Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 3 u Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />
der einzelnen Zahlungen mit den Angaben<br />
des Verkaufsprospektes, der Investitionsrechnung in der<br />
Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />
den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />
Sie ist zur Weiterleitung des Emissionskapitals<br />
nur berechtigt und verpfl ichtet, wenn die Zahlungen an<br />
die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in<br />
der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfi<br />
nanzierung abgelöst wird und darüber hinaus<br />
die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />
und ist mit Abwicklung der in der Investitionsrechnung in<br />
der Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />
der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
verbleibenden Beträge an die Gesellschaft<br />
abgeschlossen.<br />
§ 4 u Vergütung<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für ihre Tätigkeit<br />
ein einmaliges Honorar von 1 20.000 inklusive gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Das Honorar ist am 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres entsprechend dem Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals zum prospektierten<br />
Gesamtkommanditkapital, spätestens mit Vollplatzierung des<br />
Kommanditkapitals fällig.<br />
§ 5 u Vertragsänderung und Kündigung<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des<br />
Schriftformerfordernisses.<br />
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />
werden.<br />
§ 6 u Allgemeine Bestimmungen<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder<br />
Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke<br />
herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der<br />
Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig,<br />
dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden<br />
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />
gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die<br />
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />
auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit<br />
(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
53