Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück
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§ 22 Beginn des Verfahrens<br />
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />
Text des § 22 VwVfG<br />
1 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren<br />
durchführt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf<br />
Grund <strong>von</strong> Rechtsvorschriften<br />
1. <strong>von</strong> Amts wegen oder auf Antrag tätig werden<br />
muss;<br />
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag<br />
nicht vorliegt.<br />
Dr. Thomas Horn<br />
1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />
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