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Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück

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§ 28 BestattG<br />

Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />

Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />

<strong>Umbettung</strong> in Hamburg<br />

• Nur auf Antrag nach Zulassung durch die zuständige<br />

Stelle bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die<br />

Störung der Totenruhe rechtfertigt<br />

• Es wird keine neue Ruhezeit begründet<br />

• Keine <strong>Umbettung</strong> bei Herausnehmen und<br />

Wiedereinsetzen in derselben Grabstätte<br />

Dr. Thomas Horn<br />

1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />

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