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WIENSTROM GmbH, Betrieblicher Brandschutz in den Kraftwerken ...

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KA V - GU 210-4/10 Seite 10 von 41<br />

des Betriebes vertraut se<strong>in</strong> und sollte e<strong>in</strong>e maßgebende Stellung im Betrieb e<strong>in</strong>nehmen.<br />

Die bzw. der BSB muss ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Bestellung nachweislich zugestimmt haben<br />

und haben sich durch regelmäßige Weiterbildung auf aktuellem brandschutztechni-<br />

schen Wissensstand zu halten.<br />

2.4.3 Die bzw. der BSB hat e<strong>in</strong> Organisationsmodell für <strong>den</strong> Betriebsbrandschutz zu<br />

erstellen, welches geeignet sche<strong>in</strong>t, die anstehen<strong>den</strong> Aufgaben des vorbeugen<strong>den</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong>es und der Entstehungsbrandbekämpfung zu bewältigen. Dieses Organisationsmodell<br />

muss mit der Betriebsleitung schriftlich vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>. Die bzw. der<br />

BSB und die sonstigen Angehörigen der <strong>Brandschutz</strong>organisation haben das Recht auf<br />

Zugang zu allen Räumlichkeiten und Anlagenteilen sowie auf Informationen <strong>in</strong> ihrem<br />

Verantwortungsbereich. Im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong> vorbeugen<strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> und Brandverhütungsmaßnahmen<br />

s<strong>in</strong>d der bzw. dem BSB entweder e<strong>in</strong> Weisungs- und Verfügungsrecht<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Verantwortungsbereich und die entsprechen<strong>den</strong> Mittel zur Wahrung<br />

ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Aufgaben zuzuweisen, oder es ist ihr oder ihm e<strong>in</strong>e verantwortliche<br />

Person zu nennen, an die sie bzw. er Mängelberichte oder sonstige Vorschläge über<br />

notwendige Veranlassungen im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> weiterleiten kann. Solche<br />

Meldungen müssen nachweislich - mit schriftlicher Bestätigung der verantwortlichen<br />

Person - entgegengenommen wer<strong>den</strong>. Bei der Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten<br />

kommt der bzw. dem BSB e<strong>in</strong> unmittelbares Weisungsrecht zu. Der bzw. dem BSB ist<br />

ausreichend Zeit für die Durchführung ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Aufgaben von der Betriebsleitung<br />

e<strong>in</strong>zuräumen.<br />

2.4.4 Die Aufgaben der bzw. des BSB umfassen weiter die Ausarbeitung und Umsetzung<br />

der <strong>Brandschutz</strong>ordnung und des Alarmplanes. In der <strong>Brandschutz</strong>ordnung s<strong>in</strong>d<br />

die Verhaltensmaßregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des<br />

vorbeugen<strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong>es sowie das Verhalten im Brandfall schriftlich zusammenzufassen.<br />

Die <strong>Brandschutz</strong>ordnung ist auf dem aktuellen Stand zu halten und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei Inkrafttreten<br />

und nach jeder Änderung allen sich ständig im Betrieb aufhalten<strong>den</strong> Personen<br />

nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen. Neu <strong>in</strong> <strong>den</strong> Betrieb e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Arbeitnehmern ist die <strong>Brandschutz</strong>ordnung bei Dienstantritt zur Kenntnis

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