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Wirtschaftsprivatrecht II Prof. Dr. A. Braun

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<strong>Wirtschaftsprivatrecht</strong> 2<br />

C. Inhalt von Schuldverhältnissen<br />

I. Lehrziel<br />

� Erkennen, was unter dem Begriff Bestimmung des Leistungsinhaltes verstanden<br />

wird<br />

� Bedeutung der Bestimmung des Leistungsinhaltes verinnerlichen<br />

� Möglichkeiten der Bestimmung des Leistungsinhaltes beherrschen<br />

� Stellung des § 242 im Rechtssystem kennen; Katalogisieren von Leistungsbestimmungsmöglichkeiten<br />

nach § 242 vornehmen können<br />

� Begriff der Leistungsmodalität kennen<br />

� Leistungszeit, Leistungsort bestimmen können<br />

� Incoterms anwenden können<br />

� Zeitpunkt und Inhalt der Gefahrtragung beherrschen<br />

� Sinn und Zweck von § 273 und § 320 erkennen<br />

� Unterscheidung treffen können zwischen § 273 und § 320<br />

� Rechtsfolgen bei § 273 und § 320 kennen<br />

� Begriffe Gattungs- Stückschuld, vertretbare Sachen, nicht vertretbare Sachen<br />

beherrschen<br />

� Bedeutung der Leistung aus der Gattung erkennen; dto. Beschränkung<br />

bei Vorratsschuld<br />

� Bedeutung der Konkretisierung insbesondere deren Rechtsfolgen für Hol-<br />

und Schick- und Bringschulden erkennen.<br />

<strong>II</strong>. Vorbemerkungen<br />

Der Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung<br />

oder unmittelbar aus dem Gesetz. Nur wenn der Inhalt ermittelt ist, kann die Frage<br />

beantwortet werden, ob vereinbarungsgemäß gehandelt wurde, ob eine Störung<br />

im Schuldverhältnis vorliegt, oder ob erfüllt wurde und das Schuldverhältnis dadurch<br />

erloschen ist.<br />

<strong>II</strong>I. Bestimmung des Leistungsinhalts<br />

Bsp. 8: Peter Trix vereinbart mit seinem Nachbarn eine Grenzbebauung, wonach<br />

Peter Trix einen Anbau errichten, der aber keine Fenster enthalten darf.<br />

P.T. baut deswegen Glasbausteine ein.<br />

Der Nachbar verlangt Beseitigung der Glasbausteine und Verschließen<br />

der Maueröffnungen.<br />

Bsp. 9: Peter Trix kauft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er meint, dazu gehörten<br />

auch die Maschinen.<br />

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