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Wirtschaftsprivatrecht II Prof. Dr. A. Braun

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<strong>Wirtschaftsprivatrecht</strong> 2<br />

Konkretisierung<br />

Bei Holschuld Bei Schickschuld Bei Bringschuld<br />

21Schuldner muss Ware<br />

aussondern, kennzeichnen<br />

22<br />

23Schuldner muss Gläubiger<br />

anbieten, außer bei<br />

kalendermäßiger Bestimmung<br />

Rechtsfolge - Konkretisierung:<br />

24Schuldner muss die<br />

Ware auf den Weg bringen<br />

25Schuldner muss die<br />

Ware am Leistungsort<br />

dem Gläubiger tatsächlich<br />

anbieten<br />

D. h.: Leistungsbeschränkung auf die konkretisierte Sache. Aus Gattungsschuld wird<br />

Stückschuld. Die strenge Haftung besteht nicht mehr. Geht die konkretisierte<br />

Sache unter, wird sie verschlechtert oder zerstört, muss Schuldner nicht mehr<br />

leisten (§ 275), sofern ihn kein Verschulden trifft. Andernfalls finden §§ 280 ff.<br />

Anwendung.<br />

Konkretisierung und Gefahrenübergang<br />

Gattungsschuld<br />

Konkretisierung<br />

(§ 243 <strong>II</strong> mit Gefahrenübergang)<br />

Stückschuld<br />

Zufälliger Untergang;<br />

Zufällige Verschlechterung<br />

Leistungsgefahr beim Gläubiger Preisgefahr beim Schuldner<br />

§ 275 d. h. §§ 325, 447<br />

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