Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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<strong>Formularsammlung</strong><br />
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<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rostock</strong> – Bad Doberan<br />
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Tel.: 0338 252005-0<br />
Fax: 0338 252005-20, 038 25200548<br />
E-Mail: info@rostock-handwerk.de<br />
Internet: www.rostock-handwerk.de<br />
Dietrich Monstadt<br />
Rechtsanwalt<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Steuerrecht (Steuerstrafrecht)<br />
Verwaltungsrecht<br />
Kommunalrecht<br />
Dr. Christian Eisbrecher<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
kollektives und Individualrecht<br />
Prof. Dr.<br />
Hans Peter Glöckner<br />
Rechtsanwalt<br />
apl. Prof. Universität <strong>Rostock</strong><br />
Erbrecht<br />
Bankrecht<br />
Wirtschafts-, Unternehmens- und<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Karsten Arndt<br />
Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />
Steuerberater<br />
Dirk Zierau<br />
Rechtsanwalt<br />
Verwaltungsrecht<br />
öffentliches Baurecht<br />
Abgaben- und Beamtenrecht<br />
Arzthaftungsrecht<br />
Dr. Armin Jäger<br />
Rechtsanwalt<br />
Minister a. D.<br />
Verwaltungsrecht<br />
Kommunalrecht<br />
Vergaberecht<br />
Recht der öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen<br />
Unternehmen<br />
Andreas Lange<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
Verkehrsrecht<br />
Michael Kästner<br />
Dipl.-Kaufmann<br />
Steuerberater<br />
Kati Sievert<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Mietrecht<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
Dr. Antje Weber<br />
Rechtsanwältin<br />
Verwaltungsrecht<br />
Sozialrecht<br />
Mietrecht<br />
Arndt Wilkes<br />
Rechtsanwalt<br />
Baurecht<br />
Architektenrecht<br />
Verkehrsrecht<br />
Insolvenzrecht<br />
Manuela Kuhnke<br />
Rechtsanwältin<br />
Transport- und Speditionsrecht<br />
Deliktsrecht<br />
Verkehrsrecht<br />
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18055 <strong>Rostock</strong><br />
Tel: (0381) 49 23 922<br />
Fax: (0381) 49 23 482<br />
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19053 Schwerin<br />
Tel: (0385) 59 16 60<br />
Fax: (0385) 56 27 35<br />
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Die in der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rostock</strong> – Bad Doberan zusammengeschlossenen Innungen bilden eine<br />
starke und anerkannte Gemeinschaft. Nur dieser starke Zusammenschluss machte es möglich, gemeinsam<br />
mit dem herausgebenden Verlag Werbepartner für diese Broschüre zu gewinnen.<br />
Damit wir auch weiterhin eine anerkannte und ernst zu nehmende Interessengemeinschaft bleiben und<br />
damit unser Mitspracherecht in Politik und Wirtschaft sichern, ist es notwendig, junge Handwerksmeister<br />
für die Mitarbeit in Handwerksinnungen zu gewinnen.<br />
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Maschinen kann man kaufen, Menschen muss man gewinnen."<br />
Wir wünschen Ihnen, dass Sie Ihre Mitarbeiter für Ihr Unternehmen gewinnen können. Dieses Nachschlagewerk<br />
soll Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit helfen. Aufgrund der sich ständig wandelnden Rechtssprechung<br />
weisen wir bewusst darauf hin, dass keine Haftung für den Inhalt von uns übernommen werden<br />
kann.<br />
Selbstverständlich erreichen Sie uns bei Fragen und Beratungswünschen zu unseren Geschäftszeiten<br />
unter der Telefon-Nr. 0381/252005-0 oder vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Beratungstermin. Sie<br />
können Ihre Anfrage auch per E-Mail an info@rostock-handwerk.de richten.<br />
Auf unserer Website www.rostock-handwerk.de finden Sie weitere Informationen, eine Liste unserer<br />
Innungsbetriebe und ein Kontaktformular.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
M. Meuser K.-U. Teetz<br />
Kreishandwerksmeister Geschäftsführer<br />
3
EINSTELLUNG<br />
KÜNDIGUNG<br />
4<br />
••••••••••••<br />
E<br />
••••••••••••<br />
K<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
l Vorbemerkungen 8<br />
l Vorstellungsgespräch 9<br />
l Gesprächsnotiz zum Vorstellungsgespräch 10<br />
l Beurteilungsschema der Bewerbungsunterlagen 11<br />
l Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber bei der Einstellung 12<br />
l Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer im Handwerk 13<br />
l Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung 16<br />
l Befristeter Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte<br />
ohne Befristungsgrund 20<br />
l Befristeter Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung 24<br />
l Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 28<br />
l Urlaubsliste 30<br />
l Hinweise zum Urlaubsrecht 31<br />
l Vorbemerkungen 32<br />
l Abmahnung 37<br />
l Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses 38<br />
l Kündigungsanzeige für den Betriebsrat der Firma 39<br />
l Kündigungsverfahren – Betriebsbedingte Kündigung,<br />
Fragen zum Arbeitsmangel 40<br />
damit Beratung Früchte trägt …<br />
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l Kündigungsverfahren – Betriebsbedingte Kündigung,<br />
Fragen zur sozialen Auswahl 42<br />
l Anhörung des Betriebsrates 43<br />
l Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses 44<br />
l Änderungskündigung 45<br />
l Protokoll 46<br />
l Aufhebungsvertrag 47<br />
l Musterbrief an einen Auszubildenden bei schlechter Leistung 48<br />
Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner.<br />
5
ZEUGNIS<br />
••••••••••••<br />
Z<br />
l Beispiele für Kündigungsgründe eines Ausbildungsverhältnisses 49<br />
l Aufhebungsvertrag eines Ausbildungsverhältnisses 52<br />
l Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu beachten 53<br />
l Urlaubsbescheinigung 53<br />
l Ausgleichsquittung 54<br />
l Erklärung 54<br />
l Vorbemerkungen 55<br />
l Einfaches Zeugnis – mit Beispiel 58<br />
l Qualifiziertes Zeugnis mit Beispielen 59<br />
bei einfacher Leistung 62<br />
bei guter Leistung 63<br />
bei überdurchschnittlicher Leistung 64<br />
l Darlehensvertrag bei beruflicher Fortbildung 66<br />
l Kraftfahrzeugüberlassungs-Vertrag 67<br />
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8<br />
Mit dem Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Rechte und<br />
Pflichten des Arbeitsverhältnisses geregelt. Der Arbeitsvertrag<br />
darf gegen gesetzliche Bestimmungen nicht verstoßen (z. B.<br />
Mutterschutzgesetz).<br />
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 schreibt für alle<br />
Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme von vorübergehenden<br />
Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat die schriftliche<br />
Regelung folgender Punkte des Arbeitsvertrages verbindlich vor:<br />
l •••••••••••••• Name und Anschrift der Vertragsparteien.<br />
l ••••••••• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses.<br />
l ••••• Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare<br />
Dauer des Arbeitsverhältnisses, möglichst auch Enddatum und<br />
soweit erforderlich Zweck der Befristung.<br />
l • Den Arbeitsort oder, falls verschiedene Arbeitsorte in Frage<br />
kommen, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen<br />
Orten beschäftigt werden kann.<br />
l ••••• Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom<br />
Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (es reicht die Angabe des<br />
der Tätigkeit entsprechenden charakteristischen Berufsbildes,<br />
z. B. Schlosser).<br />
l •• Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts,<br />
einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und<br />
Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des<br />
Arbeitsentgelts (z. B. betriebliche Vorsorgeleistungen) und deren<br />
Fälligkeiten. Bei Akkordlohn oder bei gewinnorientierter<br />
Entlohnung sind die für die Berechnung des Arbeitsentgelts<br />
maßgebenden Faktoren anzugeben.<br />
l ••• Die vereinbarte Arbeitszeit, sowohl die durchschnittliche<br />
tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit als auch die Arbeitszeit<br />
innerhalb eines bestehenden längeren Ausgleichszeitraums.<br />
l ••••••••••••• Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.<br />
l •••• Die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzuhaltenden<br />
Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,<br />
gegebenenfalls hierbei eine Staffelung nach der Betriebszugehörigkeit<br />
und/oder dem Alter.<br />
Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,<br />
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis<br />
anzuwenden sind.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten<br />
gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Hinweis,<br />
dass Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung Stellung eines<br />
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers<br />
erwerben kann, wenn er<br />
nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die<br />
Versicherungsfreiheit durch Erklärung<br />
gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.<br />
Darüber hinaus sollten folgende Punkte<br />
bei der Abfassung des Arbeitsvertrages<br />
berücksichtigt werden:<br />
l ••••••••••• Probezeit (wie lange, ob überhaupt)<br />
l •••••••••• Wettbewerbsverbot nach Kündigung<br />
l ••••• Verbot bzw. Erlaubnis von Nebentätigkeiten<br />
Beim Einstellungsgespräch sollten neben den<br />
üblichen Fragen (s. S. 6) keinesfalls<br />
folgende Punkte vergessen werden:<br />
l •••••• Liegt ein Schwerbehindertenausweis vor?<br />
l •• Wurde ein Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderung<br />
gestellt?<br />
l ••••••• Wurde der Wehr-/Zivildienst abgeleistet?<br />
l •••••••••••••••• Steht die Einberufung bevor?<br />
l •••••••••••••••<br />
Liegt eine Arbeitserlaubnis vor<br />
(Nicht-EG-Ausländer)?
VORSTELLUNGSGESPRÄCH* , den<br />
(Ort)<br />
Herr/Frau Geburtsdatum<br />
Straße Familienstand<br />
Wohnort Staatsangeh.<br />
Telefon<br />
Bewerbung als<br />
erlernter Beruf<br />
Berufsfremd gearbeitet<br />
Wochen/Monate/Jahre<br />
Zuletzt gearbeitet als/bei<br />
bisher erhaltenes Entgelt f. Std./Woche/Monat EUR**<br />
Lohnvorstellung EUR<br />
Lohnvereinbarung Anf. EUR /n. 4 W. EUR /n. 8 W. EUR n. W. EUR<br />
Probezeit<br />
Führerschein Kl.Nr. wurde vorgelegt ja/nein<br />
Wehr-Zivildienst geleistet von bis Einberufung steht an ja/nein<br />
Arbeitserlaubnis (bei Nicht-EG-Ausländern) Aufenthaltserlaubnis<br />
vorhanden gültig bis vorhanden gültig bis<br />
Liegt ein Schwerbehindertenausweis vor? ja/nein<br />
Wurde ein Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderung oder ein Gleichstellungsantrag gestellt?<br />
ja/nein<br />
Beziehen Sie eine Berufsunfähigkeitsrente? ja/nein<br />
Frühester Anfangstermin Spätester Anfangstermin<br />
Sonstiges<br />
Bei Arbeitsantritt soll ein Arbeitsvertrag auf Grundlage dieses Gespräches sowie der Tarifverträge<br />
des Handwerks abgeschlossen werden.<br />
f. d. Geschäftsleitung Arbeitnehmer<br />
* Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.<br />
** Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage nach der bisherigen Vergütungshöhe dann als unzulässig angesehen, wenn diese für die erstrebte Stelle<br />
keine Aussagekraft hat und der Bewerber sie auch nicht von sich aus als Mindestvergütung verlangt hat.
0<br />
GesPrächsnotiz zum VorstellunGsGesPräch<br />
Bewerber:<br />
Wie sind Sie auf die freie Stelle aufmerksam geworden?<br />
Weshalb wollen Sie Ihre derzeitige Stellung aufgeben?<br />
Beschreiben Sie Ihre derzeitige Stelle/Aufgabe/organisatorische Eingliederung<br />
Welche Tätigkeit liegt Ihnen besonders?<br />
Arbeiten Sie gerne im Team?<br />
Welches Berufsziel streben Sie an?<br />
Bei weiblichen Bewerbern: Wie lange haben Sie vor, berufstätig zu sein?<br />
Haben Sie in Ihrem derzeitigen Vertrag eine Konkurrenzklausel?<br />
Haben Sie eine Nebenbeschäftigung?<br />
Was unternehmen Sie für Ihre Weiterbildung?<br />
Liegen Lohnpfändungen gegen Sie vor?<br />
Welche Hobbys haben Sie?<br />
Ist gegen Sie ein Strafverfahren anhängig?*<br />
BEMERKUNGEN:<br />
* Nur zu beantworten, wenn die zu besetzende Arbeitsstelle oder die zu leistende Arbeit dies erfordert (z. B. ein Kassierer kann nach vermögensrechtlichen<br />
Vorstrafen, ein Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten gefragt werden).
Beurteilungsschema der Bewerbungsunterlagen<br />
Bewerbung<br />
kam auf<br />
Anzeige in Bewerber(in)<br />
Zeitung Name, Vorname Wohnort<br />
Gesamtpunktzahl<br />
Eintrittstermin<br />
Gesamteindruck der<br />
Bewerbung<br />
Referenzen<br />
Bes. Kenntnisse<br />
Persönl. Verhältnisse<br />
und Wohnort<br />
Schrift und Ausdruck<br />
Erscheinung (Foto)<br />
Zeugnisse (Prüfungen)<br />
Fachliche Eign. (Betrieb)<br />
Alter<br />
1 2 3 lfd. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Nr.<br />
Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel<br />
Bewerbung kam auf<br />
Anzeige in Zeitung<br />
Rhein. Post (1)<br />
Westd. Zeitung (2)<br />
NRZ (3)<br />
X Müller Michael Kleinhausen 27 8 7 7 6 10 8 9 8 10 73<br />
X Schulze, Willi Großhausen 28 9 8 6 7 9 7 9 9 10 74<br />
Höchst-Gesamtpunktzahl (wenn 7–9 belegt) = 120 Punkte<br />
Höchst-Gesamtpunktzahl = 10 Punkte
2<br />
WICHTIGE HINWEISE FÜR DEN ARBEITGEBER<br />
Bei der Einstellung des Arbeitnehmers zu beachten:<br />
1. Arbeitsvertrag abschließen, spätestens bei Arbeitsaufnahme – besser vor<br />
der eigentlichen Arbeitsaufnahme!<br />
2. Anmeldung bei der Krankenkasse<br />
3. Vorlage der a) Lohnsteuerkarte<br />
(Jahr)<br />
b) Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers<br />
c) ggf. Lohnnachweisheft.<br />
4. Empfangsbestätigung über Werkzeuge, Arbeitskleidung usw. unterschreiben lassen.<br />
5. Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften unterschreiben lassen.<br />
6. Aushändigung der im Betrieb geltenden Vorschriften<br />
(Betriebsvereinbarungen, Betriebsverordnungen etc.).<br />
Wichtig für die Praxis:<br />
Wenn das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, der Urlaub und/oder die Kündigungsfristen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung,<br />
Dienstvereinbarung oder eine ähnliche Regelung, die für das Arbeitsverhältnis gilt, geregelt<br />
sind, genügt der allgemeine Hinweis auf die gültige Fassung der einschlägigen Regelung. Diese ist genau<br />
anzugeben: z. B.: „Es gilt der Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk“. Stimmen der Anspruch auf den<br />
Urlaub und/oder die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist mit den gesetzlichen<br />
Regelungen überein, so reicht der Hinweis auf die jeweiligen gültigen gesetzlichen Urlaubs- bzw. Kündigungsfristenregelung<br />
im Bundesurlaubsgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz oder im § 622 BGB. Durch diese<br />
beiden Verweisungsmöglichkeiten wird der zusätzliche Aufwand für den Arbeitgeber in Grenzen gehalten.
Die Vorschriften für Arbeiter und Angestellte sind in vielen Bereichen angeglichen worden. Wir haben uns<br />
deshalb entschlossen, einen einheitlichen Arbeitsvertrag für alle Arbeitnehmer im Handwerk vorzulegen. Entscheiden<br />
Sie bitte deshalb bei der Einstellung durch Ankreuzen, ob Sie einen Mitarbeiter als Arbeiter (gewerblichen<br />
Arbeitnehmer) oder Angestellten einstellen wollen.<br />
Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer im Handwerk<br />
Zwischen<br />
(Firmenbezeichnung)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />
und<br />
(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
1. Herr/Frau<br />
§ Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
tritt ab als<br />
(genaue Berufsbezeichnung)<br />
auf unbestimmte Dauer in die Dienste des oben bezeichneten Arbeitgebers.<br />
Seine/Ihre Tätigkeit umfasst:<br />
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das -Handwerk<br />
jeweils gültigen Tarifverträge, soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />
3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit einer<br />
Frist gemäß gesetzlichen/tariflichen *** Bestimmungen gekündigt werden.<br />
4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />
Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />
5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />
Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />
Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />
Ist Montagetätigkeit vereinbart, so ist die Arbeitsleistung außerhalb des Betriebes an wechselnden Baustellen<br />
zu erbringen, welche mitunter auch von mehrtägiger Dauer mit erforderlicher Übernachtung sein<br />
können.<br />
1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />
Arbeitsentgelt:<br />
(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />
– Tariflohn der Lohngruppe<br />
im Beschäftigungsbzw.<br />
Berufsjahr EUR<br />
– außertarifliche Zulage EUR<br />
– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />
des Einzelfalles EUR<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />
§ 2 Arbeitsentgelt<br />
Bruttolohn insgesamt EUR<br />
Akkordlohn<br />
gemäß folgender Vereinbarung:<br />
(s. evtl. Beiblatt)<br />
3
4<br />
2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich, ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht<br />
begründet und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung aufgerechnet werden.<br />
3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />
4. Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 % des jeweils an den Gläubiger zu<br />
überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten.<br />
5. Das Arbeitsentgelt ist jeweils am zahlbar. Bei unbarer Zahlung gehen die Bankkosten zu Lasten<br />
des Arbeitnehmers.<br />
§ 3 Urlaub<br />
Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen ***<br />
Regelungen.<br />
Der Jahresurlaub beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage ***<br />
§ 4 Besondere Bezüge<br />
1. Werden neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt Leistungen oder Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld)<br />
erbracht, so erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter dem Vorbehalt des<br />
jederzeitigen Widerrufs.<br />
Unter dem vorgenannten Vorbehalt wird Folgendes gewährt:<br />
2. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung,<br />
Krankengeldbezug, Verletztengeld), verkürzt sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat<br />
des Ruhens um ein Zwölftel. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mindert sich die Gratifikation pro Fehltag<br />
um ein Viertel (1/4) des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.<br />
Voraussetzung für die Leistung einer solchen Gratifikation ist, dass sich der Arbeitnehmer am 31.12. des<br />
Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.<br />
Scheidet der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des<br />
Arbeitgebers aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen<br />
a) bei einer Gratifikation bis zu einer vollen Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) bis zum<br />
31.03. des folgenden Jahres<br />
b) bei einer Gratifikation von mehr als einer vollen Monatsvergütung vor dem 30.06. des folgenden<br />
Jahres<br />
aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entfällt die Gratifikation.<br />
Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Gehaltszahlung<br />
unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden.<br />
Diese Rückzahlungsvereinbarung gilt nicht, wenn die Gratifikation EUR 102,26 nicht übersteigt.<br />
3. Die vorstehende Regelung der Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Sonderleistungen.<br />
4. Für Gratifikationen auf tariflicher Grundlage gelten die entsprechenden gültigen tariflichen Vereinbarungen.<br />
§ 5 Arbeitsfähigkeit/Arbeitsverhinderung<br />
1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen<br />
Mängel (z. B. chronische Krankheiten) hat, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung<br />
haben könnten und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes<br />
nicht unterliegt und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt<br />
hat.<br />
2. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz bzw. anderen<br />
Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.<br />
3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung<br />
den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen<br />
und im Krankheitsfalle durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gemäß den Vorschriften<br />
des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ab erstem Tag der Krankschreibung nachzuweisen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung bereits überschritten ist. Der Arbeitnehmer<br />
ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber zu benennenden<br />
Arzt untersuchen zu lassen.<br />
4. § 616 BGB findet keine Anwendung. Er wird abbedungen.<br />
§ Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Das Arbeitsverhältnis endet von selbst mit Vollendung des 65. Lebensjahres*, ohne dass es einer Kündigung<br />
bedarf.<br />
2. Vorher ist dieser Vertrag mit einer Frist gemäß den gesetzlichen/tarifrechtlichen *** Bestimmungen kündbar.<br />
Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als<br />
Kündigung zum nächstmöglichen Termin.<br />
3. Das Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.<br />
Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!
§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, oder kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung<br />
der maßgeblichen Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder<br />
wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer<br />
Bruttomonatsvergütung gemäß § 2 zu zahlen.<br />
§ 8 Nebentätigkeit<br />
Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit ist unzulässig und kann zur fristlosen<br />
Entlassung führen, aber auch die unentgeltliche Tätigkeit in seinem Beruf ist vom Arbeitgeber vorher<br />
zu genehmigen.<br />
§ Verschwiegenheitspflicht<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und auch nach einer Beendigung<br />
über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.<br />
§ 0 Gerichtsstand<br />
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis wird<br />
das für den Sitz des Betriebes örtlich zuständige Arbeitsgericht vereinbart.<br />
§ Ausschlussfrist<br />
Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht anwendbar ist, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche<br />
aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die damit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.<br />
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich die Frist nach Abs. 1 auf zwei Monate. Lehnt die<br />
Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach seiner Geltendmachung,<br />
so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf<br />
gerichtlich geltend gemacht wird.<br />
§ 2 Kurzarbeit<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit im Sinne des SGB III durchzuführen, ohne dass es einer gesonderten<br />
Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.<br />
§ 3 Besondere Abmachungen<br />
(Ort) (Datum)<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />
§ 4 Ergänzende Regelungen<br />
1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder<br />
sollte der Arbeitsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten<br />
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.<br />
* Nach § 41 S. 2 SGB VI bedarf es zur Wirksamkeit einer Beendigung vor dem 65. Lebensjahr der Bestätigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der<br />
letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt, bzw. des Abschlusses einer solchen Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt.<br />
Anderfalls gilt die Vereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen.<br />
** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />
5
Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung<br />
Zwischen<br />
(Firmenbezeichnung)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
und<br />
– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />
(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
§ Beginn des Arbeitsverhältnisses und Art der Tätigkeit<br />
1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab als gem. TzBfG<br />
eingestellt für eine geringfügige Beschäftigung nach<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h., dass das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat<br />
400,00 EUR nicht übersteigt.*<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h., dass die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf<br />
längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig<br />
ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.<br />
Die Beschäftigung erfolgt<br />
o unbefristet<br />
o befristet vom bis einschließlich<br />
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das -Handwerk<br />
jeweils gültigen Tarifverträge, soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />
3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit einer Frist<br />
gemäß gesetzlicher/tariflicher *** Bestimmungen gekündigt werden.<br />
4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />
Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />
5. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare<br />
Tätigkeit im Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch<br />
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />
6. a) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigungen gem. den in<br />
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV festgelegten Grenzen. Demnach werden die Arbeitsentgelte aus der Hauptbeschäftigung<br />
nur dann mit den geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn der Arbeitnehmer<br />
neben der Hauptbeschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausübt.<br />
b) Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie<br />
aa) bereits bei der Firma<br />
in in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis<br />
steht und insoweit krankenversichert ist bei der<br />
bb) folgende geringfügigen Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt:<br />
o trifft nicht zu<br />
cc) folgende kurzfristige Beschäftigungen von maximal 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Dauer ausübt<br />
oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat:<br />
o trifft nicht zu<br />
* Die Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden wurde zum 01.04.2003 abgeschafft.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!
c) o Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.*<br />
o Der/Die Arbeitnehmer/in legt dem Arbeitgeber unverzüglich/vor Arbeitsantritt eine Lohnsteuerkarte<br />
vor.**<br />
d) Der/Die Arbeitnehmer/in will von der Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />
o Gebrauch machen.<br />
o keinen Gebrauch machen.<br />
e) Bei ausländischen Arbeitnehmern, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />
und zur Arbeit eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, ist eine gültige Arbeits- und<br />
Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis<br />
endet, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird, sobald die Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung<br />
abgelaufen ist. Für den Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung besteht kein Lohnanspruch<br />
gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
§ 2 Arbeitsentgelt<br />
2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung<br />
1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />
Arbeitsentgelt:<br />
(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />
– Tariflohn der Lohngruppe<br />
im Beschäftigungsbzw.<br />
Berufsjahr EUR<br />
– außertarifliche Zulage EUR<br />
– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />
des Einzelfalles<br />
aufgerechnet werden.<br />
EUR<br />
3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />
§ 3 Urlaub<br />
Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen*** Regelungen.<br />
Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage***.<br />
§ 4 Besondere Bezüge<br />
1. Werden neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt Leistungen oder Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld)<br />
erbracht, so erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter dem Vorbehalt des<br />
jederzeitigen Widerrufs.<br />
Unter dem vorgenannten Vorbehalt wird Folgendes gewährt:<br />
Bruttolohn insgesamt EUR<br />
Akkordlohn<br />
gemäß folgender Vereinbarung:<br />
(s. evtl. Beiblatt)<br />
* Der Arbeitgeber führt pauschal 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer an die Bundesknappschaft ab.<br />
** Abrechnung abhängig von der Lohnsteuerklasse, wobei die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden muss.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!
8<br />
2. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung,<br />
Krankengeldbezug, Verletztengeld), verkürzt sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat<br />
des Ruhens um ein Zwölftel. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mindert sich die Gratifikation pro Fehltag<br />
um ein Viertel (1/4) des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.<br />
Voraussetzung für die Leistung einer solchen Gratifikation ist, dass sich der Arbeitnehmer am 31.12. des<br />
Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.<br />
Scheidet der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des Arbeit-<br />
gebers aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen,<br />
a) bei einer Gratifikation bis zu einer vollen Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) bis zum 31.03. des<br />
folgenden Jahres<br />
b) bei einer Gratifikation von mehr als einer vollen Monatsvergütung vor dem 30.06. des folgenden<br />
Jahres<br />
aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entfällt die Gratifikation.<br />
Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Gehaltszahlung<br />
unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden. Diese Rückzahlungsvereinbarung gilt<br />
nicht, wenn die Gratifikation EUR 102,26 nicht übersteigt.<br />
3. Die vorstehende Regelung der Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Sonderleistungen.<br />
4. Für Gratifikationen auf tariflicher Grundlage gelten die entsprechenden gültigen tariflichen Vereinbarun-<br />
gen.<br />
§ 5 Arbeitsfähigkeit/Arbeitsverhinderung<br />
1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen<br />
Mängel (z. B. chronische Krankheiten) hat, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung<br />
haben könnten, und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes<br />
nicht unterliegt und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter<br />
gestellt hat.<br />
2. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz bzw. anderen<br />
Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.<br />
3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung<br />
den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen<br />
und im Krankheitsfalle durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gemäß den Vorschriften<br />
des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ab erstem Tag der Krankschreibung nachzuweisen.<br />
4. § 616 BGB findet keine Anwendung. Er wird abbedungen.<br />
§ Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Das Arbeitsverhältnis endet von selbst mit Vollendung des 65. Lebensjahres*, ohne dass es einer Kündigung<br />
bedarf.<br />
2. Vorher ist dieser Vertrag mit einer Frist gemäß den gesetzlichen/tarifrechtlichen *** Bestimmungen kündbar.<br />
Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als<br />
Kündigung zum nächstmöglichen Termin.<br />
3. Das Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.<br />
Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.<br />
* Nach § 41 S. 2 SGB VI bedarf es zur Wirksamkeit einer Beendigung vor dem 65. Lebensjahr der Bestätigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der letzten<br />
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bzw. des Abschlusses einer solchen Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt. Andernfalls<br />
gilt die Vereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!
§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, oder kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung<br />
der maßgeblichen Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder<br />
wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer<br />
Bruttomonatsvergütung gemäß § 2 zu zahlen.<br />
§ 8 Nebentätigkeit<br />
Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit ist unzulässig und kann zur fristlosen<br />
Entlassung führen, aber auch die unentgeltliche Tätigkeit in seinem Beruf ist vom Arbeitgeber vorher<br />
zu genehmigen.<br />
§ Vertragsgrundlage<br />
1. Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bekannt, dass die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerfreiheit bei Vertragsabschluss<br />
Geschäftsgrundlage ist und der Arbeitgeber bei Kenntnis der Versicherungs- und Lohnsteuerpflicht<br />
diesen Vertrag nicht begründet oder alsbald gekündigt hätte. Dem/Der Arbeitnehmer/in ist auch<br />
bekannt, dass im Falle einer Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung<br />
anfallen und das Beschäftigungsverhältnis bei Eintritt der Lohnsteuerpflicht lohnsteuerpflichtig<br />
wird. Dies kann, wenn der/die Arbeitnehmer/in Tatsachen verschwiegen hat, auch rückwirkend<br />
geschehen.<br />
2. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, dem Arbeitgeber alle Schäden zu ersetzen, die aus einer Nichtanzeige<br />
einer weiteren geringfügigen Beschäftigung, einer Haupttätigkeit oder zu berücksichtigenden Einkünfte<br />
entstehen. Dazu gehören insbesondere auch die vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung<br />
oder Beiträge, für die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerhaftung herangezogen<br />
wird.<br />
§ 0 Schlussbestimmungen<br />
1. Der/Die Arbeitnehmer/in versichert, dass er/sie vorstehenden Arbeitsvertrag aufmerksam gelesen und<br />
verstanden hat. Er/Sie versichert, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und er/sie etwaige Änderungen<br />
sofort und wahrheitsgemäß dem Arbeitgeber anzeigen wird.<br />
2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
§ Besondere Abmachungen<br />
(Ort) (Datum)<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />
** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.
20<br />
Befristeter Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte<br />
ohne Befristungsgrund<br />
gem. Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge und<br />
zur Änderung nach Aufhebung arbeitsrechtlicher Vorschriften (TZBfG)<br />
Zwischen (Name des Betriebes)<br />
in Ort Straße<br />
– im Folgenden kurz Arbeitgeber genannt –<br />
und Herrn / Frau geb. am<br />
wohnhaft in Ort Straße<br />
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
– im Folgenden kurz Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin*** genannt –<br />
§ Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird vom bis<br />
als beschäftigt.<br />
Grund der Befristung: *<br />
Es handelt sich um eine<br />
o Neueinstellung**<br />
o Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG<br />
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das Handwerk jeweils gültigen Tarifverträge,<br />
soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.<br />
3. Die ersten Monate gelten als Probezeit.<br />
4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />
Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />
5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />
Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />
Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />
6. Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte Nebentätigkeit ist unzulässig.<br />
§ 2 Arbeitsentgelt<br />
1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin***) erhält als Arbeitsentgelt pro Stunde/Woche/Monat***<br />
Tariflohn der Lohngruppe/Gehalt der Tarifgruppe*** EUR<br />
brutto<br />
(z. B. Übertarifvergütung) EUR<br />
brutto<br />
(z. B. Zulagen für besondere Erschwernisse oder Leistungen) EUR<br />
brutto<br />
Insgesamt EUR<br />
brutto<br />
Das Arbeitsentgelt ist jeweils am zahlbar.<br />
2. Soweit freiwillig Übertarifbezahlung gewährt wird, ist diese jederzeit frei widerruflich. Die Zusage gilt nur<br />
bis zu einer Änderung des gegenwärtig gültigen Lohn-/Gehaltstarifvertrages. Sie kann jederzeit bei Verdiensterhöhung<br />
oder Ortsklassenveränderung angerechnet werden und jederzeit nach billigem Ermessen<br />
mit Wirkung für die Bezahlung des Folgemonats widerrufen werden.
§ 3 Gratifikationen<br />
Gewährt der Arbeitgeber die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nicht auf tariflicher Grundlage, sondern<br />
ausschließlich oder über die tarifliche Leistung hinaus auf betrieblicher Grundlage, erfolgt dies freiwillig ohne<br />
Rechtsanspruch.<br />
Weihnachtsgratifikationen können in voller Höhe zurückgefordert werden, wenn<br />
– der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin*** mehr als 102,26 EUR, jedoch weniger als 1 Monatsvergütung erhalten<br />
hat, vor dem 31. März des Folgejahres aufgrund arbeitnehmerseitiger Kündigung aus dem Betrieb<br />
ausscheidet oder<br />
– der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin*** eine volle Monatsvergütung erhalten hat, bis zum 31. März des<br />
Folgejahres aufgrund arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitiger Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet.<br />
In jedem der vorgenannten Fälle gilt die Zuwendung als Vorschuss. Bereits geleistete Zahlungen sind entweder<br />
zurückzugewähren oder können bei der nächsten Zahlung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze<br />
einbehalten werden.<br />
Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich die Weihnachtsgratifikation für jeden vollen Kalendermonat des<br />
Ruhens um ein Zwölftel. Für jeden Fehltag, der krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen entsteht, kann<br />
die Gratifikation um ein Sechzigstel gekürzt werden.<br />
§ 4 Arbeitsfähigkeit<br />
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin*** erklärt, dass er/sie*** arbeitsfähig ist, an keiner ansteckenden Krankheit<br />
leidet und keine sonstigen Umstände vorliegen, die ihm/ihr*** die vertraglich zu leistende Arbeit jetzt<br />
oder in naher Zukunft wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin***<br />
erklärt weiter, dass er/sie*** bei Abschluss des Vertrages nicht schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes<br />
ist und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r gestellt hat. Sofern etwa<br />
die Voraussetzungen dafür später eintreten, wird der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt.<br />
1. Dieser Vertrag ist auch vor Ablauf der Befristung<br />
– mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von<br />
– mit der tarifvertraglichen Kündigungsfrist<br />
§ 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
– mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.* X<br />
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist<br />
– von 2 Wochen (gesetzlich)<br />
– mit der tarifvertraglichen Frist von gekündigt werden.*<br />
Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung<br />
zum nächstzulässigen Termin.<br />
2. Das Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.<br />
Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.<br />
3. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin*** hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf<br />
ein Zeugnis.<br />
§ Arbeitsvertragsbruch<br />
1. Das Verlassen oder Nichtantreten der Arbeit ohne Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen<br />
Kündigungsfrist oder ohne wichtigen Grund verpflichtet zum Ersatz des durch den Arbeitsvertragsbruch<br />
entstandenen Schadens.<br />
2. Anstelle des vollen Schadenersatzes kann der Arbeitgeber ohne Nachweis eines konkreten Schadens<br />
eine Entschädigung in Höhe von 1 Monatsbruttovergütung verlangen.<br />
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.<br />
3. Dasselbe Recht steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin*** gegen den Arbeitgeber zu, wenn er/sie***<br />
von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist*.<br />
§ Abtretungs- oder Verpfändungsgebot<br />
1. Lohn- und Gehaltsabtretungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.<br />
2. Bei Lohn- und Gehaltspfändungen kann der Arbeitgeber zur Deckung der Unkosten für die Bearbeitung 3<br />
% des an den Gläubiger zu überweisenden Betrages einbehalten.<br />
2
22<br />
* Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />
Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />
ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />
** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />
längere Frist vorsieht.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />
§ 8 Sonstige Vereinbarungen<br />
§ Ergänzende Regelungen<br />
1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der<br />
Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.<br />
2. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im<br />
Übrigen nicht.<br />
(Ort)<br />
(Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin*)<br />
X) Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist als 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nur vereinbart werden, wenn<br />
, den<br />
1. ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus<br />
fortgesetzt wird;<br />
2. der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die<br />
Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu<br />
berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.<br />
3. Eine längere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich vereinbart werden. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine<br />
längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Unser Service für Sie!<br />
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge erlaubt die dreimalige Verlängerung von befristeten<br />
Arbeitsverträgen bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren (= 24 Monate).<br />
Beispiel:<br />
Sie haben den Arbeitsvertrag zunächst vom 01. 01. bis zum 30. 06. befristet. Im Juni stellen Sie fest, dass<br />
Sie Ihren Mitarbeiter für weitere sechs Monate beschäftigen können. Sie dürfen nun seinen befristeten Arbeitsvertrag<br />
bis zum 31. 12. verlängern. Die 2-Jahres-Frist des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete<br />
Arbeitsverträge endet erst am 31. 12. des Folgejahres. Bis dahin sind dann noch zwei weitere Verlängerungen<br />
erlaubt.<br />
Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages<br />
Der umseitige befristete Arbeitsvertrag vom wird nach Maßgabe des<br />
Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge wie folgt verlängert:<br />
1. Verlängerung bis zum<br />
, den<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer / in<br />
2. Verlängerung bis zum<br />
, den<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer / in<br />
3. Verlängerung bis zum<br />
, den<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer / in<br />
23
24<br />
Befristeter Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung<br />
Zwischen<br />
(Firmenbezeichnung)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
und<br />
– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />
(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />
§ Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Der Arbeitnehmer wird vom bis als<br />
eingestellt für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h., dass<br />
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.*<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h., dass die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens<br />
2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird<br />
und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.<br />
Grund der Befristung: **.<br />
Es handelt sich um eine **<br />
o Neueinstellung*** o Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG<br />
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten für das Handwerk jeweils gültigen Tarifverträge,<br />
soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />
3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit der<br />
kürzesten Frist gemäß gesetzlichen/tariflichen **** Bestimmungen gekündigt werden.<br />
Nach Ablauf der Probezeit kann während der Vertragsdauer beiderseits mit tariflicher/gesetzlicher Frist<br />
gekündigt werden****. Ansonsten endet es mit Zeitablauf.<br />
4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />
Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />
5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />
Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />
Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />
6. a) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigungen gem. den in<br />
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV festgelegten Grenzen. Demnach werden die Arbeitsentgelte aus der<br />
Hauptbeschäftigung nur dann mit den geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn der<br />
Arbeitnehmer neben der Hauptbeschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausübt.<br />
b) Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie<br />
aa) bereits bei der Firma<br />
in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht<br />
und insoweit krankenversichert ist bei der<br />
bb) folgende geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt:<br />
o trifft nicht zu<br />
* Die Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden wurde zum 01.04.2003 gesetzlich abgeschafft.<br />
** Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />
Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />
ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />
*** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />
längere Frist vorsieht.<br />
**** Nichtzutreffendes bitte streichen!
cc) folgende kurzfristige Beschäftigungen von maximal 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Dauer ausübt<br />
oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat:<br />
o trifft nicht zu<br />
c) o Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.*<br />
o Der/Die Arbeitnehmer/in legt dem Arbeitgeber unverzüglich/vor Arbeitsantritt eine Lohnsteuerkarte<br />
vor.**<br />
d) Der/Die Arbeitnehmer/in will von der Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />
o Gebrauch machen<br />
o keinen Gebrauch machen.<br />
e) Bei ausländischen Arbeitnehmern, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />
und zur Arbeit eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, ist eine gültige Arbeits- und<br />
Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis<br />
endet, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird, sobald die Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung<br />
abgelaufen ist. Für den Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung besteht kein<br />
Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />
Arbeitsentgelt:<br />
(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />
– Tariflohn der Lohngruppe<br />
im Beschäftigungs-<br />
bzw. Berufsjahr EUR<br />
– außertarifliche Zulage EUR<br />
– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />
des Einzelfalles EUR<br />
Bruttolohn insgesamt EUR<br />
§ 2 Arbeitsentgelt<br />
2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung<br />
aufgerechnet werden.<br />
3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />
§ 3 Urlaub<br />
Akkordlohn<br />
gemäß folgender Vereinbarung:<br />
(s. evtl. Beiblatt)<br />
Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen***<br />
Regelungen. Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage***.<br />
* Der Arbeitgeber führt pauschal 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer an die Bundesknappschaft ab.<br />
** Abrechnung abhängig von der Lohnsteuerklasse, wobei die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden muss.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen<br />
25
2<br />
§ 4 Besondere Bezüge<br />
1. Werden neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt Leistungen oder Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld)<br />
erbracht, so erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter dem Vorbehalt des<br />
jederzeitigen Widerrufs.<br />
Unter dem vorgenannten Vorbehalt wird Folgendes gewährt:<br />
2. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung,<br />
Krankengeldbezug, Verletztengeld), verkürzt sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat<br />
des Ruhens um ein Zwölftel. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mindert sich die Gratifikation pro Fehltag<br />
um ein Viertel (1/4) des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.<br />
Voraussetzung für die Leistung einer solchen Gratifikation ist, dass sich der Arbeitnehmer am 31.12. des<br />
Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.<br />
Scheidet der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des Arbeitgebers<br />
aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen,<br />
a) bei einer Gratifikation bis zu einer vollen Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) bis zum<br />
31.03. des folgenden Jahres<br />
b) bei einer Gratifikation von mehr als einer vollen Monatsvergütung vor dem 30.06. des folgenden<br />
Jahres<br />
aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entfällt die Gratifikation.<br />
Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Gehaltszahlung<br />
unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden. Diese Rückzahlungsvereinbarung<br />
gilt nicht, wenn die Gratifikation EUR 102,26 nicht übersteigt.<br />
3. Die vorstehende Regelung der Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Sonderleistungen.<br />
4. Für Gratifikationen auf tariflicher Grundlage gelten die entsprechenden gültigen tariflichen Vereinbarungen.<br />
§ 5 Arbeitsfähigkeit<br />
1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen<br />
Mängel (z. B. chronische Krankheiten) hat, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung<br />
haben könnten und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes<br />
nicht unterliegt und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt<br />
hat.<br />
2. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz bzw. anderen<br />
Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.<br />
3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung<br />
den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen<br />
und im Krankheitsfalle durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gemäß der Vorschriften<br />
des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ab erstem Tag der Krankschreibung nachzuweisen.<br />
4. § 616 BGB findet keine Anwendung. Er wird abbedungen.<br />
§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />
1. Das Nichtantreten des Arbeitsverhältnisses oder das Verlassen der Arbeit ohne Einhaltung der gesetzlichen,<br />
tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist oder ohne wichtigen Grund, verpflichtet zum<br />
Schadensersatz.<br />
2. Der Arbeitgeber kann ohne Nachweis des konkreten Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben<br />
Monatsbruttolohnes verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.****<br />
**** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.
§ Ausschlussfrist<br />
Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht anwendbar ist, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche<br />
aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die damit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb<br />
zweier Monate nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.<br />
§ 8 Schlussbestimmungen<br />
Vorstehenden Arbeitsvertrag habe ich aufmerksam gelesen und verstanden. Ich erkenne ihn in vollem Umfang<br />
an. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine weitere Tätigkeit nicht aufzunehmen. Er erklärt ausdrücklich,<br />
dass er allen Erklärungspflichten, die aus diesem Vertrag resultieren, wahrheitsgemäß nachgekommen ist und<br />
die Fragen bzw. Punkte wahrheitsgemäß beantwortet hat.<br />
§ Besondere Abmachungen<br />
(Ort) (Datum)<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />
2
28<br />
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />
zugleich Kontrollmeldung nach § 28 a Abs. 1 SBG IV für Krankenkasse und Arbeitsamt<br />
Der Verleiher legt dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamtes vom<br />
zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG vor* und zeigt den<br />
Wegfall der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 S. 2 dem Entleiher unverzüglich schriftlich mit.<br />
Der Verleiher Telefon Betriebsnummer<br />
Postleitzahl Anschrift<br />
stellt dem Entleiher Telefon Betriebsnummer<br />
Postleitzahl Anschrift<br />
die Leiharbeitnehmerin/den Leiharbeitnehmer Versicherungsnummer<br />
Vorname Name<br />
Geburtsdatum<br />
Tag Monat Jahr Staatsangehörigkeit<br />
Postleitzahl Anschrift<br />
als zur Verfügung.<br />
Besondere Merkmale der Tätigkeit:<br />
Dafür erforderliche Qualifikation:<br />
* keine Erlaubnis für einen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erforderlich, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen<br />
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in bezeichneter Sache zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen<br />
Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat, vgl. § 1 a AÜG.
Überlassungszeit:<br />
a) befristet ab bis<br />
b) unbefristet ab<br />
Bei unbefristeter Überlassung kann der Vertrag mit einer Frist von Tagen zum Wochenende<br />
gekündigt werden.<br />
Der Stundensatz beträgt auf Basis einer Stundenwoche zzgl. MwSt.<br />
Einsatzort ist<br />
Arbeitsschutzvereinbarung<br />
Gemäß § 11 (6) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für Ihren<br />
Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die hieraus sich ergebenden<br />
Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.<br />
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.<br />
Unser Mitarbeiter wird vor Arbeitsaufnahme durch Ihren zuständigen Mitarbeiter in die spezifischen Gefahren<br />
des Tätigkeitsortes eingewiesen. Die Einweisung wird dokumentiert.<br />
Ein Arbeitsunfall wird dem Verleiher sofort gemeldet. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht.<br />
Der Verleiher stellt:<br />
Der Entleiher stellt:<br />
Für die Tätigkeit sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich.<br />
Vorliegende Bescheinigungen:<br />
Vom Verleiher veranlasste Untersuchungen:<br />
Vom Entleiher veranlasste Untersuchungen:<br />
Stempel Stempel<br />
Unterschrift Unterschrift<br />
des Entleihers des Verleihers<br />
2
30<br />
Urlaubsliste<br />
Name geb. am Eintritt zusätzl. Urlaubsgeld EUR<br />
Wohnort Alter Urlaubsanspr. ab Austritt<br />
Beruf Betriebsjahre Schwerbehindert %<br />
Urlaubs- Krankh. Fehl- Hausarb.<br />
tage tage tage tage<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />
Jan.<br />
Febr.<br />
20<br />
Urlaubsanspr. Tage<br />
März<br />
April<br />
Mai<br />
für Jahre<br />
Betriebszugeh. Tage<br />
Juni<br />
Juli<br />
Zusatz-Urlaub<br />
f. Schwerbehind. Tage<br />
Aug.<br />
Sept.<br />
Tage<br />
Okt.<br />
Nov.<br />
Resturlaub<br />
aus Vorjahr Tage<br />
Dez.<br />
Gesamt<br />
Gesamt Tage<br />
U = Urlaub K = Krankheit F = Fehltag<br />
rot grün blau
Hinweise zum Urlaubsrecht<br />
Urlaubsanspruch<br />
Unter Urlaub versteht man rechtlich die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der arbeitsvertraglichen<br />
Leistungspflicht. Der gesetzliche Mindesturlaub – seit 1.1.1995 jährlich 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage – ist<br />
im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. In vielen Fällen enthalten aber die Arbeits- oder Tarifverträge eigene<br />
Urlaubsregelungen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des<br />
Arbeitsverhältnisses. Vorher erwächst ein so genannter Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs<br />
pro Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Beachten Sie den Unterschied zwischen Werktagen<br />
und Arbeitstagen. In einer Urlaubsregelung mit Werktagen ist der Sonnabend als Urlaubstag zu werten.<br />
Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften<br />
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte.<br />
Arbeiten diese an jedem Arbeitstag, aber nur für wenige Stunden, so haben sie ebenso viel Urlaubstage wie<br />
die Vollzeitkräfte.<br />
Urlaubsgewährung und -übertragung<br />
Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das<br />
nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers<br />
liegende Gründe (z. B. Krankheit) dies erforderlich machen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den<br />
ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen<br />
Krankheit auch bis zum 31.3. des Folgejahres nicht genommen werden, so verfällt er. Tarifverträge können<br />
hiervon abweichende Regelungen vorsehen.<br />
Urlaubsentgelt<br />
Die vom Arbeitgeber während des Urlaubs weiter zu zahlende Vergütung nennt man Urlaubsentgelt. Es bemisst<br />
sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten<br />
dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Durch eine Ergänzung von § 11 Abs. 1 BUrlG wird<br />
festgelegt, dass bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes Überstundenvergütungen nicht mehr zu berücksichtigen<br />
sind. Tarifverträge können andere Berechnungsregelungen zugrunde legen.<br />
Krankheit und Nebentätigkeit während des Urlaubs<br />
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage<br />
der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Die Gewährung dieser nicht verbrauchten<br />
Urlaubstage ist vom Arbeitnehmer erneut zu beantragen.<br />
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit<br />
leisten. Bei einem Verstoß hiergegen entfällt nach der Rechtsprechung allerdings weder der Anspruch auf Urlaubsvergütung<br />
noch darf diese vom Arbeitgeber gekürzt werden. Tarifverträge können aber einen Anspruch<br />
des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Urlaubsentgelt im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub<br />
hinaus zu gewährenden Urlaubs vorsehen. Das verbotswidrige Verhalten des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber<br />
darüberhinaus zum Anlass für eine Abmahnung genommen werden.<br />
Erziehungsurlaub<br />
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) können Arbeitnehmer Erziehungsurlaub bis zur Vollendung<br />
des dritten Lebensjahres eines Kindes beanspruchen. In dieser Zeit ruht einerseits die Arbeitspflicht des<br />
Arbeitnehmers und andererseits die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Für jeden vollen Kalendermonat, für<br />
den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub um ein Zwölftel<br />
kürzen. Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm danach<br />
zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, den der Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs<br />
neu erwirbt, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. Vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs noch nicht<br />
vollständig erhaltener Erholungsurlaub ist nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr<br />
zu gewähren. Wird das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgesetzt, so ist noch nicht gewährter Urlaub<br />
auszubezahlen (abzugelten).<br />
3
32<br />
Kündigungen bereiten in der betrieblichen Praxis die größten<br />
Schwierigkeiten und verursachen häufig unnötige Kosten (Abfindung,<br />
Weiterbeschäftigung).<br />
Bei Beachtung einiger grundsätzlicher Dinge kann das Risiko<br />
zumindest stark verringert werden.<br />
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von Ihrer Innungsgeschäftsstelle<br />
beraten lassen.<br />
Im Folgenden soll ein Leitfaden gegeben werden.<br />
Zugang<br />
Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Kündigung nachweisbar<br />
zugegangen ist: Ohne Zugang keine Wirkung.<br />
Schriftform ist vorgeschrieben.<br />
Begründung<br />
Eine Kündigungserklärung bedarf keiner Begründung (Ausnahme:<br />
Ausbildungsverhältnis). Bei einer außerordentlichen Kündigung<br />
kann die Angabe eines Grundes verlangt werden.<br />
Ordentliche Kündigung<br />
Kündigungen unter Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen<br />
Frist. Die gesetzliche Frist beträgt während einer vereinbarten<br />
Probezeit 14 Tage, danach oder ohne Probezeit 4 Wochen zum<br />
15. des Monats oder zum Monatsende. In Betrieben bis zu 20<br />
AN können 4 Wochen ohne vorgeschriebenen Endtermin vereinbart<br />
werden. Bei AN über 25 Jahre verlängern sich die<br />
Fristen für den AG mit der Betriebszugehörigkeit nach der<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres wie folgt:<br />
hat das Arbeitsverhältnis im Betrieb<br />
2 Jahre bestanden – 1 Monat<br />
hat es 5 Jahre bestanden – 2 Monate<br />
hat es 8 Jahre bestanden – 3 Monate<br />
hat es 10 Jahre bestanden – 4 Monate<br />
hat es 12 Jahre bestanden – 5 Monate<br />
hat es 15 Jahre bestanden – 6 Monate<br />
hat es 20 Jahre bestanden – 7 Monate<br />
jeweils zum Monatsende.<br />
Die Kündigungsfrist für den AN bleibt bei 4 Wochen zum 15.<br />
oder zum Ende des Monats. Tarifverträge können andere Regelungen<br />
treffen.<br />
Außerordentliche Kündigung<br />
Als schärfste Maßnahme im Arbeitsrecht ist sie nur in<br />
Ausnahmefällen möglich, z. B. bei Straftaten. Manchmal ist<br />
zuvor eine Abmahnung erforderlich, siehe 3.) f).<br />
Betriebsrat<br />
Dem Betriebsrat müssen vor jeder Kündigung die<br />
Kündigungsgründe mitgeteilt werden. Erst nach seiner<br />
Stellungnahme bzw. nach einer Frist von 1 Woche<br />
(3 Tage bei außerordentlicher Kündigung)<br />
ohne Stellungnahme darf die Kündigung ausgesprochen werden,<br />
siehe 3.) e).
) Die Kündigungserklärung<br />
Sie muss eindeutig und beweisbar sein und schriftlich erfolgen. Es muss der klare Wille und der Zeitpunkt der<br />
Beendigung deutlich erkennbar sein. Ein Grund muss nicht angegeben werden (Ausnahme: Ausbildungsverhältnis).<br />
2) Der Zugang<br />
Ohne nachweisbaren Zugang der Kündigung ist diese wirkungslos und entfaltet keine Wirkung. In der Praxis<br />
entstehen bereits hier ganz erhebliche Probleme, da der Arbeitgeber im Streitfall den Zugang beweisen muss.<br />
Auch Fristen beginnen erst mit dem Zugang zu laufen.<br />
– Bei Anwesenheit im Betrieb auf jeden Fall dem Empfänger persönlich aushändigen. Unbedingt entweder<br />
mit einem Zeugen (jeder, der nicht Inhaber oder Geschäftsführer ist) oder durch einen Boten, (für diesen<br />
gilt dasselbe). Keinesfalls diskret unter vier Augen erledigen, wird im Ernstfall abgeleugnet!<br />
– Bei Abwesenheit vom Betrieb muss mit Zeugen durch den Boten (siehe oben) an der Wohnung zugestellt<br />
werden. Ist der Empfänger oder ein erwachsenes Familienmitglied anwesend, sollte man sich die Übergabe<br />
quittieren lassen. Wird dies verweigert, muss Datum und Uhrzeit genau aufgeschrieben werden.<br />
– Ist niemand zu Hause, kann die Kündigung vor einem Zeugen oder durch einen Boten (siehe oben) in den<br />
Haus-/Wohnungsbriefkasten eingeworfen werden. Datum und Uhrzeit festhalten! Wird der Brief am Morgen<br />
vor dem Briefträger eingeworfen, so geht der Brief an diesem Tag zu. War der Briefträger schon da, so<br />
gilt die Zustellung meist erst für den nächsten Tag.<br />
– Protokollmuster siehe Teil: Außerordentliche Kündigung<br />
Eine Kündigung geht so auch während des Urlaubs zu. Die Kündigungsfrist läuft.<br />
– Die übrigen Postzustellungsformen (normaler Brief, Einschreibebrief) sind ungeeignet, da sich Zugangsprobleme<br />
stellen. Einschreiben/Rückschein bleibt weiterhin möglich, ist aber umständlich und wird problematisch,<br />
wenn der Empfänger den Zugang verweigert.<br />
3) Der Kündigungsgrund<br />
In den meisten Fällen muss auch ein Kündigungsgrund vorliegen. Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses<br />
muss der AG den Kündigungsgrund angeben. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das dem<br />
Kündigungsschutzgesetz unterfällt, ist der AG bei betriebsbedingter Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des<br />
AN die Gründe anzugeben. Gleiches gilt, wenn es entsprechende Vereinbarungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen<br />
gibt.<br />
a) Kündigungsschutz<br />
Ein Kündigungsgrund muss gegeben sein, wenn der AN Kündigungsschutz hat. Kündigungsschutz ist gegeben, wenn:<br />
– Das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens 6 Monate besteht.<br />
– Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 aufgenommen, besteht Kündigungsschutz, wenn der kündigende<br />
Betrieb mehr als 5 AN hat. – Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen, besteht<br />
Kündigungsschutz nur, wenn der kündigende Betrieb mehr als 10 AN hat.*<br />
Teilzeitkräfte<br />
bis regelmäßig 20 Stunden/Woche werden mit 0,5 gezählt,<br />
bei regelmäßig 30 Stunden/Woche mit 0,75.<br />
Das bedeutet, dass in den ersten 6 Monaten jederzeit gekündigt werden kann, unabhängig von der Dauer einer<br />
evtl. Probezeit. Dies kann ohne Grund, muss aber mit Kündigungsfrist erfolgen. (Ausnahme: Lehrlinge, Schwangere).<br />
Deshalb immer vor Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung prüfen, ob man den AN behalten will.<br />
In Betrieben mit maximal 5 AN kann in der Regel ohne Grund, aber mit Frist gekündigt werden – auch nach<br />
langjähriger Betriebszugehörigkeit.<br />
Kündigungsschutz bedeutet, der AG darf nur kündigen, wenn er einen der drei gesetzlich zugelassenen<br />
Kündigungsgründe hat. Dies sind die unter b) bis d) erläuterten Gründe.<br />
b) Kündigung aus Gründen in der Person<br />
Ist der AN nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, kann gekündigt werden („AN will, aber kann nicht“).<br />
Ein solcher Fall liegt vor, wenn der AN körperlich oder geistig oder gesundheitlich die Arbeitsleistung nicht<br />
erbringen kann. Eine Abmahnung ist nicht notwendig, jedoch muss vor der Kündigung geprüft werden, ob<br />
nicht eine Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz möglich ist.<br />
Ein häufiger Fall ist die „Kündigung wegen Krankheit“.<br />
Zunächst: Eine Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit zugehen. Krankheit schützt nicht vor<br />
Kündigung!<br />
1) Eine Kündigung „wegen Krankheit“ setzt zunächst häufige Fehlzeiten (ca. 25 % in den letzten 3 Jahren im<br />
Durchschnitt) voraus oder eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit (ca. 6 Monate und mehr).<br />
* Die nach dem 31.12.2003 eingestellten AN werden im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nur dann als Zählgröße<br />
berücksichtigt, wenn im Betrieb des AG insgesamt mehr als 10 AN beschäftigt sind.<br />
33
34<br />
(2) Es muss mit zukünftigen weiteren Fehlzeiten zu rechnen sein (sog. negative Zukunftsprognose) bzw. es darf<br />
die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (noch) nicht absehbar sein. Die zukünftigen erneuten Fehlzeiten<br />
werden unterstellt, weil der AN bisher schon häufig krank war. Es ist Sache des Arbeitnehmers, durch Auskunft<br />
seines Arztes dies zu widerlegen (z. B.: wechselnde, nicht chronische Krankheiten, geglückte Operation,<br />
Kur usw.).<br />
Um das Risiko gering zu halten, sollte der Arbeitgeber nach Möglichkeit vor der Kündigung versuchen, die Art<br />
der Erkrankung zu erfragen, um die Zukunftsaussichten einschätzen zu können.<br />
Dazu muss ein weiterer Faktor erfüllt sein:<br />
(3) Durch die Fehlzeiten müssen betriebliche Störungen auftreten. Diese liegen z. B. vor, wenn teure Überstunden<br />
notwendig werden, die Kollegen sich beschweren, Termine nicht eingehalten werden können oder<br />
wenn pro Jahr mehr als 6 Wochen Entgeltfortzahlung anfallen (z. B. bei verschiedenen Krankheiten).<br />
(4) Schließlich ist noch eine soziale Abwägung zu treffen. So kann z. B. nach 15 Jahren ein störungsfrei verlaufendes<br />
Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, weil der AN einmal richtig lange krank ist.<br />
Die Voraussetzungen (1) - (4) müssen alle erfüllt sein. Die „Kündigung wegen Krankheit“ ist also eigentlich<br />
eine Kündigung wegen der zukünftig zu befürchtenden Betriebsstörungen!<br />
c) Kündigung aus Gründen im Verhalten<br />
Verhält sich der AN nicht so, wie es seinen Pflichten entspricht, so kann er gekündigt werden<br />
(„AN könnte schon, er mag aber nicht“).<br />
In praktisch allen Fällen sind vorher eine oder sogar mehrere Abmahnungen notwendig.<br />
Die Abmahnung ist in der Praxis offenbar sehr schwierig und mißlingt häufig. Dies muss nicht sein! Eine<br />
Abmahnung muss unbedingt 2 Dinge enthalten:<br />
. Den genauen Grund<br />
2. Die konkreten Folgen<br />
Das Fehlverhalten muss genau bezeichnet werden, und zwar mit konkreten Tatsachen („Sie haben am 17.5.<br />
nur 10 Bretter gehobelt, obwohl in 8 Stunden ohne weiteres 50 Bretter bearbeitet werden können“) und nicht<br />
mit Werturteilen („dumm, faul, frech und gefräßig“). Noch wichtiger aber ist es, dass in jeder Abmahnung<br />
unbedingt die konkreten Folgen angedroht werden: „Kündigung“, „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“,<br />
„können wir nicht länger zusammenarbeiten“ u. Ä.<br />
Nie in Abmahnungen bloß das Wort „Konsequenzen“ verwenden! „Konsequenzen“ heißt lediglich „Folgen“<br />
und sagt gar nichts darüber aus, welche Folgen eintreten sollen. Auch das gebräuchliche „arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen“ ist ungenau und damit unwirksam!<br />
Aus der Abmahnung muss sich genau ergeben:<br />
- was dem Arbeitgeber nicht passt und<br />
- was passiert, wenn es nochmals vorkommt.<br />
Die Abmahnung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Abmahnung muss<br />
zugehen (siehe oben bei Kündigung).<br />
Eine mündliche Abmahnung muss beweisbar sein (Zeugen, s.o. bei Kündigung) und sollte deshalb unbedingt<br />
noch am gleichen Tag schriftlich festgelegt werden: Datum, Inhalt, Folgen, Zeugen.<br />
Das Gericht will ganz genau wissen wer wann was gesagt und womit er gedroht hat. In der Regel sind 2 bis<br />
3 Abmahnungen nötig. Nach der letzten Abmahnung kann erst bei nochmaligem Verstoß gekündigt werden<br />
(Man hat ja angekündigt, dass die Kündigung erfolgt, wenn es noch einmal vorkommt).<br />
Kündigungsgründe im Verhalten können hier nicht im Einzelnen aufgelistet werden. Vorsicht bei Alkohol:<br />
Bei gelegentlicher Alkoholisierung kann nach Abmahnung gekündigt werden (je nach Tätigkeit leichter oder<br />
schwerer (Kraftfahrer - Maurer!); bei regelmäßigem Alkoholkonsum liegt eine Krankheit vor („AN will, aber<br />
kann nicht ...“). Eine Kündigung ist wesentlich schwieriger.<br />
In Einzelfällen fragen Sie bitte bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> nach (vor Ausspruch der Kündigung!).<br />
d) Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen<br />
Die Kündigung wegen Arbeitsmangel hat 2 Stufen:<br />
Zunächst muss ein Arbeitsmangel vorliegen, das heißt zuwenig Arbeit für die vorhandenen Beschäftigten.<br />
Sodann muss unter den Arbeitnehmern die soziale Auswahl getroffen werden, das heißt, es muss geklärt<br />
werden, welche Arbeitnehmer entlassen werden.<br />
Ausgangspunkt ist der Arbeitsmangel.
Ein Auftragsrückgang, Umsatzminus oder Verlust sagt für sich noch nichts zwingend über die vorhandene<br />
Beschäftigungsmöglichkeit aus. Dadurch kann aber ein Arbeitsmangel verursacht werden.<br />
Vor Gericht muss der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr genug Arbeit für alle AN vorhanden ist.<br />
Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:<br />
(1) Außerbetriebliche Gründe wie Umsatzrückgang, Auftragsmangel, Konjunktur und Ähnliches. Hier ist im<br />
Einzelnen der genaue Nachweis notwendig, dass dadurch auch weniger Arbeit verursacht wird. Dies ist im<br />
Einzelfall schwierig und nicht immer angenehm, da in öffentlicher Verhandlung exakte Zahlen über Umsatz,<br />
Kalkulation u. Ä. zur Sprache kommen.<br />
Ein niedriger Auftragsbestand muss nicht zwangsläufig weniger Arbeit bedeuten: Hatte ein Baubetrieb z. B.<br />
vor einem Jahr einen Auftragsbestand von 500.000 EUR (Erstellung eines Bürohauses aus Fertigteilen) und<br />
hat nunmehr nur noch für 250.000 EUR Aufträge vorliegen (Umbau eines historischen Fachwerkhauses in<br />
einer engen Altstadt), so ist dies kein Grund für Entlassungen: Beim ersteren Vorhaben wird viel Material und<br />
wenig Personal benötigt, beim zweiten wenig Material, aber viele Arbeitnehmer!<br />
Es muss also immer die Auswirkung auf die Beschäftigungslage genau nachgewiesen werden.<br />
(2) Innerbetriebliche Gründe wie Rationalisierung, Umorganisation, (Teil-)Stilllegung. Dabei handelt es sich um<br />
eine freie unternehmerische Entscheidung, die vom Gericht akzeptiert werden muss! Der Nachweis ist einfacher,<br />
es ist lediglich die von der Entscheidung abhängige Auswirkung auf die Arbeitsplätze zu erläutern.<br />
Beispiel: Eine Schreinerei fertigt Tische und Stühle. Während sich Tische noch gut verkaufen lassen, sind<br />
Stühle kaum noch absetzbar.<br />
Stützt sich der Arbeitgeber auf die schlechte Auftragslage, so muss er im Detail nachweisen, welche Auswirkungen<br />
dieser Umsatzrückgang auf jeden einzelnen Arbeitsplatz hat. Er wird gefragt, warum er nicht<br />
zunächst Kurzarbeit eingeführt, die Produktpalette verändert oder Werbemaßnahmen ergriffen hat, zudem,<br />
ob sich die Lage nicht etwa bald bessert. Unter Umständen müssen auch Bilanzzahlen vorgelegt werden;<br />
„Der Arbeitgeber kann nicht mehr“.<br />
Erklärt aber der Arbeitgeber, dass er beschlossen hat, keine Stühle mehr zu bauen, so muss diese Entscheidung<br />
vom Gericht akzeptiert werden. „Der Arbeitgeber will nicht mehr“. Es ist lediglich nachzuweisen,<br />
wieviele Arbeitnehmer bisher Stühle fertigten; diese Anzahl kann entlassen werden.<br />
Beispiel: Dem Arbeitgeber werden wegen seiner galvanischen Abteilung strenge Umweltschutzauflagen<br />
gemacht, die ihn 1,5 Millionen EUR kosten würden.<br />
Argumentiert der AG damit, dass er sich dies nicht leisten kann, müssen genaue Zahlen vorgelegt werden.<br />
Auch wird erörtert, ob er sich die Investition nicht vielleicht doch in Etappen leisten kann. Dies kann in der<br />
Frage gipfeln, ob er nicht vielleicht mit einem dicken Mercedes zum Gericht kam und dass doch Geld da sei.<br />
Erklärt der AG, er habe die Stilllegung seiner Galvanik beschlossen und er vergebe die Arbeiten außer Haus,<br />
muss dies hingenommen werden.<br />
Es ist also immer besser, mit „nicht mehr wollen“ zu argumentieren als mit „nicht mehr können“!<br />
Der zweite Schritt ist die so genannte soziale Auswahl, das heißt die Entscheidung, welche Arbeitnehmer<br />
entlassen werden sollen.<br />
Im obigen Beispiel „Galvanik“ entfällt diese, weil alle betreffenden Arbeitsplätze wegfallen. Im anderen Fall ist<br />
diese zwischen allen vergleichbaren AN des Betriebes zu treffen. Vergleichbar bedeutet austauschbar.<br />
Es muss also unter allen Schreinern des Betriebes („Stuhlschreiner“ und „Tischschreiner“) ausgewählt<br />
werden. Vier Kriterien, d. h. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung,<br />
sind gleichrangig nebeneinander vom AG für jeden einzelnen AN zu überprüfen. Allerdings<br />
können von der Sozialauswahl diejenigen AN ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen<br />
ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten<br />
betrieblichen Interesse liegt. Dies kann in folgenden Fällen vorliegen:<br />
Führerschein, LKW-Führerschein, Kenntnisse von Sprachen oder EDV, vielfältige Einsatzmöglichkeit (Maurer<br />
und Putzer, Schreiner und Lackierer), eine zusätzliche Ausbildung (Elektriker, Kfz-Mechaniker), Vertretung des<br />
Meisters, Bereitschaft zu Montageaufträgen mit längerer Abwesenheit, Schneeräumen vor Arbeitsbeginn.<br />
Diese zusätzlichen Fertigkeiten zählen nur, wenn sie auch im Betrieb genützt werden! Ganz wichtig: erst alle vergleichbaren<br />
AN einbeziehen, dann aussortieren! Beim umgekehrten Verfahren wird die Kündigung unwirksam!<br />
e) Betriebsratsanhörung<br />
„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu informieren. Ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.<br />
Der BR hat eine Woche Zeit sich zu äußern. Vorher darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine<br />
ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“ (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).<br />
35
3<br />
Hier werden – völlig unnötig! – in der Praxis die meisten Fehler gemacht. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht,<br />
sondern ein reines Informationsrecht. Er kann durch Bedenken oder gar Widerspruch die Kündigung<br />
nicht aufhalten! Der Arbeitgeber darf trotzdem kündigen! Es besteht also gar kein Grund, den Betriebsrat<br />
nicht umfassend zu informieren! Wenn die Information mangelhaft ist, wird die Kündigung unwirksam.<br />
„Gründe“ im Sinne des Gesetzes bedeutet:<br />
– Art (ordentlich oder außerordentlich) und Termin („zum 30.11.96“) der Kündigung<br />
– genaue Personaldaten des betroffenen AN<br />
(Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit, Tätigkeit)<br />
– ganz genaue Kündigungsgründe<br />
(z. B. exakte Fehlzeiten, Abmahnungen mit Datum und Inhalt, Sozialdaten aller vergleichbaren AN bei der<br />
Sozialauswahl, Gründe für den Arbeitsmangel).<br />
Selbst bei einer Kündigung in der Probezeit, wo kein Grund benötigt wird, ist dem Betriebsrat ein solcher<br />
anzugeben! Dies kann aber schlagwortartig erfolgen: „Nichteignung“, „Passt nicht zu uns“.<br />
Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat hat sodann eine Woche Zeit zur<br />
Stellungnahme. Äußert er sich vorher, kann die Kündigung auslaufen, sonst muss diese Frist verstreichen,<br />
bevor die Kündigung das Haus verläßt!<br />
f) Die Außerordentliche Kündigung<br />
Die Außerordentliche Kündigung ist das schärfste Mittel. Sie ist nur ausnahmsweise begründet, z. B. bei:<br />
– Konkurrenztätigkeit<br />
– vorsätzlicher Geschäftsschädigung, übler Nachrede<br />
– strafbaren Handlungen wie Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug, grober Beleidigung, Tätlichkeiten<br />
– Annahme von Schmiergeld<br />
– eigenmächtiger Urlaubsnahme.<br />
Auch hier ist der Betriebsrat ebenso genau vorher zu hören! Die Frist zur Stellungnahme des BR beträgt 3<br />
Tage. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die<br />
Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen, sog. Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB.<br />
g) Ausbildungsverhältnisse<br />
Bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen gelten einige Besonderheiten:<br />
– Die Probezeit beträgt nur 3 Monate (je nach Vertrag); nur in dieser Zeit kann ohne Grund gekündigt werden.<br />
– Nach der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus ganz wichtigem Grund möglich.<br />
– Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen gegenüber den Erziehungsberechtigten.<br />
– Die Kündigung muss ausführlich schriftlich begründet werden. Alle Kündigungsgründe müssen aufgeführt<br />
werden, denn vor dem Arbeitsgericht kann nur das verwendet werden, was im Kündigungsschreiben<br />
erwähnt war! Auch hier sind die Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten.<br />
Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der ihr<br />
zugrundeliegenden Tatsachen erfolgen, § 15 Abs. 4 BBiG, sog. Ausschlussfrist.<br />
h) Mutterschutz<br />
Schwangere haben einen fast absoluten Kündigungsschutz. Einer Schwangeren darf bis zum Ablauf von 4<br />
Monaten nach der Entbindung keine Kündigung zugehen! Wird der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen,<br />
verlängert sich diese Zeit bis zum Ende desselben. Bei Schwangeren gibt es keine Probezeit! Teilt die<br />
Arbeitnehmerin am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit, dass sie schwanger ist, kann nicht mehr gekündigt<br />
werden, auch wenn z. B. die Arbeitsleistung mangelhaft ist. Ganz ausnahmsweise ist nach vorheriger<br />
Genehmigung durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Kündigung möglich, z. B. bei Betriebsaufgabe.<br />
Straftaten wie Diebstahl gelten hier nicht als Grund für die Zulassung der Kündigung durch die Behörde!<br />
i) Schwerbehinderte Menschen<br />
Der Schutz der schwerbehinderten Menschen ist weniger streng. Es gilt wie beim allgemeinen Kündigungsschutz<br />
eine „gesetzliche Probezeit“ von 6 Monaten, in der stets ohne Grund (aber mit Frist!) gekündigt<br />
werden kann.<br />
Danach ist bei mindestens 50 M.d.E. eine vorherige Genehmigung des Integrationsamtes einzuholen, die<br />
durchaus zu bekommen ist, sofern der Kündigungsgrund nichts mit der Behinderung zu tun hat.<br />
j) Betriebsräte<br />
Betriebsräte genießen einen sehr guten Schutz. Es ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Hier<br />
muss der Restbetriebsrat dieser Kündigung vorher ausdrücklich zustimmen.<br />
4) Kündigungsschutz des Arbeitnehmers<br />
Der AN hat die Möglichkeit, gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorzugehen oder bei<br />
einer betriebsbedingten Kündigung alternativ eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je<br />
Beschäftigungsjahr zu beanspruchen, wenn der AG dem Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung ein entsprechendes<br />
Abfindungsangebot abgegeben hat.*<br />
* vgl. Formulierungsbeispiel auf Seite 39
ABMAHNUNG<br />
Name, Vorname Geb.-Dat. Personal-Nr.<br />
Beruf/Tätigkeit Abteilung Datum der<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr<br />
Abmahnung<br />
am haben Sie um in<br />
(Datum) (Uhrzeit) (Ort, Stelle, Betriebsteil)<br />
folgende Pflicht(en) aus dem Arbeitsvertrag verletzt:<br />
Die genaue Beschreibung der Pflichtverletzung(en):<br />
Wir erwarten, dass die Pflichten nicht mehr verletzt werden.<br />
Im Wiederholungsfalle muss mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden.<br />
Unterschrift des Arbeitgebers Ich habe die Abmahnung erhalten:<br />
Unterschrift des Arbeitnehmers<br />
3
38<br />
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
An Herrn/Frau/Frl.<br />
Betr. Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Sehr geehrte<br />
hiermit kündigen*) wir Ihnen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, fristgerechte<br />
Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, das ist u. W. der<br />
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gem. §§ 37 b, 140 SGB III verpflichtet sind, sich noch vor Beendigung<br />
dieses Arbeitsverhältnisses um eine andere Beschäftigung zu bemühen und sich unverzüglich nach Kenntnis<br />
der Beendigungszeit dieses Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.<br />
Sollten Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, mindert sich das Arbeitslosengeld<br />
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR um sieben Euro<br />
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR um 35 EUR und<br />
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR um 50 EUR**<br />
für jeden Tag der verspäteten Meldung, wobei die Minderung auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei einer<br />
Verspätung von 30 Tagen errechnet.***<br />
Soweit Ihnen noch Urlaub zusteht, ordnen wir an, dass dieser in der Kündigungsfrist abzuwickeln ist/können<br />
wir Ihnen diesen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr als bezahlte Freizeit gewähren. Sie erhalten<br />
ihn daher abgegolten.**)<br />
bei betriebsbedingter Kündigung:<br />
Die Kündigung erfolgt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Für den Fall, dass Sie gegen die von uns<br />
ausgesprochene Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens gerichtlich<br />
vorgehen sollten, sind wir bereit, Ihnen eine Abfindung in Höhe eines halben Brutto-Monatsverdienstes für<br />
jedes volle Beschäftigungsjahr gem. § 1 a KSchG zu zahlen.****<br />
(Unterschrift)<br />
*) Bei betriebsbedingter Kündigung i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf Verlangen des Arbeitnehmers<br />
die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Gleiches gilt bei einer außerordentlichen Kündigung, gem. § 626 Abs. 2 S. 3<br />
BGB.<br />
**) Nichtzutreffendes streichen<br />
***) Unterlässt der Arbeitgeber diese gem. § 2 II Nr. 3 SGB III erforderliche Belehrung, haftet er bei Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht auf<br />
die Differenz des geminderten Betrages. Der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift zudem verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmer vor der Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses für die Suche nach einer neuen Beschäftigung und die Meldung beim Arbeitsamt freizustellen, sowie dem Arbeitnehmer<br />
die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.<br />
****) Die Abfindung unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Abfindung hat für den AN weder die Verlängerung einer Sperrfrist noch<br />
das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches zur Folge.
Kündigungsanzeige für den Betriebsrat der Firma<br />
zu Händen des Betriebsrats-Vorsitzenden<br />
Hierdurch zeigt die Geschäftsleitung an, dass sie beabsichtigt<br />
Herrn/Frau Geburtstag<br />
Straße Familienstand<br />
Kinder<br />
Wohnort Staatsang.<br />
das Arbeitsverhältnis zum Beschäftigt als<br />
Abteilung<br />
Betriebseintritt<br />
ordentlich/außerordentlich zu kündigen.**)<br />
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist auch eine vorsorgliche ordentliche Kündigung mit ges./tariflicher<br />
Frist von Monaten beabsichtigt.<br />
Gründe*:)<br />
Wir bitten um schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates.<br />
, den<br />
erhalten am<br />
Unterschrift Betriebsrat<br />
*) Bei betriebsbedingter Kündigung bitte die folgenden Blätter „Kündigungsverfahren“ ausfüllen und dem Betriebsrat mit der Kündigungsanzeige<br />
übergeben.<br />
Auch bei sonstigen Kündigungen sind die Gründe immer konkret, d. h. so genau wie möglich anzugeben. Der Betriebsrat muss sich ohne eigene<br />
Nachforschungen ein genaues Bild über den Kündigungssachverhalt machen können. Pauschale, schlagwortartige, stichwortartige Angaben des<br />
Kündigungsgrundes (z. B. häufige Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen) oder bloße Werturteile (z. B. schlechte Arbeitsleitung, betriebsstörendes<br />
Verhalten) sind daher unzureichend und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung oder zur Zahlung einer hohen Abfindung!<br />
**) Unbedingt Unzutreffendes streichen!<br />
3
40<br />
KÜNDIGUNGSVERFAHREN Betriebsbedingte Kündigung<br />
A) Fragen zum Arbeitsmangel:<br />
Der/Die Mitarbeiter/in wurde als<br />
in der Abteilung beschäftigt.<br />
Er/Sie machte folgende Arbeiten (bitte prozentualen Anteil jeder Einzeltätigkeit angeben):<br />
Der Arbeitsmangel ist entstanden durch:<br />
a) Wegfall folgender Aufträge:<br />
In welchem Umfang war der/die Mitarbeiter/in mit diesen Aufträgen befasst?<br />
b) Umsatzrückgang der letzten sechs Monate<br />
Umsatzzahlen:<br />
c) durch technische Umstellung im Betrieb:<br />
d) andere Gründe:
e) Wie wirkt sich der Arbeitsmangel auf den Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin aus?<br />
1. durch Zeiten ohne Arbeit (z. B. Maschinenstillstandszeiten, Anzahl der Leerlaufstunden):<br />
Beweismittel (Tageszettel, Zeugen):<br />
Die unproduktiven Zeiten hat der/die Mitarbeiter/in ausgefüllt mit (z. B. Zeitungslesen, Kartenspielen,<br />
Nichtstun).<br />
Beweismittel, Zeugen:<br />
2. durch Kurzarbeit (Zeitraum, Umfang):<br />
3. durch unbezahlten Urlaub von bis<br />
4. Sonstige Auswirkungen<br />
Warum kann der/die Mitarbeiter/in nicht an einem anderen, seinem/ihrem Beruf entsprechenden Arbeitsplatz<br />
beschäftigt werden?<br />
Warum ist eine Umschulung nicht möglich?<br />
4
42<br />
KÜNDIGUNGSVERFAHREN Betriebsbedingte Kündigung<br />
B) Fragen zur sozialen Auswahl:<br />
Neben dem/der Mitarbeiter/in machen folgende Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeiten:<br />
Name Tätigkeit/Ausbildung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Unterhaltspflichten Besonderer Kündigungsschutz<br />
Eintritt (ledig, verh., gesch., Kinder) (z. B. Schwerbehinderter, Betriebsrat,<br />
in den Betrieb Geb.-Datum Berufstätigkeit Ehefrau Mutterschutz)<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Die Geschäftsleitung hat Herrn/Frau im Rahmen der sozialen Auswahl aus<br />
folgenden Gründen für die Kündigung vorgesehen:
ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATES (Checkliste für Arbeitgeber)<br />
Der Betriebsrat wurde am über die beabsichtigte Kündigung<br />
des/der informiert.<br />
Die Information erfolgte a) schriftlich (Kopie beifügen)<br />
durch<br />
gegenüber dem<br />
b) mündlich<br />
Dem Betriebsrat wurden folgende Kündigungsgründe mitgeteilt:<br />
Der Betriebsrat erhielt folgende Daten zur sozialen Auswahl vergeichbarer Arbeitnehmer:<br />
Der Betriebsrat<br />
a) antwortete am mündlich/schriftlich (Kopie beifügen)<br />
b) antwortete innerhalb der Wochenfrist nicht.<br />
Die Kündigung wurde am zum ausgesprochen.<br />
43
44<br />
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
An<br />
Herrn/Frau<br />
Betr. Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Sehr geehrte(r)<br />
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch außerordentliche, fristlose Kündigung<br />
mit sofortiger Wirkung.<br />
Begründung:<br />
Vorsorglich sprechen wir Ihnen aus denselben Gründen auch gleichzeitig eine ordentliche, fristgerechte Kündigung<br />
zum nächstzulässigen Kündigungstermin aus, da wir uns auf jeden Fall von Ihnen trennen wollen.<br />
Soweit Ihnen noch Urlaub zusteht, ordnen wir vorsorglich an, dass dieser in der evtl. Kündigungsfrist abzuwickeln<br />
ist.<br />
(Unterschrift)
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG<br />
Herrn/Frau<br />
Betr. Änderungskündigung Ihres Arbeitsverhältnisses<br />
Sehr geehrte(r)<br />
Wir nehmen Bezug auf die Unterredung vom . Wie dabei bereits dargelegt<br />
und begründet, sehen wir uns veranlasst, hierdurch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht<br />
zum zu kündigen.<br />
Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden geänderten Bedingungen<br />
an (Beispiele):<br />
– Tätigkeit als<br />
– Vergütung Std./Woche/Monat<br />
– Arbeitszeitregelung<br />
– tarifliche/außertarifliche Regelung<br />
Sollten Sie bereit sein, unser Angebot anzunehmen, bitten wir um Ihre schriftliche Mitteilung<br />
bis zum*) .<br />
Unterschrift des Arbeitgebers<br />
*) Der Arbeitnehmer kann das Angebot innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung unter<br />
dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG: Betrifft Betriebe, für die das KSchG<br />
gilt).<br />
45
4<br />
PROTOKOLL<br />
Ich habe heute das an Herrn / Frau<br />
gerichtete Originalschreiben der Firma<br />
gelesen, mit dem das Arbeitsverhältnis zum<br />
gekündigt wird.<br />
Dieses Schreiben hat sodann Herr / Frau vor meinen Augen<br />
gefaltet und in einen Umschlag gesteckt, diesen verschlossen und mir sodann ausgehändigt.<br />
Ich habe mich dann zum Wohnsitz von Herrn / Frau<br />
in die Straße begeben, und das Kündigungsschreiben<br />
– Herrn / Frau persönlich ausgehändigt *)<br />
– dem Hausmeister / der Hausmeisterin, dem Vermieter / der Vermieterin übergeben *)<br />
– Herrn / Frau , die/der in der Wohnung anwesend war,<br />
persönlich übergeben *)<br />
– in den Briefkasten von Herrn / Frau eingeworfen *)<br />
– unter der Wohnungstür von Herrn / Frau<br />
vollständig durchgeschoben *)<br />
Ort, Datum Unterschrift
Aufhebungsvertrag*<br />
zwischen<br />
und<br />
(Arbeitgeber)<br />
(Arbeitnehmer(in))<br />
I.<br />
Die vorgenannten Arbeitsvertragspartner sind sich darin einig, dass das zwischen ihnen seit dem<br />
wegen<br />
mit Ablauf des sein Ende findet.<br />
II.<br />
Mit Ende des Arbeitsverhältnisses erhält der/die Arbeitnehmer(in) seine/ihre Arbeitspapiere,<br />
bestehend aus<br />
1. Lohnsteuerkarte 4. Vergütungsabrechnung<br />
2. Rentenversicherungsnachweis 5. Qualifiziertes Zeugnis<br />
3. Urlaubsbescheinigung 6. (sonstige Unterlagen)<br />
bestehende Arbeitsverhältnis<br />
III.<br />
Als Ausgleich für den Verlust seines/ihres sozialen Besitzstandes erhält der/die Arbeitnehmer(in)<br />
entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz<br />
eine Abfindung in Höhe von EUR<br />
(in Worten: EUR ).<br />
IV.<br />
Mit Erfüllung der Ansprüche aus diesem Aufhebungsvertrag sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem<br />
beendeten Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung selbst, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt<br />
oder unbekannt, erledigt.<br />
V.<br />
Der/Die Arbeitnehmer(in) wurde auf die Möglichkeit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sowie darauf hingewiesen,<br />
sich beim Arbeitsamt über die Einzelheiten erkundigen zu können.<br />
Der/Die Arbeitnehmer(in) bestätigt seine/ihre Erklärung freiwillig und ohne jeden Zwang. Er/Sie erklärt ausdrücklich,<br />
vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit gehabt zu haben.<br />
Er verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Anfechtungs- und Widerrufsrechte.<br />
Ort, Datum<br />
– Arbeitgeber – – Arbeitnehmer(in) –<br />
* Schriftform gem. § 623 BGB vorgeschrieben.<br />
4
48<br />
Musterbrief an einen Auszubildenden (Lehrling) bei schlechten Leistungen<br />
Empfohlen wird in diesem speziellen Fall, das Schreiben anlässlich eines gemeinsamen Gespräches dem<br />
Auszubildenden (Lehrling) und/oder den Erziehungsberechtigten zu überreichen und den<br />
Empfang/Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen zu lassen.<br />
Bitte beachten:<br />
Ist der Auszubildende (Lehrling) noch minderjährig, ist dieses Schreiben an den Erziehungsberechtigten zu<br />
richten.<br />
Sehr geehrte<br />
Sie (Ihr Sohn/Ihre Tochter) befinden (befindet) sich seit dem bei mir in der Ausbildung<br />
zum .<br />
Die Beurteilung der bis heute erbrachten Ausbildungsleistungen gibt Anlass, Sie darauf hinzuweisen, dass<br />
eine Steigerung der Leistung und des Engagements erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung<br />
bestanden wird.<br />
Es folgt nun der zu beurteilende Sachverhalt – z. B.:<br />
Ein Gespräch mit dem zuständigen Klassenlehrer der Berufsschule hat ergeben, dass Ihre (seine/ihre) schulischen<br />
Leistungen unzureichend sind. Die Mitarbeit im Unterricht lässt zu wünschen übrig, und auch die<br />
Nacharbeit zu Hause ist nicht ausreichend. Dies bestätigt auch die Benotung im Zeugnis bzw. bei<br />
Klassenarbeiten.<br />
oder:<br />
Sein/Ihr Bemühen, sich bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Betrieb aktiv zu beteiligen,<br />
lässt zu wünschen übrig. Es ist erforderlich, dass Sie (er/sie) zukünftig aufmerksamer und mit mehr Fleiß den<br />
Erklärungen und Hinweisen des Ausbilders folgen (folgt).<br />
Weitere Sachverhalte sind je nach Lage des Falls zu schildern.<br />
Ich möchte Sie mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei gleicher Leistung – sowohl<br />
in der Berufsschule als auch im Betrieb – ein Bestehen der Abschlussprüfung nicht zu erwarten ist. Sollten<br />
sich die Leistungen nicht erheblich verbessern, so müssen Sie mit der fristlosen Kündigung des Aus-<br />
bildungsverhältnisses rechnen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Zur Kenntnis genommen:<br />
(Unterschrift des Auszubildenden (Lehrlings) und/oder der Erziehungsberechtigten)
Beispiele für Kündigungsgründe eines Ausbildungsverhältnisses<br />
Ausbildungsverweigerung, beharrliche<br />
a) Lernverweigerung<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Lernverweigerung im Betrieb – mehrere Abmahnungen!<br />
– Nichtführen des Betriebsheftes/Ausbildungsnachweises – mehrere Abmahnungen!<br />
Unzureichende Gründe:<br />
– Erst- und einmalige Verweigerung.<br />
– Ablehnung der Übernahme ausbildungsfremder Tätigkeiten, z. B. beim Ausbildungsberuf des Steinsetzers<br />
allgemeine Aufräumarbeiten u. das Zählen von Geräten über einen längeren Zeitraum hinweg.<br />
b) Berufsschulpflichten<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Beharrliche Lernverweigerung in der Berufsschule – mehrere Abmahnungen!<br />
– Wiederholt fehlende Erledigung der Hausaufgaben – mehrere Abmahnungen!<br />
– Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen – mehrere Abmahnungen!<br />
Kriminelle Vergehen<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Leichtere kriminelle Vergehen, nachdem alle Erziehungsmittel versagt haben.<br />
1. Diebstahl<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Wegnahme der Geldbörse eines Kollegen – keine Abmahnung!<br />
Diebstahl von 1 EUR aus dem zu reparierenden Auto eines Kunden, wenn der Auszubildende zuvor auf<br />
die Unverletzlichkeit des Kundeneigentums hingewiesen worden ist.<br />
Unzureichende Gründe:<br />
– Entwenden geringfügiger Verkaufsgegenstände, z. B. einer Tafel Schokolade, einer Handvoll Kekse, eines<br />
Osterhasens, einer Schachtel Pralinen, durch einen minderjährigen Auszubildenden aus dem Geschäft<br />
des Ausbildenden – evtl. nach Abmahnung!<br />
– Diebstahl bereits ein Jahr vor Beginn der Berufsausbildung.<br />
Diebstahl aus der Kameradenkasse, aber mit Selbstanzeige; Selbstmordversuch; einmaliger Vorfall<br />
wegen Beschaffung von Haschisch Ende 2. Ausbildungsjahr.<br />
2. Unterschlagung:<br />
Zureichender Grund:<br />
– Nur bei überzeugendem Nachweis – keine Abmahnung, aber genauer Nachweis!<br />
3. Veruntreuung, Urkundenfälschung:<br />
– Nur bei überzeugendem Nachweis – keine Abmahnung, aber genauer Nachweis!<br />
4
50<br />
Musterungsbefehl, Nichtbefolgen:<br />
– kein zureichender Grund.<br />
Pflichtverletzung, wiederholte:<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Beibehaltung des Fehlverhaltens trotz wiederholter Abmahnungen.<br />
Rechtliche Vorschriften, Verstöße:<br />
Zureichender Grund:<br />
– Gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften durch Nichttragen einer Haube oder eines Netzes bei langer<br />
Haartracht trotz Abmahnung.<br />
– Weigerung zur ärztlichen Nachuntersuchung gemäß JArbSchG trotz Abmahnung.<br />
Schwänzen:<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule – Abmahnung!<br />
– Vortäuschen einer Krankheit, um eine größere Anzahl von Autofahrstunden nehmen zu können –<br />
Abmahnung!<br />
Unzureichende Gründe:<br />
– Fehlen an einem einzigyen Ausbildungstag.<br />
– Radiohören und Entfernen vom Betriebsgrundstück nach Zurücklegen eines Großteils der Ausbildungszeit.<br />
Streiche:<br />
Unzureichender Grund:<br />
– Schütten einer kleinen Menge Reinigungsmittel in den Kaffee eines Kollegen, keine schwer wiegenden<br />
Auswirkungen.<br />
Unfallverhütungsverletzung, wiederholte Verletzung:<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Arbeiten mit langen Haaren ohne erforderliches Haarnetz trotz Abmahnung.<br />
– laufende Verstöße – Abmahnung.<br />
Ungehorsam:<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Wiederholter Ungehorsam trotz Abmahnung.<br />
Unzureichende Gründe:<br />
– Einmaliger Ungehorsam.<br />
Urlaubsantritt, eigenmächtiger:<br />
Zureichender Grund – bei Auszubildenden: Abmahnung!<br />
Vereinigungen von Auszubildenden:<br />
Unzureichender Grund:<br />
– Versuch eines Auszubildenden, die eigenen Kollegen in einer Vereinigung zu organisieren.
Verhalten gegenüber anderen Personen:<br />
Außerdienstliches Verhalten:<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Die anderen Arbeitnehmer verlangen die Kündigung des Auszubildenden wegen dessen unangenehmen<br />
Körpergeruch. Zuvor muss der Ausbilder aufgrund seiner Fürsorgepflicht zusammen mit dem<br />
Auszubildenden Maßnahmen zur Abhilfe treffen oder ihn in einem Zimmer allein beschäftigen – und<br />
Abmahnung!<br />
Verhalten gegenüber dem Ausbildenden:<br />
Beleidigung:<br />
Zureichende Gründe:<br />
– Benutzung des Kraftausdrucks aus „Götz von Berlichingen“ (kommt darauf an: In Bayern und z. B. am<br />
Bau kein Grund!)<br />
– Bezeichnung des Ausbildenden als Volkszertreter und Ausbeuter erster Klasse, der aus den Knochen<br />
anderer Leute Reichtum ziehe<br />
Unzureichende Gründe:<br />
– Äußerung gegenüber dem Ausbilder, er sei ein kleines Licht<br />
– Beleidigung des Ausbildenden durch den gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden<br />
Wohnortwechsel des Auszubildenden:<br />
Unzureichender Grund<br />
5
52<br />
AUFHEBUNGSVERTRAG eines Ausbildungsverhältnisses<br />
. Vorzeitige Auflösung des Berufsausbildungsvertrages Nr.<br />
2. Ausbildungsberuf<br />
Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildungsbetrieb:<br />
und dem/der Auszubildenden<br />
gesetzlich vertreten durch<br />
Wohnort und Straße<br />
Das bezeichnete Berufsausbildungsverhältnis wird vorzeitig am<br />
aufgelöst.<br />
q im Einverständnis aller Vertragsparteien<br />
q seitens des Ausbildungsbetriebes<br />
q seitens des/der Auszubildenden und dessen/deren gesetzl. Vertreter<br />
(Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Der/Die Arbeitnehmer(in) wurde auf die Möglichkeit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sowie darauf hingewiesen,<br />
sich beim Arbeitsamt über die Einzelheiten erkundigen zu können.<br />
Der/Die Arbeitnehmer(in) bestätigt seine/ihre Erklärung freiwillig und ohne jeden Zwang. Er/Sie erklärt ausdrücklich,<br />
vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit gehabt zu haben.<br />
Unterschrift des Ausbildenden<br />
, den<br />
Unterschrift des/der Auszubildenden<br />
Unterschriften der gesetzl. Vertreter des/der Auszubildenden, sofern der/die Auszubildende noch nicht volljährig<br />
ist.<br />
Mutter und Vater/Vormund
Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu beachten:<br />
1. Lohnsteuerkarte, ggfls. Lohnnachweiskarte fertigmachen<br />
2. Urlaubsbescheinigung ausstellen (s. nachfolgend)<br />
3. Ausgleichsquittung unterschreiben lassen (s. nachfolgend)<br />
4. Rückgabe von Werkzeugen, Arbeitskleidung usw.<br />
5. Abmeldung bei der Krankenkasse innerhalb 3 Tagen (nur für Arbeitgeber)<br />
6. Arbeitsbescheinigung für Arbeitsamt (auf Anforderung)<br />
7. Zeugnis (s.nachfolgend)<br />
8.<br />
$ $<br />
— (Abtrennen und Beschäftigtem aushändigen) —<br />
Urlaubsbescheinigung<br />
Herr/Frau war bis zum bei mir beschäftigt.<br />
Für das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) wurden ihm/ihr Urlaubstage gewährt bzw. abgegolten.<br />
, den<br />
(Ort) (Datum)<br />
Firma (Unterschrift)<br />
53
54<br />
AUSGLEICHSQUITTUNG<br />
1. Ich bestätige, bei Beendung meines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß ausgefüllt erhalten zu haben:<br />
a) Lohnsteuerkarte für das Jahr<br />
b) ggf. Lohnnachweiskarte<br />
c) Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt<br />
d) Zeugnis<br />
e) Urlaubsbescheinigung<br />
f) Lohn-/Gehaltsabrechnung für<br />
g) Sonstiges<br />
2. Der/Das in der Abrechnung enthaltene Lohn/Gehalt sowie die Urlaubstage habe ich in bar<br />
erhalten/wird bzw. ist auf das Konto Nr.<br />
bei der überwiesen.<br />
Ich bestätige, dass die Abrechnung von Lohn/Gehalt und Urlaubsabgeltung zutreffend erfolgt ist.<br />
3. Darüber hinaus bestätige ich, dass ich weitergehende Ansprüche aus und in Verbindung mit dem<br />
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen den Arbeitgeber habe.<br />
4. Vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen.<br />
(Achtung: Für ausländische Mitarbeiter ist grundsätzlich vorsorglich eine Übersetzung in die entsprechen-<br />
de Landessprache notwendig.)<br />
, den<br />
(Ort) (Datum)<br />
(Unterschrift des Arbeitnehmers)<br />
ERKLÄRUNG<br />
Ich erkenne an, dass das Arbeitsverhältnis zwischen mir und dem Arbeitgeber<br />
mit Wirkung zum beendet worden ist.<br />
Ich verzichte auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendeinem Rechtsgrund gericht-<br />
lich geltend zu machen.<br />
Eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich zurücknehmen.<br />
, den<br />
(Ort) (Datum)<br />
(Unterschrift des Arbeitnehmers)
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Zeugnis.<br />
Das Zeugnis soll wahr sein – aber auch wohl-<br />
wollend ausgestellt sein. Damit soll gewährleistet<br />
sein, dass man auf das weitere berufliche<br />
Fortkommen Rücksicht nimmt.<br />
Im Zeugnis müssen alle Bewertungen und<br />
Tatsachen enthalten sein, die für eine<br />
Gesamtbewertung ausschlaggebend sind und<br />
für Dritte (neue Arbeitgeber) von Interesse sind.<br />
Einmalige Vorfälle oder nebensächliche Dinge,<br />
die für die Leistung des Arbeitnehmers nicht<br />
von Bedeutung waren, dürfen nicht genannt<br />
werden. Der Arbeitgeber muss bei Ausstellung<br />
des Zeugnisses schwer wiegende Verfehlungen<br />
nicht verschweigen (z. B.: Diebstahl). Bei der<br />
fehlenden Benennung würde sich der<br />
Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber<br />
eventuell schadensersatzpflichtig machen.<br />
Einfaches Zeugnis<br />
Dieses enthält nur Angaben über die Dauer<br />
und Art der ausgeübten Beschäftigung.<br />
Qualifiziertes Zeugnis<br />
Dieses enthält zusätzlich Angaben über<br />
Führung und Leistung während der<br />
Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers.<br />
Zeugnis für Auszubildende<br />
Es muss Angaben über die Dauer, Art und Ziel<br />
der Ausbildung enthalten sowie über die<br />
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Auf<br />
Verlangen des Auszubildenden muss ein qualifiziertes<br />
Zeugnis (Führung, Leistung, besondere fachliche<br />
Fähigkeiten) ausgestellt werden.<br />
55
5<br />
Zeugnis<br />
Rechtliche Grundlage<br />
Arbeitnehmer haben nach Beendigung eines rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses, wenn auch aufgrund<br />
verschiedener Rechtsgrundlagen (vgl. §§ 630 BGB, 109 GewO, 8 BBiG, 73 HGB), einen gleichartigen<br />
Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses (einfaches Zeugnis). Dasselbe umschreibt lediglich die<br />
Dauer und Art der Beschäftigung.<br />
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf Leistung, Führung und umfassende Bewertung<br />
des Arbeitnehmers auszudehnen.<br />
Arbeitgebern ist es untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den<br />
Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.<br />
Durch Erteilung eines irreführenden Zeugnisses kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber theoretisch<br />
haftbar machen, beispielsweise einem Kollegen, der dem Zeugnis traut, den Arbeitnehmer einstellt und durch<br />
ihn Schaden erleidet.<br />
Wann muss ein Zeugnis erteilt werden?<br />
Das Zeugnis ist Arbeitnehmern bei Beendigung der Beschäftigung zu erteilen. Die enge Auslegung dieser<br />
Gesetzesformulierung dahin, dass das Zeugnis am letzten Tag des (rechtlichen) Arbeitsverhältnisses auszustellen<br />
ist, würde dem Sinn und Zweck von Arbeitszeugnissen nicht gerecht; denn ein Arbeitszeugnis kann<br />
dem Fortkommen des Arbeitnehmers beim Arbeitsplatzwechsel nur dienen, wenn der Arbeitnehmer nach<br />
der Kündigung bei der Arbeitsplatzsuche das Zeugnis bei neuen Arbeitgebern vorlegen kann. Deshalb kann<br />
ein Arbeitnehmer sein Zeugnis bereits nach oder beim Ausspruch der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber<br />
muss das Zeugnis nach dem Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich erteilen. Ein gesetzlicher Anspruch<br />
auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann bei langen Kündigungsfristen und bei Fortbildungsmaßnahmen<br />
abgeleitet werden. Ferner wird ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses beim Wechsel des Vorgesetzten<br />
bejaht.<br />
Welches Zeugnis muss erteilt werden?<br />
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist auf Verlangen des Arbeitnehmers in der Regel ein<br />
einfaches Zeugnis auszustellen. Wünscht der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis, so muss er dies unmissverständlich<br />
dem Arbeitgeber mitteilen. In der betrieblichen Praxis ist dagegen eher das qualifizierte Zeugnis<br />
die Regel. Es empfiehlt sich daher, zur Vermeidung von Missverständnissen und unnötigen Bemühungen den<br />
Arbeitnehmer vor Ausstellung des Zeugnisses zu fragen, ob im Zeugnis auch Leistung und Führung beurteilt<br />
werden sollten (qualifiziertes Zeugnis).<br />
Wie muss ein Zeugnis aussehen?<br />
Das Zeugnis ist eine Urkunde. Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Form sollten Zeugnisse auf Kopfbögen<br />
der Firma mit Schreibmaschine, ohne Radierung oder Verbesserung ausgefertigt werden. Sie sollten schon<br />
durch eine entsprechende Überschrift deutlich als Zeugnis gekennzeichnet werden, mit dem Datum des<br />
Ausstellungstages versehen sein und eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten<br />
tragen.<br />
Und wenn der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis nicht zufrieden ist?<br />
Der Arbeitnehmer kann auf Erteilung oder Verbesserung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen.<br />
Diese Verfahren sind häufig unnötig und stets lästig. Um eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Zeugen<br />
(Mitarbeiter, Kunden!) und umfangreichen Schriftwechsel zu vermeiden, wird fast immer ein Vergleich mit<br />
einem mittelmäßigen bis gutem Zeugnis abgeschlossen.<br />
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich in der Regel, im Falle von Reklamationen den Prozess zu sparen und<br />
z. B. eine Leistung mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ zu bescheinigen. Schadensersatzansprüche eines<br />
neuen Arbeitgebers drohen praktisch nie, da die eigene Zufriedenheit eine sehr subjektive Angelegenheit<br />
ist.
BEISPIEL:<br />
Zeugnis für eine ungetreue Kassiererin / entspr. Lagerhalter, Buchhalter u. a.<br />
Frau geb. am war<br />
vom bis als Kassiererin in unserem Lebensmittelsupermarkt<br />
beschäftigt. Sie hat eine Selbstbedienungskasse bedient und das Konservenlager versorgt.<br />
Frau hat stets unser Warenangebot pünktlich und sorgfältig beigeräumt.<br />
Sie hat es verstanden, die Waren in einer ansprechenden und übersichtlichen Weise einzuordnen.<br />
Frau ist pünktlich und fleißig.<br />
Als Kassiererin haben wir sie seit dem nicht mehr beschäftigt.<br />
Soweit kontrollierbar, sind zuvor keine Kassendifferenzen aufgetreten.<br />
, den<br />
(Ort) (Unterschrift)<br />
5
58<br />
Was muss ein einfaches Zeugnis enthalten?<br />
Zu einem ordnungsgemäßen einfachen Zeugnis gehören:<br />
– Überschrift<br />
– Personaldaten<br />
– Dauer der Beschäftigung<br />
– Beschreibung der Tätigkeit<br />
– Ort und Datum der Ausstellung<br />
– Anschrift des Arbeitgebers (soweit nicht im Kopfbogen gedruckt)<br />
– Unterschrift<br />
EINFACHES ZEUGNIS<br />
Herr/Frau geb. am<br />
war vom bis als<br />
in beschäftigt.<br />
Das Tätigkeitsfeld umfasste<br />
Im Einzelnen war er/sie mit folgenden Aufgaben betraut:<br />
, den<br />
(Ort) (Unterschrift)<br />
Beispiel eines einfachen Zeugnisses<br />
Z e u g n i s<br />
Herr , geboren am 12.08.1944 in L., war in der Zeit vom 01.04.1991 bis 30.09.1999 als<br />
Glaser (Fensterbauer) bei uns tätig. Er war mit allen im Rahmen der Fertigung und Montage von Holzfenstern<br />
anfallenden Arbeiten beschäftigt.<br />
, den 30.09.1999<br />
(Unterschrift)
Was muss ein qualifiziertes Zeugnis enthalten?<br />
Da ein qualifiziertes Zeugnis eine Erweiterung des einfachen Zeugnisses um Angaben über Leistungen und<br />
Führung beinhaltet, gehören zu dessen Inhalt:<br />
– Überschrift<br />
– Personaldaten<br />
– Dauer der Beschäftigung<br />
– Beschreibung der Tätigkeit<br />
– Leistung<br />
– Führung<br />
– Ausscheidensgründe (nur auf Wunsch des Arbeitnehmers)<br />
– Gesamtbewertung<br />
– Ort und Datum der Ausstellung<br />
– Anschrift des Arbeitgebers (soweit nicht auf dem Kopfbogen gedruckt)<br />
– Unterschrift<br />
Körperliches Leistungsvermögen<br />
Sehr gut:<br />
– Herr/Frau hat seine/ihre Arbeit stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.<br />
– Wir waren stets vorbehaltlos mit den Leistungen von Herrn/Frau zufrieden.<br />
– Wir konnten Herrn/Frau immer voll belasten.<br />
– Herr/Frau war sehr einsatzfreudig, ausdauernd und stets voll belastbar.<br />
Gut:<br />
– Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit.<br />
– Wir waren mit dem Einsatz von Herrn/Frau stets voll zufrieden.<br />
– Herr/Frau war widerstandsfähig und besitzt Durchsetzungsvermögen.<br />
Befriedigend:<br />
– Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit.<br />
– Wir waren mit dem Einsatz von Herrn/Frau voll zufrieden.<br />
– Herr/Frau war in jeder Hinsicht belastbar.<br />
Ausreichend:<br />
– Herr/Frau hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit bewältigt.<br />
– Die körperliche Belastbarkeit war zufriedenstellend.<br />
5
0<br />
Befähigungen, Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
Sehr gut:<br />
– Die überdurchschnittlichen/hervorragenden Kenntnisse auf dem Gebiet<br />
und das besondere Geschick haben wir sehr geschätzt.<br />
– Die profunden Kenntnisse und das bestechende Können/die Fingerfertigkeit haben wir sehr geschätzt.<br />
Gut:<br />
– Wir haben das Geschick und die guten handwerklichen/kaufmännischen/technischen Kenntnisse besonders<br />
geschätzt.<br />
– Haben besonders die soliden Kenntnisse und das handwerkliche Geschick geschätzt.<br />
Befriedigend:<br />
– Er/Sie hat die wechselnden Aufgaben mit Geschick bewältigt.<br />
Ausreichend:<br />
– Die notwendigen Kenntnisse und das erforderliche Geschick waren vorhanden.<br />
– Er/Sie war stets darauf bedacht, die wechselnden Aufgaben mit Geschick zu bewältigen.<br />
Arbeitsweise/Arbeitserfolg<br />
(Arbeitstempo, Planungs- und Dispositionsvermögen, Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Zusammenarbeit mit<br />
Kollegen, Auftreten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern)<br />
Sehr gut:<br />
– Wir haben Herrn/Frau als Mitarbeiter/in sehr geschätzt, weil er/sie alle Aufgaben mit<br />
großer Energie anging und sie ebenso rasch wie rationell stets zu unserer vollsten Zufriedenheit löste.<br />
– Hervorzuheben ist aber auch die große Eigeninitiative, mit der Herr/Frau<br />
gerade die schwierigen und unkonventionellen Probleme angepackt hat.<br />
– Bei Vorgesetzten, Kollegen und Nachgeordneten genoss Herr/Frau ein hohes Ansehen, weil<br />
sein/ihr Arbeitsstil verbindlich und der persönliche Umgang mit Kollegen außerordentlich korrekt war.<br />
– Bei Kunden und Geschäftspartnern hat sich Herr/Frau durch sein/<br />
ihr ebenso von Sachkunde wie Verbindlichkeit geprägtes Verhandlungsgeschick sehr viele Sympathien<br />
erworben.<br />
Gut:<br />
– Wir haben Herrn/Frau als Mitarbeiter/in geschätzt, weil er/sie alle Auf-gaben<br />
rasch und rationell bewältigt hat.<br />
– Herr/Frau wurde aufgrund seiner/ihrer Sachkunde und verbindlichen<br />
Verhandlungsführung auch von unseren Geschäftspartnern geschätzt.<br />
Befriedigend:<br />
– Herr/Frau bewältigte die Aufgaben rasch und rationell.<br />
– Sein/Ihr Arbeitsstil war bei Vorgesetzten, Kollegen und Nachgeordneten gleichermaßen anerkannt.<br />
– Seine/Ihre Sachkunde und Verhandlungsführung kamen bei unseren Geschäftspartnern gut an.<br />
Ausreichend:<br />
– Herr/Frau war stets darauf bedacht, die anfallenden Arbeiten rationell und<br />
termingerecht zu bewältigen.<br />
– Herr/Frau entwickelte bei der Aufgabenerledigung auch Eigeninitiative.<br />
– Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen war zufriedenstellend.
Gesamtbewertung<br />
Sehr gut:<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
weit überdurchschnittliche(n) Mitarbeiter(in) beurteilen.<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
vorbildliche(n) Mitarbeiter(in) beurteilen.<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
tüchtige(n) und nur schwer ersetzbare(n) Mitarbeiter(in) beurteilen.<br />
Gut:<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
wertvolle(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen.<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine<br />
gute Stütze des Betriebes bezeichnen.<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
bewährte(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen.<br />
Befriedigend:<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
brauchbare(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen.<br />
Ausreichend:<br />
– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />
entwicklungsfähige(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen und wünschen ihm/ihr eine seinen/ihren Neigungen entsprechende<br />
Entwicklungsmöglichkeit.<br />
Ausscheidensgründe:<br />
Herr/Frau<br />
verlässt uns auf eigenen Wunsch/in gegenseitigem Einvernehmen/<br />
Wir wünschen ihm/ihr auf dem weiteren beruflichen Weg viel Erfolg.
2<br />
Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses mit einfacher Leistung<br />
Z E U G N I S<br />
Herr/Frau , geb. am in<br />
war vom bis als Glaser (Fensterbauer) bei mir beschäftigt.<br />
Seine/Ihre Tätigkeit umfasste alle im Maschinenraum anfallenden Arbeiten.<br />
Herr/Frau brachte für seine/ihre Aufgabe ausbildungsmäßig gute Voraussetzungen<br />
mit und war stets darauf bedacht, alle anfallenden Arbeiten rationell und termingerecht zu bewältigen.<br />
Herr/Frau hat auch vorübergehend im Bankraum und sofern erforderlich<br />
auf Montage gearbeitet. Die körperliche Belastbarkeit von Herrn/Frau war zufrie-<br />
denstellend.<br />
Herr/Frau war stets ehrlich und aufrichtig und hatte zu seinen/ihren Kollegen ein gutes<br />
Verhältnis.<br />
Das Ausscheiden erfolgt auf eigenen Wunsch.<br />
Ich habe Herrn/Frau als entwicklungsfähige(n) Facharbeiter(in) kennen gelernt, dem/der<br />
ich eine seinen/ihren Neigungen entsprechende Entfaltungsmöglichkeit wünsche.<br />
Ich danke ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit.<br />
, den<br />
(Ort) (Unterschrift)
Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses bei guter Leistung<br />
Z E U G N I S<br />
Herr/Frau geb. am in<br />
war vom bis als Glaser (Fensterbauer) bei uns<br />
tätig.<br />
In der Zeit vom bis wurde er/sie mit allen im Maschinenraum<br />
anfallenden Arbeiten beschäftigt; seit war ihm/ihr als Werksmeister(in) die Aufsicht im Maschinenraum<br />
bei weiterhin manuellem Einsatz verantwortlich übertragen.<br />
Herr/Frau zeigte viel Geschick und war aufgrund seiner/ihrer guten handwerklichen<br />
Kentnisse allen Aufgaben gewachsen. Er/Sie war stets beweglich, um neu auftauchende Fragen und<br />
Probleme selbstständig zu lösen.<br />
Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen<br />
Zufriedenheit und war bereit, Verantwortung zu tragen. Es ist Herrn/Frau gelungen,<br />
die ihm/ihr unterstellten Mitarbeiter zu integrieren und von der jeweils gestellten Aufgabe zu überzeugen.<br />
Herr/Frau war ein(e) verlässliche(r) und verantwortungsbewusste(r)<br />
Mitarbeiter(in). Er/Sie hat auch zusätzliche Verwantwortung immer bereitwillig auf sich genommen.<br />
Herr/Frau war stets ehrlich und aufrichtig; sein/ihr Verhältnis zur Betriebsleitung<br />
und zu seinen Kollegen war erfreulich gut.<br />
Wir verlieren in Herrn/Frau eine gute Stütze des Betriebes und bedauern<br />
sein/ihr Ausscheiden, welches auf eigenen Wunsch erfolgt, sehr. Wir danken ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit<br />
und wünschen ihm/ihr für die weitere Zukunft alles Gute.<br />
, den<br />
(Ort) (Unterschrift)<br />
3
4<br />
Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses bei überdurchschnittlicher Leistung<br />
Ein qualifiziertes Zeugnis bei überdurchschnittlicher Leistung und Führung von Führungskräften kann über<br />
die Aufgaben des qualifizierten Zeugnisses noch weitere Angaben enthalten.<br />
Geistige Anlagen<br />
(entbehrlich bei überwiegend manueller Tätigkeit)<br />
Sehr gut:<br />
– Er/Sie ist stets glänzend mit neuen Situationen fertig geworden.<br />
– Er/Sie kann auch komplexe Sachverhalte schnell erfassen und alle wesentlichen Probleme analysieren.<br />
– Er/Sie weiß sich schnell auf neue Sachverhalte und Probleme einzustellen.<br />
Gut:<br />
– Er/Sie hat eine gute Auffassungsgabe.<br />
– Er/Sie war stets beweglich und löste neue Probleme und Fragen selbstständig.<br />
– Ihm/Ihr ist es immer gelungen, sich rasch in neuen Situationen und Aufgaben zurechtzufinden.<br />
Befriedigend:<br />
– Mit der Lösung anstehender Probleme trug er zum Firmenerfolg bei.<br />
Ausreichend:<br />
– Er/Sie war stets darauf bedacht, die auftauchenden Probleme selbstständig zu lösen.<br />
– Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gelöst.<br />
Verantwortungsbereitschaft<br />
Sehr gut:<br />
– Besonders hervorzuheben ist das besondere Pflichtbewusstsein und die außergewöhnliche<br />
Verantwortungsbereitschaft.<br />
– Besonders hervorzuheben ist seine/ihre Verantwortungsfreude.<br />
– Er/Sie war neben seinen/ihren unmittelbaren Aufgaben stets bereit, die Verantwortung für die verschie-<br />
densten schwierigen Sonderaufgaben zu übernehmen (kurz erläutern).<br />
– Der Tragweite seiner/ihrer Verantwortung und Entscheidung war er/sie sich voll bewusst.<br />
Gut:<br />
– Er/Sie war ein verlässlicher und verantwortungsbewusster Mitarbeiter.<br />
– Er/Sie hat auch zusätzliche Verantwortung immer bereitwillig auf sich genommen.<br />
Befriedigend:<br />
– Seine/Ihre Verantwortungsbereitschaft verdient Erwähnung.<br />
Ausreichend:<br />
– Gegen die Übertragung zusätzlicher Verantwortung hat er/sie sich nie gesträubt.<br />
– Der ihm/ihr übertragenen Verantwortung ist er/sie gerecht geworden.
Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses bei überdurchschnittlicher Leistung<br />
Z E U G N I S<br />
Herr/Frau geb. am in<br />
war vom bis als z. B. Glaser (Fensterbauer) bei uns tätig.<br />
In der Zeit vom bis wurde er/sie mit allen im Maschinenraum<br />
anfallenden Arbeiten beschäftigt; seit war ihm/ihr als Werksmeister/in die Aufsicht im Maschinenraum<br />
bei weiterhin manuellem Einsatz verantwortlich übertragen.<br />
Herr/Frau zeigte viel Geschick und war aufgrund seiner/ihrer sehr guten<br />
handwerklichen Kentnisse allen Aufgaben gewachsen. Mit neuen Situationen wurde er/sie stets glänzend<br />
fertig. Auch komplexe Sachverhalte konnte er/sie schnell erfassen und alle wesentlichen Probleme analysieren.<br />
Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer<br />
vollsten Zufriedenheit. Es ist Herrn/Frau stets gelungen, die ihm/ihr unterstellten<br />
Mitarbeiter zu integrieren und von der jeweils gestellten Aufgabe zu überzeugen.<br />
Besonders hervorzuheben ist sein/ihr Pflichtbewusstsein und seine/ihre außergewöhnliche Verantwortungsbereitschaft.<br />
So war er/sie neben seinen/ihren unmittelbaren Aufgaben stets bereit, auch die Verantwortung<br />
für die verschiedensten schwierigen Sonderaufgaben zu übernehmen.<br />
Herr/Frau war ein(e) verlässliche(r) und verantwortungsbewusste(r) Mit-<br />
arbeiter(in). Er/Sie hat auch zusätzliche Verantwortung immer bereitwillig auf sich genommen.<br />
Herr/Frau war stets ehrlich und aufrichtig; sein/ihr Verhältnis zur Betriebsleitung<br />
und zu seinen/ihren Kolleg(inn)en war erfreulich gut.<br />
Wir verlieren in Herrn/Frau eine gute Stütze des Betriebes und bedauern<br />
sein/ihr Ausscheiden, welches auf eigenen Wunsch erfolgt, sehr. Wir danken ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit<br />
und wünschen ihm/ihr für die weitere Zukunft alles Gute.<br />
, den<br />
(Ort) (Unterschrift)<br />
5
Darlehensvertrag bei beruflicher Fortbildung<br />
Zwischen (Arbeitgeber)<br />
und Herrn/Frau (Arbeitnehmer/in)<br />
wird folgendes vereinbart:<br />
1. Der/Die Arbeitnehmer/in nimmt an folgender Maßnahme teil, die der beruflichen Weiterbildung und<br />
damit in erster Linie seinem/ihrem eigenen Interesse dient: Die Maß-<br />
nahme findet (voraussichtlich) statt von bis<br />
2. Die Weiterbildungsmaßnahme findet außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt.<br />
3. Findet die Bildungsmaßnahme mit Zustimmung des Arbeitgebers ausnahmsweise innerhalb der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit statt, so zählen die Kosten der bezahlten Freistellung als Kosten der Bildungsmaßnahme.<br />
Zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme zählen auch die Kursgebühren, evtl. notwendige<br />
Fahrtkosten und notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung.<br />
4. In Höhe der angefallenen Kosten, jedoch höchstens bis zu EUR , wird dem/der Arbeitnehmer/in<br />
ein Darlehen gewährt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Abrechnungsunterlagen über die entstandenen<br />
notwendigen Kosten sowie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an der<br />
Bildungsmaßnahme dem Arbeitgeber vorzulegen. Werden diese Nachweise nicht vollständig erbracht,<br />
hat der/die Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Darlehensgewährung. Ist kein Anspruch des Arbeitnehmers/der<br />
Arbeitnehmerin auf Darlehensgewährung entstanden, sind bereits vorher geleistete Teilbeträge<br />
sofort zurückzuzahlen.<br />
5. Das Darlehen wird nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme fällig. Vorher bereits geleistete Zahlungen<br />
des Arbeitgebers gelten als Abschlagszahlungen und werden auf den Darlehensbetrag angerechnet.<br />
6. Die Rückzahlung des Darlehens wird dem/der Arbeitnehmer/in nach Ablauf von 36 Monaten erlassen.<br />
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund oder aus Anlass eines schuldhaft vertragswidrigen<br />
Verhaltens des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/der<br />
Arbeitnehmerin vor Ablauf der 36 Monate ist das Darlehen rückzahlbar wie folgt:<br />
– bei Kündigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme vollständig,<br />
– bei Kündigung danach bis zum Ablauf des 2. Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu 2/3,<br />
– bei Kündigung danach bis zum Ablauf des 3. Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu 1/3<br />
des gewährten Darlehensbetrages.<br />
7. Alle Rückzahlungsbeträge werden in voller Höhe sofort fällig. Sie können gegen pfändbare Lohn- und<br />
Gehaltsansprüche aufgerechnet werden.<br />
8. Vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb ist das Darlehen vom Arbeitnehmer mit drei Prozent<br />
über dem gültigen Lombardsatz zu verzinsen.<br />
9. Soweit der/die Arbeitnehmer/in für die Maßnahme öffentliche Fördermittel (z. B. der Bundesanstalt für<br />
Arbeit) beanspruchen kann, werden diese Fördermittel auf den Darlehensbetrag angerechnet. Dies gilt<br />
auch dann, wenn der/die Arbeitnehmer/in es versäumt, die Fördermittel zu beantragen.<br />
10. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Betriebssitz des Arbeitgebers,<br />
soweit keine vorrangigen Bestimmungen entgegenstehen.<br />
, den<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)
Kraftfahrzeugüberlassungs-Vertrag<br />
Zwischen<br />
und Herrn/Frau<br />
. Überlassung und Verwendung<br />
Die Firma überläßt das Kraftfahrzeug Typ<br />
polizeiliches Kennzeichen dem/der Arbeitnehmer/in zur Benutzung auf jederzeitigen<br />
Widerruf.<br />
Wird dem/der Arbeitnehmer/in dauernd oder vorübergehend ein anderes Kraftfahrzeug überlassen, gilt dieser<br />
Vertrag entsprechend.<br />
Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur für betriebliche Zwecke verwendet werden, bis auf Ziffer 6.<br />
Im Falle der Erkrankung, Beurlaubung oder sonstigen Verhinderung des Arbeitnehmers kann die Firma das<br />
Fahrzeug anderweitig einsetzen.<br />
2. Fahrzeugpapiere<br />
Der Kraftfahrzeugschein ist ständig mitzuführen und sorgfältig zu verwahren. Gesetzlich oder betrieblich<br />
vorgeschriebene Schicht- und Fahrtenbücher bzw. -schreiber sind gewissenhaft zu führen.<br />
3. Pflege und Wartung<br />
Der/Die Arbeitnehmer/in hat für ordnungsgemäße Pflege und Wartung des ihm anvertrauten Fahrzeugs zu<br />
sorgen.<br />
4. Fahrzeugkosten<br />
Kosten für Reparatur, Garage, Pflege und Wartung des Fahrzeugs trägt die Firma.<br />
Treibstoffkosten werden von der Firma gegen Vorlage der Tankstellenrechnung und Angabe des Kilometerstandes<br />
erstattet.<br />
5. Unfallmeldung, Schäden, Wertminderung<br />
Unfälle, Verluste, Beschädigungen und Veränderungen des Fahrzeugs hat der/die Arbeitnehmer/in unverzüglich<br />
unter Angabe der Einzelheiten dem Arbeitgeber zu melden.<br />
Bei Verkehrsunfällen sind die hierfür stets im Fahrzeug mitzuführenden Unfall-Meldeformulare zu verwenden.<br />
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitsnehmerin ist verpflichtet, bei allen Verkehrsunfällen eine polizeiliche Aufnahme<br />
des Unfalls zu veranlassen, auch wenn der Unfall auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers/der<br />
Arbeitnehmerin selbst beruht.<br />
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitsnehmerin haftet für von ihm/ihr verursachte Beschädigungen, Verluste oder Wertminderungen<br />
des Fahrzeugs, sofern vorsätzliches Verschulden oder grobfahrlässiges Verschulden seinerseits/ihrerseits<br />
vorliegt, in vollem Umfang. Bei nicht grobfahrlässigem Verschulden ist der Arbeitnehmer/die<br />
Arbeitsnehmerin zu einer angemessenen Schadensbeteiligung verpflichtet.<br />
Diese Haftung tritt nur insoweit ein, als dafür kein Versicherungsschutz besteht.<br />
. Privatfahrten<br />
Privatfahrten sind dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. in nachfolgendem<br />
Umfang<br />
gestattet.<br />
Die private Nutzung des Kraftfahrzeuges kann seitens der Firma widerrufen werden.<br />
Die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges wird wie<br />
folgt geregelt:
8<br />
Bei Beschädigungen, Verlust oder Wertminderung des Fahrzeuges auf Privatfahrten haftet der Arbeitnehmer/die<br />
Arbeitsnehmerin für jedes Verschulden. Er/Sie ist zur Freistellung der Firma von etwaigen Schadenersatzansprüchen<br />
Dritter verpflichtet. In beiden Fällen tritt die Haftung nur insoweit ein, als dafür kein<br />
Versicherungsschutz besteht.<br />
Von Mitfahrern ist bei Privatfahrten immer eine Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen zu lassen, die<br />
angemessene Zeit aufzubewahren ist.<br />
. Mitfahrer, Überlassung an Dritte<br />
Die Mitnahme weiterer Personen bei Dienstfahrten ist nur im Betriebsinteresse gestattet.<br />
Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig.<br />
Im Falle der Zuwiderhandlung haftet de Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Beschädigungen oder Verlust<br />
des Fahrzeugs, soweit kein Versicherungsschutz besteht, auch im Falle höherer Gewalt. Der Arbeitnehmer/<br />
Die Arbeitsnehmerin ist zur Freistellung der Firma von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter verpflichtet.<br />
8. Rücknahme<br />
Die Firma kann das Fahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin<br />
zurückfordern.<br />
Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an dem Fahrzeug ist ausgeschlossen.<br />
. Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte<br />
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitsnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, alle das Fahrzeug betreffenden Rechte<br />
für den Arbeitgeber gegenüber Dritten geltend zu machen.<br />
0. Sonstige Vereinbarungen<br />
(Ort und Datum)<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)
Haftungsverzichtserklärung<br />
Hiermit verzichte(n) ich (wir) gegenüber dem Fahrer und dem Halter des Kraftfahrzeuges<br />
Marke: Kennzeichen:<br />
Halter: Fahrer:<br />
auf alle Schadensersatzansprüche, welche sich aus der Mitfahrt in dem Kraftfahrzeug ergeben können und<br />
nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, für mich (uns) und meine (unsere) Rechtsnachfolger.<br />
(Ort und Datum) (Unterschriften)<br />
Dienstfahrten mit Privat-Kraftfahrzeug<br />
Zwischen der Firma<br />
und Herrn/Frau<br />
wird Folgendes vereinbart:<br />
1. Der/Die Arbeitnehmer/in ist bis auf jederzeitigen Widerruf berechtigt, generell*)/mit Genehmigung des<br />
Arbeitgebers für jede Einzelfahrt*), das ihm/ihr gehörende Kraftfahrzeug Typ<br />
Pol. Kennzeichen zu Dienstfahrten für den Arbeitgeber zu benutzen.<br />
2. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält hierfür:<br />
ein Kilometergeld von EUR pro km, dieses ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem<br />
schließt der Arbeitgeber für Ihr Fahrzeug eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung mit EUR 306,78 Selbstbeteiligung<br />
für Sie ab.<br />
Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Nachweis der gefahrenen Kilometer. Mit der Zahlung der Entschädigung<br />
gem. Ziffer 2 sind alle Kosten für das Kraftfahrzeug (Anschaffungs-, Reparatur- und Wartungskosten,<br />
Steuer, Versicherung und sonstige Ausgaben) abgegolten.<br />
(Ort und Datum)<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)<br />
*) Nichtzutreffendes streichen!
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190 x 133 mm<br />
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