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staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH

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Seite 1486 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

715<br />

714<br />

Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

der Hochschule Fulda — University of Applied<br />

Sciences <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang Sozialrecht vom<br />

21. März 2007<br />

Nach § 94 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der<br />

Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), hat der Präsident<br />

der Hochschule Fulda — University of Applied Sciences am 26. Juni<br />

2007 die nachstehende Prüfungsordnung <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang<br />

Sozialrecht des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

genehmigt.<br />

Nach § 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe.<br />

Wiesbaden, 11. Juli 2007 Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />

433/06/10.010 — (0001) — III 3.4<br />

StAnz. 31/2007 S. 1486<br />

§ 1<br />

Studienziele und Akademischer Grad<br />

(1) Der Studiengang Sozialrecht qualifiziert rechtswissenschaftlich<br />

fundiert, praxisorientiert und interdisziplinär <strong>für</strong> eine juristische<br />

Tätigkeit in sozialrechtlich geprägten Arbeitsgebieten. Dazu zählt<br />

auch die Befähigung zur reflektierten Gestaltung von Beratungssituationen.<br />

(2) Der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften verleiht<br />

nach erfolgreich absolviertem Studium den Akademischen Grad<br />

„Bachelor of Laws“ (LL.B.).<br />

§ 2<br />

Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Module<br />

(1) Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt 7 Semester. Der<br />

Studiengang umfasst 210 ECTS-Credits.<br />

(2) Der Studiengang beinhaltet 24 Pflichtmodule. M 16 ist <strong>das</strong> Praxismodul<br />

(„Berufspraktisches Studium“, BPS). M 24 ist <strong>das</strong> Ab-<br />

HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />

Veränderung der Gemeindegrenzen der Evangelischen Kirchengemeinden<br />

Kassel-Immanuelkirche und Kassel-Unterneustadt<br />

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kur<strong>hessen</strong>-<br />

Waldeck hat am 10. Juli 2007 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung<br />

der Evangelischen Kirche von Kur<strong>hessen</strong>-Waldeck vom 22. Mai<br />

1967 (KABl. S. 19) nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände<br />

folgenden Beschluss gefasst:<br />

I.<br />

Die in der Lilienthalstraße und der Hermann-Bücher-Straße der<br />

Stadt Kassel wohnenden Gemeindeglieder scheiden aus der Evangelischen<br />

Kirchengemeinde Kassel-Unterneustadt aus und werden<br />

in die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Immanuelkirche eingepfarrt.<br />

II.<br />

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.<br />

Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />

Hessisches Kultusministerium<br />

I.4 — 880.030.000 — 1<br />

StAnz. 31/2007 S. 1486<br />

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />

schlussmodul. Die Veranstaltungen des Moduls M 17 („Studium generale“)<br />

können aus dem entsprechend definierten Lehrangebot<br />

ausgewählt werden.<br />

(3) Das Grundstudium umfasst die Module M 01—M 09 und damit<br />

75 ECTS-Credits.<br />

(4) Die Anzahl der Credits sowie Lerninhalte- und -ziele der Module<br />

ergeben sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1 („Modulhandbuch“).<br />

§ 3<br />

Prüfungsleistungen<br />

(1) Art und Anzahl der Prüfungsleistungen in den Modulen ergeben<br />

sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1.<br />

(2) Die genaue Form von Prüfungen und Teilprüfungen, sowie gegebenenfalls<br />

die Bearbeitungszeit, werden den Studierenden bekannt<br />

gegeben.<br />

(3) Die Note der Prüfungsleistung in M 05 ergibt sich aus dem Teil<br />

„Theorie und Praxis der Kommunikation“. Die Kompetenz in Fachenglisch<br />

wird im diploma supplement entsprechend dem „Gemeinsamen<br />

Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen“ ausgewiesen.<br />

(4) Für <strong>das</strong> Praxismodul M 16 wird die erfolgreiche Teilnahme von<br />

der oder von dem Modulverantwortlichen bescheinigt. Die Regelung<br />

des BPS und die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erteilung der Teilnahmebescheinigung<br />

ergeben sich aus Anlage 2 (Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Berufspraktische Studium). Die Praxisstelle wird im diploma supplement<br />

ausgewiesen.<br />

§ 4<br />

Wiederholungsprüfungen<br />

(1) Wiederholungsprüfungen werden in jedem Semester angeboten.<br />

(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen jeweils in einer<br />

Frist von zwei Semestern nach dem Semester, in dem der erfolglose<br />

Versuch stattfand, angemeldet werden. Wird die Frist überschritten,<br />

gelten <strong>für</strong> die Geltendmachung und Anerkennung von<br />

Gründen die Regelungen des § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen.

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