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Die Mitwirkung der Gesellschaft bei ... - Lenz & Staehelin

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<strong>Die</strong> <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> Sekundärplatzierungen<br />

schaftsinteressen (z.B. an einer kursschonenden Platzierung <strong>der</strong> Aktien) zu beeinträchtigen.<br />

<strong>Die</strong> entsprechende Ad-hoc Meldung ist spätestens im Zeitpunkt des Beginns<br />

des Bookbuilding zu publizieren. 45<br />

Ferner stellt sich die Frage, ob die <strong>Gesellschaft</strong> auch unter dem Gesichtswinkel <strong>der</strong><br />

Ad hoc-Publizität im Rahmen einer Due Diligence vertrauliche, kursrelevante Tatsachen<br />

i.S.v. Art. 53 KR an potentielle Investoren offenlegen darf. Soweit solche<br />

Tatsachen rechtmässig einem Bekanntgabeaufschub unterliegen und die <strong>Gesellschaft</strong><br />

die Vertraulichkeit dieser Tatsachen während <strong>der</strong> Dauer des Bekanntgabeaufschubs<br />

gewährleistet (insbeson<strong>der</strong>e muss sichergestellt sein, dass die potentiellen Investoren<br />

und weitere in <strong>der</strong> Due Diligence involvierten Parteien diese Information vertraulich<br />

behandeln, was durch entsprechende Geheimhaltungs- und Stillhaltevereinbarungen zu<br />

erfolgen hat), erscheint eine solche Offenlegung unter dem Aspekt <strong>der</strong> Vorschriften<br />

über die Ad hoc-Publizität als zulässig. 46<br />

2. Insi<strong>der</strong>rechtliche Aspekte<br />

In Konkretisierung <strong>der</strong> Parömie «Niemand kann sein eigener Insi<strong>der</strong> sein» macht sich<br />

nach allgemeiner Auffassung ein Investor nicht nach Art. 161 StGB strafbar, solange<br />

sein Transaktionsentsscheid auf eigenen Überlegungen basiert und nicht auf fremdgeschaffenen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Insi<strong>der</strong>informationen 47 beruht, die ausserhalb seiner eigenen<br />

Transaktionsüberlegungen liegen. 48 Bezogen auf eine Sekundärplatzierung<br />

45 Vgl. GERHARD (FN 2), 300, wonach die Due Diligence als Teilstufe eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses<br />

per se wohl keine Ad hoc-Publizitätspflicht auslöse, wenn <strong>der</strong> Emittent im<br />

Rahmen des Bekanntgabeaufschubs die nötigen, zumutbaren Vorkehrungen für die Geheimhaltung<br />

getroffen habe.<br />

46 Gl.M. LANZ/GRUBER (FN 20), 289 f.; SCHLEIFFER/TRANCHET/FISCHER (FN 18), 3.<br />

47 <strong>Die</strong> ersatzlose Streichung von Ziffer 3 von Art. 161 StGB führt u.E. dazu, dass jede Tatsache, die<br />

den Kurs von in <strong>der</strong> Schweiz börslich gehandelten Effekten in voraussehbarer Weise erheblich<br />

beeinflussen wird, als Insi<strong>der</strong>tatsache bzw. vertrauliche Tatsache im Sinn von Art. 161 StGB gilt.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Insi<strong>der</strong>information dürfte in etwa dem Begriff <strong>der</strong> kursrelevanten Tatsache i.S.v.<br />

Art. 53 KR entsprechen. Vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Kommentar zu Art. 161<br />

StGB, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, hrsg. von Stefan Trechsel et al., Zürich/St.<br />

Gallen 2008, Art. 161 N 13; Botschaft des Bundesrats vom 8. Dezember 2006 (BBl 2007<br />

439 ff.), 445; kritisch DANIEL DAENIKER/CLAUDE LAMBERT, Kann ein Manager überhaupt noch<br />

Aktien seiner <strong>Gesellschaft</strong> erwerben?, GesKR 2008, 359 ff., 361. Im Rahmen <strong>der</strong> Revision des<br />

BEHG soll u.a. das Insi<strong>der</strong>handelsverbot neu geregelt und im BEHG verankert werden (Art. 44a<br />

E-BEHG). Vgl. Erläutern<strong>der</strong> Bericht des EFD zur Än<strong>der</strong>ung des Bundesgesetzes über die Börsen<br />

und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) vom 13. Januar 2010, 8 f., 11,<br />

17, 28 f. und 36 ff. (abrufbar unter: , zuletzt besucht am 31.05.2010).<br />

48<br />

CHRISTOPH B. BÜHLER/DANIEL HÄRING <strong>Die</strong> selbstgeschaffene Insi<strong>der</strong>information, GesKR 2009,<br />

453 ff., 457, unter Hinweis auf den Entwurf <strong>der</strong> betreffenden Expertenkommission zu einem<br />

neuen Art. 44a Abs. 4 BEHG. Ähnlich auch CHRISTOPH PETER, Basler Kommentar zum Strafrecht,<br />

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