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Umbettung von Urnen - Landkreis Osnabrück

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§ 26 III BestattG<br />

Niedersächsisches Ministerium für Soziales,<br />

Frauen, Familie, Gesundheit und Integration<br />

<strong>Umbettung</strong> in Hessen<br />

• <strong>Urnen</strong> können auf Antrag des nächsten Angehörigen,<br />

im Einverständnis etwaiger weiterer Angehöriger,<br />

aus besonderen Gründen an eine andere<br />

Friedhofsverwaltung zur Beisetzung übersandt<br />

werden<br />

• Die gegenüber der bisherigen Friedhofsverwaltung<br />

bestehenden Pflichten werden dadurch nicht<br />

aufgehoben<br />

Dr. Thomas Horn<br />

1. <strong>Osnabrück</strong>er Friedhofstagung, 03.11.2011<br />

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