Ein Jahr Oö. ChG - Erfahrungen Erkenntnisse - Miteinander
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<strong>Ein</strong> <strong>Jahr</strong> <strong>Oö</strong>. <strong>ChG</strong> – <strong>Erfahrungen</strong> und <strong>Erkenntnisse</strong><br />
Vorweg soll festgehalten werden, dass die <strong>Erfahrungen</strong> und <strong>Erkenntnisse</strong><br />
eines <strong>Jahr</strong>es nach Implementierung eines neuen Gesetztes sehr gering und<br />
daher nur relativ wenig aussagekräftig sein können.<br />
Im Sinne einer ersten Momentaufnahme sollen jedoch blitzlichtartige Brennpunkte<br />
angeführt werden, um Rückkoppelungen an die zuständigen Gremien<br />
zu ermöglichen und somit die Weiterentwicklung, vor allem der Umsetzung<br />
des <strong>Oö</strong>. <strong>ChG</strong>, in Gang zu halten.<br />
Auswirkungen für unsere KundInnen<br />
• Als gravierendste Neuerung hat sich für unsere KundInnen das SMEK<br />
(Subsidiäre Mindesteinkommen) erwiesen. Zur gesetzlichen Verankerung<br />
eines Mindesteinkommens für Menschen mit Beeinträchtigungen sei betont,<br />
dass dieses als sehr positiv zu bewerten ist (anstatt auf diverse, eher<br />
als diskriminierend empfundene, Hilfeleistungen angewiesen zu sein).<br />
• Vor allem im Bereich der mobilen Dienste können, durch die nun praktizierte<br />
Berechnung des Kostenbeitrages, in der verstärkt auch Vermögen<br />
und <strong>Ein</strong>kommen der Antragsteller/innen berücksichtigt werden, für unsere<br />
Kund/innen einschneidende finanzielle Nachteile entstehen. Dies hat u. a.<br />
folgende Auswirkungen zur Konsequenz:<br />
– da bei einer bestimmten Vermögens- und <strong>Ein</strong>kommenssituation der<br />
Vollkostensatz zu zahlen ist, wird vereinzelt die Inanspruchnahme des<br />
mobilen Dienstes reduziert, obwohl der Bedarf nach dieser Leistung ein<br />
größerer wäre.<br />
– bei Bescheidverlängerungen kommt es vor, dass die Kund/innen rückwirkende<br />
Nachzahlungen zu leisten haben. Dies kann in zweierlei Hinsicht<br />
problematisch sein, zum einen gehen die Menschen auf Grund von<br />
früheren Bescheiden eher von gleich bleibenden Kosten aus und nehmen<br />
daher auch ein gleich bleibendes Leistungsausmaß in Anspruch<br />
und zum anderen können sich, durch die Dauer bis zur Bescheiderstellung,<br />
für die Kund/innen doch beträchtliche Nachzahlungen ergeben.<br />
– Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Errechnung des Kostensatzes<br />
sind zwar vorgesehen, wie z.B. ein barrierefreier Wohnungsumbau,<br />
das Nachweisen von Ausgaben stellten sich aber für Kund/innen oft als<br />
recht schwierig heraus. Vor allem, da in der Implementierungsphase<br />
des neuen Gesetzes viele Informationen dieser Art bei den betroffenen<br />
Personen wenig bis gar nicht bekannt waren.<br />
– Generell führt die Offenlegung des Vermögens zu Verunsicherungen bei<br />
den Kund/innen sowie deren Angehörigen.<br />
Zu dieser Thematik sei jedoch erwähnt, dass bestimmten Problemstellungen<br />
schon Rechnung getragen wurde, indem die Vermögens- und <strong>Ein</strong>kommenssätze<br />
zur Berechnung des Kostenbeitrages erhöht wurden.<br />
• Die gesetzliche Verankerung einer Interessensvertretung sei als äußerst<br />
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