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Gemeindezeitung 3/2012 - Teil1 (7,15 MB) - .PDF - Hof bei Straden

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Seite 6 Gemeinde <strong>Hof</strong> <strong>bei</strong> <strong>Straden</strong> Ausgabe 3/<strong>2012</strong><br />

...sind nachstehende Hinweise von größter<br />

Wichtigkeit. Nicht nur die Sicherheit der<br />

Veranstaltungsbesucher hat oberste Priorität,<br />

sondern auch die behördlichen Bewilligungen<br />

sind vom Veranstalter vor der Veranstaltung<br />

einzuholen.<br />

Die Zuständigkeit der Bewilligungserteilung<br />

abklären<br />

Bezirkshauptmannschaft für Veranstaltungen<br />

mit nicht ortsfesten Betriebsstätten (Zelt, Bühne,<br />

usw.) und Veranstaltungen mit überörtlichen<br />

Charakter (> 1000 Besucher)<br />

Gemeinde bzw. Bürgermeister für Veranstaltungen<br />

mit örtlichem Charakter (< 1000 Besucher)<br />

und Veranstaltungen mit einer ortsfesten<br />

Betriebsstätte<br />

Betriebsstätte Straße<br />

Bei Veranstaltungen auf Straßen oder Plätzen<br />

mit öffentlichem Verkehr, bedarf es einer Bewilligung<br />

nach der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO). Zuständig nach der StVO ist die Bezirkshauptmannschaft.<br />

Somit entfällt die Anzeigepflicht<br />

der Veranstaltung <strong>bei</strong>m Bürgermeister<br />

für den Veranstalter. (Ausnahme: kombinierte<br />

Veranstaltung: Straße und Betriebsstätte)<br />

Veranstaltungen im Rahmen der Schule<br />

Sportfeste, Veranstaltungen des Elternvereins,<br />

Konzerte des Schulchores und dergleichen sind<br />

von den Bestimmungen des Steiermärkischen<br />

Veranstaltungsgesetzes ausgenommen.<br />

Achtung: Maturabälle sind nicht als Veranstaltungen<br />

im Rahmen der Schule zu betrachten!<br />

Aktuelle Probleme<br />

•Anzeige/Bewilligung: Eine Veranstaltungsanzeige<br />

der Gemeinde reicht nicht aus, da das<br />

wirkliche Ausmaß einer Veranstaltung nicht<br />

bekannt gegeben wird oder wenn die Veranstaltung<br />

sowohl im Freien, als auch in einem<br />

Festzelt und ortsfesten Betriebsstätten stattfindet.<br />

•Verkehrssituation: Der ruhende Verkehr rund<br />

um das Veranstaltungsgelände muss bedacht<br />

werden. Gehwege nicht durch parkende Autos<br />

blockieren, Landesstraßen im Freiland werden<br />

oft <strong>bei</strong>dseitig verparkt, usw.<br />

•Werbung: Veranstalter platzieren ihre<br />

Werbeplakate oft außerhalb des Ortsgebietes<br />

und somit entgegen den Bestimmungen<br />

der StVO.<br />

Unwettergefahren und deren Risiken<br />

Oft werden die Verantwortlichen durch<br />

kurzfristiges Aufziehen von Unwetterlagen<br />

und auch durch schlechte Wetterbeobachtung<br />

überrascht. Als besonders sensible und<br />

riskante Sicherheitsbereiche gelten Zelte.<br />

So biete ein Zelt je nach Bauart und Beschaffenheit<br />

nur einen begrenzten Schutz.<br />

Als sichere Schutzräume dienen feste, geschlossene<br />

Gebäude.<br />

♦ WIND: Gefahr von herumfliegenden Teilen,<br />

die Personen- und Sachschäden hervorrufen<br />

können. Fahrgeschäfte, Bühnen<br />

oder Zelte, die durch Beschädigung statisch<br />

labil werden<br />

♦ HAGEL: Gefahr vor plötzlicher Massenflucht<br />

vieler Besucher. Schlechte Begehbarkeit<br />

von benötigten Wegen<br />

♦ BLITZSCHLAG: Gefahr vor direktem<br />

Blitzschlag, Überschlag oder Schrittspannung.<br />

Desweiteren Brandgefahr in Geräten<br />

oder Gebäuden, sowie Gefahr vor Instabilität.<br />

„Panik“-Gefahr <strong>bei</strong> den Besuchern<br />

♦ HITZE/UV-STRAHLUNG: Gefahr von<br />

Sonnenbrand, Sonnenstich und Dehydrierung.<br />

Ausgabe oder Anweisung erteilen<br />

für Mitnahme von Wasser, Sonnenschutzcreme<br />

und Kopfbedeckungen<br />

♦ SCHNEE/EIS: Rutschgefahr, Gefahr von<br />

Schnee- oder Eisschlag (Dachlawinen).<br />

Statische Labilität von Bauten durch zu<br />

hohe Schneelasten<br />

♦ KÄLTE: Gefahr von Erfrierungen. Unnötigen<br />

Aufenthalt in der Kälte vermeiden.<br />

Besucher nicht unnötig lange, an einen<br />

Ort binden

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