kommunalpolitik - GAR NRW
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fast vollständig bei allen Fraktionen gleich ist, ist<br />
die Kopfpauschale aus Sicht des Bundesverwal-<br />
tungsgerichts bereits dann unzulässig, wenn den<br />
Fraktionen kein „fixer“ Aufwand unabhängig von<br />
ihrer Größe entsteht.<br />
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungs-<br />
gerichts legen es nahe, dass künftig allein ein<br />
Maßstab für die Gewährung von Fraktionszuwen-<br />
dungen zulässig ist, der allen Fraktionen einen<br />
– durchaus nach Größe gestaffelten – Sockelbe-<br />
trag zuweist, daneben Differenzierungen nach<br />
der Größe der Fraktion zulässt. Einen solchen<br />
Verteilungsschlüssel haben zahlreiche Kommu-<br />
nen gewählt, etwa indem sie allen Fraktionen eine<br />
ganze oder halbe Kraft für die Übernahme der<br />
Geschäftsführungstätigkeit finanzieren und dane-<br />
ben Aufwendungen je nach Größe der Fraktionen<br />
gewähren. Diese Mischung aus Sockelbetrag und<br />
Kopf-Pauschale dürfte den unterschiedlichen Auf-<br />
wand der Fraktionen tatsächlich deutlich besser<br />
widerspiegeln, als eine bloße Orientierung nach<br />
Kopfteilen, bei denen eine Sockelzuwendung<br />
vollständig entfällt, die natürlich große Fraktionen<br />
deutlich gegenüber kleineren Fraktionen bevor-<br />
zugt.<br />
s e r v i c e / i n f o<br />
Deshalb ist nach der Entscheidung des Bun-<br />
desverwaltungsgerichts die bisherige Praxis der<br />
Gewährung von Fraktionszuwendungen in den<br />
Gemeinden zu überprüfen.<br />
VERLETZUNG DES GLEICHEITSSATZES?<br />
Einsicht in Stellenbewertung<br />
Verwaltungsgericht Minden<br />
Ein Ratsmitglied hat einen Anspruch darauf, vor<br />
einer Entscheidung über einen Stellenplan der Ge-<br />
meinde Akteneinsicht in eine zugehörige Stellen-<br />
und Dienstpostenbewerbung nehmen zu können.<br />
Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts<br />
Minden in einem Grundsatzurteil entschieden.<br />
Der Kläger, Mitglied des Rates und mehrerer<br />
Fachausschüsse der beklagten Gemeinde Hille,<br />
hatte verlangt, vor der Ratsentscheidung über den<br />
Stellenplan und den Haushaltsplan der Gemeinde<br />
für das Jahr 2012 Einsicht in eine externe Stellen-<br />
und Dienstpostenbewertung für die betreffenden<br />
Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zu erhalten.<br />
Die Gemeinde hatte das Verlangen mit der Be-<br />
gründung abgelehnt, dem Akteneinsichtsrecht<br />
stünden schutzwürdige Interessen Betroffener<br />
entgegen.<br />
Das Gericht ist den Argumenten der Gemeinde<br />
nicht gefolgt. Grundsätzlich müsse ein Bürger-<br />
meister jedem Ratsmitglied auf Verlangen Akten-<br />
Fraktionen können eine Verletzung des Gleich-<br />
heitssatzes in einem sog. Kommunalverfassungs-<br />
streitverfahren geltend machen, wenn sie bei der<br />
Beschlussfassung des Rates über die Gewährung<br />
von Fraktionszuwendungen Einwände erheben.<br />
Im Rahmen eines solchen gerichtlichen Organ-<br />
streitverfahrens muss dann nicht notwendigerwei-<br />
se geltend gemacht werden, dass die der klagen-<br />
den Fraktion gewährten Zuwendungen zu niedrig<br />
sind. Geltend gemacht werden kann auch, dass<br />
anderen Fraktionen ohne gerechtfertigten Grund<br />
gleichheitswidrig zu hohe Fraktionszuwendungen<br />
gewährt werden, was bei einer Gewährung von<br />
Fraktionszuwendungen allein nach der Größe der<br />
Fraktion regelmäßig der Fall sein dürfte. Die Ent-<br />
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts stärkt<br />
damit die Rechtsposition kleinerer Ratsfraktionen.<br />
Wilhelm Achelpöhler<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
einsicht gewähren, soweit die Akten der Vorberei-<br />
tung oder Kontrolle von Ratsbeschlüssen dienten.<br />
Denn ein Ratsmitglied, dem sowohl die Beschluss-<br />
fassung über den Haushaltsplan einschließlich<br />
des Stellenplans als auch eine Kontrolle des Rates<br />
obliegen, habe ein berechtigtes Interesse daran,<br />
seinen Aufgaben durch die begehrte Aktenein-<br />
sicht gerecht werden zu können.<br />
Schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter,<br />
die dem ausnahmsweise entgegenstehen könn-<br />
ten, gäbe es nicht. Ein Ratsmitglied sei nämlich<br />
zur Verschwiegenheit verpflichtet und dadurch<br />
gehindert, seine Kenntnisse in die Öffentlichkeit<br />
zu tragen. Damit bestehe ein wirksamer Schutz-<br />
mechanismus zur Behinderung der Weitergabe<br />
sensibler Daten an Dritte. Die Gemeinde habe<br />
das Akteneinsichtsrecht des Klägers vor den<br />
Ratsentscheidungen über künftige Stellen- und<br />
Haushaltspläne zu beachten.<br />
VG Minden<br />
Gegen das Urteil kann Berufung<br />
beim OVG Münster beantragt<br />
werden<br />
Urteil vom 15.11.2012<br />
AZ.: 2 K 1743/12<br />
nicht rechtskräftig<br />
FORUM KOMMUNALPOLTIK 3 | 2012 27