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Ein Jahr Oö. ChG - Erfahrungen Erkenntnisse - Miteinander

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<strong>Ein</strong> <strong>Jahr</strong> <strong>Oö</strong>. <strong>ChG</strong> – <strong>Erfahrungen</strong> und <strong>Erkenntnisse</strong><br />

Vorweg soll festgehalten werden, dass die <strong>Erfahrungen</strong> und <strong>Erkenntnisse</strong><br />

eines <strong>Jahr</strong>es nach Implementierung eines neuen Gesetztes sehr gering und<br />

daher nur relativ wenig aussagekräftig sein können.<br />

Im Sinne einer ersten Momentaufnahme sollen jedoch blitzlichtartige Brennpunkte<br />

angeführt werden, um Rückkoppelungen an die zuständigen Gremien<br />

zu ermöglichen und somit die Weiterentwicklung, vor allem der Umsetzung<br />

des <strong>Oö</strong>. <strong>ChG</strong>, in Gang zu halten.<br />

Auswirkungen für unsere KundInnen<br />

• Als gravierendste Neuerung hat sich für unsere KundInnen das SMEK<br />

(Subsidiäre Mindesteinkommen) erwiesen. Zur gesetzlichen Verankerung<br />

eines Mindesteinkommens für Menschen mit Beeinträchtigungen sei betont,<br />

dass dieses als sehr positiv zu bewerten ist (anstatt auf diverse, eher<br />

als diskriminierend empfundene, Hilfeleistungen angewiesen zu sein).<br />

• Vor allem im Bereich der mobilen Dienste können, durch die nun praktizierte<br />

Berechnung des Kostenbeitrages, in der verstärkt auch Vermögen<br />

und <strong>Ein</strong>kommen der Antragsteller/innen berücksichtigt werden, für unsere<br />

Kund/innen einschneidende finanzielle Nachteile entstehen. Dies hat u. a.<br />

folgende Auswirkungen zur Konsequenz:<br />

– da bei einer bestimmten Vermögens- und <strong>Ein</strong>kommenssituation der<br />

Vollkostensatz zu zahlen ist, wird vereinzelt die Inanspruchnahme des<br />

mobilen Dienstes reduziert, obwohl der Bedarf nach dieser Leistung ein<br />

größerer wäre.<br />

– bei Bescheidverlängerungen kommt es vor, dass die Kund/innen rückwirkende<br />

Nachzahlungen zu leisten haben. Dies kann in zweierlei Hinsicht<br />

problematisch sein, zum einen gehen die Menschen auf Grund von<br />

früheren Bescheiden eher von gleich bleibenden Kosten aus und nehmen<br />

daher auch ein gleich bleibendes Leistungsausmaß in Anspruch<br />

und zum anderen können sich, durch die Dauer bis zur Bescheiderstellung,<br />

für die Kund/innen doch beträchtliche Nachzahlungen ergeben.<br />

– Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Errechnung des Kostensatzes<br />

sind zwar vorgesehen, wie z.B. ein barrierefreier Wohnungsumbau,<br />

das Nachweisen von Ausgaben stellten sich aber für Kund/innen oft als<br />

recht schwierig heraus. Vor allem, da in der Implementierungsphase<br />

des neuen Gesetzes viele Informationen dieser Art bei den betroffenen<br />

Personen wenig bis gar nicht bekannt waren.<br />

– Generell führt die Offenlegung des Vermögens zu Verunsicherungen bei<br />

den Kund/innen sowie deren Angehörigen.<br />

Zu dieser Thematik sei jedoch erwähnt, dass bestimmten Problemstellungen<br />

schon Rechnung getragen wurde, indem die Vermögens- und <strong>Ein</strong>kommenssätze<br />

zur Berechnung des Kostenbeitrages erhöht wurden.<br />

• Die gesetzliche Verankerung einer Interessensvertretung sei als äußerst<br />

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