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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Vertragswerk – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

52<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

zwischen der<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG,<br />

– nachfolgend Gesellschaft genannt –,<br />

der<br />

Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />

– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –,<br />

und der<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH,<br />

– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />

Präambel<br />

Kapitalanleger können sich an der Gesellschaft als Treugeber<br />

über die Treuhänderin beteiligen. Das aus den Beteiligungen<br />

der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />

der Gesellschaft beträgt dabei 1 10.149.800. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft um weitere maximal<br />

1 250.000 zu erhöhen.<br />

Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von<br />

den Kommanditisten ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />

Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />

17. November 2006, Treuhand- und Verwaltungsvertrag der<br />

Gesellschaft und der Treuhänderin vom 17. November 2006,<br />

Beitrittserklärung, Marketingprospekt der Gesellschaft) ist<br />

die gesellschaftsrechtliche Einlage der Treugeber einschließlich<br />

des Agios auf das Mittelverwendungskontrollkonto der<br />

Gesellschaft bei der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-<br />

Wien, BLZ 32000, Kto.-Nr. 657.650, wie folgt zu zahlen:<br />

100 % + 5 % Agio nach Annahme<br />

Das Emissionskapital dient zum Teil der Finanzierung der<br />

Grundstücke bzw. Immobilien gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft. Daneben werden Gründungs-,<br />

Anlauf- und Platzierungskosten der Gesellschaft<br />

bezahlt. Der Zweck der entsprechenden Zahlungen ist im<br />

Verkaufsprospekt sowie in der dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft als Anlage I beigefügten Investitionsrechnung<br />

(nachfolgend: “Investitionsrechnung”) genannt.<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />

§ 1 u Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />

so auszugestalten, dass die Gesellschaft nur zusammen<br />

mit der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />

zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind.<br />

Der kontoführenden Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen<br />

dieser Regelung sowie Änderungen hinsichtlich der<br />

Zeichnungsberechtigung der schriftlichen Zustimmung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />

bedürfen.<br />

2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine<br />

Kopie dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß<br />

vorstehender Ziffer 1 zu bestätigen. Sie ist anzuweisen,<br />

eine Zweitschrift der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

unverzüglich der Treuhänderin zu übersenden.<br />

§ 2 u Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />

des Emissionskapitals<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />

Weiterleitung des Emissionskapitals und<br />

des Agios erst dann vornehmen, wenn die Finanzierung<br />

der Gesellschaft wie folgt nachgewiesen ist:<br />

– Schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt<br />

zur Gesellschaft als Treuhandkommanditistin mit einer<br />

Einlage von insgesamt 1 10.149.800 bzw. Vorlage einer<br />

Platzierungsgarantie für einen eventuell noch ausstehenden<br />

Teilbetrag;<br />

– Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />

der Gesellschaft in Höhe von 1 200<br />

eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;<br />

– Nachweis der prospektgemäßen Höhe der Fremdfi nanzierung<br />

der Gesellschaft durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />

eines Kreditinstitutes oder einen Darlehensvertrag;<br />

– Vorlage des Kontrollvermerks des Prospektkontrolleurs,<br />

wonach der Prospekt gemäß § 8 Abs. 2 öKMG auf seine<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert wurde. Der<br />

Kontrollvermerk darf keine Einwendungen gegen den<br />

Prospekt enthalten;.<br />

– Vorliegen von Kaufverträgen für die Grundstücke bzw.<br />

Immobilien<br />

2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor<br />

Weiterleitung des Emissionskapitals alle Verträge und<br />

Honorarvereinbarungen vorgelegt werden, auf denen<br />

die in der Investitionsrechnung der Gesellschaft jeweils<br />

genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />

basieren.<br />

3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung<br />

der Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />

der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von<br />

der Gesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

die Zahlung nachzuweisen.<br />

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in die<br />

Investitionsrechnung der Gesellschaft unter Mittelverwendung<br />

(Investition) festgelegten Positionen - soweit<br />

Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden<br />

- nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />

Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />

wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen<br />

Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />

ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />

wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.

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