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Die Mitwirkung der Gesellschaft bei ... - Lenz & Staehelin

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<strong>Die</strong> <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> Sekundärplatzierungen<br />

ökonomisch sinnvoll. <strong>Die</strong> Schwierigkeit dürfte allerdings in <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

angemessenen Höhe einer solchen Vergütung liegen. 32<br />

Der Bestand von Gewährleistungen und Freistellungen vor den Art. 718a und 678<br />

Abs. 2 OR kann begünstigt werden, indem sich die <strong>Gesellschaft</strong> Rechte einräumen<br />

lässt, welche ihr die aus <strong>der</strong> Transaktion erhofften Vorteile sichern sollen. 33<br />

b) (Mit-)Übernahme des Risikos <strong>der</strong> Prospekthaftung<br />

Unrichtige o<strong>der</strong> irreführende Angaben in einem Prospekt können in <strong>der</strong> Schweiz<br />

nach allgemeiner Auffassung auch <strong>bei</strong> einem freiwillig erstellten Prospekt zu einer<br />

Prospekthaftung (Art. 752 OR) für alle diejenigen Personen führen, welche an <strong>der</strong><br />

Erstellung o<strong>der</strong> dem Vertrieb des Prospekts absichtlich o<strong>der</strong> fahrlässig mitgewirkt<br />

haben. 34 Dementsprechend stellt sich in diesem Kontext die Frage, inwieweit die<br />

<strong>Gesellschaft</strong> im Fall einer reinen Sekundärplatzierung am betreffenden Prospekt<br />

mitwirken soll und sich damit <strong>der</strong> Prospekthaftung aussetzt.<br />

Unserers Erachtens müssen ähnliche Überlegungen gelten wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong><br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Übernahme von Gewährleistungen und Risiken, wo<strong>bei</strong> aber ein gelockerter<br />

Massstab anzulegen ist. Entscheidend ist, dass die <strong>Mitwirkung</strong> (auch) im<br />

Interesse <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> liegt. <strong>Die</strong>s wird in vielen Fällen zu bejahen sein. Es liegt<br />

auch <strong>bei</strong> einer Sekundärplatzierung im natürlichen Interesse <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong>, auf den<br />

Prospektinhalt Einfluss zu nehmen und Unrichtigkeiten zu vermeiden, denn ein<br />

Prospekt wird (auch <strong>bei</strong> einer Sekundärplatzierung) unweigerlich mit <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

in Verbindung gebracht werden.<br />

c) Marktschutzvereinbarungen<br />

<strong>Die</strong> Zulässigkeit des Eingehens von Marktschutzverpflichtungen durch die <strong>Gesellschaft</strong><br />

im Rahmen von Sekundärplatzierungen in dem Sinne, dass sich die <strong>Gesellschaft</strong><br />

während einer bestimmten Dauer verpflichtet, keine (zuvor gehaltenen) eigenen<br />

Aktien zu veräussern, ist u.E. ebenfalls unter dem Aspekt eines massgeblichen<br />

Eigeninteresses <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> zu beurteilen. Was die Zusage betrifft, für eine bestimmte<br />

Zeit auf Kapitalerhöhungen zu verzichten, so dürfte sie wenigstens soweit<br />

ungültig sein, als in die zwingenden Kompetenzen <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>der</strong><br />

32 Uns sind keine Fälle von Sekundärplatzierungen bekannt, <strong>bei</strong> welchen eine solche Haftungsvergütung<br />

vereinbart wurde.<br />

33 Dazu hinten <strong>bei</strong> III.4.<br />

34 Vgl. DANIEL DAENIKER/STEFAN WALLER, Kapitalmarktbezogene Informationspflichten und Haftung,<br />

in: Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht, hrsg. von Rolf H. Weber, Zürich 2003,<br />

55 ff., 88; GERHARD (FN 2), 298; GERHARD (FN 5), 264; SCHLEIFFER/FISCHER (FN 23), IV.3.<br />

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