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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />

§ 1 u Firma und Sitz der Gesellschaft<br />

1. Der Name der Gesellschaft lautet:<br />

36<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.<br />

§ 2 u Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />

1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Betrieb<br />

und die Veräußerung von in den Niederlanden liegenden<br />

Immobilien, insbesondere in<br />

a) ‘s-Hertogenbosch, Orthenseweg 2-4<br />

b) Hilversum, Laapersveld 75<br />

sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Maßgeblich<br />

ist insbesondere der Verkaufsprospekt der Gesellschaft.<br />

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den<br />

Gesellschaftszweck zu fördern oder mit ihm in Zusammenhang<br />

stehen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.<br />

3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.<br />

II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />

und Auskunftsrecht<br />

§ 3 u Gesellschafter, Kommanditkapital<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Erste Verwaltung<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH mit Sitz in Hamburg,<br />

nachfolgend Komplementärin genannt. Die Komplementärin<br />

leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der<br />

Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Die Kommanditisten der Gesellschaft sind mit ihrer Einlage<br />

beteiligt. Kommanditisten der Gesellschaft sind mit folgenden<br />

Pfl ichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):<br />

a) <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1 100<br />

b) <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH 1 100<br />

Die vorgenannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre<br />

Beteiligungen ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte<br />

zu halten und für diese zu verwalten.<br />

3. Die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH (nachfolgend Treuhänderin genannt)<br />

ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Einlage<br />

als Treuhänderin für Dritte (nachfolgend Treugeber<br />

genannt) innerhalb der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />

Beitrittsperioden von sechs Monaten um bis<br />

zu 1 10.149.800 auf bis zu 1 10.150.000 zu erhöhen.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />

zur Aufstockung der Liquiditätsreserve das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft maximal um weitere 1 250.000<br />

zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftragen, die von<br />

ihr übernommene Einlage um diesen Betrag zu erhöhen,<br />

wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt<br />

wird.<br />

Das weitere Erhöhungsrecht ist ebenfalls auf die innerhalb<br />

der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />

Beitrittsperioden von sechs Monaten begrenzt.<br />

5. Die Beteiligung von Treugebern an der Gesellschaft im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffern 3 oder 4<br />

erfolgt mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages (nachfolgend Treuhandvertrag genannt)<br />

mit der Treuhänderin. Die Mindesteinlage eines<br />

Treugebers beträgt 1 10.000; geringere Einlagen sind mit<br />

Zustimmung der Komplementärin zulässig. Höhere Einlagen<br />

sollen durch 1 5.000 teilbar sein. Die Treugeber<br />

sind berechtigt, von der Treuhänderin unter Übernahme<br />

aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />

des treuhänderisch für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteils<br />

zu verlangen. Weitere Einzelheiten regeln<br />

§ 17 Ziffer 3 und der Treuhandvertrag. Der Beitritt<br />

eines Gesellschafters nach Ablauf der im niederländischen<br />

Recht festgeschriebenen Beitrittsperiode von sechs<br />

Monaten erfordert die vorherige aktive und schriftliche<br />

Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn ein nach niederländischen<br />

Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachtender<br />

Zusammenschluss von Personen Kommanditist ist,<br />

erfordert der Beitritt eines Gesellschafters nach Ablauf<br />

von sechs Monaten zusätzlich die vorherige persön liche,<br />

aktive und schriftliche Zustimmung aller sonstigen dem<br />

beteiligten Zusammenschluss zugehörenden Personen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle des<br />

mittelbaren oder unmittelbaren Beitritts einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft,<br />

einer Kommanditgesellschaft oder eines anderen Zusammenschlusses<br />

von Personen, die bzw. der nach niederländischen<br />

Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachten<br />

ist, ihre Zustimmung nach Absatz 1 nur dann<br />

erklären, wenn infolge des Beitritts keine negativen steuerlichen<br />

Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten<br />

in dieser Gesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf<br />

den von der Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />

entfallen.<br />

7. Alle Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von<br />

1 0,20 pro 1 1 ihrer jeweiligen Pfl ichteinlage entsprechenden<br />

Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft<br />

eingetragen. Abweichend hiervon werden die unter<br />

Ziffer 2 a) und b) genannten Kommanditisten bezüglich<br />

der dort genannten Pfl ichteinlage mit einer der Höhe dieser<br />

Pfl ichteinlage entsprechenden Haftsumme in das<br />

Handels register der Gesellschaft eingetragen. Eine Nachschussverpfl<br />

ichtung ist ausgeschlossen; dies gilt auch,<br />

wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt,<br />

die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist.<br />

8. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein<br />

Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.<br />

9. Die Einlage in die Gesellschaft ist in einem Betrag zahlbar.<br />

Die Fälligkeit des Betrages ergibt sich aus den Bestimmungen<br />

der Beitrittserklärung. Die Treuhänderin ist be–<br />

rech tigt, ihre Einlageverpfl ichtung dadurch zu erfüllen,<br />

dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treuge-

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