MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Stadtgemeinde ...
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<strong>MAGISTRAT</strong> <strong>DER</strong> <strong>STADT</strong> <strong>WIENER</strong> NEU<strong>STADT</strong><br />
Änderung des Bebauungsplanes<br />
Neudarstellung 2012/1<br />
Erläuterungsbericht<br />
Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4<br />
Bauamt, Referat Stadt- und Raumplanung<br />
Wiener Neustadt, 10.05.12
0. Ausgangslage<br />
<strong>MAGISTRAT</strong> <strong>DER</strong> <strong>STADT</strong> <strong>WIENER</strong> NEU<strong>STADT</strong><br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Änderung des Bebauungsplanes<br />
Neudarstellung 2012/1 - Erläuterungsbericht<br />
Der Bebauungsplan 2009 Neudarstellung 2011/1 deckt derzeit mit ca. 1.420 ha 76 % des<br />
Siedlungsgebiets von Wiener Neustadt (1.850 ha) ab.<br />
Die flächendeckende Erlassung von Bebauungsbestimmungen ist künftig angestrebt,<br />
benötigt jedoch einen großen Zeit- und Arbeitsaufwand (städtebauliche Bestandsanalyse,<br />
städtebauliches Entwicklungskonzept, Erhebungen vor Ort u. Ä.). Um vorliegende<br />
Änderungserfordernisse früher berücksichtigen zu können, sollen vor einer weiteren<br />
großflächigen Neuausweisung vorerst konkrete Änderungen als Zwischenschritt<br />
Berücksichtigung finden.<br />
1. Einleitung<br />
1.1. Bearbeitungsschwerpunkte im Überblick<br />
1.1.1. Festsetzung von Bebauungsbestimmungen aufgrund struktureller<br />
Entwicklungen, die eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen<br />
darstellen.<br />
Innerhalb des Stadtgebiets von Wiener Neustadt, gibt es Teilflächen, die bislang<br />
noch keiner Bebauung zugeführt wurden, jedoch ein wesentliches<br />
Entwicklungsgebiet darstellen. Da zu diesem Zeitpunkt zumeist keine Nutzungen<br />
vorliegen und die Flächen brach liegen, sind bei der Festsetzung von<br />
Bebauungsbestimmungen städtebauliche Entwicklungsziele von Bedeutung.<br />
Weiters gibt es Bereiche, die in den letzten Jahren bebaut wurden und durch<br />
verschiedene Umstände (z. B. Grundstücksteilungen) eine strukturelle Änderung<br />
bzw. Entwicklung erfuhren. Durch diese Änderungen der Planungsgrundlagen<br />
sollen auch diese Bebauungsbestimmungen neu be- bzw. erarbeitet werden.<br />
1.1.2. Überprüfung und Anpassung der Bebauungsbestimmungen in Bereichen,<br />
wo der Flächenwidmungsplan geändert wurde.<br />
Im Zuge von Änderungen des Flächenwidmungsplans kann es zu einer<br />
Widersprüchlichkeit zwischen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan kommen.<br />
Um diese Widersprüchlichkeiten zu bereinigen, sollen die<br />
Bebauungsbestimmungen in der Folge an die geänderte Widmungssituation<br />
angepasst werden, um dadurch eine städtebauliche Entwicklung zu sichern.<br />
1.1.3. Planliche bzw. textliche Ergänzungen oder Abänderungen im<br />
Bebauungsplan aufgrund von Stellungnahmen bzw. von Erfahrungen bei<br />
Bauberatungen / Projektumsetzungen.<br />
Dabei werden Optimierungen von Bebauungsvorschriften wie<br />
Bauklassenfestlegungen, Baufluchtlinienfestsetzungen, Anbaupflichten usw. bzw.<br />
geringfügige Änderungen der Schutzzonenbestimmung bzw.<br />
Werbeanlagenfestlegungen vorgenommen.<br />
Seite 1
1.2. Planungsgrundlagen<br />
Als Planungsgrundlage für die Überarbeitung des Bebauungsplanes wurden<br />
vorliegende Bebauungskonzepte verwendet sowie die bauliche und städtebauliche<br />
Situation vor Ort erhoben.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Seite 3
2. Bebauungsplanänderungen<br />
Der Zielsetzungen folgend sollen folgende Überarbeitungen im Änderungsverfahren<br />
2012/1 Berücksichtigung finden:<br />
2.1. Änderungspunkt 1 - Bereich Franz Kober - Gasse<br />
Für den Bereich des ehemaligen Tierschutzhauses (Grundstück Nr. 3935/3 und .1432,<br />
Hardlgasse/Franz Kober – Gasse) wurde im Jahr 2011 (Widmungsänderung 2011/1) eine<br />
Überarbeitung der Widmung vorgenommen. Gemäß aktuellem Flächenwidmungsplan<br />
wird für den gesamten gegenständlichen Bereich Bauland-Betriebsgebiet (BB)<br />
ausgewiesen. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 9102 nahm bei der Festlegung der<br />
Bebauungsbestimmungen größtenteils auf den Bestand Rücksicht und legte<br />
dementsprechende Bestimmungen fest. Bei der darauffolgenden Digitalisierung der<br />
analogen Bebauungspläne (Bebauungsplan 2006) wurden die Bestimmungen zum Großteil<br />
direkt übernommen.<br />
Da das Tierschutzhaus vor ca. 2 Jahren an einen anderen Standort übersiedelte, ist das<br />
Gelände seit dieser Zeit ungenutzt. Für den Bereich des ehemaligen Tierschutzhauses<br />
wurden im Bebauungsplan, dem damaligen Baubestand entsprechend, im Vergleich zum<br />
Umfeld geringere Gebäudehöhen bzw. Geschoßflächenzahlen ausgewiesen. Um eine<br />
sinnvolle Nachnutzung für das Betriebsgebiet zu gewährleisten, sollen die<br />
Bebauungsbestimmungen entlang der Hardlgasse evaluiert und auf die geänderte<br />
strukturelle Entwicklung (neue städtebauliche Zielsetzung als geänderte<br />
Planungsgrundlage) abgestimmt werden.<br />
Für das Bauland Betriebsgebiet entlang der Hardlgasse werden im derzeit gültigen<br />
Bebauungsplan mit Ausnahme der Bauweise sehr unterschiedliche<br />
Bebauungsbestimmungen getroffen. Ohne Festlegung einer Bebauungsdichte wird<br />
nördlich der Hardlgasse die Gebäudehöhe mit 9 m festgelegt. Südlich der Gasse werden<br />
die Geschoßflächenzahlen zwischen 0,8 und 1,2 m sowie Gebäudehöhen mit 7, 9 oder<br />
10 m ausgewiesen.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
In Abstimmung mit der Stadt Wiener<br />
Neustadt wurde seitens des<br />
Projektentwicklers eine Bebauungsstudie<br />
für eine mögliche Nachnutzung des<br />
Tierschutzhauses erstellt. Diese sieht die<br />
Errichtung eines Businessparks mit 3<br />
Baukörpern vor. Im östlichen<br />
Liegenschaftsbereich wird eine<br />
zweigeschoßige Bebauung, im<br />
nordwestlichen Bereich eine<br />
dreigeschoßige Bebauung angestrebt.<br />
Abbildung 2: Darstellung der Bebauungs- und<br />
Grundstücksstruktur<br />
Quelle: RAUHOFER ARCHITEKTUR ZT (Nov.<br />
2011)<br />
Seite 4
Im Sinne der innerstädtischen Verdichtung (zur Ermöglichung von mehrgeschoßigen<br />
Nutzungen im zentral gelegenen Betriebsgebiet) sollen die Gebäudehöhen entlang der<br />
Hardlgasse grundsätzlich mit 11 m ausgewiesen werden. Nur als Übergang zur<br />
angrenzenden Wohnbebauung (an der Franz Kober-Gasse sowie Kranzlgasse) sollen Teile<br />
des Betriebsbaugebiets mit Gebäudehöhen bis 9 m ausgewiesen werden. Diese Festlegung<br />
erfolgt analog der Bebauungsbestimmungen entlang der Schnotzendorfer Gasse, wo<br />
ebenfalls als Übergang zur Wohnbebauung die Gebäudehöhen mit 9 m beschränkt werden.<br />
Die Bebauungsdichte soll generell für das Betriebsbaugebiet entlang der Hardlgasse /<br />
Schnotzendorfer Gasse mit einer Geschoßflächenzahl von 1,2 vereinheitlicht werden.<br />
2.2. Änderungspunkt 2 - Bereich Gießhübelgasse<br />
Im Bereich der Gießhübelgasse ONr. 21 bis 27 werden im derzeit gültigen Bebauungsplan<br />
Anbaupflichten an Grundgrenzen in kombinierter Form vorgeschrieben.<br />
Im Zuge von Anfragen zu Grundstücksveräußerungen wurde festgestellt, dass aufgrund<br />
des vorhandenen Baubestandes auf der Gießhübelgasse ONr. 25 sowie der bestehenden<br />
Grundstückskonfiguration<br />
der Liegenschaft 3898/7<br />
(Gießhübelgasse ONr. 27)<br />
die Ausweisung der<br />
Kupplungsverpflichtung aus<br />
städtebaulicher Sicht nicht<br />
mehr zielführend ist.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Zudem ist generell darauf<br />
hinzuweisen, dass bei der<br />
erstmaligen Ausweisung<br />
dieser Anbaupflicht aus der<br />
Legendenbeschreibung keine<br />
Verpflichtung ableitbar war,<br />
da dieser Anbaupflicht nur<br />
bei der Wahl der<br />
gekuppelten Bauweise<br />
nachzukommen war.<br />
Abbildung 3: Darstellung der<br />
Änderung des Bebauungsplans<br />
mit Luftbild<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und<br />
Raumplanung (Mai 2012)<br />
Um eine zeitgemäße Bebauung in diesem Bereich zuzulassen und der vorliegenden<br />
strukturellen Entwicklung Rechnung zu tragen, soll die Ausweisung der<br />
Kupplungsverpflichtung nicht weiter festgesetzt werden. Aufgrund der speziellen<br />
Grundstückskonfiguration (siehe obige Abbildung) ist im Falle einer offenen Bebauung<br />
die Anbaupflicht aus städtebaulicher Sicht nicht zielführend. Demzufolge soll daraus<br />
resultierend die Anbaupflicht an die Gießhübelgasse im Bereich der beiden<br />
Liegenschaften Nr. 3897/11 und Nr. 3898/7 ersatzlos gestrichen werden.<br />
Seite 5
2.3. Änderungspunkt 3 - Bereich Neunkirchner Straße 129<br />
Im Zuge der letzten Änderung des Bebauungsplans (Neudarstellung 2011/1) wurden<br />
Stellungnahmen abgegeben, welche nicht mit der Änderung im Zusammenhang standen. Aus<br />
diesem Grund wurden diese Eingaben nicht in der Neudarstellung behandelt, sondern erst im<br />
aktuellen Änderungsverfahren<br />
berücksichtigt.<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Bei dem gegenständlichen<br />
Bereich handelt es sich um ein<br />
teilweise bereits bebautes<br />
Bauland Industriegebiet (BI).<br />
Nordwestlich des Baublockes<br />
verläuft die Neunkirchnerstraße<br />
(B17), im Osten die<br />
Waldschulgasse und im Süden<br />
die Molkereistraße. Um das<br />
gewidmete Industriegebiet<br />
befindet sich ausschließlich<br />
Betriebsgebiet (BB).<br />
Der derzeit gültige<br />
Bebauungsplan sieht innerhalb<br />
des Baublocks teilweise keinen<br />
bzw. einen 5 m tiefen Vorgarten<br />
vor. Im Zuge der Änderung<br />
2011/1 stellte die Firma Denzel<br />
den Antrag, auf den Bestand<br />
Rücksicht zu nehmen und die<br />
Baufluchtlinie für das<br />
Grundstück Nr. 3776/6 „auf die<br />
Straßenfluchtlinie zu legen“.<br />
Abbildung 4: Darstellung der<br />
Änderung des Bebauungsplans mit<br />
Luftbild<br />
Daraufhin wurde der betroffene Bereich nochmals auf seine bauliche Entwicklung geprüft.<br />
Aufgrund der nun vorliegenden Planungsgrundlagen sind die unterschiedlichen Festlegungen<br />
der Vorgartentiefe nicht mehr zwingend nachvollziehbar. Der vorhandenen, strukturellen<br />
Entwicklung folgend wird daher vorgeschlagen, dass die 5 m breite Vorgartentiefe zur Gänze<br />
entfallen und die Baufluchtlinie entlang der Straßenfluchtlinie angeordnet werden soll.<br />
2.4. Änderungspunkt 4 – Betriebsgebiet im Bereich Klenggasse,<br />
Haidbrunngasse, Peter von Pusika-Gasse<br />
Der aktuelle Bebauungsplan sieht für das Betriebsgebiet die Einfriedungsbestimmung E06<br />
vor. Demnach sind Einfriedungen durchsichtig mit einem Sockel von höchstens 60 cm und<br />
einer Gesamthöhe bis zu 200 cm herzustellen.<br />
Seite 6
Die Ausweisung dieser Einfriedungsbestimmungen nimmt nicht auf die im Bereich der<br />
Haidbrunngasse ONr. 50 bestehende Einfriedung (Mauer in der Höhe von ca. 2,50 m)<br />
Rücksicht. Diese Einfriedungsmauer war jedoch, wie sich durch Recherchen der Bauhistorie<br />
herausstellte, nur befristet bewilligt.<br />
Die gegenständliche Firma ist als Gefahren-Betrieb (Seveso II Richtlinie) im<br />
Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht. Die Einfriedungsmauer trägt unter anderem zum<br />
Sicherheitskonzept der Firma Brenntag CEE GmbH bei. Da die Firma Brenntag aufgrund der<br />
vor Ort lagernden Industriechemikalien<br />
ein erhöhtes Abschottungsbedürfnis<br />
besitzt und die Sicherheit des „Seveso-<br />
Betriebes“ als Planungsgrundlage zu<br />
bewerten ist und die Sicherheit solcher<br />
Betriebe auch im öffentlichen Interesse<br />
steht, wird die ersatzlose Streichung der<br />
bestehenden Einfriedungsbestimmung<br />
vorgeschlagen.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Abbildung 5: Foto bestehende Mauer<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai<br />
2012)<br />
Für den als Bauland Wohngebiet ausgewiesenen Bereich an der Haidbrunngasse ONr. 40 – 48<br />
soll die Einfriedungsbestimmung E06 weiterhin ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung<br />
wird nicht die allgemeine Einfriedungsbestimmung gültig. Demzufolge wird der<br />
Einfamilienhausbebauung auch weiterhin die Möglichkeit erhalten, auf einer Länge von<br />
15,0 m auch undurchsichtige Einfriedungen zu errichten.<br />
Für die umliegenden Betriebsgebiete soll die Streichung der Einfriedungsbestimmung E06<br />
einheitlich vorgenommen werden.<br />
2.5. Änderungspunkt 5 – Bereich Siegfried Freiberg-Gasse / Am<br />
kleinen Lazarett<br />
Abbildung 6: Darstellung des<br />
Bebauungsentwurf<br />
Quelle: kadlec architekten zt (April 2012)<br />
Im Bereich „Am kleinen Lazarett –<br />
Siegfried Freiberg – Gasse“ (Gst. Nr.<br />
1094/1) soll nach einem bereits<br />
erfolgten Architektenauswahlverfahren<br />
gemäß NÖ Wohnbauförderung<br />
das Siegerprojekt<br />
Anwendung finden. Dieses sieht im<br />
nördlichen Bereich des Grundstückes<br />
4 Reihenhausstangen und im Süden 3<br />
Wohnhausanlagen vor. Zur<br />
Umsetzung des Bebauungskonzeptes<br />
sind jedoch diverse Abänderungen<br />
des Bebauungsplans notwendig:<br />
Änderung der Bebauungsweise von<br />
geschlossen (g) in offen (o),<br />
Verringerung der Vorgartentiefe<br />
Seite 7
entlang des Jeannie Ebner-Weges von 5 m auf 3 m und Entfall der Anbaupflicht an der<br />
nördlichen Baufluchtlinie.<br />
Da es sich bei dem vorliegenden Projekt um ein Gesamtkonzept einer 10.000 m² großen<br />
Fläche handelt, welches aus fachlicher Sicht zu einer positiven Stadtentwicklung beiträgt und<br />
der generell gewünschten, strukturellen Entwicklung entspricht, soll der Änderung des<br />
Bebauungsplans mit den 3 oben erwähnten Änderungen nähergetreten werden.<br />
2.6. Änderungspunkt 6 - Bereich Franz Brodinger-Gasse<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Entlang der Franz Brodinger-Gasse<br />
wurden im rechtskräftigen<br />
Bebauungsplan beidseitig vordere<br />
Baufluchtlinien in einem Abstand<br />
von 4,0 m zur Straßenfluchtlinie<br />
festgesetzt. Aufgrund von nun<br />
realisierten Baubewilligungen (Franz<br />
Brodinger-Gasse ONr. 2 bzw.<br />
ONr. 4, die noch vor dem<br />
Bebauungsplan eine Bewilligung<br />
erhalten haben) kommen zwei<br />
Gebäude in einem Abstand von<br />
2,0 m zu liegen, wodurch sich eine<br />
Änderung der Planungsgrundlagen<br />
ergibt.<br />
Abbildung 7: Darstellung der Änderung<br />
des Bebauungsplans mit Luftbild<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai<br />
2012)<br />
Um im Bereich der Franz Brodinger-Gasse eine einheitliche Vorgartentiefe und somit ein<br />
einheitliches Stadtbild weiterhin erreichen zu können, sollen künftig die vorderen<br />
Baufluchtlinien in einem Abstand von 2,0 m Abstand zur Straßenfluchtlinie ausgewiesen<br />
werden.<br />
2.7. Änderungspunkt 7 - Bereich Lokomotivstraße / Stadionstraße<br />
Im Sportbereich der neuen Mittelschule – Europaschule befindet sich ein bewilligtes<br />
Umkleide- und Kantinengebäude. Da der gesamte Sportflächenbereich im Eckbereich der<br />
Lokomotivstraße / Stadionstraße als nicht bebaubare Fläche definiert wurde, ist eine<br />
Adaptierung des bestehenden Umkleidegebäudes derzeit rechtlich nicht zulässig.<br />
Zur Ermöglichung einer strukturellen Entwicklung (z. B. Entwicklungsspielräumen für<br />
künftige Schulerweiterungen) sowie zur rechtlichen Absicherung des bestehenden<br />
Umkleidegebäudes sollen die bestehenden Bebauungsbestimmungen auch für den Bereich der<br />
Sportfläche festgelegt werden.<br />
Unter Berücksichtigung einer Vorgartentiefe von 4,0 m soll die Geschoßflächendichte mit<br />
1.5, die freie Anordnung von Gebäuden und die höchstzulässige Gebäudehöhe mit 11,0 m<br />
festgelegt werden.<br />
Seite 8
Abbildung 8: Darstellung der Änderung des Bebauungsplans mit Luftbild<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
2.8. Änderungspunkt 8 – Föhrensee Bereich westlich der Zufahrt<br />
Brunner Straße (künftig Föhrenseestraße ONr. 67-71)<br />
Der gegenständliche Bereich (nördlich des Föhrensees) kommt am westlichen Rand des<br />
Siedlungskörpers von Wiener Neustadt an der Gemeindegrenze zu liegen. Im Bebauungsplan<br />
ist für den Bereich des Föhrensees überwiegend die Bauklasse I ausgewiesen, ausschließlich<br />
im Norden (angrenzend zur ÖBB-Bahnlinie Gutenstein/Puchberg) ist entlang eines<br />
langgezogenen Baublocks die Bauklasse I,II festgesetzt. Dies erfolgte aufgrund der<br />
Niveauverhältnisse sowie zur Abschirmung der Emissionen durch die nördlich angrenzende<br />
Bahnlinie.<br />
Abbildung 9: Foto der bestehenden Objekte im östlichen Bereich (Niveauverhältnis)<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
Da für die Liegenschaften 2921/207, 2921/208 und 2921/209 im nördlichen Bereich aufgrund<br />
der ähnlichen Lage zu den Grundstücken im Osten auch eine ähnliche strukturelle<br />
Entwicklung vorgesehen ist, soll zum Zwecke der Emissionsabschirmung die Bauklasse I,II in<br />
Kombination mit der geschlossenen Bauweise ausgewiesen werden. Die Festsetzung dieser<br />
Seite 9
Bebauungsbestimmungen wird dabei analog des östlich angrenzenden Baulandbereiches nur<br />
für einen 23 m tiefen Baulandbereich südlich der Anemonenseestraße vorgeschlagen. Für die<br />
südlichen Bereiche der Grundstücke soll die Bauklasse I beibehalten und die geschlossene<br />
Bauweise neu festgesetzt werden. Die Festlegung der Bebauungsdichte soll unverändert in<br />
Analogie zum Umfeld mit 33 % definiert werden.<br />
Aufgrund der Niveauverhältnisse (das Niveau der Föhrenseestraße liegt bei über + 272 Meter<br />
über Adria) ist die Ausweisung der Sonderbebauungsbestimmung S01 (Niveau der<br />
Baugrundstücke ist auf + 270,6 Meter aufzuschütten) für die drei gegenständlichen<br />
Liegenschaften nicht erforderlich und soll daher ersatzlos gestrichen werden.<br />
2.9. Änderungspunkt 9 - Föhrensee Bereich westlich der Tulpengasse<br />
ONr. 12a - 30<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Abbildung 10: Darstellung der Änderung des<br />
Bebauungsplans mit Luftbild<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
Westlich der Tulpengasse im Bereich Föhrensee kam<br />
es nach der Bebauung der Grundstücke Nr. 2921/89<br />
und 2921/91 zu einer Grundstücksteilung. Das<br />
Grundstück Nr. 2921/90, welches sich bislang<br />
zwischen den oben genannten Liegenschaften befand,<br />
wurde jeweils zur Hälfte den Grundstücken Nr.<br />
2921/91 und 2921/89 zugewiesen. Die neue<br />
Grundstücksaufteilung führte dazu, dass die dort<br />
vorherrschenden Bebauungsbestimmungen nicht<br />
mehr der aktuellen Situation entsprechen und einer<br />
Änderung bedürfen.<br />
Bei der Bebauungsplanänderung im gegenständlichen<br />
Bereich soll daher die Bauweise von o,k auf o,k*<br />
geändert und die Streichung der Anbauverpflichtung,<br />
sowie des seitlichen Bauwichs (3,0 m) veranlasst<br />
werden.<br />
2.10. Änderungspunkt 10 - Bereich Fischauer Gasse 58a<br />
Für den Bereich des ehemaligen „Wacker-Sportplatz“ in der Fischauer Gasse (Gst. Nr.<br />
550/1, 550/51 und 550/52) fanden im Vorfeld für die strukturelle Entwicklung mehrere<br />
Planungsgespräche statt. In Abstimmung mit dem Projektplaner und dem Referat Stadt-<br />
und Raumplanung wurde daraufhin ein Bebauungskonzept erstellt.<br />
Seite 10
Abbildung 11: Darstellung der Bebauungs- und Grundstücksstruktur<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Quelle: Baumeister Ing. Michael Ebner (März 2012)<br />
Dieses Konzept sieht basierend auf einer lärmtechnischen Prüfung eine höhere Bebauung<br />
entlang der ÖBB-Bahnlinie in Bauklasse III, IV vor, in Richtung Osten soll die weitere<br />
Bebauung bis auf Bauklasse I,II abfallen.<br />
Weiters soll entlang den angrenzenden Lärm-Emittenten (ÖBB-Bahnlinie und Fischauer<br />
Gasse) die geschlossene Bebauungsweise (g) festgelegt werden, um durch die Bauweise<br />
Einfluss auf die Lärmentwicklung zu haben („Abschirmung“ durch eine durchgehende,<br />
höhere Bebauung). Im Übergang zu der östlich angrenzenden Einfamilienhausbebauung<br />
soll die offene Bauweise Anwendung finden.<br />
Hinsichtlich der Bebauungsdichte ist die Einführung von 2 Sonderbebauungsdichten<br />
vorgesehen. Dabei handelt es sich um die Sonderbebauungsdichte 40* und 40**, welche<br />
bedeuten:<br />
40* Das Verhältnis der mit Gebäuden bebaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche<br />
des Bauplatzes kann ab einer Höhe von + 265,0 über Adria bis zu 40% und<br />
darunter bis zu 100 % Bebauungsdichte betragen.<br />
40** Das Verhältnis der mit Gebäuden bebaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche<br />
des Bauplatzes kann ab einer Höhe von + 265,0 über Adria bis zu 40% und<br />
darunter bis zu 80 % Bebauungsdichte betragen.<br />
Bei den verbleibenden Baulandbereichen soll eine Bebauungsdichte von 40% festgelegt<br />
werden.<br />
Zusätzlich sollen im gesamten gegenständlichen Bereich diverse Baufluchtlinien (2 bis<br />
10 m Breite) festgelegt werden, um die Abstände zu den angrenzenden Liegenschaften zu<br />
gewährleisten.<br />
Um die Durchgängigkeit für die Bewohner und die östlich angrenzende „Siedlung“ zu<br />
gewährleisten, soll ein Verbindungsweg von der Vereinsgasse zur Fischauer Gasse<br />
festgelegt werden. Dieser verläuft im Bauland Wohngebiet an der Widmungsgrenze<br />
zwischen den zwei Baulandarten (BW und BK) und soll durch die Freifläche F5 definiert<br />
werden.<br />
F5 Auf den mit F5 bezeichneten Flächen ist ein Durchgang (Verbindung) mit<br />
einer Mindestbreite von 2,0 m auszugestalten.<br />
Seite 11
2.11. Änderungspunkt 11 - Bereich Trostgasse<br />
Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplans 2012/1 wurde ein Teil der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche entsprechend der angrenzenden<br />
Liegenschaften als Bauland Betriebsgebiet (BB)<br />
gewidmet. In weiterer Folge soll dieser neu<br />
gewidmete Teil mit dem Gst. Nr. 596/7 vereinigt<br />
werden. Dementsprechend sollen auch die<br />
Bebauungsbestimmungen der neuen Grundstücks-<br />
und Widmungssituation angepasst werden, indem die<br />
Baufluchtlinie an die künftige Grundstücksgrenze<br />
zum öffentlichen Gut verlegt wird.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Abbildung 12: Darstellung der Änderung des Bebauungsplans<br />
mit Luftbild<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
2.12. Änderungspunkt 12 - Bereich Luchspergergasse / Heinrich von<br />
Neustadt–Gasse<br />
Im Bereich Luchspergergasse / Heinrich von<br />
Neustadt – Gasse befindet sich das Autohaus<br />
Czeczelits, welches sich gemäß<br />
Flächenwidmungsplan auf Bauland Kerngebiet<br />
befindet.<br />
Im Zuge der letzten Änderung des<br />
Flächenwidmungsplans 2012/1 wurde das<br />
bestehende Bauland Kerngebiet Richtung<br />
Westen erweitert. Für diesen Bereich sieht der<br />
gültige Bebauungsplan eine Vorgartentiefe von<br />
4,0 m vor. Nun soll im Zuge dieser Änderung des<br />
Bebauungsplans die Vorgartentiefe weiter bis zur<br />
neuen Widmungsgrenze zwischen Bauland<br />
Kerngebiet und Grünland Land- und<br />
Forstwirtschaft festgelegt und somit der<br />
Bebauungsplan dem geänderten<br />
Flächenwidmungsplan angepasst werden.<br />
Abbildung 13: Darstellung der Änderung des<br />
Bebauungsplans mit Luftbild<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
Seite 12
2.13. Änderungspunkt 13 - Bereich Mollramgasse<br />
Östlich der Mollramgasse befindet sich eine ca. 1586 m² große, als Bauland Wohngebiet<br />
gewidmete Fläche (Gst. Nr. 3052), welche in 3 Bauplätze (Gst. Nr. 3052/2, 3052/3 und<br />
3052/4) geteilt wurde. Da sich im Nahbereich dieses Wohngebietes eine 110 kW-<br />
Freileitung (ÖBB) befindet, ist die Bebauungsmöglichkeit, vor allem für die südlichste<br />
Liegenschaft (Gst. Nr. 3052/2) aufgrund der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sehr<br />
eingeschränkt. Um auch für diese<br />
Liegenschaft eine städtebaulich sinnvolle<br />
Bebauung zu ermöglichen, wurde die<br />
Widmungsgrenze zwischen Bauland<br />
Wohngebiet (BW) und Grünland Land- und<br />
Forstwirtschaft (Glf) geringfügig zu Gunsten<br />
des Bauland Wohngebietes verschoben.<br />
Dabei wurden die Parzellengrenzen derart<br />
geändert, dass die Baulandgrenze das<br />
südlichste Grundstück beinahe mittig quert.<br />
Damit dennoch eine optimale Bebaubarkeit<br />
des Grundstücks gesichert werden kann, soll<br />
aufgrund dieser geänderten Grundlage die<br />
Ausweisung der Freifläche (F2 – die<br />
Freifläche ist gärtnerisch zu gestalten)<br />
ersatzlos gestrichen werden.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Abbildung 14: Darstellung der Änderung des<br />
Bebauungsplans mit Luftbild<br />
Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (Mai 2012)<br />
2.14. Änderungspunkt 14 - Bereich Katzelsdorfer Straße<br />
Aufgrund einer Neuparzellierung für verdichteten Flachbau (sog. „Viertelhäuser siehe Abbildung)<br />
kam es zu einer Neukonzeption der Baulandkonfiguration.<br />
Abbildung 15:<br />
Bebauungskonzept<br />
Quelle: Baumeister<br />
Josef Panis<br />
Seite 13
Die ursprünglich im Flächenwidmungsplan festgelegte Erschließung (Sackgasse von Norden<br />
Richtung Süden) im Bereich Katzelsdorfer Straße / An der Zeiselmauer wurde bei der Änderung<br />
des Flächenwidmungsplans 2012/1 abgeändert. Durch die Verschiebung der öffentlichen<br />
Verkehrsflächen und die Neuarrondierung des gesamten Baublocks müssen die Bebauungsbestimmungen<br />
dem Flächenwidmungsplan angepasst werden. Demzufolge sollen Baufluchtlinien<br />
und Höhenkoten von aufgelassenen Straßenabschnitten ersatzlos gestrichen werden. Entlang<br />
der nördlich unmittelbar angrenzenden Grünlandwidmung sowie des östlich angrenzenden<br />
Radweges (als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen) soll in Analogie zu den bisherigen<br />
Bestimmungen mit Ausnahme des südöstlichen Bereichs eine Baufluchtlinie mit einem<br />
Abstand von 3,0 m zur Grundgrenze festgesetzt werden. Weiters soll entlang der gesamten<br />
Ostgrenze des gegenständlichen Bereichs eine Ein- und Ausfahrtensperre ausgewiesen werden,<br />
da sich dort eine wichtige Radverbindung (Radroute Akademiepark - Katzelsdorf) befindet.<br />
Im Norden und Süden des Radwegstückes in diesem Bereich war bislang ein öffentlicher<br />
Weg im Bebauungsplan verordnet, welcher nun durchgängig ausgeführt werden soll. Die bestehende<br />
Bebauungsdichte, Bauweise und Bauklasse sollen inhaltlich unverändert weiterhin<br />
Gültigkeit haben.<br />
2.15. Änderungspunkt 15 – Bereich Stadtpark<br />
Für den Bereich des ehemaligen Stadtgartenamtes liegt ein Verbauungsentwurf einer<br />
Hotelanlage, sowie 2 mehrgeschoßigen Wohnhausanlagen vor. Unter anderem wurde der in<br />
der Bräuhausgasse als Bauland Kerngebiet (BK) gewidmete Bereich zu öffentlicher<br />
Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet, um die Erschließung des künftigen Hotelareals auch von<br />
Richtung Norden zu ermöglichen. Der Bebauungsplan wird dem geänderten<br />
Flächenwidmungsplan insofern angepasst, als die Festlegung einer Baufluchtlinie sowie deren<br />
Kotierung ersatzlos gestrichen werden kann. Zudem werden ergänzende<br />
Signaturdarstellungen (ohne inhaltliche Änderungen) eingefügt.<br />
2.16. Änderungspunkt 16 – Bereich Robert Blum-Gasse<br />
Im Bereich der Robert Blum-Gasse wurde im Zuge der Neudarstellung des Bebauungsplans<br />
2010/2 die wahlweise Bebaubarkeit offen oder gekuppelt (o,k) ausgewiesen. Diese<br />
Ausweisung erfolgte in Anlehnung an den ursprünglich festgelegten Bebauungsplan Nr. 76,<br />
der am 3.10.1972 im Gemeinderat beschlossen und jedoch am 26.02.1992 (wiederum im<br />
Gemeinderat) aufgehoben wurde. Darin erfolgte eine<br />
parzellenweise sehr differenzierte Ausweisung von<br />
Bauweisen, wobei für den gegenständlichen<br />
Änderungsbereich entweder eine offene oder eine<br />
gekuppelte Bebauungen festgelegt wurde. Zwischen<br />
1992 und 2010 waren für den gegenständlichen<br />
Baulandbereich keine Bebauungsbestimmungen<br />
festgesetzt. Aufgrund der vorliegenden<br />
Bebauungsstruktur (siehe Abbildung), soll nun die<br />
Bauweise auf die Sonderbauweise ok* abgeändert<br />
werden.<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
Abbildung 16: Luftbildaufnahme der Bebauungsstruktur<br />
Quelle: Google Maps, Daten 2012<br />
Dies ermöglicht bei der Wahl der gekuppelten Bebauung die Errichtung einer Garage im<br />
verbleibenden Bauwich, wie dies auch im Bestand ablesbar ist. Unter Berücksichtigung der<br />
strukturellen Entwicklung sollen dabei die Dichte (33%) als auch die Bebauungshöhe (mit<br />
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max. 8 m) nicht geändert ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die sonstig festgelegten<br />
Bebauungsbestimmungen als auch den ausgewiesenen Vorgartenbereich.<br />
2.17. Änderungspunkt 17 – Textliche Ergänzung der Bestimmungen<br />
für Werbeanlagen im Bereich der Schutzzone<br />
Gemäß der gültigen Verordnung zum Bebauungsplan sind quer zur Fassadenfläche<br />
gerichtete Fahnenanlagen im gesamten Schutzzonenbereich unzulässig. Wie sich in der<br />
Praxis jedoch zeigt, gibt es gerade bei öffentlichen Gebäuden zu bestimmten Anlässen<br />
(aktuelle Ausstellungen, Theaterstücke, Schulprojekte, u. Ä.) den Bedarf solcher<br />
Fahnenaushänge um auf derartige Veranstaltungen hinzuweisen.<br />
Um Fahnen und andere standortbezogene Werbeanlagen, welche keine Störung der<br />
Schutzzone verursachen, an öffentlichen Gebäuden zu ermöglichen, soll die bestehende<br />
Verordnung im Bereich der Werbeanlagen in Schutzzonen wie Folgt ergänzt werden:<br />
„Sofern keine Störung der Schutzzone von standortbezogenen Werbeanlagen für<br />
öffentliche Einrichtungen verursacht wird, kann von den oben angeführten Bestimmungen<br />
abgewichen werden.“<br />
2.18. Änderungspunkt 18 – Textliche Änderung der Bestimmungen für<br />
Objekte in der Schutzzonenkategorie 3<br />
Die Definition der Gebäudehöhenbestimmung „h3“ sowie die Beschreibung der besonderen<br />
Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 3 soll konkretisiert werden, da die bisher<br />
definierten Formulierungen nicht zwingend konkrete Festlegungen zu allen Objekten der<br />
Kategorie 3 vorgenommen haben.<br />
In Einzelfällen kommt vor, dass an ein Objekt der Kategorie 3 ausschließlich Objekte der<br />
Kategorie 4 angrenzen. Demzufolge soll die Höhenbestimmung „h3“ „Die Gebäudehöhe wird<br />
durch die höchste Gebäudehöhe benachbarter Objekte der Schutzzone mit Kategorie 1-3<br />
(Stichtag 01.01.2009) begrenzt“ durch folgenden Satz ergänzt werden: „Grenzen nur Objekte<br />
der Schutzzonenkategorie 4 an, haben sich vertikale Zubauten in Proportion und Kubatur den<br />
angrenzenden Gebäuden unterzuordnen.“ Weiters soll der Wortlaut „benachbarter“ in<br />
“seitlich angrenzender“ abgeändert werden.<br />
Aufgrund der Zulässigkeit von vertikalen Zubauten bedarf es auch einer Änderung der<br />
besonderen Bestimmungen für die Schutzzonen 3. Demnach soll die bestehende Bestimmung<br />
„Straßenseitige Fassaden und Dächer sind zu erhalten bzw. in ihrer äußeren<br />
Gestaltungscharakteristik, d. h. in ihrer prägenden Kubatur und Struktur wieder<br />
herzustellen.“ wie folgt abgeändert werden: „Straßenseitige Fassaden sind zu erhalten.<br />
Vertikale Zubauten haben sich in Proportion und Kubatur den angrenzenden Gebäuden<br />
einzufügen und müssen auf die äußere Gestaltungscharakteristik des Bestandsgebäudes<br />
Bedacht nehmen.“<br />
2.19. Änderungspunkt 19 – Textliche Ergänzung zu standortbezogenen<br />
Werbeanlagen<br />
Aufgrund der derzeit gültigen Bestimmungen („standortbezogene Werbeanlagen sind in Art<br />
und Umfang auf die Struktur des beworbenen Objektes abzustimmen") sind standortbezogene<br />
Werbeanlagen nur für Objekte oder Liegenschaften möglich. Durch eine Zusatzbestimmung<br />
sollen auch die Gebietskörperschaften die Möglichkeit erhalten, für objektunabhängige<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
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Werbung die gegenständlichen Bestimmungen nutzen zu können. Daher soll folgende<br />
Ergänzung beigefügt werden:<br />
„Gebietskörperschaften und deren Gesellschaften können standortbezogene Werbeanlagen<br />
räumlichen Gebieten zuordnen.“<br />
Magistrat der Stadt Wiener Neustadt,<br />
Abteilung 4, Bauamt,<br />
Referat Stadt- und Raumplanung<br />
Bebauungsplan Neudarstellung 2012/1<br />
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