Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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Vertragswerk – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
52<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
zwischen der<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Gesellschaft genannt –,<br />
der<br />
Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –,<br />
und der<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH,<br />
– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />
Präambel<br />
Kapitalanleger können sich an der Gesellschaft als Treugeber<br />
über die Treuhänderin beteiligen. Das aus den Beteiligungen<br />
der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />
der Gesellschaft beträgt dabei 1 10.149.800. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft um weitere maximal<br />
1 250.000 zu erhöhen.<br />
Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von<br />
den Kommanditisten ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />
Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />
(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />
17. November 2006, Treuhand- und Verwaltungsvertrag der<br />
Gesellschaft und der Treuhänderin vom 17. November 2006,<br />
Beitrittserklärung, Marketingprospekt der Gesellschaft) ist<br />
die gesellschaftsrechtliche Einlage der Treugeber einschließlich<br />
des Agios auf das Mittelverwendungskontrollkonto der<br />
Gesellschaft bei der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-<br />
Wien, BLZ 32000, Kto.-Nr. 657.650, wie folgt zu zahlen:<br />
100 % + 5 % Agio nach Annahme<br />
Das Emissionskapital dient zum Teil der Finanzierung der<br />
Grundstücke bzw. Immobilien gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft. Daneben werden Gründungs-,<br />
Anlauf- und Platzierungskosten der Gesellschaft<br />
bezahlt. Der Zweck der entsprechenden Zahlungen ist im<br />
Verkaufsprospekt sowie in der dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft als Anlage I beigefügten Investitionsrechnung<br />
(nachfolgend: “Investitionsrechnung”) genannt.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />
§ 1 u Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />
so auszugestalten, dass die Gesellschaft nur zusammen<br />
mit der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />
zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind.<br />
Der kontoführenden Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen<br />
dieser Regelung sowie Änderungen hinsichtlich der<br />
Zeichnungsberechtigung der schriftlichen Zustimmung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />
bedürfen.<br />
2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine<br />
Kopie dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß<br />
vorstehender Ziffer 1 zu bestätigen. Sie ist anzuweisen,<br />
eine Zweitschrift der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
unverzüglich der Treuhänderin zu übersenden.<br />
§ 2 u Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />
des Emissionskapitals<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />
Weiterleitung des Emissionskapitals und<br />
des Agios erst dann vornehmen, wenn die Finanzierung<br />
der Gesellschaft wie folgt nachgewiesen ist:<br />
– Schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt<br />
zur Gesellschaft als Treuhandkommanditistin mit einer<br />
Einlage von insgesamt 1 10.149.800 bzw. Vorlage einer<br />
Platzierungsgarantie für einen eventuell noch ausstehenden<br />
Teilbetrag;<br />
– Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />
der Gesellschaft in Höhe von 1 200<br />
eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;<br />
– Nachweis der prospektgemäßen Höhe der Fremdfi nanzierung<br />
der Gesellschaft durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />
eines Kreditinstitutes oder einen Darlehensvertrag;<br />
– Vorlage des Kontrollvermerks des Prospektkontrolleurs,<br />
wonach der Prospekt gemäß § 8 Abs. 2 öKMG auf seine<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert wurde. Der<br />
Kontrollvermerk darf keine Einwendungen gegen den<br />
Prospekt enthalten;.<br />
– Vorliegen von Kaufverträgen für die Grundstücke bzw.<br />
Immobilien<br />
2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor<br />
Weiterleitung des Emissionskapitals alle Verträge und<br />
Honorarvereinbarungen vorgelegt werden, auf denen<br />
die in der Investitionsrechnung der Gesellschaft jeweils<br />
genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />
basieren.<br />
3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung<br />
der Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />
der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von<br />
der Gesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
die Zahlung nachzuweisen.<br />
4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in die<br />
Investitionsrechnung der Gesellschaft unter Mittelverwendung<br />
(Investition) festgelegten Positionen - soweit<br />
Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden<br />
- nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />
Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />
wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen<br />
Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />
ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />
wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.