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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />

pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />

jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />

Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />

bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />

wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />

auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />

Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />

wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />

Höchstbetrag gilt.<br />

§ 18 u Vorkaufsrecht<br />

Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />

bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />

(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

ein Vorkaufsrecht zu:<br />

a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />

hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />

Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />

eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />

anzuzeigen.<br />

b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />

nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />

Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />

Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />

verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />

Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />

von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />

c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />

Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />

Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />

zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />

Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />

§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />

eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />

die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />

ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />

steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />

seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />

Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />

a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />

zu sein oder<br />

b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zu sein<br />

und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />

Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />

dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />

vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />

eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />

Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />

für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />

wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />

Person eingetreten sind.<br />

Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />

nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />

2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />

wirksam gekündigt hat.<br />

3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />

dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />

für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />

obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />

teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />

Weisungen zu kündigen.<br />

§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />

dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />

Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />

genannt) fortgesetzt.<br />

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />

einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />

Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />

einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />

(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />

legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />

weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />

ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />

Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />

Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />

oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />

vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />

von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />

verlangen.<br />

3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />

als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />

Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />

nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />

Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />

und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />

und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />

Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />

4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />

sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />

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