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Die Mitwirkung der Gesellschaft bei ... - Lenz & Staehelin

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<strong>Die</strong> <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> Sekundärplatzierungen<br />

Ebenso wenig den Tatbestand einer offenlegungsrechtlichen Gruppe dürfte das<br />

Eingehen einer Lock up-Verpflichtung 60 des veräussernden Aktionärs (soweit dieser<br />

nach Platzierung noch Aktien an <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> hält), <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> selbst bzw.<br />

eines Erwerbers gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> o<strong>der</strong> ein Mitspracherecht bzw. Vetorecht<br />

<strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Platzierung <strong>der</strong> Aktien erfüllen. Auch in diesem Fall werden<br />

keine Einzelinteressen einem Gruppeninteresse untergeordnet. Dem Verkäufer dürfte<br />

es auch in einem solchen Fall um eine Optimierung seines Erlöses und eine Minimierung<br />

<strong>der</strong> Risiken gehen, während die <strong>Gesellschaft</strong> durch ihre Unterstützung des<br />

Platzierungsprozesses eine möglichst kursschonende Platzierung o<strong>der</strong> eine Verbreiterung<br />

o<strong>der</strong> Stabilisierung des Aktionärskreises anstreben wird. Der Erwerber wie<strong>der</strong>um<br />

möchte zu einem möglichst günstigen Preis unter Minimierung <strong>der</strong> Risiken<br />

einsteigen.<br />

Ein Handeln in gemeinsamer Absprache ist allerdings dann anzunehmen, wenn die<br />

<strong>Gesellschaft</strong> und <strong>der</strong> Erwerber im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sekundärplatzierung Abmachungen<br />

treffen, die insbeson<strong>der</strong>e die Ausübung des Stimmrechts betreffen o<strong>der</strong><br />

das gemeinsame Zusammenleben während <strong>der</strong> Beteiligungsnahme im Rahmen einer<br />

Investorenvereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten regeln. 61<br />

60 Zur selbstständigen Offenlegungspflicht von Lock up-Verpflichtungen vgl. SCHENKER (FN 58),<br />

136 f.; SCHLEIFFER (FN 58), 155 ff., STADELMANN/WIDMER (FN 58), 159 ff.<br />

61 WATTER /DUBS (FN 2), 34. Vgl. auch SCHENKER URS (FN 58), 138.<br />

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