Restrukturierung und Sanierung: Wege aus der Krise
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Steuerfallen bei <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> 36<br />
Bei einer unechten <strong>Sanierung</strong> (durch das Aktionariat o<strong>der</strong> die Schwestergesellschaften)<br />
können unter Umständen die Verlustvorträge steuerrechtlich erhalten bleiben <strong>und</strong> mit<br />
zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Des Weiteren muss die <strong>Sanierung</strong>sleistung<br />
nicht als Ertrag versteuert werden; sie gilt steuerrechtlich als erfolgsneutrale Einlage.<br />
Bei einer echten <strong>Sanierung</strong> (durch Dritte) hingegen fällt die Ertragssteuer im Prinzip an.<br />
Der zu versteuernde Gewinn kann jedoch in <strong>der</strong> Regel mit einem Verlustvortrag verrechnet<br />
werden; dies selbst dann, wenn er bereits als verjährt gilt <strong>und</strong> somit ungenutzt verfallen ist.<br />
<strong>Sanierung</strong>en sollten deshalb unbedingt mit <strong>der</strong> kantonalen Steuerverwaltung vorbespro-<br />
chen werden, um die steuerlichen Konsequenzen im Vor<strong>aus</strong> verbindlich festzuhalten <strong>und</strong><br />
um unter Umständen vielleicht sogar einen Steuererlass als (steuerfreien) «<strong>Sanierung</strong>s-<br />
beitrag» vom Kanton zu erhalten. Insbeson<strong>der</strong>e bei geplanten <strong>Sanierung</strong>sfusionen ist die<br />
Einholung eines Rulings unerlässlich.<br />
Bei <strong>Sanierung</strong>en durch die Schwestergesellschaft muss beachtet werden, dass solche von<br />
den direkten Steuern nicht anerkannt werden <strong>und</strong> zu Gewinnaufrechnungen führen kön-<br />
nen.<br />
C Mehrwertsteuern<br />
Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung führen Darlehen, For<strong>der</strong>ungsverzichte <strong>und</strong><br />
sogar Rangrücktritte auf Darlehen wie bei Subventionen zu einer Vorsteuerabzugskür-<br />
zung, wenn nicht erwartet werden kann, dass die sanierte Gesellschaft in die Gewinnzone<br />
kommt. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis ist heute immer noch im Merkblatt Nr. 23 «Gesellschafterbei-<br />
träge, Beiträge Dritter <strong>und</strong> Beiträge im <strong>Sanierung</strong>sfall» aufgeführt <strong>und</strong> die Eidgenössische<br />
Steuerverwaltung hält an diesem Erfor<strong>der</strong>nis nach wie vor fest.<br />
Ein bereits zurückgezogener Entwurf des Merkblattes Nr. 23 ging noch weiter <strong>und</strong> ver-<br />
langte, dass dieselbe Vor<strong>aus</strong>setzung (Gewinnerwartung) auch dann erfüllt werden<br />
müsste, wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführt <strong>und</strong> die Eidgenössische<br />
Steuerverwaltung davon <strong>aus</strong>geht, dass das Kapital durch die kommenden Verluste ver-<br />
zehrt werden wird.<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht hat jedoch in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 wie<strong>der</strong>holt die feh-<br />
lende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für dieses Erfor<strong>der</strong>nis (Gewinn<strong>aus</strong>sichten) hervorgehoben<br />
(leading case: BGE 132 II 353) <strong>und</strong> die von <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung ver-<br />
langte Vorsteuerabzugskürzung abgelehnt.<br />
In <strong>der</strong> Praxis empfiehlt es sich deshalb, <strong>Sanierung</strong>shandlungen genau zu dokumentieren,<br />
damit bei einer allfälligen Revision ein entsprechendes Argumentarium vorhanden ist, um<br />
allfällige Ansprüche <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuwehren.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist bei <strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu beachten, dass beim Verzicht auf das Entgelt<br />
im Rahmen einer <strong>Sanierung</strong> o<strong>der</strong> eines Nachlasses bei beiden Parteien die entsprechende<br />
Mehrwertsteuerdeklaration zu erfolgen hat (Entgeltsmin<strong>der</strong>ung, Eigenverbrauch <strong>und</strong> Vor-<br />
steuerabzugskürzung).