Die Mitwirkung der Gesellschaft bei ... - Lenz & Staehelin
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<strong>Die</strong> <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> Sekundärplatzierungen<br />
ökonomisch sinnvoll. <strong>Die</strong> Schwierigkeit dürfte allerdings in <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />
angemessenen Höhe einer solchen Vergütung liegen. 32<br />
Der Bestand von Gewährleistungen und Freistellungen vor den Art. 718a und 678<br />
Abs. 2 OR kann begünstigt werden, indem sich die <strong>Gesellschaft</strong> Rechte einräumen<br />
lässt, welche ihr die aus <strong>der</strong> Transaktion erhofften Vorteile sichern sollen. 33<br />
b) (Mit-)Übernahme des Risikos <strong>der</strong> Prospekthaftung<br />
Unrichtige o<strong>der</strong> irreführende Angaben in einem Prospekt können in <strong>der</strong> Schweiz<br />
nach allgemeiner Auffassung auch <strong>bei</strong> einem freiwillig erstellten Prospekt zu einer<br />
Prospekthaftung (Art. 752 OR) für alle diejenigen Personen führen, welche an <strong>der</strong><br />
Erstellung o<strong>der</strong> dem Vertrieb des Prospekts absichtlich o<strong>der</strong> fahrlässig mitgewirkt<br />
haben. 34 Dementsprechend stellt sich in diesem Kontext die Frage, inwieweit die<br />
<strong>Gesellschaft</strong> im Fall einer reinen Sekundärplatzierung am betreffenden Prospekt<br />
mitwirken soll und sich damit <strong>der</strong> Prospekthaftung aussetzt.<br />
Unserers Erachtens müssen ähnliche Überlegungen gelten wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong><br />
Zulässigkeit <strong>der</strong> Übernahme von Gewährleistungen und Risiken, wo<strong>bei</strong> aber ein gelockerter<br />
Massstab anzulegen ist. Entscheidend ist, dass die <strong>Mitwirkung</strong> (auch) im<br />
Interesse <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> liegt. <strong>Die</strong>s wird in vielen Fällen zu bejahen sein. Es liegt<br />
auch <strong>bei</strong> einer Sekundärplatzierung im natürlichen Interesse <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong>, auf den<br />
Prospektinhalt Einfluss zu nehmen und Unrichtigkeiten zu vermeiden, denn ein<br />
Prospekt wird (auch <strong>bei</strong> einer Sekundärplatzierung) unweigerlich mit <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />
in Verbindung gebracht werden.<br />
c) Marktschutzvereinbarungen<br />
<strong>Die</strong> Zulässigkeit des Eingehens von Marktschutzverpflichtungen durch die <strong>Gesellschaft</strong><br />
im Rahmen von Sekundärplatzierungen in dem Sinne, dass sich die <strong>Gesellschaft</strong><br />
während einer bestimmten Dauer verpflichtet, keine (zuvor gehaltenen) eigenen<br />
Aktien zu veräussern, ist u.E. ebenfalls unter dem Aspekt eines massgeblichen<br />
Eigeninteresses <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> zu beurteilen. Was die Zusage betrifft, für eine bestimmte<br />
Zeit auf Kapitalerhöhungen zu verzichten, so dürfte sie wenigstens soweit<br />
ungültig sein, als in die zwingenden Kompetenzen <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>der</strong><br />
32 Uns sind keine Fälle von Sekundärplatzierungen bekannt, <strong>bei</strong> welchen eine solche Haftungsvergütung<br />
vereinbart wurde.<br />
33 Dazu hinten <strong>bei</strong> III.4.<br />
34 Vgl. DANIEL DAENIKER/STEFAN WALLER, Kapitalmarktbezogene Informationspflichten und Haftung,<br />
in: Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht, hrsg. von Rolf H. Weber, Zürich 2003,<br />
55 ff., 88; GERHARD (FN 2), 298; GERHARD (FN 5), 264; SCHLEIFFER/FISCHER (FN 23), IV.3.<br />
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