Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück
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§ 26 III BestattG<br />
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />
<strong>Umbettung</strong> in Hessen<br />
• <strong>Urnen</strong> können auf Antrag des nächsten Angehörigen,<br />
im Einverständnis etwaiger weiterer Angehöriger,<br />
aus besonderen Gründen an eine andere<br />
Friedhofsverwaltung zur Beisetzung übersandt<br />
werden<br />
• Die gegenüber der bisherigen Friedhofsverwaltung<br />
bestehenden Pflichten werden dadurch nicht<br />
aufgehoben<br />
Dr. Thomas Horn<br />
1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />
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