Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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d) Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres;<br />
e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />
f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen; die<br />
in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen<br />
vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />
wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne<br />
gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald<br />
es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft<br />
erlaubt;<br />
g) Gegebenenfalls Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für das neue Geschäftsjahr<br />
mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungs<br />
gesellschaft für das Jahr 2006, die von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin bestimmt wird;<br />
h) Aufnahme von Gesellschaftern, soweit nicht § 3 Ziffer 3<br />
oder 4 oder § 6 Ziffer 6 h) Anwendung fi ndet;<br />
i) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Ziffer 1<br />
Anwendung fi ndet;<br />
j) Geschäftsführungsmaßnahmen gem. § 6 Ziffer 4.<br />
§ 8 u Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den Gesell<br />
schaftern in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />
Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
(nachfolgend Präsenzversammlung genannt)<br />
ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr<br />
nach Ablauf der Platzierungsfrist und aus wichtigem<br />
Grund am Sitz der Gesellschaft einzuberufen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn das Interesse der<br />
Gesellschaft nach pfl ichtgemäßem Ermessen der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin eine Präsenzversammlung<br />
erfordert, weil beispielsweise die Bedeutung einer<br />
Angelegenheit eine mündliche Erörterung notwendig<br />
macht oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen<br />
mindestens 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />
dies nach Erhalt der Unterlagen über die Abstimmung im<br />
schriftlichen Verfahren (Ziffer 4) schriftlich unter Übersendung<br />
einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.<br />
Das Verlangen ist innerhalb einer Frist von vierzehn<br />
Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das<br />
Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen<br />
gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich. Im Übrigen<br />
soll die persönlich haftende Gesellschafterin alle<br />
drei Jahre eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
abhalten.<br />
2. Alljährlich werden vor Ablauf der ersten zehn Monate<br />
eines jeden vollen Geschäftsjahres von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin die Beschlussgegenstände<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung<br />
gestellt.<br />
3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 20 % der Kommanditeinlagen<br />
repräsentieren, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
verlangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Gesell-<br />
schafterversammlung verpfl ichtet, wenn das dringende<br />
Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Soweit ausschließlich<br />
Beschlussfassungen Gegenstand der außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung sein sollen, kann<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin vom schriftlichen<br />
Verfahren gemäß Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />
4. Im schriftlichen Verfahren hat die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung<br />
über die Abstimmung und den letzten Abstimmungstag,<br />
der nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Versendung<br />
der Unterlagen liegen darf, nebst der Beschlussvorlage<br />
zu versenden. Ladungen zu Präsenzversammlungen<br />
erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist<br />
von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.<br />
Die Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft<br />
bekannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen.<br />
Der Gesellschafter kann der Gesellschaft einen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Gesellschafter<br />
hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung<br />
der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
kann die Treuhänderin mit der Durchführung<br />
einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren und<br />
der Einberufung einer Präsenzversammlung beauftragen.<br />
5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />
kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
auch einem Mitglied des Beirats oder dem<br />
Vertreter der Treuhänderin übertragen werden. Der Versammlungsleiter<br />
ernennt einen Protokollführer, soweit<br />
die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />
6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />
wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die<br />
Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich<br />
ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der<br />
Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft<br />
bis 17:00 Uhr am letzten Abstimmungstag. Die Präsenzversammlung<br />
ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die<br />
Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt<br />
es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung<br />
der Formvorschriften der Ziffer 4 mit derselben<br />
Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung einzuberufen,<br />
die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen<br />
Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung<br />
ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />
und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />
aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />
Gesellschafter, den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG,<br />
welcher dem Gesellschafter die Beteiligung vermittelt hat,<br />
oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpfl<br />
ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />
Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />
selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 stehen<br />
dürfen, vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im<br />
Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der von ihr für<br />
diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürliche Personen<br />
können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner<br />
oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />
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