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Wirtschaftsprivatrecht II Prof. Dr. A. Braun

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<strong>Wirtschaftsprivatrecht</strong> 2<br />

D. Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />

I. Lehrziel<br />

� Erkennen, wie ein störungsfreies Schuldverhältnis erfüllt wird<br />

� Erfüllungsvarianten kennen<br />

� Voraussetzungen und Wirkung der Erfüllung erläutern können<br />

� Unterscheidung Erfüllung und Leistung erfüllungshalber treffen können<br />

Bsp. 36: Die Peter Steiner GmbH leiht sich bei der Party-Service KG zur Eröffnung<br />

ihrer Niederlassung in B-Burg moderne Accessoires aus.<br />

Wie erlischt das Schuldverhältnis?<br />

<strong>II</strong>. Begriff und Bedeutung<br />

Erlöschen des Schuldverhältnisses<br />

� Erfüllung §§ 362 – 371<br />

� Hinterlegung §§ 372 – 386<br />

� Aufrechnung §§ 387 – 396<br />

� Erlass §§ 398<br />

zusätzlich<br />

� Nachträgliche Unmöglichkeit § 275<br />

� Eintritt einer auflösenden Bedingung § 158<br />

� Zeitablauf § 163, 620<br />

� Verwirkung § 242<br />

� Wirksame Kündigung z. B. §§ 621, 622, 565<br />

Erlöschen bedeutet ersatzlose Beendigung, auch Wegfall genannt, des Schuldverhältnisses.<br />

Das BGB regelt das Erlöschen des Schuldverhältnisses in §§ 362 ff.<br />

BGB. Dort sind 4 Erlöschensgründe genannt:<br />

� Erfüllung §§ 362 - 371<br />

� Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf §§ 372 - 386<br />

� Aufrechnung §§ 387 - 396<br />

� Erlass § 397<br />

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