Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />
Mindestruhezeit<br />
• Die gesetzliche Dauer beträgt 20 Jahre (§ 14)<br />
• Sie soll die (vollständige) Verwesung sicherstellen<br />
und eine angemessene Zeit der Trauer und des<br />
Gedenkens ermöglichen<br />
• Sie kann für Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängert<br />
oder verkürzt werden<br />
• Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde<br />
Dr. Thomas Horn<br />
1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />
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