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auch in 2008 - Polizei-Sportverein Mainz e.V.

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Bald mehr Rechte gegen Telefon-Werbung<br />

Unerlaubte Telefonwerbung: Das Problem ist flächendeckend <strong>in</strong> Deutschland.<br />

86 % der Bevölkerung fühlen sich durch unlautere Werbeanrufe belästigt,<br />

64 % waren danach <strong>in</strong> den letzten Monaten ohne E<strong>in</strong>willigung von e<strong>in</strong>em<br />

Unternehmen angerufen worden. Den Angerufenen bleibt der Ärger über die<br />

Belästigung und immer wieder kommt es zu Ause<strong>in</strong>andersetzungen über<br />

verme<strong>in</strong>tlich am Telefon abgeschlossene Verträge. Das muss dr<strong>in</strong>gend<br />

geändert werden.<br />

Ohne E<strong>in</strong>willigung der Angerufenen ist Telefonwerbung schon nach<br />

geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt e<strong>in</strong>e unzumutbare<br />

Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 (2)<br />

Nr. 2 UWG). Die Durchsetzung dieses Rechts stößt <strong>in</strong> der Praxis leider auf<br />

Schwierigkeiten. Schließlich gehen die Verbr<strong>auch</strong>er zunehmend dazu über,<br />

Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen.<br />

Das soll natürlich <strong>auch</strong> weiterh<strong>in</strong> möglich se<strong>in</strong>.<br />

Mit dem geplanten Gesetzentwurf sollen Betroffene mehr Möglichkeiten<br />

haben, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben.<br />

Verträge über die Lieferung von Zeitschriften sowie über Wett- und<br />

Lotteriedienstleistungen können dann künftig wie andere Verträge, die<br />

Verbr<strong>auch</strong>er im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon<br />

geschlossen haben, widerrufen werden. Bislang gibt es hierfür ke<strong>in</strong><br />

Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene<br />

Verträge beseitigt werden und es kommt <strong>auch</strong> nicht darauf an, ob der<br />

Werbeanruf unerlaubt war. Die Widerrufsfrist beg<strong>in</strong>nt erst, wenn der<br />

Verbr<strong>auch</strong>er e<strong>in</strong>e Belehrung über se<strong>in</strong> Widerrufsrecht <strong>in</strong> Textform erhalten<br />

hat.<br />

Verstößte gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung sollen künftig<br />

mit e<strong>in</strong>em Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.<br />

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig se<strong>in</strong>e Rufnummer nicht mehr<br />

unterdrücken, um se<strong>in</strong>e Identität zu verschleiern. Verstöße dagegen sollen<br />

ebenfalls mit e<strong>in</strong>em Bußgeld geahndet werden.<br />

Verbr<strong>auch</strong>er sollen zudem besser vor „untergeschobenen Verträgen“ über<br />

Telekommunikationsdienstleistungen geschützt werden. Der neue<br />

Vertragspartner muss künftig <strong>in</strong> Textform nachweisen, dass der Kunde den<br />

alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss darf erst danach<br />

auf den neuen Anbieter umgestellt werden.

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