Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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ern mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt an die<br />
Gesellschaft abtritt. Die Treuhänderin selbst ist zur Einzahlung<br />
nur verpfl ichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />
Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat. Rückständige<br />
Einlagen können in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
nach § 247 deutsches BGB zu Lasten des Kommanditisten<br />
verzinst werden.<br />
10. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />
Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />
der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis<br />
zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten<br />
als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch<br />
beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
– insbesondere die Beschränkung der<br />
persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />
Pfl icht einlage – fi nden auf das atypische stille Gesellschaftsverhältnis<br />
entsprechende Anwendung.<br />
11. Die Geschäftanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
hält zu 100 % die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin hält das Eigentum an den<br />
<strong>Fonds</strong>immobilien treuhänderisch für die Gesellschaft.<br />
Wirtschaftliche Eigentümerin der <strong>Fonds</strong>immobilien ist damit<br />
die Gesellschaft. Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG hat sich in gesonderter<br />
notarieller Urkunde unwiderrufl ich verpfl ichtet,<br />
sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin auf erstes Anfordern der Gesellschaft<br />
dem Vorsitzenden des Beirates der Gesellschaft – sofern<br />
ein Beirat gebildet werden sollte –, anderenfalls einem<br />
von der Treuhänderin auszuwählenden Notar für die<br />
Gesellschafter zu übertragen, wenn die Gesellschafter<br />
dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
beschließen.<br />
§ 4 u Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein<br />
variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnis<br />
sonderkonto geführt.<br />
2. Die Pfl ichteinlagen der Kommanditisten werden auf den<br />
Festkapitalkonten gebucht.<br />
3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die<br />
nicht den Pfl ichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen<br />
gebucht.<br />
4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf<br />
den Rücklagenkonten gebucht.<br />
5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne<br />
und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn<br />
die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten<br />
übersteigen.<br />
6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />
§ 5 u Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten/<br />
Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />
1. Die Kommanditisten und die Treugeber können vom Beirat<br />
und von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskünfte<br />
über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />
Sofern der Beirat oder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />
in angemessener Frist nicht nachkommen oder<br />
sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommandi-<br />
tisten und die Treugeber der Treuhänderin berechtigt, von<br />
der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />
Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />
der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,<br />
Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder<br />
Steuer berater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als<br />
Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die<br />
Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
selbst zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte<br />
darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft<br />
nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Beirat<br />
und die persönlich haftende Gesellschafterin dürfen die<br />
Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern,<br />
wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder<br />
Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />
ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />
Schaden droht.<br />
2. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
die Kommanditisten nach Maßgabe des § 6 Ziffer 3<br />
einmal je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte unterrichten.<br />
3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Budgets<br />
für das kommende Geschäftsjahr verpfl ichtet.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen<br />
über die Gesellschaft einschließlich entsprechender Dokumente<br />
an die Treugeber weiterzuleiten.<br />
III. Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung<br />
und -beschlüsse, Beirat<br />
§ 6 u Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin allein und ausschließlich berechtigt<br />
und verpfl ichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben auf<br />
zuverlässige Dritte zu übertragen.<br />
Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit<br />
dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />
und des Beirats zu führen. Sie ist zu allen<br />
Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur<br />
Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen des Investitionsplanes<br />
notwendig und zweckmäßig sind.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für den Rechtsverkehr<br />
mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />
Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 112 HGB befreit<br />
sofern sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes<br />
dienen und im Rahmen des Investitionsplanes liegen.<br />
Dies gilt insbesondere für den Abschluss des Vertrages,<br />
mit dem die persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch<br />
für die Gesellschaft das Eigentum an den <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
erwirbt.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Gesellschaftern<br />
über das abgelaufene und das laufende Jahr<br />
Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf<br />
den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte<br />
Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />
Fragen zu erstrecken.<br />
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