09.01.2013 Aufrufe

Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück

Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück

Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 22 Beginn des Verfahrens<br />

Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />

Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />

Text des § 22 VwVfG<br />

1 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren<br />

durchführt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf<br />

Grund <strong>von</strong> Rechtsvorschriften<br />

1. <strong>von</strong> Amts wegen oder auf Antrag tätig werden<br />

muss;<br />

2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag<br />

nicht vorliegt.<br />

Dr. Thomas Horn<br />

1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!