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elektronische Vorab-Fassung* - des Bundesministerium des Innern

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2. durch Versendung eines <strong>elektronische</strong>n Dokuments an die Behörde mit der Versandart<br />

nach § 5 Absatz 5 <strong>des</strong> De-Mail-Gesetzes.<br />

In den Fällen <strong>des</strong> Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche<br />

Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 <strong>des</strong> Personalausweisgesetzes oder nach<br />

§ 78 Absatz 5 <strong>des</strong> Aufenthaltsgesetzes erfolgen.<br />

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden<br />

angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt<br />

ist, durch die <strong>elektronische</strong> Form ersetzt werden. Der <strong>elektronische</strong>n Form genügt<br />

ein <strong>elektronische</strong>s Dokument, das mit einer qualifizierten <strong>elektronische</strong>n Signatur nach<br />

dem Signaturgesetz versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung<br />

einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 <strong>des</strong> De-Mail-Gesetzes, bei der die<br />

Signatur <strong>des</strong> Diensteanbieters die Finanzbehörde erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde<br />

aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz<br />

ausdrücklich zugelassen ist.“<br />

3. Dem § 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Im Falle <strong>des</strong> § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Signatur <strong>des</strong> Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde<br />

erkennen lassen.“<br />

4. § 357 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.“<br />

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder <strong>elektronische</strong>“<br />

eingefügt.<br />

Artikel 8<br />

Änderung <strong>des</strong> Passgesetzes<br />

<strong>elektronische</strong> <strong>Vorab</strong>-Fassung<br />

§ 25 <strong>des</strong> Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz<br />

2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.<br />

2. In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „Nummer 2 und 4“ ersetzt.

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