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elektronische Vorab-Fassung* - des Bundesministerium des Innern

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ren unterschiedliche Voraussetzungen betreffend die <strong>elektronische</strong> Verwaltung oder die <strong>elektronische</strong><br />

Kommunikation mit der Verwaltung, störende Schranken für die länderübergreifende Kommunikation,<br />

unterschiedliche Behandlung der Bürgerinnen und Bürger bei der Übermittlung der<br />

Daten bei Zulassung von Kraftfahrzeugen und Beantragung von Auskünften beim Kraftfahrt-<br />

Bun<strong>des</strong>amt. Dadurch käme es auch zu einer Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge,<br />

die es dem Bürger erschwerte, sich in zumutbarer Weise an dem jeweils zu beachtenden Recht zu<br />

orientieren. Die Förderung <strong>des</strong> ebenenüber-greifenden E-Governments zeichnet sich gerade durch<br />

einen Ländergrenzen überschreitenden Bezug aus.<br />

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union<br />

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Werden bei der <strong>elektronische</strong>n<br />

Aktenführung, insbesondere dem ersetzenden Scannen (Artikel 1 § 7) oder der Einsicht in <strong>elektronische</strong><br />

Akten (Artikel 1 § 8), urheberrechtlich geschützte Inhalte vervielfältigt oder in sonstiger<br />

Weise genutzt, ist dies ebenso wie bei der Aktenführung in Papierform weiterhin nur zulässig nach<br />

Maßgabe <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes, das die verbindlichen Vorgaben der maßgeblichen europäischen<br />

Richtlinien umsetzt.<br />

Barrierefreiheit<br />

Eine zentrale Bedingung für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen<br />

ist ein barrierefreier Zugang zur Verwaltung. Die UN-Behinderten-rechtskonvention<br />

ist für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />

hat am 15. Juni 2011 den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention beschlossen und sich mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket<br />

explizit zur Barrierefreiheit bekannt.<br />

Mit dem EGovG wird hierfür eine wichtige Voraussetzung geschaffen, indem den besonderen Belangen<br />

behinderter Menschen Rechnung getragen wird. So können einerseits viele in ihrer Mobilität<br />

eingeschränkte Bürgerinnen und Bürger, die für das Aufsuchen einer Behörde auf fremde Hilfe<br />

angewiesen wären, selbständig vom heimischen Computer aus mit der Verwaltung kommunizieren<br />

und als Beteiligte im Verwaltungsverfahren interagieren.<br />

Andererseits muss dieser <strong>elektronische</strong> Zugang zur Verwaltung selbst auch barrierefrei sein. Für<br />

die Sicherstellung der Barrierefreiheit ist der geltende Rechtsrahmen heranzuziehen. Mit dem<br />

schon im Jahr 2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurden speziell<br />

Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, ihre Internetauftritte und Internetangebote sowie Programmoberflächen<br />

barrierefrei zu gestalten. Danach sind u. a. Systeme der Informationsverarbeitung<br />

und Kommunikationseinrichtungen dann barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen „in<br />

der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe<br />

zugänglich und nutzbar sind“.<br />

<strong>elektronische</strong> <strong>Vorab</strong>-Fassung<br />

Das BMI hat dazu bereits 2002 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik<br />

(BITV 1.0) erlassen sowie das Bun<strong>des</strong>ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine aktualisierte<br />

Fassung (BITV 2.0) im Jahr 2011. Daneben gilt die Verordnung zur Zugänglichmachung von<br />

Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz<br />

(VBD) <strong>des</strong> BMI und <strong>des</strong> BMAS aus dem Jahr 2002.<br />

Dieses Regelwerk bildet die Grundlage bei der Umsetzung der barrierefreien Kommunikation zwischen<br />

Bürger und Verwaltung und ist bei der Ausgestaltung von IT-Angeboten nach dem EGovGzu<br />

berücksichtigen. Insbesondere für die Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist bei den in Artikel 1 eröffneten<br />

Komponenten bei der Umsetzung die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Wird diese bereits in der<br />

Planungsphase implementiert, entstehen überdies deutlich geringere Kosten als bei einem späteren<br />

barrierefreien Ausbau.<br />

Unmittelbar aus diesem Rechtsrahmen ergibt sich auch die Verpflichtung von Behörden gegenüber<br />

ihren Mitarbeitern, barrierefreie Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (§ 7 BGG).

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