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rotierende und oszillierende Instrumente - eazf

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<strong>Instrumente</strong>n-Entsorgung im Behandlungsraum <strong>und</strong> Transport zum Aufbereitungsbereich<br />

Alle <strong>Instrumente</strong>, die im Behandlungsbereich liegen, gelten nach der Behandlung als kontaminiert,<br />

selbst wenn sie nicht benutzt wurden. Die kontaminierten <strong>Instrumente</strong> sind vorsichtig abzulegen, um<br />

Beschädigungen zu vermeiden – dies muss in besonderem Maße bei <strong>Instrumente</strong>n mit feinen Arbeitsenden<br />

beachtet werden. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sind Schutzhandschuhe zu tragen. Mit<br />

Rückständen behaftete <strong>Instrumente</strong> müssen sofort manuell vorgereinigt werden, Inkrustierungen machen<br />

eine spätere Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion unmöglich. Für <strong>Instrumente</strong> mit noch anhaftenden<br />

Rückständen ist auch eine Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion im Ultraschallbad zu empfehlen. Entsprechende<br />

Arbeitsanweisungen sind zu erstellen (siehe Musterarbeitsanweisung in Anlage 7: Manuelle Aufbereitung<br />

Ultraschall). Ein sicherer <strong>und</strong> kontaminationsgeschützter Transport vom Behandlungsplatz<br />

zum Aufbereitungsbereich ist zu gewährleisten.<br />

Abfallentsorgung<br />

Abfälle aus den Behandlungsräumen sind in ausreichend widerstandsfähigen Behältnissen gesondert<br />

zu sammeln <strong>und</strong> können bei sachgemäßer Handhabung dem normalen Hausmüll zugeführt werden.<br />

Einzelheiten zur Entsorgung sind in Kapitel E02/Arbeitssicherheit im QMS der BLZK zu entnehmen.<br />

Besondere Regelungen im Rahmen kommunaler Abfallentsorgungskonzepte sind zu beachten.<br />

Reinigung, Desinfektion, Spülung <strong>und</strong> Trocknung<br />

Zu unterscheiden sind zwei Methoden zur Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion von <strong>Instrumente</strong>n:<br />

• die manuelle Aufbereitung:<br />

Einlegen in reinigendes <strong>und</strong> desinfizierendes Tauchbad mit oder ohne Unterstützung durch Ultraschall<br />

• die maschinelle Aufbereitung:<br />

Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsgerät (RDG)<br />

Manuelle Aufbereitung<br />

Die MPBetreibV fordert in § 4 (2):<br />

„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommender Medizinprodukte<br />

ist ... mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg ... nachvollziehbar<br />

gewährleistet ist.“<br />

Manuelle Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsverfahren sind nicht validierbar, daher muss die Durchführung<br />

mittels weitgehender Standardisierung der Arbeitsabläufe erfolgen. Umfangreiche individuelle<br />

Arbeitsanweisungen sind für jeden einzelnen Schritt der Vorbereitung, Reinigung, Desinfektion, Spülung<br />

<strong>und</strong> Trocknung zu erstellen (siehe beiliegende Musterarbeitsanweisungen).<br />

Nur auf Wirksamkeit geprüfte (VAH-Liste), für die <strong>Instrumente</strong> geeignete, materialverträgliche Mittel<br />

kommen in Anwendung.<br />

Zur manuellen Aufbereitung werden die <strong>Instrumente</strong> in eine Desinfektionslösung eingelegt. Die Angaben<br />

des Herstellers zu Konzentration, Einwirkzeit, Standzeit <strong>und</strong> ggf. Temperatur sind unbedingt zu<br />

beachten <strong>und</strong> in einer Arbeitsanweisung schriftlich festzulegen (siehe Anlage 8 AA Tauchbaddesinfektion).<br />

Falsche Konzentration <strong>und</strong> Einwirkzeit führen zu Materialschäden. Die Medizinprodukte<br />

müssen vollständig <strong>und</strong> blasenfrei abgelegt werden. <strong>Instrumente</strong> mit Gelenken sind vor dem Einlegen<br />

zu öffnen. Es ist darauf zu achten, dass Medizinprodukte mit Hohlräumen innen vollständig benetzt<br />

werden. Nach Ablauf der Einwirkzeit werden die <strong>Instrumente</strong> gründlich abgespült <strong>und</strong> anschließend<br />

mit einem weichen fusselfreien Tuch <strong>und</strong>/oder Druckluft getrocknet.<br />

Maschinelle Aufbereitung<br />

Zu unterscheiden ist zwischen validierten <strong>und</strong> nicht-validierten Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsgeräten.<br />

Nicht validierte RDG sind lediglich als Reinigungsgeräte zu betrachten, daher muss eine abschließende<br />

Dampfdesinfektion im Sterilisator erfolgen.<br />

Bei validierten Geräten muss für semikritische Medizinprodukte keine nachfolgende Aufbereitung im<br />

Dampfsterilisator erfolgen, die <strong>Instrumente</strong> werden zur Lagerung bzw. zur Anwendung freigegeben.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten benutzte <strong>Instrumente</strong> unmittelbar nach Benutzung am Patienten in das RDG<br />

einsortiert werden. Entsprechende Körbe sowie Ein- <strong>und</strong> Aufsätze müssen gewährleisten, dass die<br />

Anlage 3 zum R<strong>und</strong>schreiben der BLZK vom 26. Februar 2009<br />

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