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Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />

Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />

Mindestruhezeit<br />

• Die gesetzliche Dauer beträgt 20 Jahre (§ 14)<br />

• Sie soll die (vollständige) Verwesung sicherstellen<br />

und eine angemessene Zeit der Trauer und des<br />

Gedenkens ermöglichen<br />

• Sie kann für Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängert<br />

oder verkürzt werden<br />

• Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde<br />

Dr. Thomas Horn<br />

1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />

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