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WIENSTROM GmbH, Betrieblicher Brandschutz in den Kraftwerken ...

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KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />

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DVR: 0000191<br />

KA V - GU 210-4/10<br />

<strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>, <strong>Betrieblicher</strong> <strong>Brandschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>Kraftwerken</strong> Simmer<strong>in</strong>g, Donaustadt und Leopoldau<br />

Tätigkeitsbericht 2010<br />

TO 3


KA V - GU 210-4/10 Seite 2 von 41<br />

KURZFASSUNG<br />

Die Überprüfung des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Kraftwerken</strong> Simmer<strong>in</strong>g, Donaustadt<br />

und Leopoldau zeigte Defizite bei der Wahrnehmung der Aufgaben des e<strong>in</strong>gesetzten<br />

<strong>Brandschutz</strong>beauftragten auf. Die momentane Ausstattung der Kraftwerke Simmer<strong>in</strong>g<br />

und Donaustadt mit <strong>Brandschutz</strong>e<strong>in</strong>richtungen ließ über weite Bereiche Verbesserungspotenziale<br />

erkennen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ergab die Prüfung, dass die <strong>in</strong>stallierte Betriebsfeuerwehr aufgrund von<br />

Ausbildungsmängeln und der fehlen<strong>den</strong> Übungspraxis die erforderliche Löschleistung<br />

im Kraftwerk Simmer<strong>in</strong>g nicht erreicht.<br />

Die <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong> (ab 1. März 2011: WIEN ENERGIE <strong>GmbH</strong>) kündigte an, geeignete<br />

Schritte zur Verbesserung des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es zu setzen und Maßnahmen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Kraftwerken</strong> Simmer<strong>in</strong>g und Donaustadt zu ergreifen, um dort bis zum<br />

Jahr 2013 <strong>den</strong> Sicherheitsstandard des Kraftwerkes Leopoldau zu erreichen.


KA V - GU 210-4/10 Seite 3 von 41<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es .................................................................................................................5<br />

2. Rechtliche und technische Grundlagen des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es ..................5<br />

2.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ...............................................................................5<br />

2.2 Arbeitsstättenverordnung...........................................................................................6<br />

2.3 Wiener Feuerwehrgesetz...........................................................................................8<br />

2.4 Technische Richtl<strong>in</strong>ie vorbeugender <strong>Brandschutz</strong>.....................................................9<br />

3. <strong>Betrieblicher</strong> <strong>Brandschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Kraftwerken</strong> ...........................................................15<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Feststellungen.......................................................................................15<br />

3.2 Kraftwerk Simmer<strong>in</strong>g ...............................................................................................19<br />

3.2.1 Betriebsfeuerwehr ................................................................................................19<br />

3.2.2 Brandmeldeanlage ...............................................................................................22<br />

3.2.3 Brandfallsteuerungen............................................................................................22<br />

3.2.4 Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen ...................................................................................22<br />

3.2.5 Beleuchtung..........................................................................................................23<br />

3.2.6 Probefeueralarm...................................................................................................23<br />

3.3 Kraftwerk Donaustadt ..............................................................................................25<br />

3.3.1 Betriebsfeuerwehr ................................................................................................25<br />

3.3.2 Brandmeldeanlage ...............................................................................................28<br />

3.3.3 Brandfallsteuerungen............................................................................................28<br />

3.3.4 Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen ...................................................................................28<br />

3.3.5 Sicherheitsbeleuchtungen ....................................................................................29<br />

3.4 Kraftwerk Leopoldau................................................................................................29<br />

3.4.1 Alarmfahrzeug ......................................................................................................29<br />

3.4.2 Brandmeldeanlage ...............................................................................................29<br />

3.4.3 Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen ...................................................................................30<br />

3.4.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ......................................................................30<br />

3.4.5 Videoüberwachung...............................................................................................31<br />

4. Empfehlungen des Kontrollamtes..............................................................................31<br />

4.1 Allgeme<strong>in</strong>e Empfehlungen.......................................................................................31


KA V - GU 210-4/10 Seite 4 von 41<br />

4.2 Kraftwerk Simmer<strong>in</strong>g ...............................................................................................35<br />

4.3 Kraftwerk Donaustadt ..............................................................................................36<br />

4.4 Kraftwerk Leopoldau................................................................................................38<br />

Anhang<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE ..................................41


KA V - GU 210-4/10 Seite 5 von 41<br />

PRÜFUNGSERGEBNIS<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Das Kontrollamt hatte <strong>in</strong>sbesondere auf Basis der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />

(ASchG), der Arbeitsstättenverordnung (AStV), des Wiener Feuerwehrgesetzes<br />

und der Technischen Richtl<strong>in</strong>ien vorbeugender <strong>Brandschutz</strong> (TRVB) die<br />

betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>maßnahmen <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Kraftwerken</strong> (KW) Simmer<strong>in</strong>g, Donaustadt<br />

und Leopoldau e<strong>in</strong>er Prüfung unterzogen.<br />

2. Rechtliche und technische Grundlagen des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es<br />

2.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

Gemäß § 5 ASchG s<strong>in</strong>d Arbeitgeber<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitgeber verpflichtet, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Anzahl<br />

der Beschäftigten und <strong>den</strong> Gefahren entsprechen<strong>den</strong> Weise die Ergebnisse der Ermittlung<br />

und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführen<strong>den</strong> Maßnahmen zur<br />

Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).<br />

Soweit dies aus Grün<strong>den</strong> der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation<br />

arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.<br />

Nach § 25 ASchG müssen Arbeitgeber<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen<br />

treffen, um das Entstehen e<strong>in</strong>es Brandes und im Fall e<strong>in</strong>es Brandes e<strong>in</strong>e Gefährdung<br />

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Arbeitgeber<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur<br />

Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d. Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen und erforderlichenfalls<br />

Brandmelder und Alarmanlagen vorhan<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. Die Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen<br />

müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet se<strong>in</strong>. Arbeitgeber<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung<br />

der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer zuständig s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Anzahl von Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen<br />

vertraut se<strong>in</strong>. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für e<strong>in</strong>en<br />

wirksamen Schutz der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer erforderlich ist, hat


KA V - GU 210-4/10 Seite 6 von 41<br />

die zuständige Behörde die Aufstellung e<strong>in</strong>er besonders ausgebildeten und entspre-<br />

chend ausgerüsteten <strong>Brandschutz</strong>gruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitgeber<strong>in</strong><br />

bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften e<strong>in</strong>e Betriebsfeuerwehr<br />

e<strong>in</strong>gerichtet hat. Arbeitgeber<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitgeber müssen geeignete<br />

Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verh<strong>in</strong>dern und die Folgen e<strong>in</strong>er allfälligen<br />

Explosion zu begrenzen. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen<br />

versehen se<strong>in</strong>. Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß <strong>den</strong> obigen Bestimmungen<br />

s<strong>in</strong>d die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhan<strong>den</strong>en<br />

Arbeitsstoffe, die vorhan<strong>den</strong>en E<strong>in</strong>richtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen<br />

und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesen<strong>den</strong><br />

Personen zu berücksichtigen.<br />

2.2 Arbeitsstättenverordnung<br />

In der AStV wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> Ergänzung zum ASchG weitere Festlegungen h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es getroffen.<br />

2.2.1 In § 43 AStV wird bestimmt, dass die Behörde die Bestellung e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>-<br />

beauftragten bzw. e<strong>in</strong>es <strong>Brandschutz</strong>beauftragten (BSB) und erforderlichenfalls e<strong>in</strong>er<br />

Ersatzperson vorzuschreiben hat, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für ei-<br />

nen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer erforderlich ist. Als<br />

BSB dürfen nur Personen bestellt wer<strong>den</strong>, die e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens 16-stündige Ausbildung<br />

auf dem Gebiet des <strong>Brandschutz</strong>es nach <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien der Feuerwehrverbände oder<br />

Brandverhütungsstellen oder e<strong>in</strong>e andere, zum<strong>in</strong>dest gleichwertige e<strong>in</strong>schlägige Ausbil-<br />

dung nachweisen können.<br />

BSB müssen Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall<br />

<strong>in</strong>formieren, die Durchführung der Eigenkontrolle gemäß <strong>den</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Regeln der<br />

Technik vorzunehmen, die Bekämpfung von Entstehungsbrän<strong>den</strong> mit Mitteln der ersten<br />

und erweiterten Löschhilfe vornehmen, die Evakuierung der Arbeitsstätte und die Vor-<br />

bereitung e<strong>in</strong>es allfälligen Feuerwehre<strong>in</strong>satzes organisieren.<br />

Der bzw. dem BSB ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung<br />

ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Aufgaben zu gewähren, alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen und mit <strong>den</strong> nötigen Befugnissen auszustatten.


KA V - GU 210-4/10 Seite 7 von 41<br />

Sofern es die Anzahl der Beschäftigten oder die örtliche Ausdehnung der Arbeitsstätte<br />

erfordert, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung e<strong>in</strong>er erforderlichen Anzahl von<br />

<strong>Brandschutz</strong>wart<strong>in</strong>nen bzw. <strong>Brandschutz</strong>warten (BSW) und von Ersatzpersonen vorzuschreiben.<br />

BSW haben die Aufgabe, die bzw. <strong>den</strong> BSB bei ihren bzw. se<strong>in</strong>en Aufgaben<br />

zu unterstützen und <strong>in</strong>nerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte<br />

die Brandsicherheit zu überwachen.<br />

Als BSW dürfen nur Personen bestellt wer<strong>den</strong>, die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Ausbildung absolviert<br />

haben, oder nachweislich vom BSB m<strong>in</strong>destens sechs Stun<strong>den</strong> betriebsbezogen<br />

ausgebildet und unterwiesen wur<strong>den</strong>.<br />

2.2.2 In § 44 AStV wird bestimmt, dass, wenn es über § 43 AStV h<strong>in</strong>ausgehend für e<strong>in</strong>en<br />

wirksamen Schutz der Arbeiternehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer erforderlich ist, die<br />

Behörde zusätzlich die Aufstellung e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>gruppe vorzuschreiben hat, wobei<br />

auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend <strong>den</strong> betrieblichen Erfordernissen festzulegen<br />

s<strong>in</strong>d. Die Aufgaben der <strong>Brandschutz</strong>gruppe umfassen die Unterstützung der<br />

bzw. des BSB <strong>in</strong>sbesondere bei der Evakuierung der Arbeitsstätte, der Bekämpfung<br />

von Entstehungsbrän<strong>den</strong> mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und der Vorbereitung<br />

e<strong>in</strong>es allfälligen Feuerwehre<strong>in</strong>satzes. Für jedes Mitglied der <strong>Brandschutz</strong>gruppe<br />

muss e<strong>in</strong> Ersatzmitglied bestellt wer<strong>den</strong>. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass<br />

während der gesamten Betriebszeit e<strong>in</strong>e ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern<br />

der <strong>Brandschutz</strong>gruppe <strong>in</strong> der Arbeitsstätte anwesend ist. Als Mitglied<br />

oder Ersatzmitglied von <strong>Brandschutz</strong>gruppen dürfen nur Personen bestellt wer<strong>den</strong>, die<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige m<strong>in</strong>destens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des <strong>Brandschutz</strong>es<br />

nach <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen<br />

oder e<strong>in</strong>e andere, zum<strong>in</strong>dest gleichwertige e<strong>in</strong>schlägige Ausbildung nachweisen können.<br />

Mitglieder und Ersatzmitglieder von <strong>Brandschutz</strong>gruppen müssen aufgrund des<br />

<strong>Brandschutz</strong>planes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Die <strong>Brandschutz</strong>gruppe muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal vierteljährlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>satzübung<br />

durchführen. E<strong>in</strong>sätze der <strong>Brandschutz</strong>gruppe gelten als E<strong>in</strong>satzübung. Über E<strong>in</strong>sätze<br />

und E<strong>in</strong>satzübungen s<strong>in</strong>d im <strong>Brandschutz</strong>buch Aufzeichnungen zu führen, die das Datum<br />

des E<strong>in</strong>satz- oder Übungstages, Umfang des E<strong>in</strong>satzes oder der Übung, und die


KA V - GU 210-4/10 Seite 8 von 41<br />

Namen der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer, die teilgenommen haben, zu enthalten<br />

haben.<br />

2.2.3 Gemäß § 45 AStV s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Arbeitsstätten, für die e<strong>in</strong>e bzw. e<strong>in</strong> BSB, e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>gruppe<br />

bzw. e<strong>in</strong>e Betriebsfeuerwehr von der Behörde oder aufgrund landesgesetzlicher<br />

Vorschriften vorgeschrieben wur<strong>den</strong>, Maßnahmen bei erhöhtem <strong>Brandschutz</strong><br />

zu treffen:<br />

Es ist e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>ordnung zu erstellen. In dieser s<strong>in</strong>d die zur Brandverhütung und<br />

zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen<br />

und durchzuführen<strong>den</strong> Maßnahmen festzuhalten. Die <strong>Brandschutz</strong>ordnung ist jährlich<br />

auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die<br />

<strong>Brandschutz</strong>ordnung ist allen Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmern zur Kenntnis zu<br />

br<strong>in</strong>gen und ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes. Es ist<br />

e<strong>in</strong> <strong>Brandschutz</strong>plan nach <strong>den</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Regeln der Technik <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen. Weiters ist e<strong>in</strong> <strong>Brandschutz</strong>buch<br />

zu führen, <strong>in</strong> dem die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen<br />

Maßnahmen zur Mängelbehebung, die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,<br />

die durchgeführten <strong>Brandschutz</strong>übungen und alle Brände und deren Ursachen<br />

e<strong>in</strong>zutragen s<strong>in</strong>d. M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich s<strong>in</strong>d Brandalarm- und Räumungsübungen<br />

durchzuführen. Wer<strong>den</strong> bei e<strong>in</strong>er solchen Übung Mängel der Alarme<strong>in</strong>richtung<br />

festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. Alle Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Bereichen beschäftigt wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en die <strong>den</strong> erhöhten<br />

<strong>Brandschutz</strong> begründeten Verhältnisse vorliegen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der ordnungsgemäßen<br />

Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.<br />

2.3 Wiener Feuerwehrgesetz<br />

Im Wiener Feuerwehrgesetz ist festgelegt, dass die Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes<br />

<strong>den</strong> öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen<br />

Feuerwehren Breitenlee und Süßenbrunn) obliegt. Der Erhöhung des <strong>Brandschutz</strong>es<br />

e<strong>in</strong>zelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e öffentlichen<br />

Feuerwehren. Betriebsfeuerwehren s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>zelner Betriebe zur ersten<br />

Hilfeleistung bei Brän<strong>den</strong> und sonstigen Notstän<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Betrieb bedrohen.


KA V - GU 210-4/10 Seite 9 von 41<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes ist jede bzw. jeder Angehörige e<strong>in</strong>er<br />

Feuerwehr verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der<br />

eigenen Sicherheit alles aufzubieten. Von Angehörigen e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>gruppe, die<br />

entsprechend der AStV ausgebildet und ausgerüstet s<strong>in</strong>d, kann e<strong>in</strong> solches Verhalten<br />

im E<strong>in</strong>satz nicht erwartet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Aufstellung und Erhaltung e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebs<strong>in</strong>haber<strong>in</strong><br />

bzw. dem Betriebs<strong>in</strong>haber zu. E<strong>in</strong>e Betriebsfeuerwehr muss wenigstens aus e<strong>in</strong>er<br />

Löschgruppe <strong>in</strong> der Stärke von neun Frauen bzw. Männern bestehen und mit e<strong>in</strong>er<br />

Kraftspritze ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

2.4 Technische Richtl<strong>in</strong>ie vorbeugender <strong>Brandschutz</strong><br />

Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV) herausgegebenen TRVB<br />

stellen <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem vorbeugen<strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> <strong>den</strong> Stand der Technik<br />

dar. Wenn z.B. durch die Behörde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb die E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>es BSB, e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Brandschutz</strong>gruppe oder e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr vorgeschrieben wird, so s<strong>in</strong>d für diese<br />

die e<strong>in</strong>schlägigen TRVB maßgebend.<br />

2.4.1 Die TRVB O 119 - <strong>Betrieblicher</strong> <strong>Brandschutz</strong> - Organisation legt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

der TRVB O 117 - <strong>Betrieblicher</strong> <strong>Brandschutz</strong> - Ausbildung und der TRVB O 120 - <strong>Betrieblicher</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong> - Eigenkontrollen - Kontrollplan für die Organisation des <strong>Brandschutz</strong>es<br />

<strong>in</strong> Betrieben M<strong>in</strong>destanforderungen fest, sofern durch bundes- und landesgesetzliche<br />

Vorschriften oder durch sonstige technische Richtl<strong>in</strong>ien ke<strong>in</strong>e anderen Regelungen<br />

bestehen.<br />

Für die Organisation des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es ist e<strong>in</strong>e bzw. e<strong>in</strong> BSB und - <strong>in</strong><br />

Abhängigkeit von der Größe des Betriebes - gegebenenfalls e<strong>in</strong>e bzw. e<strong>in</strong> oder mehrere<br />

BSB-Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. BSB-Stellvertreter zu bestellen. Die nachstehend dargelegten<br />

Bestimmungen über BSB gelten s<strong>in</strong>ngemäß auch für BSB-Stellvertreter<strong>in</strong>nen<br />

bzw. BSB-Stellvertreter.<br />

2.4.2 Die bzw. der BSB muss über e<strong>in</strong>e erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß<br />

TRVB O 117 und über e<strong>in</strong>e technische Vorbildung verfügen, muss mit <strong>den</strong> Eigenheiten


KA V - GU 210-4/10 Seite 10 von 41<br />

des Betriebes vertraut se<strong>in</strong> und sollte e<strong>in</strong>e maßgebende Stellung im Betrieb e<strong>in</strong>nehmen.<br />

Die bzw. der BSB muss ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Bestellung nachweislich zugestimmt haben<br />

und haben sich durch regelmäßige Weiterbildung auf aktuellem brandschutztechni-<br />

schen Wissensstand zu halten.<br />

2.4.3 Die bzw. der BSB hat e<strong>in</strong> Organisationsmodell für <strong>den</strong> Betriebsbrandschutz zu<br />

erstellen, welches geeignet sche<strong>in</strong>t, die anstehen<strong>den</strong> Aufgaben des vorbeugen<strong>den</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong>es und der Entstehungsbrandbekämpfung zu bewältigen. Dieses Organisationsmodell<br />

muss mit der Betriebsleitung schriftlich vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>. Die bzw. der<br />

BSB und die sonstigen Angehörigen der <strong>Brandschutz</strong>organisation haben das Recht auf<br />

Zugang zu allen Räumlichkeiten und Anlagenteilen sowie auf Informationen <strong>in</strong> ihrem<br />

Verantwortungsbereich. Im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong> vorbeugen<strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> und Brandverhütungsmaßnahmen<br />

s<strong>in</strong>d der bzw. dem BSB entweder e<strong>in</strong> Weisungs- und Verfügungsrecht<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Verantwortungsbereich und die entsprechen<strong>den</strong> Mittel zur Wahrung<br />

ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Aufgaben zuzuweisen, oder es ist ihr oder ihm e<strong>in</strong>e verantwortliche<br />

Person zu nennen, an die sie bzw. er Mängelberichte oder sonstige Vorschläge über<br />

notwendige Veranlassungen im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> weiterleiten kann. Solche<br />

Meldungen müssen nachweislich - mit schriftlicher Bestätigung der verantwortlichen<br />

Person - entgegengenommen wer<strong>den</strong>. Bei der Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten<br />

kommt der bzw. dem BSB e<strong>in</strong> unmittelbares Weisungsrecht zu. Der bzw. dem BSB ist<br />

ausreichend Zeit für die Durchführung ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Aufgaben von der Betriebsleitung<br />

e<strong>in</strong>zuräumen.<br />

2.4.4 Die Aufgaben der bzw. des BSB umfassen weiter die Ausarbeitung und Umsetzung<br />

der <strong>Brandschutz</strong>ordnung und des Alarmplanes. In der <strong>Brandschutz</strong>ordnung s<strong>in</strong>d<br />

die Verhaltensmaßregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des<br />

vorbeugen<strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong>es sowie das Verhalten im Brandfall schriftlich zusammenzufassen.<br />

Die <strong>Brandschutz</strong>ordnung ist auf dem aktuellen Stand zu halten und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei Inkrafttreten<br />

und nach jeder Änderung allen sich ständig im Betrieb aufhalten<strong>den</strong> Personen<br />

nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen. Neu <strong>in</strong> <strong>den</strong> Betrieb e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Arbeitnehmern ist die <strong>Brandschutz</strong>ordnung bei Dienstantritt zur Kenntnis


KA V - GU 210-4/10 Seite 11 von 41<br />

zu br<strong>in</strong>gen. Unter nachweislicher Kenntnisnahme wird die schriftliche Bestätigung des<br />

Erhaltes und der E<strong>in</strong>haltung der <strong>Brandschutz</strong>ordnung verstan<strong>den</strong>. Der Alarmplan regelt,<br />

wer außer- und <strong>in</strong>nerbetrieblich im Brandfall alarmiert wer<strong>den</strong> muss.<br />

2.4.5 Von der bzw. dem BSB s<strong>in</strong>d <strong>Brandschutz</strong>-Eigenkontrollen durchzuführen. Durch<br />

die <strong>Brandschutz</strong>-Eigenkontrollen gemäß TRVB O 120 sollen <strong>Brandschutz</strong>mängel zeitgerecht<br />

erkannt und behoben wer<strong>den</strong>. <strong>Brandschutz</strong>-Eigenkontrollen haben anhand e<strong>in</strong>es<br />

vorher ausgearbeiteten Kontrollplanes zu <strong>den</strong> festgelegten Kontrollterm<strong>in</strong>en zu erfolgen.<br />

Die Ergebnisse der <strong>Brandschutz</strong>-Eigenkontrollen und die getroffenen Maßnahmen<br />

zur Mängelbehebung s<strong>in</strong>d im <strong>Brandschutz</strong>buch festzuhalten.<br />

2.4.6 Die bzw. der BSB hat die Ausarbeitung von <strong>Brandschutz</strong>plänen gemäß<br />

TRVB O 121 - <strong>Brandschutz</strong>pläne <strong>in</strong> dreifacher Ausfertigung (e<strong>in</strong> Exemplar für die Feuerwehr,<br />

e<strong>in</strong> Exemplar ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Plankasten im Hauptangriffsweg der Feuerwehr zu<br />

h<strong>in</strong>terlegen, e<strong>in</strong> Exemplar verbleibt bei der bzw. dem BSB) zu veranlassen. Alle sich<br />

ständig im Betrieb aufhalten<strong>den</strong> Personen s<strong>in</strong>d zu Beg<strong>in</strong>n ihrer Tätigkeit und weiter<br />

e<strong>in</strong>mal pro Jahr h<strong>in</strong>sichtlich der allgeme<strong>in</strong>en Brandverhütungsmaßnahmen, des Verhaltens<br />

im Brandfall, der Funktion der brandschutztechnischen E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>schließlich<br />

tragbarer Feuerlöscher <strong>in</strong> ihrem Arbeitsbereich, der Bedeutung von Alarmzeichen<br />

und die daraufh<strong>in</strong> zu ergreifen<strong>den</strong> Maßnahmen sowie des Verlaufs der Fluchtwege zu<br />

unterweisen.<br />

2.4.7 Zu <strong>den</strong> Aufgaben der bzw. des BSB zählen weiters die Vorbereitung e<strong>in</strong>es allfälligen<br />

Feuerwehre<strong>in</strong>satzes. So müssen beispielsweise die erforderlichen Sperrmittel, Unterlagen<br />

und Verständigungsverzeichnisse für die Feuerwehr bereitgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Die gegebenenfalls zu kennzeichnen<strong>den</strong> Feuerwehrzufahrten, Aufstellungs- und Bewegungsflächen<br />

s<strong>in</strong>d frei und von Schnee geräumt bzw. gärtnerisch gepflegt zu halten.<br />

2.4.8 Von der bzw. dem BSB s<strong>in</strong>d die periodischen Überprüfungen, Instandhaltungen<br />

und Revisionen sämtlicher vorhan<strong>den</strong>er <strong>Brandschutz</strong>anlagen zu veranlassen. Die nachstehend<br />

angeführten beispielhaften <strong>Brandschutz</strong>anlagen s<strong>in</strong>d periodisch <strong>in</strong> <strong>den</strong> angegebenen<br />

Fristen auf Basis der angegebenen technischen Vorgabe zu prüfen:


KA V - GU 210-4/10 Seite 12 von 41<br />

- Feuerlöscher - alle zwei Jahre, gemäß ÖNORM F 1053 - Überprüfung, Instandhaltung<br />

und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette durch be-<br />

fugte Fachkundige,<br />

- Trockensteigleitungen - alle Jahre, gem. Pkt. 7.2 der TRVB F 128 - Steigleitungen und<br />

Wandhydranten (ortsfeste Nass- und Trockenlöschwasserleitungen); alle vier Jahre<br />

Überprüfung auf Dichtheit durch befugte Fachkundige,<br />

- Nasssteigleitungen - alle Jahre, gem. Pkt. 8.2 der TRVB F 128; alle vier Jahre Über-<br />

prüfung auf Dichtheit durch befugte Fachkundige,<br />

- Wandhydranten - alle Jahre gem. Pkt. 8.2 der TRVB F 128,<br />

- Blitzschutzanlagen - Überprüfung je nach Gebäudeart und Blitzschutzklasse gem.<br />

TRVB E 154 - Blitzschutz bzw. nach jedem Blitzschlag durch befugte Fachkundige,<br />

- Brandmeldeanlagen (BMA) - jährliche Instandhaltung gem. ÖNORM F 3070 - Planung,<br />

Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von BMA und Brand-<br />

fallsteuerungen durch e<strong>in</strong>e für das jeweilige Brandmeldesystem zertifizierte Fachfirma;<br />

alle zwei Jahre Revision gem. TRVB S 123 - BMA durch e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte<br />

Überwachungsstelle,<br />

- Brandfallsteuerungen - jährliche Instandhaltung gem. TRVB S 151 - Brandfallsteuerun-<br />

gen durch befugte Fachkundige; alle zwei Jahre Revision durch e<strong>in</strong>e hiefür akkredi-<br />

tierte Überwachungsstelle,<br />

- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen - jährliche Instandhaltung gem. TRVB S 125 -<br />

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen durch befugte Fachkundige; alle zwei Jahre Revi-<br />

sion durch e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte Überwachungsstelle,<br />

- Rauchverdünnungsanlagen - jährliche Instandhaltung gem. TRVB S 125 von befugtem<br />

Fachkundigen; alle zwei Jahre Revision durch e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte Überwa-<br />

chungsstelle,<br />

- Druckbelüftungsanlagen - jährliche Instandhaltung gem. TRVB S 112 - Druckbelüf-<br />

tungsanlagen durch befugte Fachkundige; alle zwei Jahre Revision durch e<strong>in</strong>e hiefür<br />

akkreditierte Überwachungsstelle,<br />

- Spr<strong>in</strong>kleranlagen - jährliche Instandhaltung gem. TRVB S 127 - Spr<strong>in</strong>kleranlagen von<br />

befugtem Fachkundigen; jährliche Revision durch e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte Überwa-<br />

chungsstelle,


KA V - GU 210-4/10 Seite 13 von 41<br />

- Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen - jährliche Instandhaltung gem. TRVB<br />

S 122 - Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen durch befugte Fachkundige; jähr-<br />

liche Revision durch e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte Überwachungsstelle,<br />

- Gaslöschanlage - jährliche Instandhaltung gem. TRVB S 152 - Automatische Lösch-<br />

anlagen - gasförmige Sonderlöschmittel bzw. TRVB S 140 - CO2-Löschanlagen durch<br />

befugte Fachkundige; alle zwei Jahre Revision durch e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte Überwa-<br />

chungsstelle,<br />

- Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung - jährliche Überprüfung gem. TRVB E 102 -<br />

Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und bo<strong>den</strong>nahe Sicherheitsleitsysteme durch<br />

befugte Fachkundige,<br />

- Sicherheitsbeleuchtung - jährliche Überprüfung gem. Normenreihe ÖVE/ÖNORM<br />

E 8002 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung <strong>in</strong> baulichen Anlagen für<br />

Menschenansammlungen durch befugte Fachkundige,<br />

- Elektroakustische Notfallsysteme - jährliche Überprüfung gem. TRVB S 158 - Elektro-<br />

akustische Notfallsysteme durch befugte Fachkundige; alle zwei Jahre Revision durch<br />

e<strong>in</strong>e hiefür akkreditierte Überwachungsstelle,<br />

- Objektfunkanlagen für die Feuerwehr - jährliche Überprüfung gem. TRVB S 159 - Ob-<br />

jektfunkanlagen durch befugte Fachkundige; alle zwei Jahre Revision durch e<strong>in</strong>e hie-<br />

für akkreditierte Überwachungsstelle,<br />

- Feuerwehraufzüge - jährlich gem. TRVB A 150 - Feuerwehraufzüge durch befugte<br />

Fachkundige.<br />

2.4.9 Die Führung des <strong>Brandschutz</strong>buches obliegt ebenfalls der bzw. dem BSB. E<strong>in</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong>buch kann sowohl als gebun<strong>den</strong>es Buch als auch <strong>in</strong> manipulationssicherer<br />

elektronischer Form geführt wer<strong>den</strong>. Bei der Führung des <strong>Brandschutz</strong>buches ist darauf<br />

Bedacht zu nehmen, dass dieses Dokument als gerichtliches Beweismittel herangezogen<br />

wer<strong>den</strong> kann. Aus diesem Grund wird <strong>in</strong> der TRVB O 119 empfohlen, das <strong>Brandschutz</strong>buch<br />

m<strong>in</strong>destens zehn Jahre aufzubewahren.<br />

In das <strong>Brandschutz</strong>buch s<strong>in</strong>d mit Datumsangabe e<strong>in</strong>zutragen:<br />

- Verstöße gegen die geltende <strong>Brandschutz</strong>ordnung,


KA V - GU 210-4/10 Seite 14 von 41<br />

- Veränderungen, die e<strong>in</strong>e Erhöhung der Brandgefahr mit sich br<strong>in</strong>gen,<br />

- durchgeführte Eigenkontrollen mit Ergebnissen lt. Kontrollplan,<br />

- <strong>Brandschutz</strong>kontrollen durch Behör<strong>den</strong> und Behör<strong>den</strong>organe und allenfalls die hiebei<br />

festgestellten Mängel,<br />

- Überprüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen oder gesetzlicher Bestimmungen<br />

mit brandschutztechnischem Bezug - z.B. der elektrischen Anlagen, Blitzschutzanlagen,<br />

Feuerungsanlagen - und allen hiebei festgestellten Mängeln,<br />

- Überprüfungen und Revisionen von BMA, Wasser-Löschanlagen, Schaum-Löschanlagen,<br />

Gas-Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Überprüfungen der Geräte<br />

der ersten und erweiterten Löschhilfe u.ä.,<br />

- Vorkommnisse, die be<strong>in</strong>ahe zu Brän<strong>den</strong> geführt haben,<br />

- alle Brände, auch wenn sie sofort gelöscht wer<strong>den</strong> konnten, und die Ursache der<br />

Brände,<br />

- Maßnahmen, die getroffen wur<strong>den</strong>, um e<strong>in</strong>e Wiederholung von Gefahrensituationen<br />

und Brän<strong>den</strong> zu vermei<strong>den</strong>,<br />

- durchgeführte Mängelbehebungen und<br />

- durchgeführte Schulungen und Übungen.<br />

Arbeitssche<strong>in</strong>e, Revisionsbefunde etc. s<strong>in</strong>d dem <strong>Brandschutz</strong>buch beizulegen und journalmäßig<br />

aufzunehmen.<br />

Das <strong>Brandschutz</strong>buch ist m<strong>in</strong>destens vierteljährlich - bei aktuellen Mängeln sofort - der<br />

zuständigen Stelle (z.B. Betriebsleitung) zur Kenntnis und Gegenzeichnung vorzulegen.<br />

2.4.10 Auf Veranlassung der bzw. des BSB muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal pro Jahr e<strong>in</strong>e<br />

Brandalarm- und Räumungsübung <strong>in</strong> Betrieben durchgeführt wer<strong>den</strong>, wobei auch darauf<br />

Bedacht zu nehmen ist, dass Räumungen und Evakuierungen auch aus anderen<br />

Grün<strong>den</strong> - z.B. Explosion, Schadstofffreisetzung, Androhung von Gewalt - notwendig<br />

se<strong>in</strong> können. Im Zuge der Übung sollten die Beteiligten <strong>in</strong>sbesondere auf <strong>Brandschutz</strong>und<br />

Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen, auf <strong>den</strong> Verlauf der Fluchtwege, auf Möglichkeiten der<br />

Rauchfreihaltung und Lüftung, auf Löschgeräte und -e<strong>in</strong>richtungen sowie auf Sammelplätze<br />

und das weitere Verfahren nach Evakuierungen h<strong>in</strong>gewiesen wer<strong>den</strong>.


KA V - GU 210-4/10 Seite 15 von 41<br />

2.4.11 Brandgefährliche Tätigkeiten dürfen nur nach Freigabe durch die bzw. dem BSB<br />

mit e<strong>in</strong>em Freigabesche<strong>in</strong> durchgeführt wer<strong>den</strong>. Auf dem Freigabesche<strong>in</strong> wer<strong>den</strong> u.a.<br />

die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und der Term<strong>in</strong> der Arbeiten bekannt gegeben.<br />

2.4.12 Wird von der bzw. dem BSB <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren ke<strong>in</strong> <strong>Brandschutz</strong>technikoder<br />

Fortbildungssem<strong>in</strong>ar besucht, erlischt die Gültigkeit des <strong>Brandschutz</strong>passes und<br />

sie bzw. er erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Tätigkeit e<strong>in</strong>er bzw. e<strong>in</strong>es<br />

BSB im S<strong>in</strong>n der TRVB. Der <strong>Brandschutz</strong>pass enthält die persönlichen Nachweise der<br />

erfolgreichen Absolvierung von <strong>Brandschutz</strong>ausbildungen und hat österreichweit Gültigkeit.<br />

2.4.13 Der Betriebsbrandschutz ist e<strong>in</strong>e hierarchische Organisationsform. Für die Organisation<br />

des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es ist neben e<strong>in</strong>er bzw. e<strong>in</strong>em BSB und zum<strong>in</strong>dest<br />

e<strong>in</strong>er BSB-Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>em BSB-Stellvertreter <strong>in</strong> Abhängigkeit von der<br />

Art und Größe des Betriebes gegebenenfalls e<strong>in</strong> oder mehrere BSW schriftlich zu<br />

bestellen. BSW haben die bzw. <strong>den</strong> BSB h<strong>in</strong>sichtlich ihrer bzw. se<strong>in</strong>en Aufgaben zu<br />

unterstützen und <strong>in</strong>sbesondere Kontrollen der Brandsicherheit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten<br />

ihnen durch die bzw. <strong>den</strong> BSB zugewiesenen Betriebsbereiches durchzuführen.<br />

Wenn von BSW <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach ihrer e<strong>in</strong>schlägigen Ausbildung ke<strong>in</strong>e<br />

Fortbildungen absolviert wer<strong>den</strong>, erfüllen sie ebenfalls nicht mehr die Voraussetzungen<br />

für ihre Tätigkeit als BSW im S<strong>in</strong>n der TRVB.<br />

3. <strong>Betrieblicher</strong> <strong>Brandschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Kraftwerken</strong><br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Feststellungen<br />

3.1.1 Für die KW Simmer<strong>in</strong>g, Donaustadt und Leopoldau geme<strong>in</strong>sam wur<strong>den</strong> von der<br />

Geschäftsführung von der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong> (WS) e<strong>in</strong> BSB und e<strong>in</strong> BSB-Stellvertreter<br />

e<strong>in</strong>gesetzt. Dem Kontrollamt fiel auf, dass der BSB-Stellvertreter schon seit Mai<br />

2010 krankheitsbed<strong>in</strong>gt se<strong>in</strong>en Aufgaben nicht nachkommen konnte. Bis zum Zeitpunkt<br />

des Verfassens dieses Berichtes im November 2010 lag dieser Umstand immer noch<br />

vor. Zur Unterstützung des e<strong>in</strong>gesetzten BSB stan<strong>den</strong> auch ke<strong>in</strong>e BSW zur Verfügung.<br />

Der BSB nahm für die drei KW mit <strong>in</strong>sgesamt rd. 460 Beschäftigten neben <strong>den</strong> im Pkt. 2


KA V - GU 210-4/10 Seite 16 von 41<br />

dieses Berichtes beschriebenen umfangreichen Aufgaben des BSB auch jene der Si-<br />

cherheitsfachkraft für Präventivdienste nach dem ASchG wahr.<br />

WS verfügt über e<strong>in</strong>e beim Landesverband der Betriebsfeuerwehren von Wien registrierte<br />

Betriebsfeuerwehr mit <strong>den</strong> Standorten KW Simmer<strong>in</strong>g und Donaustadt. Die<br />

Mannschaftsstärke betrug zum Zeitpunkt der Prüfung 110 Feuerwehrmänner. Zusätzlich<br />

zu <strong>den</strong> obigen Aufgaben fungierte der BSB auch noch als Kommandant der Betriebsfeuerwehr.<br />

Das Kontrollamt stellte fest, dass es für die drei KW sicherheitstechnisch nachteilig ist,<br />

wenn die oben angeführten Funktionen von lediglich e<strong>in</strong>er Person erfüllt wer<strong>den</strong> müssen,<br />

zumal nicht ausgeschlossen wer<strong>den</strong> konnte, dass diese E<strong>in</strong>zelperson aufgrund der<br />

drei unterschiedlichen Örtlichkeiten der KW und der Fülle der gleichzeitig wahrzunehmen<strong>den</strong><br />

Aufgaben überlastet ist, oder sich im Anlassfall womöglich gerade im Urlaub<br />

oder Krankenstand bef<strong>in</strong>det.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Der BSB ist lokal unterstützend für die zentral angesiedelte Sicherheitsfachkraft<br />

gemäß ASchG tätig.<br />

3.1.2 Wie bereits erwähnt, muss die bzw. der BSB sowie die BSB-Stellvertreter<strong>in</strong> bzw.<br />

der BSB-Stellvertreter ihrer bzw. se<strong>in</strong>er Bestellung vor der Aufnahme ihrer bzw. se<strong>in</strong>er<br />

Tätigkeit nachweislich zustimmen (Pkt. 4.3.1 TRVB O 119). Dem Kontrollamt wurde<br />

vom BSB se<strong>in</strong> rd. 20 Jahre altes Bestellungsdekret vorgelegt. Die erforderliche nachweisliche<br />

Zustimmung des BSB zu se<strong>in</strong>er Bestellung als BSB liegt jedoch nicht vor.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Im Zusammenhang mit der vor Kurzem erfolgreich durchgeführten<br />

Zertifizierung des Blockkraftwerkes (BKW 1) vom KW Simmer<strong>in</strong>g<br />

nach ISO 14001 und nach BS OHSAS 18001 wurde die schriftliche<br />

und demnach nachweisliche Zustimmung des BSB zu se<strong>in</strong>er<br />

Bestellung auch formell nachgeholt.


KA V - GU 210-4/10 Seite 17 von 41<br />

3.1.3 Im Pkt. 4.6.4 TRVB O 119 ist festgelegt, dass alle sich ständig im Betrieb aufhalten<strong>den</strong><br />

Personen zu Beg<strong>in</strong>n ihrer Tätigkeiten und folgend m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich<br />

nachweislich vom BSB e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>unterweisung zu erhalten haben. Dem Kontrollamt<br />

wur<strong>den</strong> zwar unterschriebene Namenslisten von Beschäftigten als Beleg für die<br />

durchgeführten <strong>Brandschutz</strong>unterweisungen vorgelegt, jedoch waren diese teilweise<br />

älter als e<strong>in</strong> Jahr.<br />

3.1.4 E<strong>in</strong> wesentliches Sicherheitskriterium ist die e<strong>in</strong>mal jährliche Abhaltung von<br />

Brandalarm- und Räumungsübungen <strong>in</strong> Betrieben (Pkt. 4.6.8 TRVB O 119).<br />

Dem Kontrollamt wurde vom BSB mitgeteilt, dass Brandalarm- und Räumungsübungen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> drei KW generell nicht durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Im Zusammenhang mit der vor Kurzem erfolgreich durchgeführten<br />

Zertifizierung des BKW 1 vom KW Simmer<strong>in</strong>g nach ISO 14001<br />

und BS OHSAS 18001 wurde bereits e<strong>in</strong>e erste Räumungsübung<br />

durchgeführt.<br />

3.1.5 Im Pkt. 4.6.9 TRVB O 119 ist die Führung e<strong>in</strong>es <strong>Brandschutz</strong>buches durch die<br />

bzw. <strong>den</strong> BSB vorgesehen. Es dient <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie zur Dokumentation und Beweissicherung<br />

von brandschutztechnischen Ereignissen bzw. Feststellungen.<br />

Das Kontrollamt stellte fest, dass für ke<strong>in</strong>es der drei KW e<strong>in</strong> <strong>Brandschutz</strong>buch geführt<br />

wird. WS legte zwar dem Kontrollamt e<strong>in</strong>e Sammlung (e<strong>in</strong>ige Aktenordner) von Überprüfungslisten<br />

und Mängelprotokollen vor, die jedoch nicht die e<strong>in</strong>schlägigen Anforderungen<br />

der TRVB h<strong>in</strong>sichtlich der Führung von <strong>Brandschutz</strong>büchern erfüllen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Mit der Führung e<strong>in</strong>es <strong>Brandschutz</strong>buches gemäß TRVB O 119<br />

wurde bereits begonnen.


KA V - GU 210-4/10 Seite 18 von 41<br />

3.1.6 Zu <strong>den</strong> wichtigsten Aufgaben der oder des BSB zählt die Durchführung der Eigen-<br />

kontrollen gemäß <strong>den</strong> Festlegungen des Pktes. 4.6.7 TRVB O 119 und der TRVB O<br />

120.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>den</strong> TRVB festgelegten periodischen Überprüfungen der Betriebsanlage und ihrer<br />

<strong>Brandschutz</strong>ausrüstung soll die Sicherheit der Beschäftigten im Brandfall gewährleisten.<br />

Neben <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en Festlegungen <strong>in</strong> der TRVB O 119 ist speziell <strong>in</strong> der<br />

TRVB O 120 e<strong>in</strong> Kontrollplan abgebildet, der vorgibt, wer, was, wie oft und nach welchen<br />

Kriterien kontrollieren muss. Dieser Kontrollplan ist vom BSB zu führen, vorgefun<strong>den</strong>e<br />

Mängel s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mängelbericht zu dokumentieren und der Geschäftsleitung<br />

nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen. Im <strong>Brandschutz</strong>buch s<strong>in</strong>d der Mängelbericht und<br />

die Mängelbehebung evi<strong>den</strong>t zu halten.<br />

Für die drei KW wur<strong>den</strong> ke<strong>in</strong>e Kontrollpläne geführt. Die Größe der drei KW mit ihrer<br />

Aufsplitterung <strong>in</strong> Teilbereichen <strong>in</strong> Haupt- und Nebengebäude macht nach Ansicht des<br />

Kontrollamtes die Führung der Kontrollpläne notwendig.<br />

WS teilte dem Kontrollamt schriftlich mit, das die <strong>in</strong> der TRVB vorgegebenen Eigenkon-<br />

trollen vom BSB selbst bzw. von hiezu beauftragten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen bzw. Mitarbeitern<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. Erst e<strong>in</strong>e nochmalige Nachfrage bei WS ergab, dass die Eigen-<br />

kontrollen nicht <strong>in</strong> vollem Umfang erfolgten. WS unterschied bei <strong>den</strong> brandschutztech-<br />

nischen Anlagen zwischen "freiwillig errichteten" und "von der Behörde vorgeschriebe-<br />

nen" Anlagen. An <strong>den</strong> von der Behörde vorgeschriebenen brandschutztechnischen An-<br />

lagen wur<strong>den</strong> die Eigenkontrollen entsprechend <strong>den</strong> Vorgaben der TRVB vorgenom-<br />

men. Die "freiwillig errichteten" Anlagen wur<strong>den</strong> zwar durch Eigenpersonal und Fachfir-<br />

men gewartet, jedoch nicht wie <strong>in</strong> der TRVB vorgesehen, von e<strong>in</strong>er akkreditierten Über-<br />

wachungsstelle periodisch begutachtet. Die von WS als "freiwillig errichtet" bezeichne-<br />

ten Anlagen s<strong>in</strong>d nach Ansicht des Kontrollamtes nicht als "freiwillig errichtet" e<strong>in</strong>zustu-<br />

fen. Aus der Sicht des Kontrollamtes stellte die Tatsache, dass BMA, Wasserlösch- und<br />

Schaumlöschanlagen, Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, Rauch- und Wär-<br />

meabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandfallsteuerungen, Wandhydranten<br />

u.dgl. nicht durch akkreditierte Überwachungsstellen <strong>in</strong> periodischen Abstän<strong>den</strong> über-<br />

prüft wur<strong>den</strong>, e<strong>in</strong>en Sicherheitsmangel dar.


KA V - GU 210-4/10 Seite 19 von 41<br />

In <strong>den</strong> KW wur<strong>den</strong> die im Rahmen der Eigenkontrolle notwendigen allgeme<strong>in</strong>en Sicher-<br />

heitsüberprüfungen bzw. -begehungen vom BSB und von hiezu beauftragten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Mitarbeitern wahrgenommen.<br />

Das Kontrollamt stellte fest, dass diese Eigenkontrollen nicht für alle Teilbereiche der<br />

drei Kraftwerke erfolgten bzw. nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wur<strong>den</strong>.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die Eigenkontrollen der technischen Anlagen wer<strong>den</strong> durch Wartungspläne<br />

im SAP PM abgedeckt. Dadurch ist gewährleistet,<br />

dass die Anlagen <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorgeschriebenen Zyklen, konform der<br />

verschie<strong>den</strong>en TRVB, kontrolliert wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e Überprüfung der<br />

freiwillig errichteten BMA durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Prüfstelle <strong>in</strong><br />

Simmer<strong>in</strong>g ist im Gange. Bestehende Defizite im H<strong>in</strong>blick auf<br />

Eigenkontrollen gemäß TRVB O 119 und O 120 wer<strong>den</strong> im erforderlichen<br />

Umfang beseitigt.<br />

3.2 Kraftwerk Simmer<strong>in</strong>g<br />

3.2.1 Betriebsfeuerwehr<br />

Das Kraftwerk Simmer<strong>in</strong>g verfügte für jede Arbeitsschicht über e<strong>in</strong>en Betriebslöschtrupp<br />

mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke von vier Mann (e<strong>in</strong>em Gruppenkommandanten und drei<br />

Feuerwehrmännern). Die Betriebslöschtrupps s<strong>in</strong>d Teil der beim Landesverband der<br />

Betriebsfeuerwehren von Wien registrierten Betriebsfeuerwehr der WS.<br />

Im Bescheid des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember<br />

1988 wurde für <strong>den</strong> Betrieb des BKW 3 im Auflagenpunkt 59 Folgendes vorgeschrieben:<br />

"Es ist e<strong>in</strong> rund um die Uhr anwesender und e<strong>in</strong>satzbereiter Betriebslöschtrupp aufzustellen.<br />

Dieser Betriebslöschtrupp hat über e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>dest-Mannschaftsstärke von drei<br />

Mann zu verfügen. Die Angehörigen können diese Aufgabe im Rahmen ihrer sonstigen<br />

Beschäftigung wahrnehmen. Die Ausrüstung des Betriebslöschtrupps muss nach <strong>den</strong>


KA V - GU 210-4/10 Seite 20 von 41<br />

örtlichen Verhältnissen und <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien des ÖBFV über Betriebslöschtrupps so zu-<br />

sammengestellt se<strong>in</strong>, dass es ihm möglich ist, <strong>in</strong>nerhalb von zehn M<strong>in</strong>uten e<strong>in</strong>e Lösch-<br />

leistung von m<strong>in</strong>destens 400 l/m<strong>in</strong>. Wasser zu erbr<strong>in</strong>gen. Notwendige Ausrüstungen<br />

s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landesverband der Betriebsfeuerwehren von Wien (im<br />

Wiener Landesfeuerwehrverband) und mit der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und<br />

Katastrophenschutz - Referat D 3 [nunmehr: Referat D4 - Infomanagement, Daten-<br />

pflege im vorbeugen<strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong>, Betriebsfeuerwehren] festzulegen. Die Angehö-<br />

rigen des Betriebslöschtrupps müssen im Wiener Landesfeuerwehrverband die not-<br />

wendigen Schulungen und Übungen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Feuerwehrtätigkeit nachweislich<br />

absolviert haben. E<strong>in</strong>e Bestätigung über die Registrierung des Betriebslöschtrupps im<br />

Landesverband der Betriebsfeuerwehren von Wien ist <strong>in</strong> der Betriebsanlage zur E<strong>in</strong>-<br />

sichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten."<br />

3.2.1.1 Hiezu vermerkte das Kontrollamt, dass nach dem Wiener Feuerwehrgesetz -<br />

wie im Pkt. 2.3 dieses Berichtes bereits dargelegt - e<strong>in</strong>e Betriebsfeuerwehr wenigstens<br />

aus e<strong>in</strong>er Löschgruppe <strong>in</strong> der Stärke von neun Frauen bzw. Männern bestehen muss.<br />

Die Wiener Feuerwehr-Verordnung bestimmt, dass wesentliche Änderungen <strong>in</strong> Stärke<br />

und Ausrüstung, <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong> Abs<strong>in</strong>ken unter <strong>den</strong> im Wiener Feuerwehrgesetz<br />

festgesetzten M<strong>in</strong>deststand dem Magistrat der Stadt Wien <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen<br />

anzuzeigen ist. In <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien für die Vorschreibung von Betriebsfeuerwehren<br />

(Richtl<strong>in</strong>ie für <strong>den</strong> Kommissionsdienst) wird zwischen der Mannschaftsstärke (Gesamtzahl<br />

jener Bediensteten, die als Mitglieder der jeweiligen Betriebsfeuerwehr dem Wiener<br />

Landesfeuerwehrverband gemeldet wur<strong>den</strong> und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Standesliste geführt wer<strong>den</strong>)<br />

und der M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke (Anzahl jener Mitglieder e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr, die<br />

nach <strong>den</strong> Vorschreibungen für <strong>den</strong> geforderten Zeitraum erforderlich ist, um die maximale<br />

Löschleistung aufzubr<strong>in</strong>gen und eventuell zusätzliche Anforderungen bewerkstelligen<br />

zu können) unterschie<strong>den</strong>. Diese Richtl<strong>in</strong>ie sieht e<strong>in</strong>e gegenüber <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

des Wiener Feuerwehrgesetzes verr<strong>in</strong>gerte M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke auf fünf Frauen<br />

bzw. Männern vor, wenn nachfolgende M<strong>in</strong>destanforderungen im Betrieb gegeben s<strong>in</strong>d:<br />

- BMA gem. TRVB S 123 im Schutzumfang Vollschutz und Anschaltung an die Brandmeldeauswertezentrale<br />

der Wiener Berufsfeuerwehr,


KA V - GU 210-4/10 Seite 21 von 41<br />

- Alarmierungsmöglichkeit der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr,<br />

- Vorhan<strong>den</strong>se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Nasssteigleitung gem. TRVB F 128 bzw. eventuell erforderlicher<br />

Sonderlösche<strong>in</strong>richtungen gem. TRVB F 124 - Erste und Erweiterte Löschhilfe,<br />

- Atemschutztauglichkeit aller Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und<br />

- Gerätestützpunkt (zentral oder aufgeteilt).<br />

3.2.1.2 Die notwendige Ausrüstung der Betriebsfeuerwehr ist durch <strong>den</strong> Kommandanten<br />

der Betriebsfeuerwehr festzulegen, da nur dieser die Betriebsanlage und die dort<br />

vorliegen<strong>den</strong> Gefahrenmomente im Detail kennt.<br />

Das Kontrollamt wies darauf h<strong>in</strong>, dass der Wirkungsbereich e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr<br />

<strong>den</strong> gesamten Betrieb (<strong>in</strong> diesem Fall das KW) umfasst, auch wenn die Grundlage für<br />

die behördliche Vorschreibung nur Teile des Betriebes s<strong>in</strong>d. Es muss die Ausrüstung<br />

der Betriebsfeuerwehr daher auch so festgelegt wer<strong>den</strong>, dass e<strong>in</strong>e entsprechend effiziente<br />

E<strong>in</strong>satzdurchführung im gesamten Betrieb möglich ist.<br />

3.2.1.3 Am 18. Dezember 2007 überprüfte das Referat D4 der Magistratsabteilung 68<br />

die Betriebsfeuerwehr des KW Simmer<strong>in</strong>gs und stellte im Wesentlichen Folgendes fest:<br />

- Die Leitung der Betriebsfeuerwehr des KW Simmer<strong>in</strong>g bestand lediglich aus e<strong>in</strong>em<br />

Kommandanten, e<strong>in</strong>e Kommandanten-Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Kommandanten-Stellvertreter<br />

war nicht e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

- Der Kommandant der Betriebsfeuerwehr verfügte nicht über die notwendige Kommandantenausbildung,<br />

sondern lediglich über jene e<strong>in</strong>es Gruppenkommandanten.<br />

- Die Betriebsfeuerwehr verfügte über e<strong>in</strong>e ausreichende Anzahl ausgebildeter Personen,<br />

um Feuerwehrdienst zu leisten.<br />

- Bei <strong>den</strong> Übungen wur<strong>den</strong> die Gruppenkommandanten als "Truppmänner" e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Von der Magistratsabteilung 68 erg<strong>in</strong>g die Empfehlung, Gruppenkommandanten <strong>in</strong> ihrer<br />

Funktion üben zu lassen.<br />

- Dienstpläne wur<strong>den</strong> ke<strong>in</strong>e geführt, die E<strong>in</strong>teilung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr<br />

ergab sich zwangsläufig aus dem Schicht-Dienstplan. E<strong>in</strong> korrekter Feuerwehrdienst<br />

war <strong>in</strong> jeder der vier Arbeitsschichten gewährleistet.


KA V - GU 210-4/10 Seite 22 von 41<br />

- Es bestan<strong>den</strong> ke<strong>in</strong>e Aufzeichnungen über das Gesamt<strong>in</strong>ventar. Die periodischen Prü-<br />

fungen der Atemschutzgeräte wur<strong>den</strong> ausreichend dokumentiert.<br />

- E<strong>in</strong>e persönliche Schutzausrüstung war nicht für je<strong>den</strong> Angehörigen der Betriebs-<br />

löschtruppe vorhan<strong>den</strong>, sondern es wurde die Schutzausrüstung <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Größen zentral bereitgehalten.<br />

- Abschließend stellte die Magistratsabteilung 68 fest, dass die Betriebsfeuerwehr über<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichende Führungsstruktur verfügte. Das Ergebnis der Überprüfung wurde<br />

WS übermittelt.<br />

3.2.2 Brandmeldeanlage<br />

Das KW Simmer<strong>in</strong>g war bis auf Teilbereiche mit BMA ausgestattet, für die jedoch ke<strong>in</strong>e<br />

direkte Alarmweiterleitungen der BMA zur Auswertezentrale der Magistratsabteilung 68<br />

bestand. Die Alarmierung der Magistratsabteilung 68 konnte über e<strong>in</strong>en händisch auszulösen<strong>den</strong><br />

Alarmierungstaster erfolgen.<br />

Entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen der TRVB S 123 - Anschaltbed<strong>in</strong>gungen von BMA an<br />

öffentliche Feuerwehren s<strong>in</strong>d BMA sowie sämtliche Brandfallsteuerungen längstens<br />

jährlich e<strong>in</strong>er Wartung durch e<strong>in</strong>e Fachfirma und längstens alle zwei Jahre e<strong>in</strong>er Revision<br />

durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Inspektionsstelle zu unterziehen.<br />

WS konnte bis auf die Objekte "Biomasse" und "Repower<strong>in</strong>g" ke<strong>in</strong>e Überwachungsberichte<br />

e<strong>in</strong>er akkreditierten Überwachungsstelle vorlegen.<br />

3.2.3 Brandfallsteuerungen<br />

In Teilbereichen s<strong>in</strong>d von <strong>den</strong> BMA angesteuerte Brandfallsteuerungen (z.B. Rauchund<br />

Wärmeabzugsanlagen oder Rauchabzüge <strong>in</strong> Stiegenhäusern) <strong>in</strong>stalliert. Mit Ausnahme<br />

der Objekte "Biomasse" und "Repower<strong>in</strong>g" konnten die erforderlichen Überwachungsberichte<br />

von akkreditierten Inspektionsstellen nicht vorgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

3.2.4 Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen<br />

Zur Alarmierung von Personen ist am gesamten Werksgelände e<strong>in</strong>e Rundsprechanlage<br />

mit Lautsprechern vorhan<strong>den</strong>. Die E<strong>in</strong>sprechstellen bef<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> der zentralen Leit-<br />

warte, <strong>in</strong> der Telefonzentrale und im E<strong>in</strong>gangsgebäude.


KA V - GU 210-4/10 Seite 23 von 41<br />

Für <strong>den</strong> Fall e<strong>in</strong>es Brandalarms stehen am Werksgelände drei Feuerwehrsirenen zur<br />

Verfügung, die Auslösung erfolgt von der Zentralwarte aus. Die Bedeutung der Warn-<br />

signale und das Verhalten bei Alarmierung s<strong>in</strong>d sowohl im Brandalarmplan als auch im<br />

Alarmplan festgehalten.<br />

In <strong>den</strong> Objekten "Biomasse" und "Repower<strong>in</strong>g" stehen zur Personenwarnung Sirenen<br />

zur Verfügung, die automatisch über die BMA angesteuert wer<strong>den</strong>.<br />

3.2.5 Beleuchtung<br />

Das gesamte Werksgelände ist mit e<strong>in</strong>er ausreichen<strong>den</strong> Außen- und Straßenbeleuchtung<br />

versehen. An <strong>den</strong> Öltanks s<strong>in</strong>d zusätzlich Sche<strong>in</strong>werfer montiert. Die Objekte "Biomasse"<br />

und "Repower<strong>in</strong>g" sowie der Speisesaal, welcher auch für Veranstaltungen genutzt<br />

wird, verfügen über e<strong>in</strong>e Sicherheitsbeleuchtung.<br />

In allen anderen Bereichen des KW existiert e<strong>in</strong>e Notbeleuchtung (jede zehnte Leuchte<br />

wird über Gleichstrom versorgt). Die Nebengebäude verfügen weder über e<strong>in</strong>e Sicherheitsbeleuchtung<br />

noch über e<strong>in</strong>e Notbeleuchtung.<br />

3.2.6 Probefeueralarm<br />

3.2.6.1 Um die E<strong>in</strong>satzfähigkeit der Betriebslöschtruppe gemäß <strong>den</strong> im Pkt. 3.2.1 dieses<br />

Berichtes erwähnten Auflagen zu überprüfen, wurde auf Empfehlung des Kontrollamtes<br />

am 15. September 2010, um 15.52 Uhr ohne Vorankündigung e<strong>in</strong> Probefeueralarm ausgelöst.<br />

Die Alarmübung wurde <strong>in</strong> Anwesenheit e<strong>in</strong>es Vertreters der Magistratsabteilung<br />

68, des BSB des KW und des Prüfers vom Kontrollamt abgehalten.<br />

Angenommen wurde, dass e<strong>in</strong>e noch nicht erloschene Zigarette die Abfälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Papierkorb entzündet hat. Ziel der Übung war, sich zu überzeugen, dass die Betriebs-<br />

feuerwehr entsprechend der Bescheidauflage zwei Schlauchleitungen <strong>in</strong>nerhalb von<br />

zehn M<strong>in</strong>uten zum Brandherd verlegt, um e<strong>in</strong>en Löschangriff bis zum E<strong>in</strong>treffen der Be-<br />

rufsfeuerwehr der Magistratsabteilung 68 durchführen zu können. Zu diesem Zweck<br />

sperrten sich der BSB, der Vertreter der Magistratsabteilung 68 und der Vertreter des<br />

Kontrollamtes im Chemie-Labor im ersten Stock des Betriebsgebäudes 1 e<strong>in</strong>. Sie lösten<br />

durch kontrolliertes Abbrennen von Papier zwei Rauchmelder aus.


KA V - GU 210-4/10 Seite 24 von 41<br />

3.2.6.2 Bei der Übung war zu bemängeln:<br />

- Verspätete Nachschau nach der Ursache der Brandalarmauslösung.<br />

- Nachschau ohne Schlüssel zu <strong>den</strong> vom Alarm betroffenen Räumen.<br />

- Die Angehörigen der Betriebslöschgruppe erschienen erst 18 M<strong>in</strong>uten nach Brandalarmauslösung,<br />

zwar mit Atemschutzgeräten und e<strong>in</strong>em Handfeuerlöscher, jedoch<br />

ohne persönlicher Schutzkleidung und Feuerwehrhelmen (lediglich im Arbeitsgewand)<br />

beim "Brandherd", was e<strong>in</strong>e eventuell notwendige Personenrettung verunmöglicht<br />

hätte.<br />

- Die vorhan<strong>den</strong>e Rauchabzugsklappe wurde nicht betätigt.<br />

- Die Feuerwehrsirene und die Rundsprechanlage wur<strong>den</strong> nicht <strong>in</strong> Betrieb genommen<br />

und somit die Betriebsangehörigen des Werkes nicht gewarnt.<br />

- Die Berufsfeuerwehr wurde nicht alarmiert.<br />

Da nach 21 M<strong>in</strong>uten nicht e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e der zwei notwendigen Schlauchleitungen am<br />

Brandherd e<strong>in</strong>satzbereit war, das Stiegenhaus im Brandfall lebensbedrohend verqualmt<br />

gewesen wäre und ke<strong>in</strong> Angehöriger der Betriebslöschtruppe ohne Schutzausrüstung<br />

zum Brandherd hätte vordr<strong>in</strong>gen können, stellt das Kontrollamt fest, dass die diesbezüglichen<br />

bescheidmäßigen Auflagen klar verfehlt wur<strong>den</strong>.<br />

Die Übung musste zum Schutz der zunehmend hektisch agieren<strong>den</strong> Betriebslöschtruppe<br />

abgebrochen wer<strong>den</strong>.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Dass die Übung nicht zufrie<strong>den</strong>stellend verlaufen ist, ist evi<strong>den</strong>t.<br />

WS wird daher, wie schon oben ausgeführt, geeignete Schritte zur<br />

Verbesserung des betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es im Rahmen der<br />

Reform der bestehen<strong>den</strong> Betriebsfeuerwehrorganisation setzen,<br />

um bei Lösche<strong>in</strong>sätzen effektiver vorgehen zu können. Es wurde<br />

bereits die im Bericht geschilderte Übung analysiert, um die aufgedeckten<br />

praktischen Mängel zu beheben. So wurde z.B. e<strong>in</strong><br />

Übungsplan mit monatlichen Übungen erstellt. Pro Schicht wer<strong>den</strong>


KA V - GU 210-4/10 Seite 25 von 41<br />

zehn Teilübungen im Jahr mit unterschiedlichen Inhalten abgehal-<br />

ten (d.h. 40 Teilübungen gesamt). In <strong>den</strong> Monaten November<br />

2010 bis Februar 2011 wur<strong>den</strong> 13 Übungen durchgeführt, die sehr<br />

gut abgelaufen s<strong>in</strong>d. Weitere Übungen folgen im März 2011.<br />

3.3 Kraftwerk Donaustadt<br />

3.3.1 Betriebsfeuerwehr<br />

Das KW Donaustadt verfügte zum Zeitpunkt der Prüfung pro Arbeitsschicht über e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Brandschutz</strong>gruppe mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke von vier Personen, die beim Landesverband<br />

der Betriebsfeuerwehren von Wien als Betriebsfeuerwehr registriert ist.<br />

3.3.1.1 Im Genehmigungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung<br />

22 - Umweltschutz vom 18. Juni 1999 für <strong>den</strong> Block 3 des KW Donaustadt<br />

ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Auflagenpunkten 33 und 34 Folgendes vorgeschrieben:<br />

"Es muss am Kraftwerksgelände e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>gruppe mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke<br />

von drei Mann jederzeit verfügbar se<strong>in</strong>. Die Angehörigen dieser <strong>Brandschutz</strong>gruppe<br />

müssen zum<strong>in</strong>dest folgen<strong>den</strong> Ausbildungsstand <strong>in</strong> brandschutztechnischer H<strong>in</strong>sicht<br />

aufweisen: Grundlehrgang und Atemschutzgerätelehrgang nach <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien für<br />

Betriebsfeuerwehren des Landesverbandes von Wien."<br />

"Die Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmer, welche <strong>in</strong> der <strong>Brandschutz</strong>gruppe tätig se<strong>in</strong><br />

sollen, s<strong>in</strong>d vor Aufnahme der Tätigkeit e<strong>in</strong>er Eignungsuntersuchung nach § 49 ASchG<br />

zu unterziehen."<br />

Da diese Festlegungen im Genehmigungsbescheid unter dem Abschnitt "Auflagen zum<br />

ArbeitnehmerInnenschutz" angeführt wur<strong>den</strong>, ist davon auszugehen, dass als gesetzliche<br />

Grundlage der § 44 AStV - <strong>Brandschutz</strong>gruppe im Bescheid angesprochen wurde.<br />

Gleichzeitig wird jedoch zweifelsfrei e<strong>in</strong>e feuerwehrmäßige Ausbildung vorgeschrieben,<br />

was <strong>den</strong> Schluss zulässt, dass die <strong>Brandschutz</strong>gruppe durchaus auch feuerwehrmäßige<br />

Aufgaben zu erfüllen hat. Die Auflage e<strong>in</strong>er arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Untersuchung im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbun<strong>den</strong>e Gesundheitsgefährdung


KA V - GU 210-4/10 Seite 26 von 41<br />

impliziert, dass <strong>den</strong> Mitgliedern der <strong>Brandschutz</strong>gruppe je<strong>den</strong>falls das e<strong>in</strong>satzmäßige<br />

Tragen von Atemschutzgeräten zugemutet wird.<br />

Gemäß § 44 AStV obliegt e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>gruppe die Unterstützung der bzw. des<br />

BSB <strong>in</strong>sbesondere bei der Evakuierung von Arbeitsstätten, der Bekämpfung von Entstehungsbrän<strong>den</strong><br />

mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und der Vorbereitung<br />

e<strong>in</strong>es allfälligen Feuerwehre<strong>in</strong>satzes.<br />

Demgegenüber ist im Wiener Feuerwehrgesetz festgelegt, dass die Leiter<strong>in</strong> bzw. der<br />

Leiter der Feuerwehraktion unter se<strong>in</strong>er persönlichen Verantwortung verpflichtet ist, die<br />

erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die<br />

zur Rettung von Menschen nötig s<strong>in</strong>d. Jedes Mitglied e<strong>in</strong>er Feuerwehr ist verpflichtet,<br />

für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit<br />

alles aufzubieten.<br />

Die der <strong>Brandschutz</strong>gruppe bescheidmäßig auferlegte Ausbildung und Eignung s<strong>in</strong>d für<br />

die Ausübung feuerwehrmäßiger Tätigkeiten notwendig, die von e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>gruppe<br />

gemäß AStV mit Sicherheit nicht besorgt wer<strong>den</strong> können. Im Unterschied zu e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Brandschutz</strong>gruppe gemäß AStV handelt es sich bei e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr um e<strong>in</strong>e<br />

feuerwehrmäßig ausgebildete E<strong>in</strong>heit, die auf Basis des Wiener Feuerwehrgesetzes<br />

agiert und sämtliche Anforderungen e<strong>in</strong>er Feuerwehr zu erfüllen hat.<br />

3.3.1.2 Weiters ist im Auflagenpunkt 116 des vorh<strong>in</strong> erwähnten Genehmigungsbescheides<br />

vorgeschrieben:<br />

"Die CO2-Löschanlage sowie die Sprühflut-Löschanlage s<strong>in</strong>d bis spätestens 6 Monate<br />

nach dem ersten befeuerten Versuchslauf durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Prüfstelle befun<strong>den</strong><br />

zu lassen. Die Befunde s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Anlage zur E<strong>in</strong>sicht durch Organe der Behörde bereitzuhalten."<br />

Obwohl im Genehmigungsbescheid vorgesehen war, e<strong>in</strong>e CO2-Löschanlage zu <strong>in</strong>stallieren,<br />

wurde diese von WS nicht errichtet. Im Abnahmebescheid gem. § 20 des Um-


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weltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) der Wiener Landesregierung<br />

vom 25. März 2003 wurde als Kompensierung für die Brandbekämpfung ohne CO2-<br />

Löschanlage e<strong>in</strong>e Verstärkung des <strong>in</strong>nerbetrieblichen <strong>Brandschutz</strong>es festgelegt. Nach-<br />

dem WS mit e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>ordnung und e<strong>in</strong>em Schichtplan belegte, dass "zum<strong>in</strong>-<br />

dest sechs ausgebildete Angehörige der <strong>Brandschutz</strong>gruppe" Dienst versehen, wurde<br />

die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen im Bescheid als nicht erforderlich erachtet.<br />

Aus der Sicht des Kontrollamtes beruht die im Rahmen des se<strong>in</strong>erzeitigen Abnahmebescheides<br />

erteilte behördliche Zustimmung zum Entfall der CO2-Löschanlage e<strong>in</strong>deutig<br />

auf dem Vorhan<strong>den</strong>se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er feuerwehrmäßig ausgebildeten <strong>Brandschutz</strong>gruppe mit<br />

e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke von sechs Frauen bzw. Männern.<br />

Mit Schreiben vom 6. November 2006 <strong>in</strong>formierte WS die Magistratsabteilung 64 -<br />

Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten, dass im Widerspruch<br />

zum o.a. Abnahmebescheid von WS lediglich e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>gruppe mit vier<br />

Frauen bzw. Männern <strong>in</strong>kl. e<strong>in</strong>er Gruppenkommandant<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>em Gruppenkommandanten<br />

e<strong>in</strong>gesetzt wird.<br />

Das Kontrollamt erkannte <strong>in</strong> der von WS eigenmächtigen vollzogenen Reduzierung der<br />

M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke der Betriebsfeuerwehr von <strong>den</strong> behördlich vorgeschriebenen<br />

sechs Angehörigen auf vier Angehörige e<strong>in</strong>e Verschlechterung des Sicherheitsstandards<br />

und somit e<strong>in</strong>e Nichtbefolgung der diesbezüglichen Auflagen des Abnahmebescheides.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Der Umweltverträglichkeitsprüfungsabnahme für <strong>den</strong> Block 3 des<br />

KW Donaustadt war zugrunde gelegt, dass im Gegenzug für <strong>den</strong><br />

fachlich begründeten Entfall der CO2-Löschanlage Alternativmaßnahmen<br />

<strong>in</strong> Bezug auf <strong>den</strong> organisatorischen <strong>Brandschutz</strong> zu setzen<br />

waren. E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>dest-E<strong>in</strong>satzstärke von je<strong>den</strong>falls sechs Mann<br />

wurde nach begründeter Rechtsansicht von WS jedoch nicht Bestandteil<br />

des Genehmigungsbescheides. Da WS bestrebt ist, e<strong>in</strong>e


KA V - GU 210-4/10 Seite 28 von 41<br />

allseits akkordierte Vorgehensweise zu wählen, wurde von WS<br />

der Magistratsabteilung 64 bereits mitgeteilt, bis Ende März 2011<br />

e<strong>in</strong>en mit der Magistratsabteilung 68 fachlich akkordierten Antrag<br />

auf Genehmigung von Alternativmaßnahmen <strong>in</strong> Bezug auf <strong>den</strong> betrieblichen<br />

<strong>Brandschutz</strong> zu stellen.<br />

3.3.2 Brandmeldeanlage<br />

Das KW Donaustadt war nur <strong>in</strong> Teilbereichen mit BMA ausgestattet, die ohne Alarmweiterleitung<br />

zur Auswertezentrale der Magistratsabteilung 68 hergestellt wur<strong>den</strong>.<br />

Entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen der TRVB S 123 und der TRVB S 114 s<strong>in</strong>d BMA sowie<br />

sämtliche Brandfallsteuerungen längstens jährlich e<strong>in</strong>er Wartung durch e<strong>in</strong>e Fachfirma<br />

und längstens alle zwei Jahre e<strong>in</strong>er Revision durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Inspektionsstelle<br />

zu unterziehen. WS konnte bis auf das Objekt Block 3 betreffende ke<strong>in</strong>e Überwachungsberichte<br />

e<strong>in</strong>er akkreditierten Überwachungsstelle vorlegen.<br />

3.3.3 Brandfallsteuerungen<br />

In Teilbereichen waren von <strong>den</strong> BMA angesteuerte Brandfallsteuerungen (z.B. Rauchund<br />

Wärmeabzugsanlagen oder Rauchabzüge <strong>in</strong> Stiegenhäusern) <strong>in</strong>stalliert. Mit Ausnahme<br />

über die im Block 3 konnten ke<strong>in</strong>e Überwachungsberichte von akkreditierten<br />

Inspektionsstellen vorgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

3.3.4 Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen<br />

Mit Ausnahme jener Bereiche im Block 3, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en bescheidmäßig e<strong>in</strong>e BMA vorgeschrieben<br />

ist, existierten <strong>in</strong> der gesamten Betriebsanlage ke<strong>in</strong>e automatischen Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen<br />

zur unmittelbaren Warnung von im Gefahrenbereich anwesen<strong>den</strong><br />

Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmern. E<strong>in</strong>e allfällige Alarmierung war zum Zeitpunkt<br />

der Prüfung ausschließlich durch manuelle Betätigung der Werkssirenen von der NH3-<br />

Warte bzw. vom Block 1 aus möglich.<br />

Die bestehen<strong>den</strong> Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen entsprachen nicht <strong>den</strong> Anforderungen<br />

gem. § 12 AStV, der TRVB S 123 und der ÖNORM EN ISO 7731 - Ergonomie - Gefah-


KA V - GU 210-4/10 Seite 29 von 41<br />

rensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale<br />

(ISO 7731:2003).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wäre es nach Ansicht des Kontrollamtes zur allgeme<strong>in</strong>en Warnung im<br />

Gefahrenfall sowie zur Alarmierung der <strong>Brandschutz</strong>gruppe im Brandfall erforderlich,<br />

dass e<strong>in</strong>e Auslösung der Werkssirene auch von der Leitwarte des KW Donaustadt aus<br />

möglich ist.<br />

3.3.5 Sicherheitsbeleuchtungen<br />

Nur <strong>in</strong> Teilbereichen des KW Donaustadt war e<strong>in</strong>e Sicherheitsbeleuchtung <strong>in</strong> Arbeitsräumen<br />

und auf Fluchtwegen vorhan<strong>den</strong>. Entsprechend <strong>den</strong> Bestimmungen des § 9<br />

AStV ist es erforderlich, Arbeitsräume und Fluchtwege <strong>in</strong> allen Objekten des Werkes<br />

(auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Nebengebäu<strong>den</strong>) mit e<strong>in</strong>er Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.<br />

3.4 Kraftwerk Leopoldau<br />

WS beabsichtigt, <strong>in</strong> Zukunft das KW Leopoldau vom KW Donaustadt aus zu betreiben<br />

bzw. von der Ferne zu überwachen.<br />

3.4.1 Alarmfahrzeug<br />

Um im Fall e<strong>in</strong>er Auslösung der BMA oder e<strong>in</strong>er sonstigen betrieblichen Störung im KW<br />

Leopoldau <strong>in</strong>nerhalb von 20 M<strong>in</strong>uten e<strong>in</strong>e orts- und sachkundige Schaltberechtigte bzw.<br />

e<strong>in</strong>en Schaltberechtigten vor Ort e<strong>in</strong>setzten zu können, wird e<strong>in</strong> ständig <strong>in</strong> Bereitschaft<br />

stehendes Alarmfahrzeug im KW Donaustadt vorgehalten. Im Brandfall erfolgt die<br />

Brandbekämpfung durch die Magistratsabteilung 68.<br />

3.4.2 Brandmeldeanlage<br />

Wegen der geplanten Fernüberwachung des KW Leopoldau vom KW Donaustadt und<br />

um <strong>den</strong> hohen Aufwand für e<strong>in</strong>e Adaptierung der bestehen<strong>den</strong> BMA zu vermei<strong>den</strong>,<br />

wurde die ursprüngliche und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende BMA<br />

durch e<strong>in</strong>e BMA mit e<strong>in</strong>er automatischen Alarmweiterleitung zur Auswertezentrale der<br />

Magistratsabteilung 68 sowie zur Leitwarte des KW Donaustadt errichtet. Das Feuerwehrbedienfeld<br />

für die Steuerung der BMA wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Nebengebäude des KW Le-


KA V - GU 210-4/10 Seite 30 von 41<br />

opoldau situiert. Sämtliche Brandabschnitte wer<strong>den</strong> im Schutzumfang "Vollschutz"<br />

überwacht. Zur Vermeidung von Täuschungsalarmen und dadurch bed<strong>in</strong>gte Anlagen-<br />

stillstände wurde die BMA mit e<strong>in</strong>er sogenannten Zweiermelderabhängigkeit ausge-<br />

stattet, was bedeutet, dass e<strong>in</strong>e Alarmierung nur dann erfolgt, wenn zwei unterschiedli-<br />

che Meldersysteme (z.B. optische Rauchmelder und Rauchansaugsystem) geme<strong>in</strong>sam<br />

Alarm auslösen. Dem Kontrollamt liegt e<strong>in</strong> Gutachten über die ordnungsgemäße Her-<br />

stellung der BMA vor.<br />

Für <strong>den</strong> Betrieb e<strong>in</strong>er BMA besteht die theoretische Möglichkeit, diese entweder ohne<br />

automatischer Alarmweiterleitung an die Auswertezentrale der Magistratsabteilung 68<br />

(brandschutztechnisch schlechtere Variante) oder mit automatischer Alarmweiterleitung<br />

an die Magistratsabteilung 68 zu betreiben, wobei bei der automatischen Alarmweiterleitung<br />

e<strong>in</strong>e Interventionsschaltung möglich wäre, die es erlaubt, im Fall e<strong>in</strong>er automatischen<br />

Brandalarmauslösung bei e<strong>in</strong>em Fehlalarm <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es festzulegen<strong>den</strong> Zeit<strong>in</strong>tervalls<br />

(z.B. <strong>in</strong>nerhalb von fünf M<strong>in</strong>uten) <strong>den</strong> Brandalarm <strong>in</strong> der Auswertezentrale der<br />

Magistratsabteilung 68 stornieren zu können.<br />

Im Rahmen von Besprechungen mit der Magistratsabteilung 68 erfuhr das Kontrollamt<br />

von Überlegungen der WS, die automatische Alarmweiterleitung außer Kraft zu setzen,<br />

da trotz geplanter Fernüberwachung des KW Leopoldau immer m<strong>in</strong>destens zwei Bedienstete<br />

vom WS im KW anwesend s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e diesbezügliche Nachfrage des Kontrollamtes<br />

bei WS ergab, dass die neu errichtete BMA auch <strong>in</strong> Zukunft mit e<strong>in</strong>er automatischen<br />

Alarmweiterleitung zur Auswertezentrale der Magistratsabteilung 68 betrieben<br />

wer<strong>den</strong> wird. Das Kontrollamt befürwortet die gewählte Vorgangsweise, da aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong><br />

e<strong>in</strong>e automatische Weiterleitung e<strong>in</strong>er manuellen vorzuziehen ist.<br />

3.4.3 Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen<br />

Im Herbst 2009 wur<strong>den</strong> an die BMA zwölf akustische Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen (Sirenen)<br />

und zwei optische (Blitzleuchten) angeschlossen.<br />

3.4.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />

Die Masch<strong>in</strong>enhäuser Gasturbosatz und Dampfturb<strong>in</strong>e, das Abhitzekesselhaus sowie<br />

das Stiegenhaus im Schalthaus waren mit Rauch- bzw. Wärmeabzugsanlagen wie z.B.


KA V - GU 210-4/10 Seite 31 von 41<br />

Brandgasventilatoren, Lüftungslamellen <strong>in</strong> Hallendecken bzw. Brandrauchklappen aus-<br />

gestattet. Die Ansteuerung bzw. die Anlagen selbst entsprachen jedoch nicht mehr dem<br />

Stand der Technik, worauf im Herbst 2009 die Rauchgas- und Wärmeabzugsanlagen<br />

saniert wur<strong>den</strong>, <strong>in</strong> dem die bestehen<strong>den</strong> Lamellenlüfter für die Zu- und Abluft des Abhitzekesselhauses<br />

und des Masch<strong>in</strong>enhauses Dampfturb<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stand gesetzt und im Masch<strong>in</strong>enhaus<br />

Gasturbosatz zwei Brandgasventilatoren für die Entlüftung und zehn Lammellenlüfter<br />

für die Zuluft <strong>in</strong>stalliert wur<strong>den</strong>. Im Stiegenhaus Schalthaus wurde e<strong>in</strong>e<br />

öffenbare Lichtkuppel und im Stiegenhaus Abhitzekesselhaus wurde e<strong>in</strong> Ausstellfenster<br />

am obersten Stiegenpodest e<strong>in</strong>gebaut; die bei<strong>den</strong> Stiegenhäuser im Masch<strong>in</strong>enhaus<br />

wer<strong>den</strong> jetzt über waagrecht e<strong>in</strong>gebaute Metallklappen entlüftet. Die Öffnungsvorrichtungen<br />

für die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen wur<strong>den</strong> mit akkugepufferten elektrischen<br />

Antrieben versehen. Die Auslösung und Ansteuerung der Lüfter erfolgt primär<br />

automatisch über die BMA. Sie kann jedoch auch manuell je Brandabschnitt mit Handauslöseelementen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> zugeordneten Auslösekästen bei <strong>den</strong> Zutrittsmöglichkeiten<br />

(Feuerwehrangriffsweg) erfolgen. Dem Kontrollamt lagen Gutachten über die ordnungsgemäße<br />

Herstellung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vor.<br />

3.4.5 Videoüberwachung<br />

Zur Verbesserung der Absicherung des KW (Intrusionsschutz) und um im Fall e<strong>in</strong>es<br />

Brandes, e<strong>in</strong>es technischen Defektes oder e<strong>in</strong>er anderen betrieblichen Störung unverzüglich<br />

entsprechende Handlungen (Schaltungen) von der Leitwarte Donaustadt aus<br />

setzen zu können, veranlasste WS <strong>den</strong> E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er Videoüberwachungsanlage und<br />

die Errichtung e<strong>in</strong>er Alarmanlage.<br />

4. Empfehlungen des Kontrollamtes<br />

4.1 Allgeme<strong>in</strong>e Empfehlungen<br />

4.1.1 Das Kontrollamt empfahl, die bestehende <strong>Brandschutz</strong>organisation <strong>in</strong> <strong>den</strong> KW zu<br />

überarbeiten und dabei zu prüfen, ob es nicht s<strong>in</strong>nvoller wäre, für die KW je e<strong>in</strong>e bzw.<br />

e<strong>in</strong>en BSB vorzusehen, da neben der Kenntnis der Eigenheiten des Betriebes auch die<br />

örtliche und zeitliche Verfügbarkeit von BSB wesentliche Kriterien des betrieblichen<br />

<strong>Brandschutz</strong>es darstellen. Weiters wurde angeregt, <strong>den</strong> beauftragten BSB mit der Be-<br />

stellung e<strong>in</strong>er (weiteren) BSB-Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es BSB-Stellvertreters und mit der<br />

Bestellung mehrerer BSW kurzfristig zu entlasten.


KA V - GU 210-4/10 Seite 32 von 41<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

E<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>organisation für die Kraftwerksstandorte mit<br />

e<strong>in</strong>em verantwortlichen BSB und e<strong>in</strong>er entsprechen<strong>den</strong> Anzahl an<br />

BSB-Stellvertretern und BSW ist bereits erstellt.<br />

4.1.2 Da im S<strong>in</strong>n der TRVB nur durch e<strong>in</strong>e nachweisliche Zustimmung der bzw. des<br />

BSB diese Aufgaben und Tätigkeiten ihr bzw. ihm übertragen wer<strong>den</strong> können und die<br />

diesbezügliche E<strong>in</strong>verständniserklärung des e<strong>in</strong>gesetzten BSB nicht vorliegt, wurde<br />

vom Kontrollamt empfohlen, die nachträgliche Zustimmung des e<strong>in</strong>gesetzten BSB e<strong>in</strong>zuholen<br />

und die künftig formrichtige Bestellung e<strong>in</strong>er bzw. e<strong>in</strong>es BSB nach dem Muster<br />

lt. Anhang 1 der TRVB O 119 vorzunehmen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Im Zusammenhang mit der vor Kurzem erfolgreich durchgeführten<br />

Zertifizierung des BKW 1 vom KW Simmer<strong>in</strong>g nach ISO 14001<br />

und BS OHSAS 18001 wurde die schriftliche und demnach nachweisliche<br />

Zustimmung des BSB bereits auch formell e<strong>in</strong>geholt.<br />

4.1.3 Die praktizierte Unterstützung des BSB durch die Übertragung von Aufgaben an<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen bzw. Mitarbeitern <strong>in</strong> <strong>den</strong> KW ließ Sicherheitsmängel erkennen, da die<br />

Eigenkontrollen nicht vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt erfolgten. Das Kontrollamt<br />

erachtete es für s<strong>in</strong>nvoller, für exakt festgelegte Aufgabenbereiche BSW e<strong>in</strong>zusetzen,<br />

die <strong>in</strong> ihrem Verantwortungsbereich ihre Aufgaben zu erfüllen haben.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

E<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>organisation für die Kraftwerksstandorte mit<br />

e<strong>in</strong>em verantwortlichen BSB und e<strong>in</strong>er entsprechen<strong>den</strong> Anzahl an<br />

BSB-Stellvertretern und BSW ist bereits erstellt.<br />

4.1.4 Weiters wurde vom Kontrollamt empfohlen, die nachweislichen <strong>Brandschutz</strong>unterweisungen<br />

der Betriebsangehörigen neu zu organisieren, damit sichergestellt ist,<br />

dass die erforderlichen <strong>Brandschutz</strong>unterweisungen jährlich erfolgen.


KA V - GU 210-4/10 Seite 33 von 41<br />

Die Tatsache, dass WS <strong>in</strong> <strong>den</strong> KW ke<strong>in</strong>e Brandalarm- und Räumungsübungen durch-<br />

führen lässt, veranlassten das Kontrollamt zu der Empfehlung, Brandalarm- und Räu-<br />

mungsübungen nach Möglichkeit mit Unterstützung der Magistratsabteilung 68 <strong>in</strong>ner-<br />

betrieblich zu organisieren. In der AStV ist bestimmt, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Brandalarm-<br />

und Räumungsübung pro Jahr durchzuführen ist.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Im Zusammenhang mit der vor Kurzem erfolgreich durchgeführten<br />

Zertifizierung des BKW 1 des KW Simmer<strong>in</strong>g nach ISO 14001 und<br />

BS OHSAS 18001 wur<strong>den</strong> bereits <strong>Brandschutz</strong>unterweisungen<br />

aller Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen bzw. Arbeitnehmer am Standort KW Simmer<strong>in</strong>g<br />

durchgeführt. Durch e<strong>in</strong> neu ausgearbeitetes Geschäftsfeld<br />

umfassendes Schulungskonzept ist die Weiterführung der bereits<br />

<strong>in</strong>itiierten regelmäßigen Unterweisungen gewährleistet. In<br />

diesem Zusammenhang wur<strong>den</strong> auch bereits erste Räumungsübungen<br />

durchgeführt.<br />

4.1.5 Vom Kontrollamt wurde weiters empfohlen, <strong>in</strong> Zukunft gem. Pkt. 4.6.9<br />

TRVB O 119 <strong>Brandschutz</strong>bücher für die KW zu führen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Mit der Führung e<strong>in</strong>es <strong>Brandschutz</strong>buches gemäß TRVB O 119<br />

wurde bereits begonnen.<br />

4.1.6 Die festgestellten Mängel bei der Durchführung von Eigenkontrollen veranlassten<br />

das Kontrollamt, die Organisation der Eigenkontrollen im Rahmen e<strong>in</strong>es zu erstellen<strong>den</strong><br />

Kontrollplanes gemäß <strong>den</strong> Festlegungen <strong>in</strong> der TRVB O 120 zu empfehlen. Speziell die<br />

vorgeschriebenen periodischen Überprüfungen durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Überwachungs-<br />

stelle <strong>den</strong> sogenannten "freiwillig errichteten" Anlagen <strong>in</strong> <strong>den</strong> KW Simmer<strong>in</strong>g und Do-<br />

naustadt s<strong>in</strong>d als vordr<strong>in</strong>glich e<strong>in</strong>zustufen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die Eigenkontrollen der technischen Anlagen wer<strong>den</strong> durch Wartungspläne<br />

im SAP PM abgedeckt. Dadurch ist gewährleistet,


KA V - GU 210-4/10 Seite 34 von 41<br />

dass die Anlagen <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorgeschriebenen Zyklen, konform der<br />

verschie<strong>den</strong>en TRVB, kontrolliert wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e Überprüfung der<br />

freiwillig errichteten BMA durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Prüfstelle im KW<br />

Simmer<strong>in</strong>g ist im Gange. Bestehende Defizite im H<strong>in</strong>blick auf<br />

Eigenkontrollen gemäß TRVB O 119 und O 120 wer<strong>den</strong> im erforderlichen<br />

Umfang beseitigt.<br />

4.1.7 Der vom Kontrollamt veranlasste Probefeueralarm im KW Simmer<strong>in</strong>g zeigte Verbesserungspotenzial,<br />

was die E<strong>in</strong>satzfähigkeit des Betriebslöschtrupps betrifft, auf. Das<br />

Kontrollamt empfahl, umgehend die Nachschulung der Angehörigen der Betriebslöschtrupps<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsschichten zu betreiben und <strong>in</strong> regelmäßigen Zeitabstän<strong>den</strong><br />

E<strong>in</strong>satzübungen durchzuführen. In der AStV ist festgelegt, dass selbst e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>gruppe,<br />

die <strong>in</strong> ihrem Aufgaben- und Wirkungsbereich unter dem Niveau e<strong>in</strong>es Betriebslöschtrupps<br />

e<strong>in</strong>zustufen ist, m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal vierteljährlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>satzübung<br />

durchführen muss.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die erwähnte Übung wurde analysiert, um die aufgedeckten praktischen<br />

Mängel zu beheben. So wurde z.B. e<strong>in</strong> Übungsplan mit<br />

monatlichen Übungen erstellt. Die Übungen wer<strong>den</strong> seit November<br />

2010 regelmäßig durchgeführt und s<strong>in</strong>d bisher positiv verlaufen.<br />

4.1.8 Wie e<strong>in</strong>e Überprüfung der Magistratsabteilung 68 erkennen ließ, verfügte der<br />

Kommandant der Betriebsfeuerwehr von WS zum Prüfungszeitpunkt nicht über die erforderliche<br />

Kommandantenausbildung, sondern lediglich über jene e<strong>in</strong>es Gruppenkommandanten<br />

e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr. In diesem Zusammenhang empfahl das Kontrollamt,<br />

die notwendigen Schulungen für die Tätigkeit des Kommandanten e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr<br />

nachzuholen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Kontrollamt verfügte<br />

der zuständige Kommandant über die Ausbildung zum Zugskom-


KA V - GU 210-4/10 Seite 35 von 41<br />

mandanten. E<strong>in</strong>e ergänzende Kommandantenausbildung wird im<br />

Jahr 2011 stattf<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />

4.2 Kraftwerk Simmer<strong>in</strong>g<br />

4.2.1 Da nur teilweise die bestehen<strong>den</strong> BMA mit dem Schutzumfang "Vollschutz" ausgestattet<br />

s<strong>in</strong>d, empfahl das Kontrollamt, diese BMA entsprechend aufzurüsten. Weiters<br />

wäre <strong>in</strong> weiterer Folge von <strong>den</strong> BMA e<strong>in</strong>e Alarmweiterleitung zur Auswertezentrale der<br />

Magistratsabteilung 68 herzustellen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die Aufrüstung der BMA des KW auf Vollschutz wird im Zuge des<br />

Projektes "<strong>Brandschutz</strong>- und Sicherheitstechnische Adaptierung"<br />

durchgeführt. Die bereits vor längerer Zeit aufgegriffene Thematik<br />

"Verbesserung der Sicherheit und des <strong>Brandschutz</strong>es im Geschäftsfeld<br />

Erzeugung" wurde auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nun eigenen Projekt<br />

nachgezeichnet und wird sich über das Wirtschaftsjahr 2010/11<br />

bis <strong>in</strong>s Wirtschaftsjahr 2011/12 erstrecken. Die aus Eigen<strong>in</strong>itiative<br />

gesetzten Bestrebungen, die Standorte sicherheitstechnisch<br />

weiter zu entwickeln, zeigen bereits Erfolge, so können diese z.B.<br />

anhand des Kraftwerksstandortes Leopoldau unmittelbar nachvollzogen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

4.2.2 Sofern von akkreditierten Überwachungsstellen bei <strong>den</strong> ausständigen bzw. noch<br />

durchzuführen<strong>den</strong> Revisionen <strong>den</strong> BMA und <strong>den</strong> Brandfallsteuerungen Mängel h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der anlagentechnischen Ausführung erkannt wer<strong>den</strong>, empfahl das Kontrollamt,<br />

diese unverzüglich zu beheben.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Von akkreditierten Überwachungsstellen erkannte Mängel wer<strong>den</strong><br />

selbstverständlich unverzüglich behoben wer<strong>den</strong>.<br />

4.2.3 Die Größe des KW mit se<strong>in</strong>en Teilbereichen und der dort <strong>in</strong>sgesamt 310 Beschäf-<br />

tigten veranlasste das Kontrollamt zu empfehlen, die bestehende Rundsprechanlage


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und die Feuerwehrsirenen am Werksgelände dah<strong>in</strong>gehend gutachterlich überprüfen zu<br />

lassen, ob sie <strong>den</strong> brandschutztechnischen Anforderungen und <strong>den</strong> Auflagen nach dem<br />

ASchG für die Alarmierung der Bediensteten entsprechen.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die Überprüfung wird im Zuge der Revision der BMA stattf<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />

4.3 Kraftwerk Donaustadt<br />

4.3.1 Das Kontrollamt empfahl WS, entsprechend dem Abnahmebescheid der Magistratsabteilung<br />

22 gem. § 20 UVP-G 2000 aus dem Jahr 2003 zur Kompensierung der<br />

nicht errichteten CO2-Anlage, dass e<strong>in</strong>e <strong>Brandschutz</strong>truppe mit zum<strong>in</strong>dest sechs ausgebildeten<br />

Angehörigen im Kraftwerk anwesend ist.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

WS hat unter E<strong>in</strong>beziehung der zuständigen Behörde/Stellen mit<br />

der Erarbeitung der effektiv erforderlichen Maßnahmen zur Kompensierung<br />

der nicht errichteten CO2-Anlage bereits begonnen.<br />

4.3.2 Da wesentliche KW-Bereiche über ke<strong>in</strong>e BMA verfügen, wurde empfohlen, dah<strong>in</strong>gehend<br />

mit der Magistratsabteilung 68 Beratungsgespräche zu führen und die erforderlichen<br />

BMA nachzurüsten.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

E<strong>in</strong>e Erweiterung der BMA des KW wird im Zuge des vorh<strong>in</strong> erwähnten<br />

Projektes "<strong>Brandschutz</strong>- und Sicherheitstechnische<br />

Adaptierung" durchgeführt.<br />

4.3.3 Da <strong>in</strong> Teilbereichen die bestehen<strong>den</strong> Alarmierungse<strong>in</strong>richtungen nicht <strong>den</strong> Anforderungen<br />

des § 12 AStV, der TRVB S 123 und der ÖNORM EN ISO 7731 entsprechen,<br />

empfahl das Kontrollamt die Gesamtanlage gutachterlich überprüfen und gegebenenfalls<br />

erneuern bzw. <strong>in</strong>stand setzen zu lassen.


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Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die Adaptierung der Alarmierungse<strong>in</strong>richtung des Kraftwerkes<br />

wird im Zuge des erwähnten Projektes "<strong>Brandschutz</strong>- und Sicher-<br />

heitstechnische Adaptierung" durchgeführt. Die bereits vor länge-<br />

rer Zeit aufgegriffene Thematik "Verbesserung der Sicherheit und<br />

des <strong>Brandschutz</strong>es im Geschäftsfeld Erzeugung" wurde auch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em nun eigenen Projekt nachgezeichnet und wird sich vom<br />

Wirtschaftsjahr 2010/11 bis <strong>in</strong>s Wirtschaftsjahr 2011/12 erstrecken.<br />

Die aus Eigen<strong>in</strong>itiative gesetzten Bestrebungen die Standorte<br />

sicherheitstechnisch weiter zu entwickeln zeigen bereits Erfolge,<br />

so können diese z.B. anhand des Kraftwerksstandortes Leopoldau<br />

unmittelbar nachvollzogen wer<strong>den</strong>.<br />

4.3.4 Weiters empfahl das Kontrollamt, die bestehende Sicherheitsbeleuchtung im KW<br />

gutachterlich überprüfen zu lassen und für jene KW-Bereiche, wo ke<strong>in</strong>e Sicherheitsbeleuchtung<br />

errichtet wurde, deren Herstellung zu beauftragen. Die Ausführungsdetails<br />

der Sicherheitsbeleuchtung s<strong>in</strong>d mit dem Arbeits<strong>in</strong>spektorat abzuklären.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die Adaptierung der Sicherheitsbeleuchtung des Kraftwerkes wird<br />

im Zuge des Projektes "<strong>Brandschutz</strong>- und Sicherheitstechnische<br />

Adaptierung" durchgeführt. Das Projekt läuft wie bereits dargelegt<br />

beg<strong>in</strong>nend mit dem Wirtschaftsjahr 2010/11 bis <strong>in</strong>s Wirtschaftsjahr<br />

2011/12.<br />

4.3.5 Sofern von akkreditierten Überwachungsstellen bei <strong>den</strong> ausständigen Revisionen<br />

der brandschutztechnischen Anlagen Mängel h<strong>in</strong>sichtlich des erforderlichen Schutzumfangs<br />

oder h<strong>in</strong>sichtlich der anlagentechnischen Ausführung erkannt wer<strong>den</strong>, empfahl<br />

das Kontrollamt, diese unverzüglich zu beheben.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Von akkreditierten Überwachungsstellen erkannte Mängel wer<strong>den</strong><br />

selbstverständlich unverzüglich behoben.


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4.4 Kraftwerk Leopoldau<br />

Das Kontrollamt empfahl sicherzustellen, dass auch <strong>in</strong> Zukunft die BMA mit automati-<br />

scher Alarmweiterleitung zu der Auswertezentrale der Feuerwehr bestehen bleiben.<br />

Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

Die BMA wird auch <strong>in</strong> Zukunft über e<strong>in</strong>e automatische Alarm-<br />

weiterleitung verfügen.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Stellungnahme der <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong>:<br />

WS hat gegenüber dem Landesverband der Betriebsfeuerwehren<br />

e<strong>in</strong>e Beitrittserklärung abgegeben. Das klare Bestreben von WS,<br />

<strong>den</strong> betrieblichen <strong>Brandschutz</strong> zu verbessern, umfasst selbstverständlich<br />

auch die Situation der Betriebsfeuerwehrorganisation.<br />

Aufgrund der aufgezeigten Mängel des Kontrollamtes wird WS<br />

e<strong>in</strong>e Reformierung des Betriebsfeuerwesens im Rahmen des bereits<br />

e<strong>in</strong>geleiteten Verbesserungsprozesses vornehmen, wobei die<br />

Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie die e<strong>in</strong>wandfreie Erfüllung<br />

der standortspezifischen rechtlichen und sicherheitstechnischen<br />

Anforderungen im Vordergrund stehen wer<strong>den</strong>.<br />

WS ist bestrebt, <strong>den</strong> betrieblichen <strong>Brandschutz</strong> zu verbessern und<br />

bestehende praktische Defizite zu beseitigen. Der zuständige Geschäftsfeldleiter<br />

und gewerberechtliche Geschäftsführer wurde<br />

u.a. aufgrund von Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit dem<br />

<strong>Brandschutz</strong> im November 2010 <strong>in</strong> Ruhestand versetzt. Dadurch<br />

ist es möglich, das Thema neu zu beleuchten. Derzeit wird nach<br />

e<strong>in</strong>er geeigneten Nachfolger<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>em Nachfolger gesucht.<br />

Unabhängig davon hat WS e<strong>in</strong> Projekt <strong>in</strong> Ausarbeitung, das <strong>den</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong> <strong>in</strong> allen KW neu regeln soll, um e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>wandfreien<br />

und zuverlässigen <strong>Brandschutz</strong> zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang<br />

wurde e<strong>in</strong>e detaillierte Maßnahmenliste, die u.a.<br />

- die Erstellung e<strong>in</strong>es neuen <strong>Brandschutz</strong>konzeptes,


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- umfassende Schulungsmaßnahmen und<br />

- regelmäßige <strong>Brandschutz</strong>übungen<br />

be<strong>in</strong>haltet, von WS erstellt. Die Geschäftsführung kontrolliert regelmäßig<br />

die Fortschritte des Projektes. Das Projekt führte bereits<br />

zu deutlichen Verbesserungen. In <strong>den</strong> Monaten November 2010<br />

bis Februar 2011 wur<strong>den</strong> alle Mitarbeiter geschult und es wur<strong>den</strong><br />

13 <strong>Brandschutz</strong>übungen durchgeführt, die sehr gut abgelaufen<br />

s<strong>in</strong>d. Weitere Übungen wer<strong>den</strong> im März 2011 folgen.<br />

Um die Arbeitssicherheit und <strong>den</strong> Umweltschutz zu gewährleisten<br />

wurde im Jahr 2010 mit der Zertifizierung der Erzeugungsanlagen<br />

begonnen. Dabei s<strong>in</strong>d bereits Schwachstellen bzgl. der <strong>Brandschutz</strong>thematik<br />

aufgefallen. Das hat sich mit der Kontrollamtsprüfung<br />

überschnitten.<br />

WS arbeitet <strong>in</strong>tensiv daran, alle Mängel zu beseitigen. So z.B.<br />

wurde aufgrund historisch gewachsener Strukturen und dadurch<br />

übergreifende Rechtsmaterien e<strong>in</strong> externer Gutachter vom "Institut<br />

für <strong>Brandschutz</strong> und Sicherheit" beauftragt, Verbesserungspotenziale<br />

zu erarbeiten. Anhand des Gutachtens wur<strong>den</strong> im KW Leopoldau<br />

die <strong>Brandschutz</strong>e<strong>in</strong>richtungen erneuert. Mit der Umsetzung<br />

der Konzepte für Simmer<strong>in</strong>g und Donaustadt wurde bereits begonnen.


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Die Stellungnahme der geprüften E<strong>in</strong>richtung ist <strong>den</strong> jeweiligen Berichtsabschnitten zu-<br />

geordnet wor<strong>den</strong>.<br />

Der Kontrollamtsdirektor:<br />

Dr. Peter Pollak, MBA<br />

Wien, im März 2011


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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE<br />

ASchG ........................................... ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

AStV .............................................. Arbeitsstättenverordnung<br />

BKW .............................................. Blockkraftwerk<br />

BMA............................................... Brandmeldeanlage<br />

BSB ............................................... <strong>Brandschutz</strong>beauftragte, <strong>Brandschutz</strong>beauftragter<br />

BS OHSAS .................................... British Standard Occupational Health and Safety<br />

Assessment Series<br />

BSW .............................................. <strong>Brandschutz</strong>wart<strong>in</strong>, <strong>Brandschutz</strong>wart<br />

CO2................................................ Kohlendioxid<br />

ISO ................................................ Internationale Organisation für Normung<br />

KW................................................. Kraftwerk<br />

ÖBFV............................................. Österreichischer Bundesfeuerwehrverband<br />

ÖNORM......................................... Österreichische Norm<br />

ÖNORM EN................................... Europäische Norm im Status e<strong>in</strong>er Österreichischen<br />

Norm<br />

SAP PM......................................... SAP Plant Ma<strong>in</strong>tenance (Instandhaltung)<br />

TRVB............................................. Technische Richtl<strong>in</strong>ie vorbeugender <strong>Brandschutz</strong><br />

UVP-G 2000 .................................. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />

WS................................................. <strong>WIENSTROM</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wur<strong>den</strong> nicht<br />

ausgeglichen.<br />

Es wur<strong>den</strong> schützenswerte personenbezogene Daten im S<strong>in</strong>n der rechtlichen Verpflichtung<br />

anonymisiert sowie auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

Bedacht genommen, wodurch die Lesbarkeit des Berichtes bee<strong>in</strong>trächtigt se<strong>in</strong> könnte.

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