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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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d) Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres;<br />

e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />

f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen; die<br />

in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen<br />

vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />

wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne<br />

gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald<br />

es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft<br />

erlaubt;<br />

g) Gegebenenfalls Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für das neue Geschäftsjahr<br />

mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungs<br />

gesellschaft für das Jahr 2006, die von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin bestimmt wird;<br />

h) Aufnahme von Gesellschaftern, soweit nicht § 3 Ziffer 3<br />

oder 4 oder § 6 Ziffer 6 h) Anwendung fi ndet;<br />

i) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Ziffer 1<br />

Anwendung fi ndet;<br />

j) Geschäftsführungsmaßnahmen gem. § 6 Ziffer 4.<br />

§ 8 u Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den Gesell<br />

schaftern in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />

Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

(nachfolgend Präsenzversammlung genannt)<br />

ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr<br />

nach Ablauf der Platzierungsfrist und aus wichtigem<br />

Grund am Sitz der Gesellschaft einzuberufen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn das Interesse der<br />

Gesellschaft nach pfl ichtgemäßem Ermessen der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin eine Präsenzversammlung<br />

erfordert, weil beispielsweise die Bedeutung einer<br />

Angelegenheit eine mündliche Erörterung notwendig<br />

macht oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen<br />

mindestens 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />

dies nach Erhalt der Unterlagen über die Abstimmung im<br />

schriftlichen Verfahren (Ziffer 4) schriftlich unter Übersendung<br />

einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.<br />

Das Verlangen ist innerhalb einer Frist von vierzehn<br />

Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das<br />

Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen<br />

gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich. Im Übrigen<br />

soll die persönlich haftende Gesellschafterin alle<br />

drei Jahre eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

abhalten.<br />

2. Alljährlich werden vor Ablauf der ersten zehn Monate<br />

eines jeden vollen Geschäftsjahres von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin die Beschlussgegenstände<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung<br />

gestellt.<br />

3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />

die zusammen mindestens 20 % der Kommanditeinlagen<br />

repräsentieren, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

verlangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Gesell-<br />

schafterversammlung verpfl ichtet, wenn das dringende<br />

Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Soweit ausschließlich<br />

Beschlussfassungen Gegenstand der außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung sein sollen, kann<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin vom schriftlichen<br />

Verfahren gemäß Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />

4. Im schriftlichen Verfahren hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung<br />

über die Abstimmung und den letzten Abstimmungstag,<br />

der nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Versendung<br />

der Unterlagen liegen darf, nebst der Beschlussvorlage<br />

zu versenden. Ladungen zu Präsenzversammlungen<br />

erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist<br />

von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.<br />

Die Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft<br />

bekannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen.<br />

Der Gesellschafter kann der Gesellschaft einen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Gesellschafter<br />

hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung<br />

der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

kann die Treuhänderin mit der Durchführung<br />

einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren und<br />

der Einberufung einer Präsenzversammlung beauftragen.<br />

5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />

kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

auch einem Mitglied des Beirats oder dem<br />

Vertreter der Treuhänderin übertragen werden. Der Versammlungsleiter<br />

ernennt einen Protokollführer, soweit<br />

die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />

6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />

wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die<br />

Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich<br />

ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der<br />

Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft<br />

bis 17:00 Uhr am letzten Abstimmungstag. Die Präsenzversammlung<br />

ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt<br />

es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung<br />

der Formvorschriften der Ziffer 4 mit derselben<br />

Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung einzuberufen,<br />

die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen<br />

Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung<br />

ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />

und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />

Gesellschafter, den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG,<br />

welcher dem Gesellschafter die Beteiligung vermittelt hat,<br />

oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpfl<br />

ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 stehen<br />

dürfen, vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im<br />

Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der von ihr für<br />

diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürliche Personen<br />

können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner<br />

oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />

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