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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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ern mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt an die<br />

Gesellschaft abtritt. Die Treuhänderin selbst ist zur Einzahlung<br />

nur verpfl ichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />

Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat. Rückständige<br />

Einlagen können in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

nach § 247 deutsches BGB zu Lasten des Kommanditisten<br />

verzinst werden.<br />

10. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />

der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis<br />

zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten<br />

als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch<br />

beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

– insbesondere die Beschränkung der<br />

persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />

Pfl icht einlage – fi nden auf das atypische stille Gesellschaftsverhältnis<br />

entsprechende Anwendung.<br />

11. Die Geschäftanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

hält zu 100 % die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin hält das Eigentum an den<br />

<strong>Fonds</strong>immobilien treuhänderisch für die Gesellschaft.<br />

Wirtschaftliche Eigentümerin der <strong>Fonds</strong>immobilien ist damit<br />

die Gesellschaft. Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG hat sich in gesonderter<br />

notarieller Urkunde unwiderrufl ich verpfl ichtet,<br />

sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin auf erstes Anfordern der Gesellschaft<br />

dem Vorsitzenden des Beirates der Gesellschaft – sofern<br />

ein Beirat gebildet werden sollte –, anderenfalls einem<br />

von der Treuhänderin auszuwählenden Notar für die<br />

Gesellschafter zu übertragen, wenn die Gesellschafter<br />

dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

beschließen.<br />

§ 4 u Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein<br />

variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnis<br />

sonderkonto geführt.<br />

2. Die Pfl ichteinlagen der Kommanditisten werden auf den<br />

Festkapitalkonten gebucht.<br />

3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die<br />

nicht den Pfl ichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen<br />

gebucht.<br />

4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf<br />

den Rücklagenkonten gebucht.<br />

5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne<br />

und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn<br />

die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten<br />

übersteigen.<br />

6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />

§ 5 u Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten/<br />

Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />

1. Die Kommanditisten und die Treugeber können vom Beirat<br />

und von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskünfte<br />

über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />

Sofern der Beirat oder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />

in angemessener Frist nicht nachkommen oder<br />

sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommandi-<br />

tisten und die Treugeber der Treuhänderin berechtigt, von<br />

der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />

der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder<br />

Steuer berater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die<br />

Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

selbst zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte<br />

darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft<br />

nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Beirat<br />

und die persönlich haftende Gesellschafterin dürfen die<br />

Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern,<br />

wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder<br />

Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />

ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />

Schaden droht.<br />

2. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

die Kommanditisten nach Maßgabe des § 6 Ziffer 3<br />

einmal je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte unterrichten.<br />

3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Budgets<br />

für das kommende Geschäftsjahr verpfl ichtet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen<br />

über die Gesellschaft einschließlich entsprechender Dokumente<br />

an die Treugeber weiterzuleiten.<br />

III. Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung<br />

und -beschlüsse, Beirat<br />

§ 6 u Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin allein und ausschließlich berechtigt<br />

und verpfl ichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben auf<br />

zuverlässige Dritte zu übertragen.<br />

Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit<br />

dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />

und des Beirats zu führen. Sie ist zu allen<br />

Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur<br />

Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen des Investitionsplanes<br />

notwendig und zweckmäßig sind.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für den Rechtsverkehr<br />

mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />

Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 112 HGB befreit<br />

sofern sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes<br />

dienen und im Rahmen des Investitionsplanes liegen.<br />

Dies gilt insbesondere für den Abschluss des Vertrages,<br />

mit dem die persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch<br />

für die Gesellschaft das Eigentum an den <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

erwirbt.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Gesellschaftern<br />

über das abgelaufene und das laufende Jahr<br />

Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf<br />

den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte<br />

Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />

Fragen zu erstrecken.<br />

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