Wirtschaftsprivatrecht II Prof. Dr. A. Braun
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<strong>Wirtschaftsprivatrecht</strong> 2<br />
D. Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
I. Lehrziel<br />
� Erkennen, wie ein störungsfreies Schuldverhältnis erfüllt wird<br />
� Erfüllungsvarianten kennen<br />
� Voraussetzungen und Wirkung der Erfüllung erläutern können<br />
� Unterscheidung Erfüllung und Leistung erfüllungshalber treffen können<br />
Bsp. 36: Die Peter Steiner GmbH leiht sich bei der Party-Service KG zur Eröffnung<br />
ihrer Niederlassung in B-Burg moderne Accessoires aus.<br />
Wie erlischt das Schuldverhältnis?<br />
<strong>II</strong>. Begriff und Bedeutung<br />
Erlöschen des Schuldverhältnisses<br />
� Erfüllung §§ 362 – 371<br />
� Hinterlegung §§ 372 – 386<br />
� Aufrechnung §§ 387 – 396<br />
� Erlass §§ 398<br />
zusätzlich<br />
� Nachträgliche Unmöglichkeit § 275<br />
� Eintritt einer auflösenden Bedingung § 158<br />
� Zeitablauf § 163, 620<br />
� Verwirkung § 242<br />
� Wirksame Kündigung z. B. §§ 621, 622, 565<br />
Erlöschen bedeutet ersatzlose Beendigung, auch Wegfall genannt, des Schuldverhältnisses.<br />
Das BGB regelt das Erlöschen des Schuldverhältnisses in §§ 362 ff.<br />
BGB. Dort sind 4 Erlöschensgründe genannt:<br />
� Erfüllung §§ 362 - 371<br />
� Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf §§ 372 - 386<br />
� Aufrechnung §§ 387 - 396<br />
� Erlass § 397<br />
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