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Wirtschaftsprivatrecht II Prof. Dr. A. Braun

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<strong>Wirtschaftsprivatrecht</strong> 2<br />

5. Bestimmung des Leistungsinhalts durch vorgegebenen Maßstab<br />

Bsp. 11: Peter Trix als Bauunternehmer vereinbart mit dem Bauherrn Erstellung<br />

eines Baus zu einem Festpreis mit der Maßgabe, dass<br />

P.T. die Stundenlöhne / die Materialpreise an den neuen Tarifvertrag<br />

/ Preissteigerungen anpassen kann<br />

Vom Fall des § 315 BGB unterscheidet sich diese inhaltliche Leistungsbestimmung<br />

dadurch, dass hier der Wertmaßstab TV/Preissteigerungen vorgegeben<br />

ist.<br />

6. Bestimmung des Leistungsinhalts bei Wahlschuld<br />

Bsp. 12: Peter Trix vereinbart mit seinem Darlehensnehmer die Stellung<br />

mehrerer Sicherheiten. Welche sind zu bestellen und bei Tilgungen<br />

freizugeben?<br />

Bei der Wahlschuld besteht nur eine Forderung mit alternativem Inhalt. Bei<br />

der elektiven Konkurrenz bestehen mehrere Rechte wahlweise nebeneinander<br />

(§§ 179, 281, 283, 437)<br />

Im Zweifel wählt der Schuldner. Mit der Wahl ist die Leistung als von Anfang<br />

an alleine geschuldet (§ 263 <strong>II</strong>).<br />

7. Bestimmung des Leistungsinhalts bei Ersetzungsbefugnis<br />

Bsp. 13: Peter Trix vereinbart mit dem Verkäufer seines Neuwagens, dass<br />

der "Gebrauchte" in Zahlung genommen wird. Als er einen Käufer<br />

findet, der ihm mehr zahlt als der Händler, verkauft er an diesen.<br />

Die Ersetzungsbefugnis ist gesetzlich nicht geregelt (facultas alternativa). Die<br />

Leistung ist von Anfang an bestimmt, der Schuldner hat aber das Recht anstelle<br />

der geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen.<br />

8. Leistungsbestimmung durch Partei oder <strong>Dr</strong>itten<br />

Bsp. 14: Peter Trix hat für sein Boot ein Winterlager gefunden. Der Mietvertrag<br />

wird für 5 Jahre abgeschlossen mit der Maßgabe, die ersten 2<br />

Jahre fester Mietzins, danach kann der Vermieter angemessen erhöhen.<br />

Bsp. 15: Bei einem anderen Vermieter hätte P.T. folgende Vertragsklausel<br />

akzeptieren müssen: Ändern sich die geldlichen oder wirtschaftl.<br />

Verhältnisse in einem Maße, dass es einer Partei nicht zugemutet<br />

werden kann, am Mietzins festzuhalten, so soll ein neuer Pacht-<br />

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