elektronische Vorab-Fassung* - des Bundesministerium des Innern
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3. bei <strong>elektronische</strong>n Verwaltungsakten oder sonstigen <strong>elektronische</strong>n Dokumenten der Behörden<br />
durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 <strong>des</strong> De-Mail-Gesetzes, bei<br />
der die Signatur <strong>des</strong> Diensteanbieters die Behörde erkennen lässt.<br />
In den Fällen <strong>des</strong> Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein<br />
sicherer Identitätsnachweis nach § 18 <strong>des</strong> Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 <strong>des</strong><br />
Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse<br />
kann die Identität auch mit der <strong>elektronische</strong>n Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a<br />
Satz 4 <strong>des</strong> Fünften Buch Sozialgesetzbuch elektronisch nachgewiesen werden.<br />
(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben,<br />
das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt.<br />
Bei einer für die <strong>elektronische</strong> Versendung an die Behörde bestimmten Fassung <strong>des</strong> Formulars<br />
entfällt das Unterschriftsfeld.“<br />
Artikel 5<br />
Änderung <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Nach § 110c Absatz 1 Satz 1 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften<br />
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009<br />
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzes vom 12. April<br />
2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:<br />
„Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften <strong>des</strong> E-Government-Gesetzes.“<br />
Artikel 6<br />
Änderung <strong>des</strong> Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz – in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel<br />
8 <strong>des</strong> Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
<strong>elektronische</strong> <strong>Vorab</strong>-Fassung<br />
a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „, auch elektronisch und als<br />
<strong>elektronische</strong>s Dokument,“ eingefügt.<br />
b) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Urkunden und Akten können auch in <strong>elektronische</strong>r Form beigezogen werden, es sei<br />
denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.“<br />
2. Nach § 25 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:<br />
„Soweit die Akteneinsicht in eine <strong>elektronische</strong> Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht<br />
gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, <strong>elektronische</strong> Dokumente<br />
auf einem Bildschirm wiedergibt, <strong>elektronische</strong> Dokumente zur Verfügung stellt oder<br />
den <strong>elektronische</strong>n Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet.“<br />
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt: