Die Mitwirkung der Gesellschaft bei ... - Lenz & Staehelin
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<strong>Die</strong> <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>bei</strong> Sekundärplatzierungen<br />
verdeckte Gewinnausschüttungen gemeint sind, d.h. geschäftsmässig nicht gerechtfertigte<br />
Zuwendungen finanzieller Vorteile in an<strong>der</strong>er Form als durch formelle Ausschüttung.<br />
39 Damit eine Rückerstattungspflicht greift, muss gemäss Art. 678 Abs. 2<br />
OR allerdings ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung<br />
bestehen. Wie im Kontext von Art. 718a Abs. 1 OR argumentiert die herrschende<br />
Lehre damit, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entrichtung von Kosten durch die <strong>Gesellschaft</strong> im Zusammenhang<br />
mit einer Sekundärplatzierung keine von Art. 678 Abs. 2 OR erfasste<br />
Leistung vorliegt, soweit diese Sekundärplatzierung <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> einen Nutzen<br />
bringt, <strong>der</strong> in einem vernünftigen Verhältnis zu den übernommenen Kosten steht. 40<br />
Soweit es sich <strong>bei</strong> den zu platzierenden Aktien um bereits kotierte Aktien handelt,<br />
dürften die gleichen Bedenken greifen wie <strong>bei</strong> Gewährleistungen und Freistellungen<br />
durch die <strong>Gesellschaft</strong>. 41 Auch hier dürfte eine Übernahme <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Informationsvermittlung und Vermarktung angefallenen Kosten durch die<br />
<strong>Gesellschaft</strong> nur im Ausnahmefall zulässig sein.<br />
4. Gegenleistungen für die <strong>Mitwirkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Gesellschaft</strong> versucht sich zuweilen im Gegenzug für ihre Unterstützung <strong>der</strong><br />
Transaktion die von ihr selbst verfolgten eigenen Interessen vertraglich abzusichern.<br />
Solche Pflichten <strong>der</strong> übernehmenden Banken und des verkaufenden Aktionärs vermögen<br />
unter Umständen die Risikoübernahme <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> zu rechtfertigen bzw.<br />
sie sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> Interessen und damit <strong>der</strong> Frage, ob eine unzulässige<br />
Vorteilszuwendung vorliegt, zu berücksichtigen.<br />
Bei einem lediglich teilweisen Ausstieg lässt sich die <strong>Gesellschaft</strong> unter Umständen<br />
eine Haltepflicht (Lock-up) für die vom verkaufenden Aktionär behaltenen Aktien<br />
einräumen bzw. sie wird Mitberechtigte einer solchen Klausel im Übernahmevertrag.<br />
42 Dadurch kann ein kurzfristiger (zusätzlicher) Angebotsüberhang im Titel und<br />
damit ein Kursdruck vermieden o<strong>der</strong> gemil<strong>der</strong>t werden.<br />
Zur Verfolgung des Ziels einer Verbreiterung <strong>der</strong> Aktionärsbasis und damit einer<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Liquidität <strong>der</strong> Aktie lässt sich eine <strong>Gesellschaft</strong> zuweilen ein Mitspracherecht<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Platzierung einräumen. Damit begibt sich <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong><br />
<strong>Gesellschaft</strong> allerdings unter Umständen auf rechtlich heikles Terrain. Eine allgemeine<br />
Neutralitätspflicht des Verwaltungsrates hinsichtlich <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Zusammen-<br />
39<br />
WALLER (FN 1), 243 f.; GERHARD (FN 5), 262; WATTER/REUTTER (FN 29), 15 f.; vgl. ferner PETER<br />
KURER, in: Basler Kommentar OR II, hrsg. von Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter,<br />
3. Aufl., Basel 2008, Art. 678 N 12 ff.<br />
40 Vgl. GERHARD (FN 5), 261 f.; WALLER (FN 1), 243 f.; WATTER/REUTTER (FN 29), 15 f.<br />
41 Vgl. vorne, III.B.3.a).<br />
42 In einem solchen Szenario wird die übernehmende Bank ihrerseits typischerweise auf einem<br />
Lock-up bestehen und sie wird es nicht schätzen, ihr Zustimmungsrecht zu Verkäufen während<br />
<strong>der</strong> Haltefrist mit <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> zu teilen.<br />
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