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WIENSTROM GmbH, Betrieblicher Brandschutz in den Kraftwerken ...

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KA V - GU 210-4/10 Seite 26 von 41<br />

impliziert, dass <strong>den</strong> Mitgliedern der <strong>Brandschutz</strong>gruppe je<strong>den</strong>falls das e<strong>in</strong>satzmäßige<br />

Tragen von Atemschutzgeräten zugemutet wird.<br />

Gemäß § 44 AStV obliegt e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>gruppe die Unterstützung der bzw. des<br />

BSB <strong>in</strong>sbesondere bei der Evakuierung von Arbeitsstätten, der Bekämpfung von Entstehungsbrän<strong>den</strong><br />

mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und der Vorbereitung<br />

e<strong>in</strong>es allfälligen Feuerwehre<strong>in</strong>satzes.<br />

Demgegenüber ist im Wiener Feuerwehrgesetz festgelegt, dass die Leiter<strong>in</strong> bzw. der<br />

Leiter der Feuerwehraktion unter se<strong>in</strong>er persönlichen Verantwortung verpflichtet ist, die<br />

erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die<br />

zur Rettung von Menschen nötig s<strong>in</strong>d. Jedes Mitglied e<strong>in</strong>er Feuerwehr ist verpflichtet,<br />

für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit<br />

alles aufzubieten.<br />

Die der <strong>Brandschutz</strong>gruppe bescheidmäßig auferlegte Ausbildung und Eignung s<strong>in</strong>d für<br />

die Ausübung feuerwehrmäßiger Tätigkeiten notwendig, die von e<strong>in</strong>er <strong>Brandschutz</strong>gruppe<br />

gemäß AStV mit Sicherheit nicht besorgt wer<strong>den</strong> können. Im Unterschied zu e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Brandschutz</strong>gruppe gemäß AStV handelt es sich bei e<strong>in</strong>er Betriebsfeuerwehr um e<strong>in</strong>e<br />

feuerwehrmäßig ausgebildete E<strong>in</strong>heit, die auf Basis des Wiener Feuerwehrgesetzes<br />

agiert und sämtliche Anforderungen e<strong>in</strong>er Feuerwehr zu erfüllen hat.<br />

3.3.1.2 Weiters ist im Auflagenpunkt 116 des vorh<strong>in</strong> erwähnten Genehmigungsbescheides<br />

vorgeschrieben:<br />

"Die CO2-Löschanlage sowie die Sprühflut-Löschanlage s<strong>in</strong>d bis spätestens 6 Monate<br />

nach dem ersten befeuerten Versuchslauf durch e<strong>in</strong>e akkreditierte Prüfstelle befun<strong>den</strong><br />

zu lassen. Die Befunde s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Anlage zur E<strong>in</strong>sicht durch Organe der Behörde bereitzuhalten."<br />

Obwohl im Genehmigungsbescheid vorgesehen war, e<strong>in</strong>e CO2-Löschanlage zu <strong>in</strong>stallieren,<br />

wurde diese von WS nicht errichtet. Im Abnahmebescheid gem. § 20 des Um-

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