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Restrukturierung und Sanierung: Wege aus der Krise

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Steuerfallen bei <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> 36<br />

Bei einer unechten <strong>Sanierung</strong> (durch das Aktionariat o<strong>der</strong> die Schwestergesellschaften)<br />

können unter Umständen die Verlustvorträge steuerrechtlich erhalten bleiben <strong>und</strong> mit<br />

zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Des Weiteren muss die <strong>Sanierung</strong>sleistung<br />

nicht als Ertrag versteuert werden; sie gilt steuerrechtlich als erfolgsneutrale Einlage.<br />

Bei einer echten <strong>Sanierung</strong> (durch Dritte) hingegen fällt die Ertragssteuer im Prinzip an.<br />

Der zu versteuernde Gewinn kann jedoch in <strong>der</strong> Regel mit einem Verlustvortrag verrechnet<br />

werden; dies selbst dann, wenn er bereits als verjährt gilt <strong>und</strong> somit ungenutzt verfallen ist.<br />

<strong>Sanierung</strong>en sollten deshalb unbedingt mit <strong>der</strong> kantonalen Steuerverwaltung vorbespro-<br />

chen werden, um die steuerlichen Konsequenzen im Vor<strong>aus</strong> verbindlich festzuhalten <strong>und</strong><br />

um unter Umständen vielleicht sogar einen Steuererlass als (steuerfreien) «<strong>Sanierung</strong>s-<br />

beitrag» vom Kanton zu erhalten. Insbeson<strong>der</strong>e bei geplanten <strong>Sanierung</strong>sfusionen ist die<br />

Einholung eines Rulings unerlässlich.<br />

Bei <strong>Sanierung</strong>en durch die Schwestergesellschaft muss beachtet werden, dass solche von<br />

den direkten Steuern nicht anerkannt werden <strong>und</strong> zu Gewinnaufrechnungen führen kön-<br />

nen.<br />

C Mehrwertsteuern<br />

Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung führen Darlehen, For<strong>der</strong>ungsverzichte <strong>und</strong><br />

sogar Rangrücktritte auf Darlehen wie bei Subventionen zu einer Vorsteuerabzugskür-<br />

zung, wenn nicht erwartet werden kann, dass die sanierte Gesellschaft in die Gewinnzone<br />

kommt. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis ist heute immer noch im Merkblatt Nr. 23 «Gesellschafterbei-<br />

träge, Beiträge Dritter <strong>und</strong> Beiträge im <strong>Sanierung</strong>sfall» aufgeführt <strong>und</strong> die Eidgenössische<br />

Steuerverwaltung hält an diesem Erfor<strong>der</strong>nis nach wie vor fest.<br />

Ein bereits zurückgezogener Entwurf des Merkblattes Nr. 23 ging noch weiter <strong>und</strong> ver-<br />

langte, dass dieselbe Vor<strong>aus</strong>setzung (Gewinnerwartung) auch dann erfüllt werden<br />

müsste, wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführt <strong>und</strong> die Eidgenössische<br />

Steuerverwaltung davon <strong>aus</strong>geht, dass das Kapital durch die kommenden Verluste ver-<br />

zehrt werden wird.<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat jedoch in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 wie<strong>der</strong>holt die feh-<br />

lende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für dieses Erfor<strong>der</strong>nis (Gewinn<strong>aus</strong>sichten) hervorgehoben<br />

(leading case: BGE 132 II 353) <strong>und</strong> die von <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung ver-<br />

langte Vorsteuerabzugskürzung abgelehnt.<br />

In <strong>der</strong> Praxis empfiehlt es sich deshalb, <strong>Sanierung</strong>shandlungen genau zu dokumentieren,<br />

damit bei einer allfälligen Revision ein entsprechendes Argumentarium vorhanden ist, um<br />

allfällige Ansprüche <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuwehren.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist bei <strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu beachten, dass beim Verzicht auf das Entgelt<br />

im Rahmen einer <strong>Sanierung</strong> o<strong>der</strong> eines Nachlasses bei beiden Parteien die entsprechende<br />

Mehrwertsteuerdeklaration zu erfolgen hat (Entgeltsmin<strong>der</strong>ung, Eigenverbrauch <strong>und</strong> Vor-<br />

steuerabzugskürzung).

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