04.01.2013 Aufrufe

Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 3 u Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />

der einzelnen Zahlungen mit den Angaben<br />

des Verkaufsprospektes, der Investitionsrechnung in der<br />

Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />

den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />

Sie ist zur Weiterleitung des Emissionskapitals<br />

nur berechtigt und verpfl ichtet, wenn die Zahlungen an<br />

die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in<br />

der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfi<br />

nanzierung abgelöst wird und darüber hinaus<br />

die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />

und ist mit Abwicklung der in der Investitionsrechnung in<br />

der Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />

der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

verbleibenden Beträge an die Gesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

§ 4 u Vergütung<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für ihre Tätigkeit<br />

ein einmaliges Honorar von 1 20.000 inklusive gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Das Honorar ist am 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres entsprechend dem Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals zum prospektierten<br />

Gesamtkommanditkapital, spätestens mit Vollplatzierung des<br />

Kommanditkapitals fällig.<br />

§ 5 u Vertragsänderung und Kündigung<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />

der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des<br />

Schriftformerfordernisses.<br />

2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />

werden.<br />

§ 6 u Allgemeine Bestimmungen<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder<br />

Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke<br />

herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der<br />

Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig,<br />

dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden<br />

gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />

gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die<br />

Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />

auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit<br />

(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

53

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!