />
Veraltete Bezeichnung des Präsidiums des Studierendenparlaments § 26 sollte folgende<br />
Fassung erhalten: „Auf der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments<br />
leitet der Wahlleiter/die Wahlleiterin die Sitzung bis zum erfolgreichen Abschluss der<br />
Wahl des Präsidiums des Studierendenparlaments.“ In der aktuellen Fassung ist vom Vorsitzenden<br />
des Studierendenparlaments die Rede, was missverständlich ist, da an allen<br />
anderen Stellen vom Präsidium des Studierendenparlaments die Rede ist.<br />
Name der Wahllisten § 12 Absatz 2 Punkt 4 sollte folgende Fassung erhalten: „den vollständigen,<br />
ungekürzten Namen der Wahlliste; evtl. ergänzt durch eine Abkürzung,“. In der<br />
aktuellen Fassung ist Punkt 4 eher als Option für den Fall zu verstehen, dass es sich bei<br />
dem Wahlvorschlag um eine Wahlliste handele. Faktisch gibt es in der aktuellen Fassung<br />
der Wahlordnung nur Wahllisten 2 , sodass dies auch an dieser Stelle klar herausgestellt<br />
werden sollte.<br />
Eingangszeitpunkt des Wahlvorschlages § 14 Absatz 4 sollte folgende Fassung erhalten:<br />
„Die Wahllisten sind in der Reihenfolge des Einganges ihrer Wahlvorschläge aufzuführen.<br />
Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Eingangszeitpunkt des berichtigten<br />
Wahlvorschlags zu verwenden.“ Diese Änderung verdeutlicht, wie § 13 Absatz 1 im<br />
Kontext der Reihenfolge der Wahllisten auf dem Stimmzettel zu verstehen ist. Diese Interpretation<br />
wurde <strong>2011</strong> von der Wahlleitung durchgängig kommuniziert und schlussendlich<br />
angewendet.<br />
2 Wobei diese auch aus einem einzelnen Kandidaten/einer einzelnen Kandidatin bestehen können.<br />
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