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Wirtschaftsprivatrecht II Prof. Dr. A. Braun

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<strong>Wirtschaftsprivatrecht</strong> 2<br />

a) Schuldverhältnis im engeren Sinn<br />

Schuldverhältnis ist bereits der einzelne Anspruch<br />

Bsp.: - § 241 allg. Regelung<br />

- § 362 I Erlöschen der Forderung<br />

- § 433 I Übergabepflicht, Übereignungspflicht<br />

- § 433 <strong>II</strong> Kaufpreiszahlungspflicht<br />

b) Schuldverhältnis im weiteren Sinn<br />

Schuldverhältnis ist eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten.<br />

Brox: Organismus<br />

Bsp.: - Kaufvertrag § 433<br />

- Mietvertrag § 535<br />

- Werkvertrag § 631<br />

c) Zergliederung der Norm – Weg der Subsumtion<br />

§ 241<br />

- "Kraft des Schuldverhältnisses"<br />

Schuldverhältnis ist die rechtliche Sonderbeziehung zwischen 2<br />

oder mehr Personen<br />

- "ist der Gläubiger berechtigt ..."<br />

Gläubiger ist, wer auf Grund des Schuldverhältnisses vom Schuldner<br />

eine Leistung verlangen kann<br />

- "von dem Schuldner ... "<br />

Schuldner ist derjenige, der dem Gläubiger die Erfüllung dessen<br />

Berechtigung schuldet<br />

- "Leistung ..."<br />

sie besteht in einem Tun oder Unterlassen<br />

- "fordern ..."<br />

Das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.<br />

Forderung und Anspruch sind inhaltsgleich.<br />

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