Die Mitwirkung der Gesellschaft bei ... - Lenz & Staehelin
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<strong>Die</strong> <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> Sekundärplatzierungen<br />
Art. 161 StGB nicht durch Unterlassen bzw. Verzicht auf eine Transaktion begangen<br />
werden kann. 51<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> bzw. des Managements ist ferner sicherzustellen, dass<br />
Insi<strong>der</strong>tatsachen, welche im Rahmen einer Due Diligence potentiellen Investoren<br />
vermittelt werden, nicht ausgenutzt werden. <strong>Die</strong>se Verpflichtung ergibt sich unter<br />
dem Aspekt des Insi<strong>der</strong>strafrechts aus Art. 161 Ziff. 1 StGB, welcher auch das Zurkenntnisbringen<br />
von Insi<strong>der</strong>tatsachen gegenüber Dritten unter Strafe stellt. 52 Entsprechend<br />
kann aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> die Weitergabe von solchen Informationen nur<br />
aufgrund einer Vertraulichkeit- und Standstill-Vereinbarung mit den betreffenden Investoren<br />
(o<strong>der</strong> den betreffenden Banken) erfolgen. 53<br />
3. Marktaufsichtsrechtliche Aspekte<br />
Gemäss dem FINMA-RS 2008/38 Marktverhaltensregeln 54 ist das Ausnützen <strong>der</strong><br />
Kenntnis von vertraulichen preissensitiven Informationen für Effektengeschäfte nicht<br />
zulässig (sogenannter Informationsmissbrauch). Als Informationsmissbrauch gelten<br />
auch die ungerechfertigte Weitergabe von vertraulichen, preissensitiven Informationen<br />
o<strong>der</strong> darauf gestützte Hinweise o<strong>der</strong> Empfehlungen, Effektengeschäfte zu tätigen. 55<br />
<strong>Die</strong> Weitergabe von preissensitiven Informationen durch die <strong>Gesellschaft</strong> an potentielle<br />
Investoren im Vorfeld einer Platzierung ist, sofern eine solche Weitergabe<br />
(auch) im Interesse <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> liegt 56 , als gerechtfertigt bzw. zulässig zu erachten.<br />
57 Allerdings ist auch hier sicherzustellen, dass die Weitergabe <strong>der</strong> Information<br />
nur aufgrund einer Vertraulichkeit- und Standstill-Vereinbarung mit den betreffenden<br />
Investoren (o<strong>der</strong> den betreffenden Banken) erfolgt.<br />
51<br />
BÜHLER/HÄRING (FN 48), 458; GERHARD (FN 2), 300; TRECHSEL/JEAN-RICHARD (FN 47), Art. 161<br />
N 19.<br />
52 Art. 161 Ziff. 1 StGB verbietet dem Insi<strong>der</strong>, eine vertrauliche kursrelevante Tatsache einem Dritten<br />
als Tipp zur Kenntnis zu bringen, um diesem ein Ausnutzen zu ermöglichen. Vgl. BÜHLER/<br />
HÄRING (FN 48), 454; PETER (FN 48), Art. 161 N 29; TRECHSEL/JEAN-RICHARD (FN 47), Art. 161<br />
N 20.<br />
53 Vgl. GERHARD (FN 2), 300; SCHLEIFFER/TRANCHET/FISCHER (FN 18), 2 f.<br />
54 Das Rundschreiben richtet sich an alle nach dem BEHG regulierten Effektenhändler. <strong>Die</strong> nicht<br />
regulierten Marktteilnehmer sind von diesem Rundschreiben jedoch insofern betroffen, als <strong>der</strong> in<br />
die Transaktion involvierte Effektenhändler (als formeller Adressat des Rundschreibens) die<br />
Hintergründe abzuklären und sich gegebenenfalls <strong>der</strong> <strong>Mitwirkung</strong> an <strong>der</strong> Transaktion des Kunden<br />
zu enthalten hat, sollten offensichtliche Anzeichen bestehen, dass die betreffende Transaktion<br />
mit den Anfor<strong>der</strong>ungen des Rundschreibens nicht zu vereinbaren ist. Vgl. Rz. 4 f. FINMA-<br />
RS 2008/38.<br />
55 Rz. 10 und 12 FINMA-RS 2008/38.<br />
56 Vgl. vorne III.B.2.b).<br />
57 Vgl. SCHLEIFFER/TRANCHET/FISCHER (FN 18), 4.<br />
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