Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />
pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />
jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />
Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />
bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />
wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />
auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />
Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />
wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />
Höchstbetrag gilt.<br />
§ 18 u Vorkaufsrecht<br />
Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />
bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />
(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
ein Vorkaufsrecht zu:<br />
a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />
hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />
Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />
eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />
anzuzeigen.<br />
b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />
nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />
Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />
Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />
verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />
Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />
auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />
von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />
c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />
Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />
Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />
zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />
Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />
§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />
eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />
die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />
kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />
ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />
steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />
seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />
Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />
a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />
zu sein oder<br />
b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
zu sein<br />
und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />
Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />
dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />
vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />
eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />
Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />
für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />
wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />
Person eingetreten sind.<br />
Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />
nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />
2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />
b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />
wirksam gekündigt hat.<br />
3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />
dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />
für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />
obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />
teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />
Weisungen zu kündigen.<br />
§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />
1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />
dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />
Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />
genannt) fortgesetzt.<br />
2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />
einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />
(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />
legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />
weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />
Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />
ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />
zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />
vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />
Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />
Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />
oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />
vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />
von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />
verlangen.<br />
3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />
als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />
Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />
nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />
Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />
und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />
Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />
und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />
Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />
Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />
4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />
sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />
1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />
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