Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück
Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück
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§ 28 BestattG<br />
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />
<strong>Umbettung</strong> in Hamburg<br />
• Nur auf Antrag nach Zulassung durch die zuständige<br />
Stelle bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die<br />
Störung der Totenruhe rechtfertigt<br />
• Es wird keine neue Ruhezeit begründet<br />
• Keine <strong>Umbettung</strong> bei Herausnehmen und<br />
Wiedereinsetzen in derselben Grabstätte<br />
Dr. Thomas Horn<br />
1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />
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