Gemeindezeitung 3/2012 - Teil1 (7,15 MB) - .PDF - Hof bei Straden
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Seite 6 Gemeinde <strong>Hof</strong> <strong>bei</strong> <strong>Straden</strong> Ausgabe 3/<strong>2012</strong><br />
...sind nachstehende Hinweise von größter<br />
Wichtigkeit. Nicht nur die Sicherheit der<br />
Veranstaltungsbesucher hat oberste Priorität,<br />
sondern auch die behördlichen Bewilligungen<br />
sind vom Veranstalter vor der Veranstaltung<br />
einzuholen.<br />
Die Zuständigkeit der Bewilligungserteilung<br />
abklären<br />
Bezirkshauptmannschaft für Veranstaltungen<br />
mit nicht ortsfesten Betriebsstätten (Zelt, Bühne,<br />
usw.) und Veranstaltungen mit überörtlichen<br />
Charakter (> 1000 Besucher)<br />
Gemeinde bzw. Bürgermeister für Veranstaltungen<br />
mit örtlichem Charakter (< 1000 Besucher)<br />
und Veranstaltungen mit einer ortsfesten<br />
Betriebsstätte<br />
Betriebsstätte Straße<br />
Bei Veranstaltungen auf Straßen oder Plätzen<br />
mit öffentlichem Verkehr, bedarf es einer Bewilligung<br />
nach der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO). Zuständig nach der StVO ist die Bezirkshauptmannschaft.<br />
Somit entfällt die Anzeigepflicht<br />
der Veranstaltung <strong>bei</strong>m Bürgermeister<br />
für den Veranstalter. (Ausnahme: kombinierte<br />
Veranstaltung: Straße und Betriebsstätte)<br />
Veranstaltungen im Rahmen der Schule<br />
Sportfeste, Veranstaltungen des Elternvereins,<br />
Konzerte des Schulchores und dergleichen sind<br />
von den Bestimmungen des Steiermärkischen<br />
Veranstaltungsgesetzes ausgenommen.<br />
Achtung: Maturabälle sind nicht als Veranstaltungen<br />
im Rahmen der Schule zu betrachten!<br />
Aktuelle Probleme<br />
•Anzeige/Bewilligung: Eine Veranstaltungsanzeige<br />
der Gemeinde reicht nicht aus, da das<br />
wirkliche Ausmaß einer Veranstaltung nicht<br />
bekannt gegeben wird oder wenn die Veranstaltung<br />
sowohl im Freien, als auch in einem<br />
Festzelt und ortsfesten Betriebsstätten stattfindet.<br />
•Verkehrssituation: Der ruhende Verkehr rund<br />
um das Veranstaltungsgelände muss bedacht<br />
werden. Gehwege nicht durch parkende Autos<br />
blockieren, Landesstraßen im Freiland werden<br />
oft <strong>bei</strong>dseitig verparkt, usw.<br />
•Werbung: Veranstalter platzieren ihre<br />
Werbeplakate oft außerhalb des Ortsgebietes<br />
und somit entgegen den Bestimmungen<br />
der StVO.<br />
Unwettergefahren und deren Risiken<br />
Oft werden die Verantwortlichen durch<br />
kurzfristiges Aufziehen von Unwetterlagen<br />
und auch durch schlechte Wetterbeobachtung<br />
überrascht. Als besonders sensible und<br />
riskante Sicherheitsbereiche gelten Zelte.<br />
So biete ein Zelt je nach Bauart und Beschaffenheit<br />
nur einen begrenzten Schutz.<br />
Als sichere Schutzräume dienen feste, geschlossene<br />
Gebäude.<br />
♦ WIND: Gefahr von herumfliegenden Teilen,<br />
die Personen- und Sachschäden hervorrufen<br />
können. Fahrgeschäfte, Bühnen<br />
oder Zelte, die durch Beschädigung statisch<br />
labil werden<br />
♦ HAGEL: Gefahr vor plötzlicher Massenflucht<br />
vieler Besucher. Schlechte Begehbarkeit<br />
von benötigten Wegen<br />
♦ BLITZSCHLAG: Gefahr vor direktem<br />
Blitzschlag, Überschlag oder Schrittspannung.<br />
Desweiteren Brandgefahr in Geräten<br />
oder Gebäuden, sowie Gefahr vor Instabilität.<br />
„Panik“-Gefahr <strong>bei</strong> den Besuchern<br />
♦ HITZE/UV-STRAHLUNG: Gefahr von<br />
Sonnenbrand, Sonnenstich und Dehydrierung.<br />
Ausgabe oder Anweisung erteilen<br />
für Mitnahme von Wasser, Sonnenschutzcreme<br />
und Kopfbedeckungen<br />
♦ SCHNEE/EIS: Rutschgefahr, Gefahr von<br />
Schnee- oder Eisschlag (Dachlawinen).<br />
Statische Labilität von Bauten durch zu<br />
hohe Schneelasten<br />
♦ KÄLTE: Gefahr von Erfrierungen. Unnötigen<br />
Aufenthalt in der Kälte vermeiden.<br />
Besucher nicht unnötig lange, an einen<br />
Ort binden