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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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<strong>Formularsammlung</strong><br />

<strong>Personalarbeit</strong>


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<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rostock</strong> – Bad Doberan<br />

Wilhelm-Külz-Platz 5 · 8055 <strong>Rostock</strong><br />

Tel.: 0338 252005-0<br />

Fax: 0338 252005-20, 038 25200548<br />

E-Mail: info@rostock-handwerk.de<br />

Internet: www.rostock-handwerk.de<br />

Dietrich Monstadt<br />

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Gesellschaftsrecht<br />

Steuerrecht (Steuerstrafrecht)<br />

Verwaltungsrecht<br />

Kommunalrecht<br />

Dr. Christian Eisbrecher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

kollektives und Individualrecht<br />

Prof. Dr.<br />

Hans Peter Glöckner<br />

Rechtsanwalt<br />

apl. Prof. Universität <strong>Rostock</strong><br />

Erbrecht<br />

Bankrecht<br />

Wirtschafts-, Unternehmens- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Karsten Arndt<br />

Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />

Steuerberater<br />

Dirk Zierau<br />

Rechtsanwalt<br />

Verwaltungsrecht<br />

öffentliches Baurecht<br />

Abgaben- und Beamtenrecht<br />

Arzthaftungsrecht<br />

Dr. Armin Jäger<br />

Rechtsanwalt<br />

Minister a. D.<br />

Verwaltungsrecht<br />

Kommunalrecht<br />

Vergaberecht<br />

Recht der öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen<br />

Unternehmen<br />

Andreas Lange<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Strafrecht<br />

Verkehrsrecht<br />

Michael Kästner<br />

Dipl.-Kaufmann<br />

Steuerberater<br />

Kati Sievert<br />

Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Familienrecht<br />

Mietrecht<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

Dr. Antje Weber<br />

Rechtsanwältin<br />

Verwaltungsrecht<br />

Sozialrecht<br />

Mietrecht<br />

Arndt Wilkes<br />

Rechtsanwalt<br />

Baurecht<br />

Architektenrecht<br />

Verkehrsrecht<br />

Insolvenzrecht<br />

Manuela Kuhnke<br />

Rechtsanwältin<br />

Transport- und Speditionsrecht<br />

Deliktsrecht<br />

Verkehrsrecht<br />

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18055 <strong>Rostock</strong><br />

Tel: (0381) 49 23 922<br />

Fax: (0381) 49 23 482<br />

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Lübecker Str. 5<br />

19053 Schwerin<br />

Tel: (0385) 59 16 60<br />

Fax: (0385) 56 27 35<br />

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Sehr geehrte Innungsmitglieder,<br />

nach gründlicher Vorbereitung erhalten Sie von uns eine überarbeitete Sammlung von Textvorlagen für die<br />

<strong>Personalarbeit</strong>. Diese Broschüre soll Ihnen helfen, wichtige Dokumente rechtssicher ausfüllen zu können.<br />

Die in der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rostock</strong> – Bad Doberan zusammengeschlossenen Innungen bilden eine<br />

starke und anerkannte Gemeinschaft. Nur dieser starke Zusammenschluss machte es möglich, gemeinsam<br />

mit dem herausgebenden Verlag Werbepartner für diese Broschüre zu gewinnen.<br />

Damit wir auch weiterhin eine anerkannte und ernst zu nehmende Interessengemeinschaft bleiben und<br />

damit unser Mitspracherecht in Politik und Wirtschaft sichern, ist es notwendig, junge Handwerksmeister<br />

für die Mitarbeit in Handwerksinnungen zu gewinnen.<br />

Nutzen Sie diese Broschüre auch zur Werbung von Innungsmitgliedern. Erklären Sie den jungen Handwerksmeistern,<br />

wie wichtig die Arbeit der vielen ehrenamtlichen Handwerksmeister für den Erhalt unserer<br />

örtlichen Berufsstandsvertretung ist.<br />

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Maschinen kann man kaufen, Menschen muss man gewinnen."<br />

Wir wünschen Ihnen, dass Sie Ihre Mitarbeiter für Ihr Unternehmen gewinnen können. Dieses Nachschlagewerk<br />

soll Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit helfen. Aufgrund der sich ständig wandelnden Rechtssprechung<br />

weisen wir bewusst darauf hin, dass keine Haftung für den Inhalt von uns übernommen werden<br />

kann.<br />

Selbstverständlich erreichen Sie uns bei Fragen und Beratungswünschen zu unseren Geschäftszeiten<br />

unter der Telefon-Nr. 0381/252005-0 oder vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Beratungstermin. Sie<br />

können Ihre Anfrage auch per E-Mail an info@rostock-handwerk.de richten.<br />

Auf unserer Website www.rostock-handwerk.de finden Sie weitere Informationen, eine Liste unserer<br />

Innungsbetriebe und ein Kontaktformular.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

M. Meuser K.-U. Teetz<br />

Kreishandwerksmeister Geschäftsführer<br />

3


EINSTELLUNG<br />

KÜNDIGUNG<br />

4<br />

••••••••••••<br />

E<br />

••••••••••••<br />

K<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

l Vorbemerkungen 8<br />

l Vorstellungsgespräch 9<br />

l Gesprächsnotiz zum Vorstellungsgespräch 10<br />

l Beurteilungsschema der Bewerbungsunterlagen 11<br />

l Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber bei der Einstellung 12<br />

l Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer im Handwerk 13<br />

l Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung 16<br />

l Befristeter Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte<br />

ohne Befristungsgrund 20<br />

l Befristeter Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung 24<br />

l Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 28<br />

l Urlaubsliste 30<br />

l Hinweise zum Urlaubsrecht 31<br />

l Vorbemerkungen 32<br />

l Abmahnung 37<br />

l Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses 38<br />

l Kündigungsanzeige für den Betriebsrat der Firma 39<br />

l Kündigungsverfahren – Betriebsbedingte Kündigung,<br />

Fragen zum Arbeitsmangel 40<br />

damit Beratung Früchte trägt …<br />

Robert Krüger · Diplom-Jurist<br />

Hannes Krüger · betriebswirtschaftliche Beratung<br />

Ellen Krüger · Steuerberaterin · Blücherstraße 88/89 · 18055 <strong>Rostock</strong> · Telefon 0381-49762-10 · Telefax 0381-49762-76 · Mail info@stbkrueger.de


l Kündigungsverfahren – Betriebsbedingte Kündigung,<br />

Fragen zur sozialen Auswahl 42<br />

l Anhörung des Betriebsrates 43<br />

l Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses 44<br />

l Änderungskündigung 45<br />

l Protokoll 46<br />

l Aufhebungsvertrag 47<br />

l Musterbrief an einen Auszubildenden bei schlechter Leistung 48<br />

Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner.<br />

5


ZEUGNIS<br />

••••••••••••<br />

Z<br />

l Beispiele für Kündigungsgründe eines Ausbildungsverhältnisses 49<br />

l Aufhebungsvertrag eines Ausbildungsverhältnisses 52<br />

l Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu beachten 53<br />

l Urlaubsbescheinigung 53<br />

l Ausgleichsquittung 54<br />

l Erklärung 54<br />

l Vorbemerkungen 55<br />

l Einfaches Zeugnis – mit Beispiel 58<br />

l Qualifiziertes Zeugnis mit Beispielen 59<br />

bei einfacher Leistung 62<br />

bei guter Leistung 63<br />

bei überdurchschnittlicher Leistung 64<br />

l Darlehensvertrag bei beruflicher Fortbildung 66<br />

l Kraftfahrzeugüberlassungs-Vertrag 67<br />

l Haftungsverzichtserklärung/Dienstfahrten mit Privat-Kraftfahrzeug U 3<br />

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8<br />

Mit dem Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten des Arbeitsverhältnisses geregelt. Der Arbeitsvertrag<br />

darf gegen gesetzliche Bestimmungen nicht verstoßen (z. B.<br />

Mutterschutzgesetz).<br />

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 schreibt für alle<br />

Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme von vorübergehenden<br />

Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat die schriftliche<br />

Regelung folgender Punkte des Arbeitsvertrages verbindlich vor:<br />

l •••••••••••••• Name und Anschrift der Vertragsparteien.<br />

l ••••••••• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses.<br />

l ••••• Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses, möglichst auch Enddatum und<br />

soweit erforderlich Zweck der Befristung.<br />

l • Den Arbeitsort oder, falls verschiedene Arbeitsorte in Frage<br />

kommen, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen<br />

Orten beschäftigt werden kann.<br />

l ••••• Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom<br />

Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (es reicht die Angabe des<br />

der Tätigkeit entsprechenden charakteristischen Berufsbildes,<br />

z. B. Schlosser).<br />

l •• Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts,<br />

einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und<br />

Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des<br />

Arbeitsentgelts (z. B. betriebliche Vorsorgeleistungen) und deren<br />

Fälligkeiten. Bei Akkordlohn oder bei gewinnorientierter<br />

Entlohnung sind die für die Berechnung des Arbeitsentgelts<br />

maßgebenden Faktoren anzugeben.<br />

l ••• Die vereinbarte Arbeitszeit, sowohl die durchschnittliche<br />

tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit als auch die Arbeitszeit<br />

innerhalb eines bestehenden längeren Ausgleichszeitraums.<br />

l ••••••••••••• Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.<br />

l •••• Die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzuhaltenden<br />

Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,<br />

gegebenenfalls hierbei eine Staffelung nach der Betriebszugehörigkeit<br />

und/oder dem Alter.<br />

Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,<br />

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis<br />

anzuwenden sind.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten<br />

gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Hinweis,<br />

dass Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung Stellung eines<br />

versicherungspflichtigen Arbeitnehmers<br />

erwerben kann, wenn er<br />

nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die<br />

Versicherungsfreiheit durch Erklärung<br />

gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.<br />

Darüber hinaus sollten folgende Punkte<br />

bei der Abfassung des Arbeitsvertrages<br />

berücksichtigt werden:<br />

l ••••••••••• Probezeit (wie lange, ob überhaupt)<br />

l •••••••••• Wettbewerbsverbot nach Kündigung<br />

l ••••• Verbot bzw. Erlaubnis von Nebentätigkeiten<br />

Beim Einstellungsgespräch sollten neben den<br />

üblichen Fragen (s. S. 6) keinesfalls<br />

folgende Punkte vergessen werden:<br />

l •••••• Liegt ein Schwerbehindertenausweis vor?<br />

l •• Wurde ein Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderung<br />

gestellt?<br />

l ••••••• Wurde der Wehr-/Zivildienst abgeleistet?<br />

l •••••••••••••••• Steht die Einberufung bevor?<br />

l •••••••••••••••<br />

Liegt eine Arbeitserlaubnis vor<br />

(Nicht-EG-Ausländer)?


VORSTELLUNGSGESPRÄCH* , den<br />

(Ort)<br />

Herr/Frau Geburtsdatum<br />

Straße Familienstand<br />

Wohnort Staatsangeh.<br />

Telefon<br />

Bewerbung als<br />

erlernter Beruf<br />

Berufsfremd gearbeitet<br />

Wochen/Monate/Jahre<br />

Zuletzt gearbeitet als/bei<br />

bisher erhaltenes Entgelt f. Std./Woche/Monat EUR**<br />

Lohnvorstellung EUR<br />

Lohnvereinbarung Anf. EUR /n. 4 W. EUR /n. 8 W. EUR n. W. EUR<br />

Probezeit<br />

Führerschein Kl.Nr. wurde vorgelegt ja/nein<br />

Wehr-Zivildienst geleistet von bis Einberufung steht an ja/nein<br />

Arbeitserlaubnis (bei Nicht-EG-Ausländern) Aufenthaltserlaubnis<br />

vorhanden gültig bis vorhanden gültig bis<br />

Liegt ein Schwerbehindertenausweis vor? ja/nein<br />

Wurde ein Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderung oder ein Gleichstellungsantrag gestellt?<br />

ja/nein<br />

Beziehen Sie eine Berufsunfähigkeitsrente? ja/nein<br />

Frühester Anfangstermin Spätester Anfangstermin<br />

Sonstiges<br />

Bei Arbeitsantritt soll ein Arbeitsvertrag auf Grundlage dieses Gespräches sowie der Tarifverträge<br />

des Handwerks abgeschlossen werden.<br />

f. d. Geschäftsleitung Arbeitnehmer<br />

* Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.<br />

** Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage nach der bisherigen Vergütungshöhe dann als unzulässig angesehen, wenn diese für die erstrebte Stelle<br />

keine Aussagekraft hat und der Bewerber sie auch nicht von sich aus als Mindestvergütung verlangt hat.


0<br />

GesPrächsnotiz zum VorstellunGsGesPräch<br />

Bewerber:<br />

Wie sind Sie auf die freie Stelle aufmerksam geworden?<br />

Weshalb wollen Sie Ihre derzeitige Stellung aufgeben?<br />

Beschreiben Sie Ihre derzeitige Stelle/Aufgabe/organisatorische Eingliederung<br />

Welche Tätigkeit liegt Ihnen besonders?<br />

Arbeiten Sie gerne im Team?<br />

Welches Berufsziel streben Sie an?<br />

Bei weiblichen Bewerbern: Wie lange haben Sie vor, berufstätig zu sein?<br />

Haben Sie in Ihrem derzeitigen Vertrag eine Konkurrenzklausel?<br />

Haben Sie eine Nebenbeschäftigung?<br />

Was unternehmen Sie für Ihre Weiterbildung?<br />

Liegen Lohnpfändungen gegen Sie vor?<br />

Welche Hobbys haben Sie?<br />

Ist gegen Sie ein Strafverfahren anhängig?*<br />

BEMERKUNGEN:<br />

* Nur zu beantworten, wenn die zu besetzende Arbeitsstelle oder die zu leistende Arbeit dies erfordert (z. B. ein Kassierer kann nach vermögensrechtlichen<br />

Vorstrafen, ein Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten gefragt werden).


Beurteilungsschema der Bewerbungsunterlagen<br />

Bewerbung<br />

kam auf<br />

Anzeige in Bewerber(in)<br />

Zeitung Name, Vorname Wohnort<br />

Gesamtpunktzahl<br />

Eintrittstermin<br />

Gesamteindruck der<br />

Bewerbung<br />

Referenzen<br />

Bes. Kenntnisse<br />

Persönl. Verhältnisse<br />

und Wohnort<br />

Schrift und Ausdruck<br />

Erscheinung (Foto)<br />

Zeugnisse (Prüfungen)<br />

Fachliche Eign. (Betrieb)<br />

Alter<br />

1 2 3 lfd. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Nr.<br />

Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel<br />

Bewerbung kam auf<br />

Anzeige in Zeitung<br />

Rhein. Post (1)<br />

Westd. Zeitung (2)<br />

NRZ (3)<br />

X Müller Michael Kleinhausen 27 8 7 7 6 10 8 9 8 10 73<br />

X Schulze, Willi Großhausen 28 9 8 6 7 9 7 9 9 10 74<br />

Höchst-Gesamtpunktzahl (wenn 7–9 belegt) = 120 Punkte<br />

Höchst-Gesamtpunktzahl = 10 Punkte


2<br />

WICHTIGE HINWEISE FÜR DEN ARBEITGEBER<br />

Bei der Einstellung des Arbeitnehmers zu beachten:<br />

1. Arbeitsvertrag abschließen, spätestens bei Arbeitsaufnahme – besser vor<br />

der eigentlichen Arbeitsaufnahme!<br />

2. Anmeldung bei der Krankenkasse<br />

3. Vorlage der a) Lohnsteuerkarte<br />

(Jahr)<br />

b) Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers<br />

c) ggf. Lohnnachweisheft.<br />

4. Empfangsbestätigung über Werkzeuge, Arbeitskleidung usw. unterschreiben lassen.<br />

5. Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften unterschreiben lassen.<br />

6. Aushändigung der im Betrieb geltenden Vorschriften<br />

(Betriebsvereinbarungen, Betriebsverordnungen etc.).<br />

Wichtig für die Praxis:<br />

Wenn das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, der Urlaub und/oder die Kündigungsfristen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung,<br />

Dienstvereinbarung oder eine ähnliche Regelung, die für das Arbeitsverhältnis gilt, geregelt<br />

sind, genügt der allgemeine Hinweis auf die gültige Fassung der einschlägigen Regelung. Diese ist genau<br />

anzugeben: z. B.: „Es gilt der Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk“. Stimmen der Anspruch auf den<br />

Urlaub und/oder die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist mit den gesetzlichen<br />

Regelungen überein, so reicht der Hinweis auf die jeweiligen gültigen gesetzlichen Urlaubs- bzw. Kündigungsfristenregelung<br />

im Bundesurlaubsgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz oder im § 622 BGB. Durch diese<br />

beiden Verweisungsmöglichkeiten wird der zusätzliche Aufwand für den Arbeitgeber in Grenzen gehalten.


Die Vorschriften für Arbeiter und Angestellte sind in vielen Bereichen angeglichen worden. Wir haben uns<br />

deshalb entschlossen, einen einheitlichen Arbeitsvertrag für alle Arbeitnehmer im Handwerk vorzulegen. Entscheiden<br />

Sie bitte deshalb bei der Einstellung durch Ankreuzen, ob Sie einen Mitarbeiter als Arbeiter (gewerblichen<br />

Arbeitnehmer) oder Angestellten einstellen wollen.<br />

Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer im Handwerk<br />

Zwischen<br />

(Firmenbezeichnung)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />

und<br />

(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

1. Herr/Frau<br />

§ Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

tritt ab als<br />

(genaue Berufsbezeichnung)<br />

auf unbestimmte Dauer in die Dienste des oben bezeichneten Arbeitgebers.<br />

Seine/Ihre Tätigkeit umfasst:<br />

2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das -Handwerk<br />

jeweils gültigen Tarifverträge, soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />

3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit einer<br />

Frist gemäß gesetzlichen/tariflichen *** Bestimmungen gekündigt werden.<br />

4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />

Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />

5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />

Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />

Ist Montagetätigkeit vereinbart, so ist die Arbeitsleistung außerhalb des Betriebes an wechselnden Baustellen<br />

zu erbringen, welche mitunter auch von mehrtägiger Dauer mit erforderlicher Übernachtung sein<br />

können.<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />

Arbeitsentgelt:<br />

(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />

– Tariflohn der Lohngruppe<br />

im Beschäftigungsbzw.<br />

Berufsjahr EUR<br />

– außertarifliche Zulage EUR<br />

– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />

des Einzelfalles EUR<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />

§ 2 Arbeitsentgelt<br />

Bruttolohn insgesamt EUR<br />

Akkordlohn<br />

gemäß folgender Vereinbarung:<br />

(s. evtl. Beiblatt)<br />

3


4<br />

2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich, ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht<br />

begründet und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung aufgerechnet werden.<br />

3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />

4. Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 % des jeweils an den Gläubiger zu<br />

überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten.<br />

5. Das Arbeitsentgelt ist jeweils am zahlbar. Bei unbarer Zahlung gehen die Bankkosten zu Lasten<br />

des Arbeitnehmers.<br />

§ 3 Urlaub<br />

Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen ***<br />

Regelungen.<br />

Der Jahresurlaub beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage ***<br />

§ 4 Besondere Bezüge<br />

1. Werden neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt Leistungen oder Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld)<br />

erbracht, so erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter dem Vorbehalt des<br />

jederzeitigen Widerrufs.<br />

Unter dem vorgenannten Vorbehalt wird Folgendes gewährt:<br />

2. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung,<br />

Krankengeldbezug, Verletztengeld), verkürzt sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat<br />

des Ruhens um ein Zwölftel. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mindert sich die Gratifikation pro Fehltag<br />

um ein Viertel (1/4) des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.<br />

Voraussetzung für die Leistung einer solchen Gratifikation ist, dass sich der Arbeitnehmer am 31.12. des<br />

Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des<br />

Arbeitgebers aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen<br />

a) bei einer Gratifikation bis zu einer vollen Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) bis zum<br />

31.03. des folgenden Jahres<br />

b) bei einer Gratifikation von mehr als einer vollen Monatsvergütung vor dem 30.06. des folgenden<br />

Jahres<br />

aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entfällt die Gratifikation.<br />

Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Gehaltszahlung<br />

unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden.<br />

Diese Rückzahlungsvereinbarung gilt nicht, wenn die Gratifikation EUR 102,26 nicht übersteigt.<br />

3. Die vorstehende Regelung der Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Sonderleistungen.<br />

4. Für Gratifikationen auf tariflicher Grundlage gelten die entsprechenden gültigen tariflichen Vereinbarungen.<br />

§ 5 Arbeitsfähigkeit/Arbeitsverhinderung<br />

1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen<br />

Mängel (z. B. chronische Krankheiten) hat, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung<br />

haben könnten und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes<br />

nicht unterliegt und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt<br />

hat.<br />

2. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz bzw. anderen<br />

Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.<br />

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung<br />

den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen<br />

und im Krankheitsfalle durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gemäß den Vorschriften<br />

des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ab erstem Tag der Krankschreibung nachzuweisen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung bereits überschritten ist. Der Arbeitnehmer<br />

ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber zu benennenden<br />

Arzt untersuchen zu lassen.<br />

4. § 616 BGB findet keine Anwendung. Er wird abbedungen.<br />

§ Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Das Arbeitsverhältnis endet von selbst mit Vollendung des 65. Lebensjahres*, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

2. Vorher ist dieser Vertrag mit einer Frist gemäß den gesetzlichen/tarifrechtlichen *** Bestimmungen kündbar.<br />

Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als<br />

Kündigung zum nächstmöglichen Termin.<br />

3. Das Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.<br />

Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!


§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />

Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, oder kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung<br />

der maßgeblichen Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder<br />

wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer<br />

Bruttomonatsvergütung gemäß § 2 zu zahlen.<br />

§ 8 Nebentätigkeit<br />

Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit ist unzulässig und kann zur fristlosen<br />

Entlassung führen, aber auch die unentgeltliche Tätigkeit in seinem Beruf ist vom Arbeitgeber vorher<br />

zu genehmigen.<br />

§ Verschwiegenheitspflicht<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und auch nach einer Beendigung<br />

über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.<br />

§ 0 Gerichtsstand<br />

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis wird<br />

das für den Sitz des Betriebes örtlich zuständige Arbeitsgericht vereinbart.<br />

§ Ausschlussfrist<br />

Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht anwendbar ist, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche<br />

aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die damit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.<br />

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich die Frist nach Abs. 1 auf zwei Monate. Lehnt die<br />

Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach seiner Geltendmachung,<br />

so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf<br />

gerichtlich geltend gemacht wird.<br />

§ 2 Kurzarbeit<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit im Sinne des SGB III durchzuführen, ohne dass es einer gesonderten<br />

Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.<br />

§ 3 Besondere Abmachungen<br />

(Ort) (Datum)<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />

§ 4 Ergänzende Regelungen<br />

1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder<br />

sollte der Arbeitsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten<br />

die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.<br />

* Nach § 41 S. 2 SGB VI bedarf es zur Wirksamkeit einer Beendigung vor dem 65. Lebensjahr der Bestätigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der<br />

letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt, bzw. des Abschlusses einer solchen Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt.<br />

Anderfalls gilt die Vereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen.<br />

** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />

5


Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung<br />

Zwischen<br />

(Firmenbezeichnung)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

und<br />

– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />

(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

§ Beginn des Arbeitsverhältnisses und Art der Tätigkeit<br />

1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab als gem. TzBfG<br />

eingestellt für eine geringfügige Beschäftigung nach<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h., dass das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat<br />

400,00 EUR nicht übersteigt.*<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h., dass die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf<br />

längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig<br />

ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.<br />

Die Beschäftigung erfolgt<br />

o unbefristet<br />

o befristet vom bis einschließlich<br />

2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das -Handwerk<br />

jeweils gültigen Tarifverträge, soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />

3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit einer Frist<br />

gemäß gesetzlicher/tariflicher *** Bestimmungen gekündigt werden.<br />

4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />

Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />

5. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare<br />

Tätigkeit im Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch<br />

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />

6. a) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigungen gem. den in<br />

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV festgelegten Grenzen. Demnach werden die Arbeitsentgelte aus der Hauptbeschäftigung<br />

nur dann mit den geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn der Arbeitnehmer<br />

neben der Hauptbeschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausübt.<br />

b) Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie<br />

aa) bereits bei der Firma<br />

in in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis<br />

steht und insoweit krankenversichert ist bei der<br />

bb) folgende geringfügigen Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt:<br />

o trifft nicht zu<br />

cc) folgende kurzfristige Beschäftigungen von maximal 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Dauer ausübt<br />

oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat:<br />

o trifft nicht zu<br />

* Die Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden wurde zum 01.04.2003 abgeschafft.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!


c) o Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.*<br />

o Der/Die Arbeitnehmer/in legt dem Arbeitgeber unverzüglich/vor Arbeitsantritt eine Lohnsteuerkarte<br />

vor.**<br />

d) Der/Die Arbeitnehmer/in will von der Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />

o Gebrauch machen.<br />

o keinen Gebrauch machen.<br />

e) Bei ausländischen Arbeitnehmern, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />

und zur Arbeit eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, ist eine gültige Arbeits- und<br />

Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird, sobald die Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung<br />

abgelaufen ist. Für den Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung besteht kein Lohnanspruch<br />

gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

§ 2 Arbeitsentgelt<br />

2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />

Arbeitsentgelt:<br />

(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />

– Tariflohn der Lohngruppe<br />

im Beschäftigungsbzw.<br />

Berufsjahr EUR<br />

– außertarifliche Zulage EUR<br />

– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />

des Einzelfalles<br />

aufgerechnet werden.<br />

EUR<br />

3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />

§ 3 Urlaub<br />

Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen*** Regelungen.<br />

Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage***.<br />

§ 4 Besondere Bezüge<br />

1. Werden neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt Leistungen oder Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld)<br />

erbracht, so erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter dem Vorbehalt des<br />

jederzeitigen Widerrufs.<br />

Unter dem vorgenannten Vorbehalt wird Folgendes gewährt:<br />

Bruttolohn insgesamt EUR<br />

Akkordlohn<br />

gemäß folgender Vereinbarung:<br />

(s. evtl. Beiblatt)<br />

* Der Arbeitgeber führt pauschal 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer an die Bundesknappschaft ab.<br />

** Abrechnung abhängig von der Lohnsteuerklasse, wobei die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden muss.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!


8<br />

2. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung,<br />

Krankengeldbezug, Verletztengeld), verkürzt sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat<br />

des Ruhens um ein Zwölftel. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mindert sich die Gratifikation pro Fehltag<br />

um ein Viertel (1/4) des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.<br />

Voraussetzung für die Leistung einer solchen Gratifikation ist, dass sich der Arbeitnehmer am 31.12. des<br />

Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des Arbeit-<br />

gebers aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen,<br />

a) bei einer Gratifikation bis zu einer vollen Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) bis zum 31.03. des<br />

folgenden Jahres<br />

b) bei einer Gratifikation von mehr als einer vollen Monatsvergütung vor dem 30.06. des folgenden<br />

Jahres<br />

aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entfällt die Gratifikation.<br />

Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Gehaltszahlung<br />

unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden. Diese Rückzahlungsvereinbarung gilt<br />

nicht, wenn die Gratifikation EUR 102,26 nicht übersteigt.<br />

3. Die vorstehende Regelung der Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Sonderleistungen.<br />

4. Für Gratifikationen auf tariflicher Grundlage gelten die entsprechenden gültigen tariflichen Vereinbarun-<br />

gen.<br />

§ 5 Arbeitsfähigkeit/Arbeitsverhinderung<br />

1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen<br />

Mängel (z. B. chronische Krankheiten) hat, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung<br />

haben könnten, und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes<br />

nicht unterliegt und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter<br />

gestellt hat.<br />

2. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz bzw. anderen<br />

Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.<br />

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung<br />

den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen<br />

und im Krankheitsfalle durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gemäß den Vorschriften<br />

des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ab erstem Tag der Krankschreibung nachzuweisen.<br />

4. § 616 BGB findet keine Anwendung. Er wird abbedungen.<br />

§ Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Das Arbeitsverhältnis endet von selbst mit Vollendung des 65. Lebensjahres*, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

2. Vorher ist dieser Vertrag mit einer Frist gemäß den gesetzlichen/tarifrechtlichen *** Bestimmungen kündbar.<br />

Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als<br />

Kündigung zum nächstmöglichen Termin.<br />

3. Das Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.<br />

Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.<br />

* Nach § 41 S. 2 SGB VI bedarf es zur Wirksamkeit einer Beendigung vor dem 65. Lebensjahr der Bestätigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der letzten<br />

drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bzw. des Abschlusses einer solchen Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt. Andernfalls<br />

gilt die Vereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!


§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />

Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, oder kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung<br />

der maßgeblichen Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder<br />

wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer<br />

Bruttomonatsvergütung gemäß § 2 zu zahlen.<br />

§ 8 Nebentätigkeit<br />

Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit ist unzulässig und kann zur fristlosen<br />

Entlassung führen, aber auch die unentgeltliche Tätigkeit in seinem Beruf ist vom Arbeitgeber vorher<br />

zu genehmigen.<br />

§ Vertragsgrundlage<br />

1. Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bekannt, dass die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerfreiheit bei Vertragsabschluss<br />

Geschäftsgrundlage ist und der Arbeitgeber bei Kenntnis der Versicherungs- und Lohnsteuerpflicht<br />

diesen Vertrag nicht begründet oder alsbald gekündigt hätte. Dem/Der Arbeitnehmer/in ist auch<br />

bekannt, dass im Falle einer Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung<br />

anfallen und das Beschäftigungsverhältnis bei Eintritt der Lohnsteuerpflicht lohnsteuerpflichtig<br />

wird. Dies kann, wenn der/die Arbeitnehmer/in Tatsachen verschwiegen hat, auch rückwirkend<br />

geschehen.<br />

2. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, dem Arbeitgeber alle Schäden zu ersetzen, die aus einer Nichtanzeige<br />

einer weiteren geringfügigen Beschäftigung, einer Haupttätigkeit oder zu berücksichtigenden Einkünfte<br />

entstehen. Dazu gehören insbesondere auch die vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung<br />

oder Beiträge, für die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerhaftung herangezogen<br />

wird.<br />

§ 0 Schlussbestimmungen<br />

1. Der/Die Arbeitnehmer/in versichert, dass er/sie vorstehenden Arbeitsvertrag aufmerksam gelesen und<br />

verstanden hat. Er/Sie versichert, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und er/sie etwaige Änderungen<br />

sofort und wahrheitsgemäß dem Arbeitgeber anzeigen wird.<br />

2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

§ Besondere Abmachungen<br />

(Ort) (Datum)<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />

** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.


20<br />

Befristeter Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte<br />

ohne Befristungsgrund<br />

gem. Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge und<br />

zur Änderung nach Aufhebung arbeitsrechtlicher Vorschriften (TZBfG)<br />

Zwischen (Name des Betriebes)<br />

in Ort Straße<br />

– im Folgenden kurz Arbeitgeber genannt –<br />

und Herrn / Frau geb. am<br />

wohnhaft in Ort Straße<br />

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

– im Folgenden kurz Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin*** genannt –<br />

§ Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird vom bis<br />

als beschäftigt.<br />

Grund der Befristung: *<br />

Es handelt sich um eine<br />

o Neueinstellung**<br />

o Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG<br />

2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das Handwerk jeweils gültigen Tarifverträge,<br />

soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.<br />

3. Die ersten Monate gelten als Probezeit.<br />

4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />

Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />

5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />

Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />

6. Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte Nebentätigkeit ist unzulässig.<br />

§ 2 Arbeitsentgelt<br />

1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin***) erhält als Arbeitsentgelt pro Stunde/Woche/Monat***<br />

Tariflohn der Lohngruppe/Gehalt der Tarifgruppe*** EUR<br />

brutto<br />

(z. B. Übertarifvergütung) EUR<br />

brutto<br />

(z. B. Zulagen für besondere Erschwernisse oder Leistungen) EUR<br />

brutto<br />

Insgesamt EUR<br />

brutto<br />

Das Arbeitsentgelt ist jeweils am zahlbar.<br />

2. Soweit freiwillig Übertarifbezahlung gewährt wird, ist diese jederzeit frei widerruflich. Die Zusage gilt nur<br />

bis zu einer Änderung des gegenwärtig gültigen Lohn-/Gehaltstarifvertrages. Sie kann jederzeit bei Verdiensterhöhung<br />

oder Ortsklassenveränderung angerechnet werden und jederzeit nach billigem Ermessen<br />

mit Wirkung für die Bezahlung des Folgemonats widerrufen werden.


§ 3 Gratifikationen<br />

Gewährt der Arbeitgeber die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nicht auf tariflicher Grundlage, sondern<br />

ausschließlich oder über die tarifliche Leistung hinaus auf betrieblicher Grundlage, erfolgt dies freiwillig ohne<br />

Rechtsanspruch.<br />

Weihnachtsgratifikationen können in voller Höhe zurückgefordert werden, wenn<br />

– der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin*** mehr als 102,26 EUR, jedoch weniger als 1 Monatsvergütung erhalten<br />

hat, vor dem 31. März des Folgejahres aufgrund arbeitnehmerseitiger Kündigung aus dem Betrieb<br />

ausscheidet oder<br />

– der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin*** eine volle Monatsvergütung erhalten hat, bis zum 31. März des<br />

Folgejahres aufgrund arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitiger Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet.<br />

In jedem der vorgenannten Fälle gilt die Zuwendung als Vorschuss. Bereits geleistete Zahlungen sind entweder<br />

zurückzugewähren oder können bei der nächsten Zahlung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze<br />

einbehalten werden.<br />

Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich die Weihnachtsgratifikation für jeden vollen Kalendermonat des<br />

Ruhens um ein Zwölftel. Für jeden Fehltag, der krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen entsteht, kann<br />

die Gratifikation um ein Sechzigstel gekürzt werden.<br />

§ 4 Arbeitsfähigkeit<br />

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin*** erklärt, dass er/sie*** arbeitsfähig ist, an keiner ansteckenden Krankheit<br />

leidet und keine sonstigen Umstände vorliegen, die ihm/ihr*** die vertraglich zu leistende Arbeit jetzt<br />

oder in naher Zukunft wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin***<br />

erklärt weiter, dass er/sie*** bei Abschluss des Vertrages nicht schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes<br />

ist und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r gestellt hat. Sofern etwa<br />

die Voraussetzungen dafür später eintreten, wird der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt.<br />

1. Dieser Vertrag ist auch vor Ablauf der Befristung<br />

– mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von<br />

– mit der tarifvertraglichen Kündigungsfrist<br />

§ 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

– mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.* X<br />

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist<br />

– von 2 Wochen (gesetzlich)<br />

– mit der tarifvertraglichen Frist von gekündigt werden.*<br />

Eine zum falschen Zeitpunkt ausgesprochene oder eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung<br />

zum nächstzulässigen Termin.<br />

2. Das Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.<br />

Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.<br />

3. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin*** hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf<br />

ein Zeugnis.<br />

§ Arbeitsvertragsbruch<br />

1. Das Verlassen oder Nichtantreten der Arbeit ohne Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen<br />

Kündigungsfrist oder ohne wichtigen Grund verpflichtet zum Ersatz des durch den Arbeitsvertragsbruch<br />

entstandenen Schadens.<br />

2. Anstelle des vollen Schadenersatzes kann der Arbeitgeber ohne Nachweis eines konkreten Schadens<br />

eine Entschädigung in Höhe von 1 Monatsbruttovergütung verlangen.<br />

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.<br />

3. Dasselbe Recht steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin*** gegen den Arbeitgeber zu, wenn er/sie***<br />

von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist*.<br />

§ Abtretungs- oder Verpfändungsgebot<br />

1. Lohn- und Gehaltsabtretungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.<br />

2. Bei Lohn- und Gehaltspfändungen kann der Arbeitgeber zur Deckung der Unkosten für die Bearbeitung 3<br />

% des an den Gläubiger zu überweisenden Betrages einbehalten.<br />

2


22<br />

* Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />

Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />

ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />

** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />

längere Frist vorsieht.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />

§ 8 Sonstige Vereinbarungen<br />

§ Ergänzende Regelungen<br />

1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der<br />

Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.<br />

2. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im<br />

Übrigen nicht.<br />

(Ort)<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin*)<br />

X) Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist als 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nur vereinbart werden, wenn<br />

, den<br />

1. ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus<br />

fortgesetzt wird;<br />

2. der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die<br />

Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu<br />

berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.<br />

3. Eine längere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich vereinbart werden. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine<br />

längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


Unser Service für Sie!<br />

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge erlaubt die dreimalige Verlängerung von befristeten<br />

Arbeitsverträgen bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren (= 24 Monate).<br />

Beispiel:<br />

Sie haben den Arbeitsvertrag zunächst vom 01. 01. bis zum 30. 06. befristet. Im Juni stellen Sie fest, dass<br />

Sie Ihren Mitarbeiter für weitere sechs Monate beschäftigen können. Sie dürfen nun seinen befristeten Arbeitsvertrag<br />

bis zum 31. 12. verlängern. Die 2-Jahres-Frist des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete<br />

Arbeitsverträge endet erst am 31. 12. des Folgejahres. Bis dahin sind dann noch zwei weitere Verlängerungen<br />

erlaubt.<br />

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages<br />

Der umseitige befristete Arbeitsvertrag vom wird nach Maßgabe des<br />

Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge wie folgt verlängert:<br />

1. Verlängerung bis zum<br />

, den<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer / in<br />

2. Verlängerung bis zum<br />

, den<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer / in<br />

3. Verlängerung bis zum<br />

, den<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer / in<br />

23


24<br />

Befristeter Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung<br />

Zwischen<br />

(Firmenbezeichnung)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

und<br />

– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />

(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />

§ Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Der Arbeitnehmer wird vom bis als<br />

eingestellt für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h., dass<br />

das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.*<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h., dass die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens<br />

2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird<br />

und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.<br />

Grund der Befristung: **.<br />

Es handelt sich um eine **<br />

o Neueinstellung*** o Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG<br />

2. Für das Arbeitsverhältnis gelten für das Handwerk jeweils gültigen Tarifverträge,<br />

soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />

3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit der<br />

kürzesten Frist gemäß gesetzlichen/tariflichen **** Bestimmungen gekündigt werden.<br />

Nach Ablauf der Probezeit kann während der Vertragsdauer beiderseits mit tariflicher/gesetzlicher Frist<br />

gekündigt werden****. Ansonsten endet es mit Zeitablauf.<br />

4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />

Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />

5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />

Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />

6. a) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigungen gem. den in<br />

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV festgelegten Grenzen. Demnach werden die Arbeitsentgelte aus der<br />

Hauptbeschäftigung nur dann mit den geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn der<br />

Arbeitnehmer neben der Hauptbeschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausübt.<br />

b) Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie<br />

aa) bereits bei der Firma<br />

in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht<br />

und insoweit krankenversichert ist bei der<br />

bb) folgende geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt:<br />

o trifft nicht zu<br />

* Die Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden wurde zum 01.04.2003 gesetzlich abgeschafft.<br />

** Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />

Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />

ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />

*** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />

längere Frist vorsieht.<br />

**** Nichtzutreffendes bitte streichen!


cc) folgende kurzfristige Beschäftigungen von maximal 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Dauer ausübt<br />

oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat:<br />

o trifft nicht zu<br />

c) o Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.*<br />

o Der/Die Arbeitnehmer/in legt dem Arbeitgeber unverzüglich/vor Arbeitsantritt eine Lohnsteuerkarte<br />

vor.**<br />

d) Der/Die Arbeitnehmer/in will von der Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />

o Gebrauch machen<br />

o keinen Gebrauch machen.<br />

e) Bei ausländischen Arbeitnehmern, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />

und zur Arbeit eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, ist eine gültige Arbeits- und<br />

Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird, sobald die Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung<br />

abgelaufen ist. Für den Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung besteht kein<br />

Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />

Arbeitsentgelt:<br />

(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />

– Tariflohn der Lohngruppe<br />

im Beschäftigungs-<br />

bzw. Berufsjahr EUR<br />

– außertarifliche Zulage EUR<br />

– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />

des Einzelfalles EUR<br />

Bruttolohn insgesamt EUR<br />

§ 2 Arbeitsentgelt<br />

2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung<br />

aufgerechnet werden.<br />

3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />

§ 3 Urlaub<br />

Akkordlohn<br />

gemäß folgender Vereinbarung:<br />

(s. evtl. Beiblatt)<br />

Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen***<br />

Regelungen. Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage***.<br />

* Der Arbeitgeber führt pauschal 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer an die Bundesknappschaft ab.<br />

** Abrechnung abhängig von der Lohnsteuerklasse, wobei die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden muss.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen<br />

25


2<br />

§ 4 Besondere Bezüge<br />

1. Werden neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt Leistungen oder Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld)<br />

erbracht, so erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter dem Vorbehalt des<br />

jederzeitigen Widerrufs.<br />

Unter dem vorgenannten Vorbehalt wird Folgendes gewährt:<br />

2. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung,<br />

Krankengeldbezug, Verletztengeld), verkürzt sich die Gratifikation für jeden vollen Kalendermonat<br />

des Ruhens um ein Zwölftel. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mindert sich die Gratifikation pro Fehltag<br />

um ein Viertel (1/4) des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.<br />

Voraussetzung für die Leistung einer solchen Gratifikation ist, dass sich der Arbeitnehmer am 31.12. des<br />

Bezugsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung des Arbeitgebers<br />

aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen,<br />

a) bei einer Gratifikation bis zu einer vollen Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) bis zum<br />

31.03. des folgenden Jahres<br />

b) bei einer Gratifikation von mehr als einer vollen Monatsvergütung vor dem 30.06. des folgenden<br />

Jahres<br />

aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entfällt die Gratifikation.<br />

Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Gehaltszahlung<br />

unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden. Diese Rückzahlungsvereinbarung<br />

gilt nicht, wenn die Gratifikation EUR 102,26 nicht übersteigt.<br />

3. Die vorstehende Regelung der Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Sonderleistungen.<br />

4. Für Gratifikationen auf tariflicher Grundlage gelten die entsprechenden gültigen tariflichen Vereinbarungen.<br />

§ 5 Arbeitsfähigkeit<br />

1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen<br />

Mängel (z. B. chronische Krankheiten) hat, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung<br />

haben könnten und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes<br />

nicht unterliegt und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt<br />

hat.<br />

2. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz bzw. anderen<br />

Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.<br />

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung<br />

den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen<br />

und im Krankheitsfalle durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes gemäß der Vorschriften<br />

des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ab erstem Tag der Krankschreibung nachzuweisen.<br />

4. § 616 BGB findet keine Anwendung. Er wird abbedungen.<br />

§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />

1. Das Nichtantreten des Arbeitsverhältnisses oder das Verlassen der Arbeit ohne Einhaltung der gesetzlichen,<br />

tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist oder ohne wichtigen Grund, verpflichtet zum<br />

Schadensersatz.<br />

2. Der Arbeitgeber kann ohne Nachweis des konkreten Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben<br />

Monatsbruttolohnes verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.****<br />

**** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.


§ Ausschlussfrist<br />

Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht anwendbar ist, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche<br />

aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die damit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb<br />

zweier Monate nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.<br />

§ 8 Schlussbestimmungen<br />

Vorstehenden Arbeitsvertrag habe ich aufmerksam gelesen und verstanden. Ich erkenne ihn in vollem Umfang<br />

an. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine weitere Tätigkeit nicht aufzunehmen. Er erklärt ausdrücklich,<br />

dass er allen Erklärungspflichten, die aus diesem Vertrag resultieren, wahrheitsgemäß nachgekommen ist und<br />

die Fragen bzw. Punkte wahrheitsgemäß beantwortet hat.<br />

§ Besondere Abmachungen<br />

(Ort) (Datum)<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />

2


28<br />

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

zugleich Kontrollmeldung nach § 28 a Abs. 1 SBG IV für Krankenkasse und Arbeitsamt<br />

Der Verleiher legt dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamtes vom<br />

zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG vor* und zeigt den<br />

Wegfall der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 S. 2 dem Entleiher unverzüglich schriftlich mit.<br />

Der Verleiher Telefon Betriebsnummer<br />

Postleitzahl Anschrift<br />

stellt dem Entleiher Telefon Betriebsnummer<br />

Postleitzahl Anschrift<br />

die Leiharbeitnehmerin/den Leiharbeitnehmer Versicherungsnummer<br />

Vorname Name<br />

Geburtsdatum<br />

Tag Monat Jahr Staatsangehörigkeit<br />

Postleitzahl Anschrift<br />

als zur Verfügung.<br />

Besondere Merkmale der Tätigkeit:<br />

Dafür erforderliche Qualifikation:<br />

* keine Erlaubnis für einen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erforderlich, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen<br />

Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in bezeichneter Sache zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen<br />

Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat, vgl. § 1 a AÜG.


Überlassungszeit:<br />

a) befristet ab bis<br />

b) unbefristet ab<br />

Bei unbefristeter Überlassung kann der Vertrag mit einer Frist von Tagen zum Wochenende<br />

gekündigt werden.<br />

Der Stundensatz beträgt auf Basis einer Stundenwoche zzgl. MwSt.<br />

Einsatzort ist<br />

Arbeitsschutzvereinbarung<br />

Gemäß § 11 (6) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für Ihren<br />

Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die hieraus sich ergebenden<br />

Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.<br />

Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.<br />

Unser Mitarbeiter wird vor Arbeitsaufnahme durch Ihren zuständigen Mitarbeiter in die spezifischen Gefahren<br />

des Tätigkeitsortes eingewiesen. Die Einweisung wird dokumentiert.<br />

Ein Arbeitsunfall wird dem Verleiher sofort gemeldet. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht.<br />

Der Verleiher stellt:<br />

Der Entleiher stellt:<br />

Für die Tätigkeit sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich.<br />

Vorliegende Bescheinigungen:<br />

Vom Verleiher veranlasste Untersuchungen:<br />

Vom Entleiher veranlasste Untersuchungen:<br />

Stempel Stempel<br />

Unterschrift Unterschrift<br />

des Entleihers des Verleihers<br />

2


30<br />

Urlaubsliste<br />

Name geb. am Eintritt zusätzl. Urlaubsgeld EUR<br />

Wohnort Alter Urlaubsanspr. ab Austritt<br />

Beruf Betriebsjahre Schwerbehindert %<br />

Urlaubs- Krankh. Fehl- Hausarb.<br />

tage tage tage tage<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

Jan.<br />

Febr.<br />

20<br />

Urlaubsanspr. Tage<br />

März<br />

April<br />

Mai<br />

für Jahre<br />

Betriebszugeh. Tage<br />

Juni<br />

Juli<br />

Zusatz-Urlaub<br />

f. Schwerbehind. Tage<br />

Aug.<br />

Sept.<br />

Tage<br />

Okt.<br />

Nov.<br />

Resturlaub<br />

aus Vorjahr Tage<br />

Dez.<br />

Gesamt<br />

Gesamt Tage<br />

U = Urlaub K = Krankheit F = Fehltag<br />

rot grün blau


Hinweise zum Urlaubsrecht<br />

Urlaubsanspruch<br />

Unter Urlaub versteht man rechtlich die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der arbeitsvertraglichen<br />

Leistungspflicht. Der gesetzliche Mindesturlaub – seit 1.1.1995 jährlich 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage – ist<br />

im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. In vielen Fällen enthalten aber die Arbeits- oder Tarifverträge eigene<br />

Urlaubsregelungen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des<br />

Arbeitsverhältnisses. Vorher erwächst ein so genannter Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs<br />

pro Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Beachten Sie den Unterschied zwischen Werktagen<br />

und Arbeitstagen. In einer Urlaubsregelung mit Werktagen ist der Sonnabend als Urlaubstag zu werten.<br />

Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften<br />

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte.<br />

Arbeiten diese an jedem Arbeitstag, aber nur für wenige Stunden, so haben sie ebenso viel Urlaubstage wie<br />

die Vollzeitkräfte.<br />

Urlaubsgewährung und -übertragung<br />

Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das<br />

nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegende Gründe (z. B. Krankheit) dies erforderlich machen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den<br />

ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen<br />

Krankheit auch bis zum 31.3. des Folgejahres nicht genommen werden, so verfällt er. Tarifverträge können<br />

hiervon abweichende Regelungen vorsehen.<br />

Urlaubsentgelt<br />

Die vom Arbeitgeber während des Urlaubs weiter zu zahlende Vergütung nennt man Urlaubsentgelt. Es bemisst<br />

sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten<br />

dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Durch eine Ergänzung von § 11 Abs. 1 BUrlG wird<br />

festgelegt, dass bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes Überstundenvergütungen nicht mehr zu berücksichtigen<br />

sind. Tarifverträge können andere Berechnungsregelungen zugrunde legen.<br />

Krankheit und Nebentätigkeit während des Urlaubs<br />

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage<br />

der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Die Gewährung dieser nicht verbrauchten<br />

Urlaubstage ist vom Arbeitnehmer erneut zu beantragen.<br />

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit<br />

leisten. Bei einem Verstoß hiergegen entfällt nach der Rechtsprechung allerdings weder der Anspruch auf Urlaubsvergütung<br />

noch darf diese vom Arbeitgeber gekürzt werden. Tarifverträge können aber einen Anspruch<br />

des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Urlaubsentgelt im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub<br />

hinaus zu gewährenden Urlaubs vorsehen. Das verbotswidrige Verhalten des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber<br />

darüberhinaus zum Anlass für eine Abmahnung genommen werden.<br />

Erziehungsurlaub<br />

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) können Arbeitnehmer Erziehungsurlaub bis zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres eines Kindes beanspruchen. In dieser Zeit ruht einerseits die Arbeitspflicht des<br />

Arbeitnehmers und andererseits die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Für jeden vollen Kalendermonat, für<br />

den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub um ein Zwölftel<br />

kürzen. Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm danach<br />

zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, den der Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs<br />

neu erwirbt, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. Vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs noch nicht<br />

vollständig erhaltener Erholungsurlaub ist nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr<br />

zu gewähren. Wird das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgesetzt, so ist noch nicht gewährter Urlaub<br />

auszubezahlen (abzugelten).<br />

3


32<br />

Kündigungen bereiten in der betrieblichen Praxis die größten<br />

Schwierigkeiten und verursachen häufig unnötige Kosten (Abfindung,<br />

Weiterbeschäftigung).<br />

Bei Beachtung einiger grundsätzlicher Dinge kann das Risiko<br />

zumindest stark verringert werden.<br />

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von Ihrer Innungsgeschäftsstelle<br />

beraten lassen.<br />

Im Folgenden soll ein Leitfaden gegeben werden.<br />

Zugang<br />

Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Kündigung nachweisbar<br />

zugegangen ist: Ohne Zugang keine Wirkung.<br />

Schriftform ist vorgeschrieben.<br />

Begründung<br />

Eine Kündigungserklärung bedarf keiner Begründung (Ausnahme:<br />

Ausbildungsverhältnis). Bei einer außerordentlichen Kündigung<br />

kann die Angabe eines Grundes verlangt werden.<br />

Ordentliche Kündigung<br />

Kündigungen unter Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen<br />

Frist. Die gesetzliche Frist beträgt während einer vereinbarten<br />

Probezeit 14 Tage, danach oder ohne Probezeit 4 Wochen zum<br />

15. des Monats oder zum Monatsende. In Betrieben bis zu 20<br />

AN können 4 Wochen ohne vorgeschriebenen Endtermin vereinbart<br />

werden. Bei AN über 25 Jahre verlängern sich die<br />

Fristen für den AG mit der Betriebszugehörigkeit nach der<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres wie folgt:<br />

hat das Arbeitsverhältnis im Betrieb<br />

2 Jahre bestanden – 1 Monat<br />

hat es 5 Jahre bestanden – 2 Monate<br />

hat es 8 Jahre bestanden – 3 Monate<br />

hat es 10 Jahre bestanden – 4 Monate<br />

hat es 12 Jahre bestanden – 5 Monate<br />

hat es 15 Jahre bestanden – 6 Monate<br />

hat es 20 Jahre bestanden – 7 Monate<br />

jeweils zum Monatsende.<br />

Die Kündigungsfrist für den AN bleibt bei 4 Wochen zum 15.<br />

oder zum Ende des Monats. Tarifverträge können andere Regelungen<br />

treffen.<br />

Außerordentliche Kündigung<br />

Als schärfste Maßnahme im Arbeitsrecht ist sie nur in<br />

Ausnahmefällen möglich, z. B. bei Straftaten. Manchmal ist<br />

zuvor eine Abmahnung erforderlich, siehe 3.) f).<br />

Betriebsrat<br />

Dem Betriebsrat müssen vor jeder Kündigung die<br />

Kündigungsgründe mitgeteilt werden. Erst nach seiner<br />

Stellungnahme bzw. nach einer Frist von 1 Woche<br />

(3 Tage bei außerordentlicher Kündigung)<br />

ohne Stellungnahme darf die Kündigung ausgesprochen werden,<br />

siehe 3.) e).


) Die Kündigungserklärung<br />

Sie muss eindeutig und beweisbar sein und schriftlich erfolgen. Es muss der klare Wille und der Zeitpunkt der<br />

Beendigung deutlich erkennbar sein. Ein Grund muss nicht angegeben werden (Ausnahme: Ausbildungsverhältnis).<br />

2) Der Zugang<br />

Ohne nachweisbaren Zugang der Kündigung ist diese wirkungslos und entfaltet keine Wirkung. In der Praxis<br />

entstehen bereits hier ganz erhebliche Probleme, da der Arbeitgeber im Streitfall den Zugang beweisen muss.<br />

Auch Fristen beginnen erst mit dem Zugang zu laufen.<br />

– Bei Anwesenheit im Betrieb auf jeden Fall dem Empfänger persönlich aushändigen. Unbedingt entweder<br />

mit einem Zeugen (jeder, der nicht Inhaber oder Geschäftsführer ist) oder durch einen Boten, (für diesen<br />

gilt dasselbe). Keinesfalls diskret unter vier Augen erledigen, wird im Ernstfall abgeleugnet!<br />

– Bei Abwesenheit vom Betrieb muss mit Zeugen durch den Boten (siehe oben) an der Wohnung zugestellt<br />

werden. Ist der Empfänger oder ein erwachsenes Familienmitglied anwesend, sollte man sich die Übergabe<br />

quittieren lassen. Wird dies verweigert, muss Datum und Uhrzeit genau aufgeschrieben werden.<br />

– Ist niemand zu Hause, kann die Kündigung vor einem Zeugen oder durch einen Boten (siehe oben) in den<br />

Haus-/Wohnungsbriefkasten eingeworfen werden. Datum und Uhrzeit festhalten! Wird der Brief am Morgen<br />

vor dem Briefträger eingeworfen, so geht der Brief an diesem Tag zu. War der Briefträger schon da, so<br />

gilt die Zustellung meist erst für den nächsten Tag.<br />

– Protokollmuster siehe Teil: Außerordentliche Kündigung<br />

Eine Kündigung geht so auch während des Urlaubs zu. Die Kündigungsfrist läuft.<br />

– Die übrigen Postzustellungsformen (normaler Brief, Einschreibebrief) sind ungeeignet, da sich Zugangsprobleme<br />

stellen. Einschreiben/Rückschein bleibt weiterhin möglich, ist aber umständlich und wird problematisch,<br />

wenn der Empfänger den Zugang verweigert.<br />

3) Der Kündigungsgrund<br />

In den meisten Fällen muss auch ein Kündigungsgrund vorliegen. Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses<br />

muss der AG den Kündigungsgrund angeben. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das dem<br />

Kündigungsschutzgesetz unterfällt, ist der AG bei betriebsbedingter Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des<br />

AN die Gründe anzugeben. Gleiches gilt, wenn es entsprechende Vereinbarungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen<br />

gibt.<br />

a) Kündigungsschutz<br />

Ein Kündigungsgrund muss gegeben sein, wenn der AN Kündigungsschutz hat. Kündigungsschutz ist gegeben, wenn:<br />

– Das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens 6 Monate besteht.<br />

– Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 aufgenommen, besteht Kündigungsschutz, wenn der kündigende<br />

Betrieb mehr als 5 AN hat. – Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen, besteht<br />

Kündigungsschutz nur, wenn der kündigende Betrieb mehr als 10 AN hat.*<br />

Teilzeitkräfte<br />

bis regelmäßig 20 Stunden/Woche werden mit 0,5 gezählt,<br />

bei regelmäßig 30 Stunden/Woche mit 0,75.<br />

Das bedeutet, dass in den ersten 6 Monaten jederzeit gekündigt werden kann, unabhängig von der Dauer einer<br />

evtl. Probezeit. Dies kann ohne Grund, muss aber mit Kündigungsfrist erfolgen. (Ausnahme: Lehrlinge, Schwangere).<br />

Deshalb immer vor Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung prüfen, ob man den AN behalten will.<br />

In Betrieben mit maximal 5 AN kann in der Regel ohne Grund, aber mit Frist gekündigt werden – auch nach<br />

langjähriger Betriebszugehörigkeit.<br />

Kündigungsschutz bedeutet, der AG darf nur kündigen, wenn er einen der drei gesetzlich zugelassenen<br />

Kündigungsgründe hat. Dies sind die unter b) bis d) erläuterten Gründe.<br />

b) Kündigung aus Gründen in der Person<br />

Ist der AN nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, kann gekündigt werden („AN will, aber kann nicht“).<br />

Ein solcher Fall liegt vor, wenn der AN körperlich oder geistig oder gesundheitlich die Arbeitsleistung nicht<br />

erbringen kann. Eine Abmahnung ist nicht notwendig, jedoch muss vor der Kündigung geprüft werden, ob<br />

nicht eine Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz möglich ist.<br />

Ein häufiger Fall ist die „Kündigung wegen Krankheit“.<br />

Zunächst: Eine Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit zugehen. Krankheit schützt nicht vor<br />

Kündigung!<br />

1) Eine Kündigung „wegen Krankheit“ setzt zunächst häufige Fehlzeiten (ca. 25 % in den letzten 3 Jahren im<br />

Durchschnitt) voraus oder eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit (ca. 6 Monate und mehr).<br />

* Die nach dem 31.12.2003 eingestellten AN werden im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nur dann als Zählgröße<br />

berücksichtigt, wenn im Betrieb des AG insgesamt mehr als 10 AN beschäftigt sind.<br />

33


34<br />

(2) Es muss mit zukünftigen weiteren Fehlzeiten zu rechnen sein (sog. negative Zukunftsprognose) bzw. es darf<br />

die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (noch) nicht absehbar sein. Die zukünftigen erneuten Fehlzeiten<br />

werden unterstellt, weil der AN bisher schon häufig krank war. Es ist Sache des Arbeitnehmers, durch Auskunft<br />

seines Arztes dies zu widerlegen (z. B.: wechselnde, nicht chronische Krankheiten, geglückte Operation,<br />

Kur usw.).<br />

Um das Risiko gering zu halten, sollte der Arbeitgeber nach Möglichkeit vor der Kündigung versuchen, die Art<br />

der Erkrankung zu erfragen, um die Zukunftsaussichten einschätzen zu können.<br />

Dazu muss ein weiterer Faktor erfüllt sein:<br />

(3) Durch die Fehlzeiten müssen betriebliche Störungen auftreten. Diese liegen z. B. vor, wenn teure Überstunden<br />

notwendig werden, die Kollegen sich beschweren, Termine nicht eingehalten werden können oder<br />

wenn pro Jahr mehr als 6 Wochen Entgeltfortzahlung anfallen (z. B. bei verschiedenen Krankheiten).<br />

(4) Schließlich ist noch eine soziale Abwägung zu treffen. So kann z. B. nach 15 Jahren ein störungsfrei verlaufendes<br />

Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, weil der AN einmal richtig lange krank ist.<br />

Die Voraussetzungen (1) - (4) müssen alle erfüllt sein. Die „Kündigung wegen Krankheit“ ist also eigentlich<br />

eine Kündigung wegen der zukünftig zu befürchtenden Betriebsstörungen!<br />

c) Kündigung aus Gründen im Verhalten<br />

Verhält sich der AN nicht so, wie es seinen Pflichten entspricht, so kann er gekündigt werden<br />

(„AN könnte schon, er mag aber nicht“).<br />

In praktisch allen Fällen sind vorher eine oder sogar mehrere Abmahnungen notwendig.<br />

Die Abmahnung ist in der Praxis offenbar sehr schwierig und mißlingt häufig. Dies muss nicht sein! Eine<br />

Abmahnung muss unbedingt 2 Dinge enthalten:<br />

. Den genauen Grund<br />

2. Die konkreten Folgen<br />

Das Fehlverhalten muss genau bezeichnet werden, und zwar mit konkreten Tatsachen („Sie haben am 17.5.<br />

nur 10 Bretter gehobelt, obwohl in 8 Stunden ohne weiteres 50 Bretter bearbeitet werden können“) und nicht<br />

mit Werturteilen („dumm, faul, frech und gefräßig“). Noch wichtiger aber ist es, dass in jeder Abmahnung<br />

unbedingt die konkreten Folgen angedroht werden: „Kündigung“, „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“,<br />

„können wir nicht länger zusammenarbeiten“ u. Ä.<br />

Nie in Abmahnungen bloß das Wort „Konsequenzen“ verwenden! „Konsequenzen“ heißt lediglich „Folgen“<br />

und sagt gar nichts darüber aus, welche Folgen eintreten sollen. Auch das gebräuchliche „arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen“ ist ungenau und damit unwirksam!<br />

Aus der Abmahnung muss sich genau ergeben:<br />

- was dem Arbeitgeber nicht passt und<br />

- was passiert, wenn es nochmals vorkommt.<br />

Die Abmahnung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Abmahnung muss<br />

zugehen (siehe oben bei Kündigung).<br />

Eine mündliche Abmahnung muss beweisbar sein (Zeugen, s.o. bei Kündigung) und sollte deshalb unbedingt<br />

noch am gleichen Tag schriftlich festgelegt werden: Datum, Inhalt, Folgen, Zeugen.<br />

Das Gericht will ganz genau wissen wer wann was gesagt und womit er gedroht hat. In der Regel sind 2 bis<br />

3 Abmahnungen nötig. Nach der letzten Abmahnung kann erst bei nochmaligem Verstoß gekündigt werden<br />

(Man hat ja angekündigt, dass die Kündigung erfolgt, wenn es noch einmal vorkommt).<br />

Kündigungsgründe im Verhalten können hier nicht im Einzelnen aufgelistet werden. Vorsicht bei Alkohol:<br />

Bei gelegentlicher Alkoholisierung kann nach Abmahnung gekündigt werden (je nach Tätigkeit leichter oder<br />

schwerer (Kraftfahrer - Maurer!); bei regelmäßigem Alkoholkonsum liegt eine Krankheit vor („AN will, aber<br />

kann nicht ...“). Eine Kündigung ist wesentlich schwieriger.<br />

In Einzelfällen fragen Sie bitte bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> nach (vor Ausspruch der Kündigung!).<br />

d) Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen<br />

Die Kündigung wegen Arbeitsmangel hat 2 Stufen:<br />

Zunächst muss ein Arbeitsmangel vorliegen, das heißt zuwenig Arbeit für die vorhandenen Beschäftigten.<br />

Sodann muss unter den Arbeitnehmern die soziale Auswahl getroffen werden, das heißt, es muss geklärt<br />

werden, welche Arbeitnehmer entlassen werden.<br />

Ausgangspunkt ist der Arbeitsmangel.


Ein Auftragsrückgang, Umsatzminus oder Verlust sagt für sich noch nichts zwingend über die vorhandene<br />

Beschäftigungsmöglichkeit aus. Dadurch kann aber ein Arbeitsmangel verursacht werden.<br />

Vor Gericht muss der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr genug Arbeit für alle AN vorhanden ist.<br />

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:<br />

(1) Außerbetriebliche Gründe wie Umsatzrückgang, Auftragsmangel, Konjunktur und Ähnliches. Hier ist im<br />

Einzelnen der genaue Nachweis notwendig, dass dadurch auch weniger Arbeit verursacht wird. Dies ist im<br />

Einzelfall schwierig und nicht immer angenehm, da in öffentlicher Verhandlung exakte Zahlen über Umsatz,<br />

Kalkulation u. Ä. zur Sprache kommen.<br />

Ein niedriger Auftragsbestand muss nicht zwangsläufig weniger Arbeit bedeuten: Hatte ein Baubetrieb z. B.<br />

vor einem Jahr einen Auftragsbestand von 500.000 EUR (Erstellung eines Bürohauses aus Fertigteilen) und<br />

hat nunmehr nur noch für 250.000 EUR Aufträge vorliegen (Umbau eines historischen Fachwerkhauses in<br />

einer engen Altstadt), so ist dies kein Grund für Entlassungen: Beim ersteren Vorhaben wird viel Material und<br />

wenig Personal benötigt, beim zweiten wenig Material, aber viele Arbeitnehmer!<br />

Es muss also immer die Auswirkung auf die Beschäftigungslage genau nachgewiesen werden.<br />

(2) Innerbetriebliche Gründe wie Rationalisierung, Umorganisation, (Teil-)Stilllegung. Dabei handelt es sich um<br />

eine freie unternehmerische Entscheidung, die vom Gericht akzeptiert werden muss! Der Nachweis ist einfacher,<br />

es ist lediglich die von der Entscheidung abhängige Auswirkung auf die Arbeitsplätze zu erläutern.<br />

Beispiel: Eine Schreinerei fertigt Tische und Stühle. Während sich Tische noch gut verkaufen lassen, sind<br />

Stühle kaum noch absetzbar.<br />

Stützt sich der Arbeitgeber auf die schlechte Auftragslage, so muss er im Detail nachweisen, welche Auswirkungen<br />

dieser Umsatzrückgang auf jeden einzelnen Arbeitsplatz hat. Er wird gefragt, warum er nicht<br />

zunächst Kurzarbeit eingeführt, die Produktpalette verändert oder Werbemaßnahmen ergriffen hat, zudem,<br />

ob sich die Lage nicht etwa bald bessert. Unter Umständen müssen auch Bilanzzahlen vorgelegt werden;<br />

„Der Arbeitgeber kann nicht mehr“.<br />

Erklärt aber der Arbeitgeber, dass er beschlossen hat, keine Stühle mehr zu bauen, so muss diese Entscheidung<br />

vom Gericht akzeptiert werden. „Der Arbeitgeber will nicht mehr“. Es ist lediglich nachzuweisen,<br />

wieviele Arbeitnehmer bisher Stühle fertigten; diese Anzahl kann entlassen werden.<br />

Beispiel: Dem Arbeitgeber werden wegen seiner galvanischen Abteilung strenge Umweltschutzauflagen<br />

gemacht, die ihn 1,5 Millionen EUR kosten würden.<br />

Argumentiert der AG damit, dass er sich dies nicht leisten kann, müssen genaue Zahlen vorgelegt werden.<br />

Auch wird erörtert, ob er sich die Investition nicht vielleicht doch in Etappen leisten kann. Dies kann in der<br />

Frage gipfeln, ob er nicht vielleicht mit einem dicken Mercedes zum Gericht kam und dass doch Geld da sei.<br />

Erklärt der AG, er habe die Stilllegung seiner Galvanik beschlossen und er vergebe die Arbeiten außer Haus,<br />

muss dies hingenommen werden.<br />

Es ist also immer besser, mit „nicht mehr wollen“ zu argumentieren als mit „nicht mehr können“!<br />

Der zweite Schritt ist die so genannte soziale Auswahl, das heißt die Entscheidung, welche Arbeitnehmer<br />

entlassen werden sollen.<br />

Im obigen Beispiel „Galvanik“ entfällt diese, weil alle betreffenden Arbeitsplätze wegfallen. Im anderen Fall ist<br />

diese zwischen allen vergleichbaren AN des Betriebes zu treffen. Vergleichbar bedeutet austauschbar.<br />

Es muss also unter allen Schreinern des Betriebes („Stuhlschreiner“ und „Tischschreiner“) ausgewählt<br />

werden. Vier Kriterien, d. h. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung,<br />

sind gleichrangig nebeneinander vom AG für jeden einzelnen AN zu überprüfen. Allerdings<br />

können von der Sozialauswahl diejenigen AN ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen<br />

ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten<br />

betrieblichen Interesse liegt. Dies kann in folgenden Fällen vorliegen:<br />

Führerschein, LKW-Führerschein, Kenntnisse von Sprachen oder EDV, vielfältige Einsatzmöglichkeit (Maurer<br />

und Putzer, Schreiner und Lackierer), eine zusätzliche Ausbildung (Elektriker, Kfz-Mechaniker), Vertretung des<br />

Meisters, Bereitschaft zu Montageaufträgen mit längerer Abwesenheit, Schneeräumen vor Arbeitsbeginn.<br />

Diese zusätzlichen Fertigkeiten zählen nur, wenn sie auch im Betrieb genützt werden! Ganz wichtig: erst alle vergleichbaren<br />

AN einbeziehen, dann aussortieren! Beim umgekehrten Verfahren wird die Kündigung unwirksam!<br />

e) Betriebsratsanhörung<br />

„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu informieren. Ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.<br />

Der BR hat eine Woche Zeit sich zu äußern. Vorher darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine<br />

ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“ (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).<br />

35


3<br />

Hier werden – völlig unnötig! – in der Praxis die meisten Fehler gemacht. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht,<br />

sondern ein reines Informationsrecht. Er kann durch Bedenken oder gar Widerspruch die Kündigung<br />

nicht aufhalten! Der Arbeitgeber darf trotzdem kündigen! Es besteht also gar kein Grund, den Betriebsrat<br />

nicht umfassend zu informieren! Wenn die Information mangelhaft ist, wird die Kündigung unwirksam.<br />

„Gründe“ im Sinne des Gesetzes bedeutet:<br />

– Art (ordentlich oder außerordentlich) und Termin („zum 30.11.96“) der Kündigung<br />

– genaue Personaldaten des betroffenen AN<br />

(Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit, Tätigkeit)<br />

– ganz genaue Kündigungsgründe<br />

(z. B. exakte Fehlzeiten, Abmahnungen mit Datum und Inhalt, Sozialdaten aller vergleichbaren AN bei der<br />

Sozialauswahl, Gründe für den Arbeitsmangel).<br />

Selbst bei einer Kündigung in der Probezeit, wo kein Grund benötigt wird, ist dem Betriebsrat ein solcher<br />

anzugeben! Dies kann aber schlagwortartig erfolgen: „Nichteignung“, „Passt nicht zu uns“.<br />

Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat hat sodann eine Woche Zeit zur<br />

Stellungnahme. Äußert er sich vorher, kann die Kündigung auslaufen, sonst muss diese Frist verstreichen,<br />

bevor die Kündigung das Haus verläßt!<br />

f) Die Außerordentliche Kündigung<br />

Die Außerordentliche Kündigung ist das schärfste Mittel. Sie ist nur ausnahmsweise begründet, z. B. bei:<br />

– Konkurrenztätigkeit<br />

– vorsätzlicher Geschäftsschädigung, übler Nachrede<br />

– strafbaren Handlungen wie Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug, grober Beleidigung, Tätlichkeiten<br />

– Annahme von Schmiergeld<br />

– eigenmächtiger Urlaubsnahme.<br />

Auch hier ist der Betriebsrat ebenso genau vorher zu hören! Die Frist zur Stellungnahme des BR beträgt 3<br />

Tage. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die<br />

Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen, sog. Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB.<br />

g) Ausbildungsverhältnisse<br />

Bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen gelten einige Besonderheiten:<br />

– Die Probezeit beträgt nur 3 Monate (je nach Vertrag); nur in dieser Zeit kann ohne Grund gekündigt werden.<br />

– Nach der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus ganz wichtigem Grund möglich.<br />

– Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen gegenüber den Erziehungsberechtigten.<br />

– Die Kündigung muss ausführlich schriftlich begründet werden. Alle Kündigungsgründe müssen aufgeführt<br />

werden, denn vor dem Arbeitsgericht kann nur das verwendet werden, was im Kündigungsschreiben<br />

erwähnt war! Auch hier sind die Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten.<br />

Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der ihr<br />

zugrundeliegenden Tatsachen erfolgen, § 15 Abs. 4 BBiG, sog. Ausschlussfrist.<br />

h) Mutterschutz<br />

Schwangere haben einen fast absoluten Kündigungsschutz. Einer Schwangeren darf bis zum Ablauf von 4<br />

Monaten nach der Entbindung keine Kündigung zugehen! Wird der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen,<br />

verlängert sich diese Zeit bis zum Ende desselben. Bei Schwangeren gibt es keine Probezeit! Teilt die<br />

Arbeitnehmerin am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit, dass sie schwanger ist, kann nicht mehr gekündigt<br />

werden, auch wenn z. B. die Arbeitsleistung mangelhaft ist. Ganz ausnahmsweise ist nach vorheriger<br />

Genehmigung durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Kündigung möglich, z. B. bei Betriebsaufgabe.<br />

Straftaten wie Diebstahl gelten hier nicht als Grund für die Zulassung der Kündigung durch die Behörde!<br />

i) Schwerbehinderte Menschen<br />

Der Schutz der schwerbehinderten Menschen ist weniger streng. Es gilt wie beim allgemeinen Kündigungsschutz<br />

eine „gesetzliche Probezeit“ von 6 Monaten, in der stets ohne Grund (aber mit Frist!) gekündigt<br />

werden kann.<br />

Danach ist bei mindestens 50 M.d.E. eine vorherige Genehmigung des Integrationsamtes einzuholen, die<br />

durchaus zu bekommen ist, sofern der Kündigungsgrund nichts mit der Behinderung zu tun hat.<br />

j) Betriebsräte<br />

Betriebsräte genießen einen sehr guten Schutz. Es ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Hier<br />

muss der Restbetriebsrat dieser Kündigung vorher ausdrücklich zustimmen.<br />

4) Kündigungsschutz des Arbeitnehmers<br />

Der AN hat die Möglichkeit, gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorzugehen oder bei<br />

einer betriebsbedingten Kündigung alternativ eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je<br />

Beschäftigungsjahr zu beanspruchen, wenn der AG dem Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung ein entsprechendes<br />

Abfindungsangebot abgegeben hat.*<br />

* vgl. Formulierungsbeispiel auf Seite 39


ABMAHNUNG<br />

Name, Vorname Geb.-Dat. Personal-Nr.<br />

Beruf/Tätigkeit Abteilung Datum der<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr<br />

Abmahnung<br />

am haben Sie um in<br />

(Datum) (Uhrzeit) (Ort, Stelle, Betriebsteil)<br />

folgende Pflicht(en) aus dem Arbeitsvertrag verletzt:<br />

Die genaue Beschreibung der Pflichtverletzung(en):<br />

Wir erwarten, dass die Pflichten nicht mehr verletzt werden.<br />

Im Wiederholungsfalle muss mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden.<br />

Unterschrift des Arbeitgebers Ich habe die Abmahnung erhalten:<br />

Unterschrift des Arbeitnehmers<br />

3


38<br />

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

An Herrn/Frau/Frl.<br />

Betr. Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Sehr geehrte<br />

hiermit kündigen*) wir Ihnen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, fristgerechte<br />

Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, das ist u. W. der<br />

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gem. §§ 37 b, 140 SGB III verpflichtet sind, sich noch vor Beendigung<br />

dieses Arbeitsverhältnisses um eine andere Beschäftigung zu bemühen und sich unverzüglich nach Kenntnis<br />

der Beendigungszeit dieses Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.<br />

Sollten Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, mindert sich das Arbeitslosengeld<br />

1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR um sieben Euro<br />

2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR um 35 EUR und<br />

3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR um 50 EUR**<br />

für jeden Tag der verspäteten Meldung, wobei die Minderung auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei einer<br />

Verspätung von 30 Tagen errechnet.***<br />

Soweit Ihnen noch Urlaub zusteht, ordnen wir an, dass dieser in der Kündigungsfrist abzuwickeln ist/können<br />

wir Ihnen diesen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr als bezahlte Freizeit gewähren. Sie erhalten<br />

ihn daher abgegolten.**)<br />

bei betriebsbedingter Kündigung:<br />

Die Kündigung erfolgt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Für den Fall, dass Sie gegen die von uns<br />

ausgesprochene Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens gerichtlich<br />

vorgehen sollten, sind wir bereit, Ihnen eine Abfindung in Höhe eines halben Brutto-Monatsverdienstes für<br />

jedes volle Beschäftigungsjahr gem. § 1 a KSchG zu zahlen.****<br />

(Unterschrift)<br />

*) Bei betriebsbedingter Kündigung i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf Verlangen des Arbeitnehmers<br />

die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Gleiches gilt bei einer außerordentlichen Kündigung, gem. § 626 Abs. 2 S. 3<br />

BGB.<br />

**) Nichtzutreffendes streichen<br />

***) Unterlässt der Arbeitgeber diese gem. § 2 II Nr. 3 SGB III erforderliche Belehrung, haftet er bei Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht auf<br />

die Differenz des geminderten Betrages. Der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift zudem verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmer vor der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses für die Suche nach einer neuen Beschäftigung und die Meldung beim Arbeitsamt freizustellen, sowie dem Arbeitnehmer<br />

die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.<br />

****) Die Abfindung unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Abfindung hat für den AN weder die Verlängerung einer Sperrfrist noch<br />

das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches zur Folge.


Kündigungsanzeige für den Betriebsrat der Firma<br />

zu Händen des Betriebsrats-Vorsitzenden<br />

Hierdurch zeigt die Geschäftsleitung an, dass sie beabsichtigt<br />

Herrn/Frau Geburtstag<br />

Straße Familienstand<br />

Kinder<br />

Wohnort Staatsang.<br />

das Arbeitsverhältnis zum Beschäftigt als<br />

Abteilung<br />

Betriebseintritt<br />

ordentlich/außerordentlich zu kündigen.**)<br />

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist auch eine vorsorgliche ordentliche Kündigung mit ges./tariflicher<br />

Frist von Monaten beabsichtigt.<br />

Gründe*:)<br />

Wir bitten um schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates.<br />

, den<br />

erhalten am<br />

Unterschrift Betriebsrat<br />

*) Bei betriebsbedingter Kündigung bitte die folgenden Blätter „Kündigungsverfahren“ ausfüllen und dem Betriebsrat mit der Kündigungsanzeige<br />

übergeben.<br />

Auch bei sonstigen Kündigungen sind die Gründe immer konkret, d. h. so genau wie möglich anzugeben. Der Betriebsrat muss sich ohne eigene<br />

Nachforschungen ein genaues Bild über den Kündigungssachverhalt machen können. Pauschale, schlagwortartige, stichwortartige Angaben des<br />

Kündigungsgrundes (z. B. häufige Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen) oder bloße Werturteile (z. B. schlechte Arbeitsleitung, betriebsstörendes<br />

Verhalten) sind daher unzureichend und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung oder zur Zahlung einer hohen Abfindung!<br />

**) Unbedingt Unzutreffendes streichen!<br />

3


40<br />

KÜNDIGUNGSVERFAHREN Betriebsbedingte Kündigung<br />

A) Fragen zum Arbeitsmangel:<br />

Der/Die Mitarbeiter/in wurde als<br />

in der Abteilung beschäftigt.<br />

Er/Sie machte folgende Arbeiten (bitte prozentualen Anteil jeder Einzeltätigkeit angeben):<br />

Der Arbeitsmangel ist entstanden durch:<br />

a) Wegfall folgender Aufträge:<br />

In welchem Umfang war der/die Mitarbeiter/in mit diesen Aufträgen befasst?<br />

b) Umsatzrückgang der letzten sechs Monate<br />

Umsatzzahlen:<br />

c) durch technische Umstellung im Betrieb:<br />

d) andere Gründe:


e) Wie wirkt sich der Arbeitsmangel auf den Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin aus?<br />

1. durch Zeiten ohne Arbeit (z. B. Maschinenstillstandszeiten, Anzahl der Leerlaufstunden):<br />

Beweismittel (Tageszettel, Zeugen):<br />

Die unproduktiven Zeiten hat der/die Mitarbeiter/in ausgefüllt mit (z. B. Zeitungslesen, Kartenspielen,<br />

Nichtstun).<br />

Beweismittel, Zeugen:<br />

2. durch Kurzarbeit (Zeitraum, Umfang):<br />

3. durch unbezahlten Urlaub von bis<br />

4. Sonstige Auswirkungen<br />

Warum kann der/die Mitarbeiter/in nicht an einem anderen, seinem/ihrem Beruf entsprechenden Arbeitsplatz<br />

beschäftigt werden?<br />

Warum ist eine Umschulung nicht möglich?<br />

4


42<br />

KÜNDIGUNGSVERFAHREN Betriebsbedingte Kündigung<br />

B) Fragen zur sozialen Auswahl:<br />

Neben dem/der Mitarbeiter/in machen folgende Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeiten:<br />

Name Tätigkeit/Ausbildung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Unterhaltspflichten Besonderer Kündigungsschutz<br />

Eintritt (ledig, verh., gesch., Kinder) (z. B. Schwerbehinderter, Betriebsrat,<br />

in den Betrieb Geb.-Datum Berufstätigkeit Ehefrau Mutterschutz)<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Die Geschäftsleitung hat Herrn/Frau im Rahmen der sozialen Auswahl aus<br />

folgenden Gründen für die Kündigung vorgesehen:


ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATES (Checkliste für Arbeitgeber)<br />

Der Betriebsrat wurde am über die beabsichtigte Kündigung<br />

des/der informiert.<br />

Die Information erfolgte a) schriftlich (Kopie beifügen)<br />

durch<br />

gegenüber dem<br />

b) mündlich<br />

Dem Betriebsrat wurden folgende Kündigungsgründe mitgeteilt:<br />

Der Betriebsrat erhielt folgende Daten zur sozialen Auswahl vergeichbarer Arbeitnehmer:<br />

Der Betriebsrat<br />

a) antwortete am mündlich/schriftlich (Kopie beifügen)<br />

b) antwortete innerhalb der Wochenfrist nicht.<br />

Die Kündigung wurde am zum ausgesprochen.<br />

43


44<br />

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

An<br />

Herrn/Frau<br />

Betr. Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Sehr geehrte(r)<br />

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch außerordentliche, fristlose Kündigung<br />

mit sofortiger Wirkung.<br />

Begründung:<br />

Vorsorglich sprechen wir Ihnen aus denselben Gründen auch gleichzeitig eine ordentliche, fristgerechte Kündigung<br />

zum nächstzulässigen Kündigungstermin aus, da wir uns auf jeden Fall von Ihnen trennen wollen.<br />

Soweit Ihnen noch Urlaub zusteht, ordnen wir vorsorglich an, dass dieser in der evtl. Kündigungsfrist abzuwickeln<br />

ist.<br />

(Unterschrift)


ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG<br />

Herrn/Frau<br />

Betr. Änderungskündigung Ihres Arbeitsverhältnisses<br />

Sehr geehrte(r)<br />

Wir nehmen Bezug auf die Unterredung vom . Wie dabei bereits dargelegt<br />

und begründet, sehen wir uns veranlasst, hierdurch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht<br />

zum zu kündigen.<br />

Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden geänderten Bedingungen<br />

an (Beispiele):<br />

– Tätigkeit als<br />

– Vergütung Std./Woche/Monat<br />

– Arbeitszeitregelung<br />

– tarifliche/außertarifliche Regelung<br />

Sollten Sie bereit sein, unser Angebot anzunehmen, bitten wir um Ihre schriftliche Mitteilung<br />

bis zum*) .<br />

Unterschrift des Arbeitgebers<br />

*) Der Arbeitnehmer kann das Angebot innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung unter<br />

dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG: Betrifft Betriebe, für die das KSchG<br />

gilt).<br />

45


4<br />

PROTOKOLL<br />

Ich habe heute das an Herrn / Frau<br />

gerichtete Originalschreiben der Firma<br />

gelesen, mit dem das Arbeitsverhältnis zum<br />

gekündigt wird.<br />

Dieses Schreiben hat sodann Herr / Frau vor meinen Augen<br />

gefaltet und in einen Umschlag gesteckt, diesen verschlossen und mir sodann ausgehändigt.<br />

Ich habe mich dann zum Wohnsitz von Herrn / Frau<br />

in die Straße begeben, und das Kündigungsschreiben<br />

– Herrn / Frau persönlich ausgehändigt *)<br />

– dem Hausmeister / der Hausmeisterin, dem Vermieter / der Vermieterin übergeben *)<br />

– Herrn / Frau , die/der in der Wohnung anwesend war,<br />

persönlich übergeben *)<br />

– in den Briefkasten von Herrn / Frau eingeworfen *)<br />

– unter der Wohnungstür von Herrn / Frau<br />

vollständig durchgeschoben *)<br />

Ort, Datum Unterschrift


Aufhebungsvertrag*<br />

zwischen<br />

und<br />

(Arbeitgeber)<br />

(Arbeitnehmer(in))<br />

I.<br />

Die vorgenannten Arbeitsvertragspartner sind sich darin einig, dass das zwischen ihnen seit dem<br />

wegen<br />

mit Ablauf des sein Ende findet.<br />

II.<br />

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses erhält der/die Arbeitnehmer(in) seine/ihre Arbeitspapiere,<br />

bestehend aus<br />

1. Lohnsteuerkarte 4. Vergütungsabrechnung<br />

2. Rentenversicherungsnachweis 5. Qualifiziertes Zeugnis<br />

3. Urlaubsbescheinigung 6. (sonstige Unterlagen)<br />

bestehende Arbeitsverhältnis<br />

III.<br />

Als Ausgleich für den Verlust seines/ihres sozialen Besitzstandes erhält der/die Arbeitnehmer(in)<br />

entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz<br />

eine Abfindung in Höhe von EUR<br />

(in Worten: EUR ).<br />

IV.<br />

Mit Erfüllung der Ansprüche aus diesem Aufhebungsvertrag sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem<br />

beendeten Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung selbst, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt<br />

oder unbekannt, erledigt.<br />

V.<br />

Der/Die Arbeitnehmer(in) wurde auf die Möglichkeit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sowie darauf hingewiesen,<br />

sich beim Arbeitsamt über die Einzelheiten erkundigen zu können.<br />

Der/Die Arbeitnehmer(in) bestätigt seine/ihre Erklärung freiwillig und ohne jeden Zwang. Er/Sie erklärt ausdrücklich,<br />

vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit gehabt zu haben.<br />

Er verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Anfechtungs- und Widerrufsrechte.<br />

Ort, Datum<br />

– Arbeitgeber – – Arbeitnehmer(in) –<br />

* Schriftform gem. § 623 BGB vorgeschrieben.<br />

4


48<br />

Musterbrief an einen Auszubildenden (Lehrling) bei schlechten Leistungen<br />

Empfohlen wird in diesem speziellen Fall, das Schreiben anlässlich eines gemeinsamen Gespräches dem<br />

Auszubildenden (Lehrling) und/oder den Erziehungsberechtigten zu überreichen und den<br />

Empfang/Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen zu lassen.<br />

Bitte beachten:<br />

Ist der Auszubildende (Lehrling) noch minderjährig, ist dieses Schreiben an den Erziehungsberechtigten zu<br />

richten.<br />

Sehr geehrte<br />

Sie (Ihr Sohn/Ihre Tochter) befinden (befindet) sich seit dem bei mir in der Ausbildung<br />

zum .<br />

Die Beurteilung der bis heute erbrachten Ausbildungsleistungen gibt Anlass, Sie darauf hinzuweisen, dass<br />

eine Steigerung der Leistung und des Engagements erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung<br />

bestanden wird.<br />

Es folgt nun der zu beurteilende Sachverhalt – z. B.:<br />

Ein Gespräch mit dem zuständigen Klassenlehrer der Berufsschule hat ergeben, dass Ihre (seine/ihre) schulischen<br />

Leistungen unzureichend sind. Die Mitarbeit im Unterricht lässt zu wünschen übrig, und auch die<br />

Nacharbeit zu Hause ist nicht ausreichend. Dies bestätigt auch die Benotung im Zeugnis bzw. bei<br />

Klassenarbeiten.<br />

oder:<br />

Sein/Ihr Bemühen, sich bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Betrieb aktiv zu beteiligen,<br />

lässt zu wünschen übrig. Es ist erforderlich, dass Sie (er/sie) zukünftig aufmerksamer und mit mehr Fleiß den<br />

Erklärungen und Hinweisen des Ausbilders folgen (folgt).<br />

Weitere Sachverhalte sind je nach Lage des Falls zu schildern.<br />

Ich möchte Sie mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei gleicher Leistung – sowohl<br />

in der Berufsschule als auch im Betrieb – ein Bestehen der Abschlussprüfung nicht zu erwarten ist. Sollten<br />

sich die Leistungen nicht erheblich verbessern, so müssen Sie mit der fristlosen Kündigung des Aus-<br />

bildungsverhältnisses rechnen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Zur Kenntnis genommen:<br />

(Unterschrift des Auszubildenden (Lehrlings) und/oder der Erziehungsberechtigten)


Beispiele für Kündigungsgründe eines Ausbildungsverhältnisses<br />

Ausbildungsverweigerung, beharrliche<br />

a) Lernverweigerung<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Lernverweigerung im Betrieb – mehrere Abmahnungen!<br />

– Nichtführen des Betriebsheftes/Ausbildungsnachweises – mehrere Abmahnungen!<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Erst- und einmalige Verweigerung.<br />

– Ablehnung der Übernahme ausbildungsfremder Tätigkeiten, z. B. beim Ausbildungsberuf des Steinsetzers<br />

allgemeine Aufräumarbeiten u. das Zählen von Geräten über einen längeren Zeitraum hinweg.<br />

b) Berufsschulpflichten<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Beharrliche Lernverweigerung in der Berufsschule – mehrere Abmahnungen!<br />

– Wiederholt fehlende Erledigung der Hausaufgaben – mehrere Abmahnungen!<br />

– Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen – mehrere Abmahnungen!<br />

Kriminelle Vergehen<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Leichtere kriminelle Vergehen, nachdem alle Erziehungsmittel versagt haben.<br />

1. Diebstahl<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Wegnahme der Geldbörse eines Kollegen – keine Abmahnung!<br />

Diebstahl von 1 EUR aus dem zu reparierenden Auto eines Kunden, wenn der Auszubildende zuvor auf<br />

die Unverletzlichkeit des Kundeneigentums hingewiesen worden ist.<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Entwenden geringfügiger Verkaufsgegenstände, z. B. einer Tafel Schokolade, einer Handvoll Kekse, eines<br />

Osterhasens, einer Schachtel Pralinen, durch einen minderjährigen Auszubildenden aus dem Geschäft<br />

des Ausbildenden – evtl. nach Abmahnung!<br />

– Diebstahl bereits ein Jahr vor Beginn der Berufsausbildung.<br />

Diebstahl aus der Kameradenkasse, aber mit Selbstanzeige; Selbstmordversuch; einmaliger Vorfall<br />

wegen Beschaffung von Haschisch Ende 2. Ausbildungsjahr.<br />

2. Unterschlagung:<br />

Zureichender Grund:<br />

– Nur bei überzeugendem Nachweis – keine Abmahnung, aber genauer Nachweis!<br />

3. Veruntreuung, Urkundenfälschung:<br />

– Nur bei überzeugendem Nachweis – keine Abmahnung, aber genauer Nachweis!<br />

4


50<br />

Musterungsbefehl, Nichtbefolgen:<br />

– kein zureichender Grund.<br />

Pflichtverletzung, wiederholte:<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Beibehaltung des Fehlverhaltens trotz wiederholter Abmahnungen.<br />

Rechtliche Vorschriften, Verstöße:<br />

Zureichender Grund:<br />

– Gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften durch Nichttragen einer Haube oder eines Netzes bei langer<br />

Haartracht trotz Abmahnung.<br />

– Weigerung zur ärztlichen Nachuntersuchung gemäß JArbSchG trotz Abmahnung.<br />

Schwänzen:<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule – Abmahnung!<br />

– Vortäuschen einer Krankheit, um eine größere Anzahl von Autofahrstunden nehmen zu können –<br />

Abmahnung!<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Fehlen an einem einzigyen Ausbildungstag.<br />

– Radiohören und Entfernen vom Betriebsgrundstück nach Zurücklegen eines Großteils der Ausbildungszeit.<br />

Streiche:<br />

Unzureichender Grund:<br />

– Schütten einer kleinen Menge Reinigungsmittel in den Kaffee eines Kollegen, keine schwer wiegenden<br />

Auswirkungen.<br />

Unfallverhütungsverletzung, wiederholte Verletzung:<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Arbeiten mit langen Haaren ohne erforderliches Haarnetz trotz Abmahnung.<br />

– laufende Verstöße – Abmahnung.<br />

Ungehorsam:<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Wiederholter Ungehorsam trotz Abmahnung.<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Einmaliger Ungehorsam.<br />

Urlaubsantritt, eigenmächtiger:<br />

Zureichender Grund – bei Auszubildenden: Abmahnung!<br />

Vereinigungen von Auszubildenden:<br />

Unzureichender Grund:<br />

– Versuch eines Auszubildenden, die eigenen Kollegen in einer Vereinigung zu organisieren.


Verhalten gegenüber anderen Personen:<br />

Außerdienstliches Verhalten:<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Die anderen Arbeitnehmer verlangen die Kündigung des Auszubildenden wegen dessen unangenehmen<br />

Körpergeruch. Zuvor muss der Ausbilder aufgrund seiner Fürsorgepflicht zusammen mit dem<br />

Auszubildenden Maßnahmen zur Abhilfe treffen oder ihn in einem Zimmer allein beschäftigen – und<br />

Abmahnung!<br />

Verhalten gegenüber dem Ausbildenden:<br />

Beleidigung:<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Benutzung des Kraftausdrucks aus „Götz von Berlichingen“ (kommt darauf an: In Bayern und z. B. am<br />

Bau kein Grund!)<br />

– Bezeichnung des Ausbildenden als Volkszertreter und Ausbeuter erster Klasse, der aus den Knochen<br />

anderer Leute Reichtum ziehe<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Äußerung gegenüber dem Ausbilder, er sei ein kleines Licht<br />

– Beleidigung des Ausbildenden durch den gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden<br />

Wohnortwechsel des Auszubildenden:<br />

Unzureichender Grund<br />

5


52<br />

AUFHEBUNGSVERTRAG eines Ausbildungsverhältnisses<br />

. Vorzeitige Auflösung des Berufsausbildungsvertrages Nr.<br />

2. Ausbildungsberuf<br />

Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildungsbetrieb:<br />

und dem/der Auszubildenden<br />

gesetzlich vertreten durch<br />

Wohnort und Straße<br />

Das bezeichnete Berufsausbildungsverhältnis wird vorzeitig am<br />

aufgelöst.<br />

q im Einverständnis aller Vertragsparteien<br />

q seitens des Ausbildungsbetriebes<br />

q seitens des/der Auszubildenden und dessen/deren gesetzl. Vertreter<br />

(Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Der/Die Arbeitnehmer(in) wurde auf die Möglichkeit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sowie darauf hingewiesen,<br />

sich beim Arbeitsamt über die Einzelheiten erkundigen zu können.<br />

Der/Die Arbeitnehmer(in) bestätigt seine/ihre Erklärung freiwillig und ohne jeden Zwang. Er/Sie erklärt ausdrücklich,<br />

vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit gehabt zu haben.<br />

Unterschrift des Ausbildenden<br />

, den<br />

Unterschrift des/der Auszubildenden<br />

Unterschriften der gesetzl. Vertreter des/der Auszubildenden, sofern der/die Auszubildende noch nicht volljährig<br />

ist.<br />

Mutter und Vater/Vormund


Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu beachten:<br />

1. Lohnsteuerkarte, ggfls. Lohnnachweiskarte fertigmachen<br />

2. Urlaubsbescheinigung ausstellen (s. nachfolgend)<br />

3. Ausgleichsquittung unterschreiben lassen (s. nachfolgend)<br />

4. Rückgabe von Werkzeugen, Arbeitskleidung usw.<br />

5. Abmeldung bei der Krankenkasse innerhalb 3 Tagen (nur für Arbeitgeber)<br />

6. Arbeitsbescheinigung für Arbeitsamt (auf Anforderung)<br />

7. Zeugnis (s.nachfolgend)<br />

8.<br />

$ $<br />

— (Abtrennen und Beschäftigtem aushändigen) —<br />

Urlaubsbescheinigung<br />

Herr/Frau war bis zum bei mir beschäftigt.<br />

Für das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) wurden ihm/ihr Urlaubstage gewährt bzw. abgegolten.<br />

, den<br />

(Ort) (Datum)<br />

Firma (Unterschrift)<br />

53


54<br />

AUSGLEICHSQUITTUNG<br />

1. Ich bestätige, bei Beendung meines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß ausgefüllt erhalten zu haben:<br />

a) Lohnsteuerkarte für das Jahr<br />

b) ggf. Lohnnachweiskarte<br />

c) Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt<br />

d) Zeugnis<br />

e) Urlaubsbescheinigung<br />

f) Lohn-/Gehaltsabrechnung für<br />

g) Sonstiges<br />

2. Der/Das in der Abrechnung enthaltene Lohn/Gehalt sowie die Urlaubstage habe ich in bar<br />

erhalten/wird bzw. ist auf das Konto Nr.<br />

bei der überwiesen.<br />

Ich bestätige, dass die Abrechnung von Lohn/Gehalt und Urlaubsabgeltung zutreffend erfolgt ist.<br />

3. Darüber hinaus bestätige ich, dass ich weitergehende Ansprüche aus und in Verbindung mit dem<br />

Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen den Arbeitgeber habe.<br />

4. Vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen.<br />

(Achtung: Für ausländische Mitarbeiter ist grundsätzlich vorsorglich eine Übersetzung in die entsprechen-<br />

de Landessprache notwendig.)<br />

, den<br />

(Ort) (Datum)<br />

(Unterschrift des Arbeitnehmers)<br />

ERKLÄRUNG<br />

Ich erkenne an, dass das Arbeitsverhältnis zwischen mir und dem Arbeitgeber<br />

mit Wirkung zum beendet worden ist.<br />

Ich verzichte auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendeinem Rechtsgrund gericht-<br />

lich geltend zu machen.<br />

Eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich zurücknehmen.<br />

, den<br />

(Ort) (Datum)<br />

(Unterschrift des Arbeitnehmers)


Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Zeugnis.<br />

Das Zeugnis soll wahr sein – aber auch wohl-<br />

wollend ausgestellt sein. Damit soll gewährleistet<br />

sein, dass man auf das weitere berufliche<br />

Fortkommen Rücksicht nimmt.<br />

Im Zeugnis müssen alle Bewertungen und<br />

Tatsachen enthalten sein, die für eine<br />

Gesamtbewertung ausschlaggebend sind und<br />

für Dritte (neue Arbeitgeber) von Interesse sind.<br />

Einmalige Vorfälle oder nebensächliche Dinge,<br />

die für die Leistung des Arbeitnehmers nicht<br />

von Bedeutung waren, dürfen nicht genannt<br />

werden. Der Arbeitgeber muss bei Ausstellung<br />

des Zeugnisses schwer wiegende Verfehlungen<br />

nicht verschweigen (z. B.: Diebstahl). Bei der<br />

fehlenden Benennung würde sich der<br />

Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber<br />

eventuell schadensersatzpflichtig machen.<br />

Einfaches Zeugnis<br />

Dieses enthält nur Angaben über die Dauer<br />

und Art der ausgeübten Beschäftigung.<br />

Qualifiziertes Zeugnis<br />

Dieses enthält zusätzlich Angaben über<br />

Führung und Leistung während der<br />

Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers.<br />

Zeugnis für Auszubildende<br />

Es muss Angaben über die Dauer, Art und Ziel<br />

der Ausbildung enthalten sowie über die<br />

erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Auf<br />

Verlangen des Auszubildenden muss ein qualifiziertes<br />

Zeugnis (Führung, Leistung, besondere fachliche<br />

Fähigkeiten) ausgestellt werden.<br />

55


5<br />

Zeugnis<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Arbeitnehmer haben nach Beendigung eines rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses, wenn auch aufgrund<br />

verschiedener Rechtsgrundlagen (vgl. §§ 630 BGB, 109 GewO, 8 BBiG, 73 HGB), einen gleichartigen<br />

Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses (einfaches Zeugnis). Dasselbe umschreibt lediglich die<br />

Dauer und Art der Beschäftigung.<br />

Dieses Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf Leistung, Führung und umfassende Bewertung<br />

des Arbeitnehmers auszudehnen.<br />

Arbeitgebern ist es untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den<br />

Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.<br />

Durch Erteilung eines irreführenden Zeugnisses kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber theoretisch<br />

haftbar machen, beispielsweise einem Kollegen, der dem Zeugnis traut, den Arbeitnehmer einstellt und durch<br />

ihn Schaden erleidet.<br />

Wann muss ein Zeugnis erteilt werden?<br />

Das Zeugnis ist Arbeitnehmern bei Beendigung der Beschäftigung zu erteilen. Die enge Auslegung dieser<br />

Gesetzesformulierung dahin, dass das Zeugnis am letzten Tag des (rechtlichen) Arbeitsverhältnisses auszustellen<br />

ist, würde dem Sinn und Zweck von Arbeitszeugnissen nicht gerecht; denn ein Arbeitszeugnis kann<br />

dem Fortkommen des Arbeitnehmers beim Arbeitsplatzwechsel nur dienen, wenn der Arbeitnehmer nach<br />

der Kündigung bei der Arbeitsplatzsuche das Zeugnis bei neuen Arbeitgebern vorlegen kann. Deshalb kann<br />

ein Arbeitnehmer sein Zeugnis bereits nach oder beim Ausspruch der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber<br />

muss das Zeugnis nach dem Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich erteilen. Ein gesetzlicher Anspruch<br />

auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann bei langen Kündigungsfristen und bei Fortbildungsmaßnahmen<br />

abgeleitet werden. Ferner wird ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses beim Wechsel des Vorgesetzten<br />

bejaht.<br />

Welches Zeugnis muss erteilt werden?<br />

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist auf Verlangen des Arbeitnehmers in der Regel ein<br />

einfaches Zeugnis auszustellen. Wünscht der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis, so muss er dies unmissverständlich<br />

dem Arbeitgeber mitteilen. In der betrieblichen Praxis ist dagegen eher das qualifizierte Zeugnis<br />

die Regel. Es empfiehlt sich daher, zur Vermeidung von Missverständnissen und unnötigen Bemühungen den<br />

Arbeitnehmer vor Ausstellung des Zeugnisses zu fragen, ob im Zeugnis auch Leistung und Führung beurteilt<br />

werden sollten (qualifiziertes Zeugnis).<br />

Wie muss ein Zeugnis aussehen?<br />

Das Zeugnis ist eine Urkunde. Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Form sollten Zeugnisse auf Kopfbögen<br />

der Firma mit Schreibmaschine, ohne Radierung oder Verbesserung ausgefertigt werden. Sie sollten schon<br />

durch eine entsprechende Überschrift deutlich als Zeugnis gekennzeichnet werden, mit dem Datum des<br />

Ausstellungstages versehen sein und eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten<br />

tragen.<br />

Und wenn der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis nicht zufrieden ist?<br />

Der Arbeitnehmer kann auf Erteilung oder Verbesserung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen.<br />

Diese Verfahren sind häufig unnötig und stets lästig. Um eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Zeugen<br />

(Mitarbeiter, Kunden!) und umfangreichen Schriftwechsel zu vermeiden, wird fast immer ein Vergleich mit<br />

einem mittelmäßigen bis gutem Zeugnis abgeschlossen.<br />

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich in der Regel, im Falle von Reklamationen den Prozess zu sparen und<br />

z. B. eine Leistung mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ zu bescheinigen. Schadensersatzansprüche eines<br />

neuen Arbeitgebers drohen praktisch nie, da die eigene Zufriedenheit eine sehr subjektive Angelegenheit<br />

ist.


BEISPIEL:<br />

Zeugnis für eine ungetreue Kassiererin / entspr. Lagerhalter, Buchhalter u. a.<br />

Frau geb. am war<br />

vom bis als Kassiererin in unserem Lebensmittelsupermarkt<br />

beschäftigt. Sie hat eine Selbstbedienungskasse bedient und das Konservenlager versorgt.<br />

Frau hat stets unser Warenangebot pünktlich und sorgfältig beigeräumt.<br />

Sie hat es verstanden, die Waren in einer ansprechenden und übersichtlichen Weise einzuordnen.<br />

Frau ist pünktlich und fleißig.<br />

Als Kassiererin haben wir sie seit dem nicht mehr beschäftigt.<br />

Soweit kontrollierbar, sind zuvor keine Kassendifferenzen aufgetreten.<br />

, den<br />

(Ort) (Unterschrift)<br />

5


58<br />

Was muss ein einfaches Zeugnis enthalten?<br />

Zu einem ordnungsgemäßen einfachen Zeugnis gehören:<br />

– Überschrift<br />

– Personaldaten<br />

– Dauer der Beschäftigung<br />

– Beschreibung der Tätigkeit<br />

– Ort und Datum der Ausstellung<br />

– Anschrift des Arbeitgebers (soweit nicht im Kopfbogen gedruckt)<br />

– Unterschrift<br />

EINFACHES ZEUGNIS<br />

Herr/Frau geb. am<br />

war vom bis als<br />

in beschäftigt.<br />

Das Tätigkeitsfeld umfasste<br />

Im Einzelnen war er/sie mit folgenden Aufgaben betraut:<br />

, den<br />

(Ort) (Unterschrift)<br />

Beispiel eines einfachen Zeugnisses<br />

Z e u g n i s<br />

Herr , geboren am 12.08.1944 in L., war in der Zeit vom 01.04.1991 bis 30.09.1999 als<br />

Glaser (Fensterbauer) bei uns tätig. Er war mit allen im Rahmen der Fertigung und Montage von Holzfenstern<br />

anfallenden Arbeiten beschäftigt.<br />

, den 30.09.1999<br />

(Unterschrift)


Was muss ein qualifiziertes Zeugnis enthalten?<br />

Da ein qualifiziertes Zeugnis eine Erweiterung des einfachen Zeugnisses um Angaben über Leistungen und<br />

Führung beinhaltet, gehören zu dessen Inhalt:<br />

– Überschrift<br />

– Personaldaten<br />

– Dauer der Beschäftigung<br />

– Beschreibung der Tätigkeit<br />

– Leistung<br />

– Führung<br />

– Ausscheidensgründe (nur auf Wunsch des Arbeitnehmers)<br />

– Gesamtbewertung<br />

– Ort und Datum der Ausstellung<br />

– Anschrift des Arbeitgebers (soweit nicht auf dem Kopfbogen gedruckt)<br />

– Unterschrift<br />

Körperliches Leistungsvermögen<br />

Sehr gut:<br />

– Herr/Frau hat seine/ihre Arbeit stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.<br />

– Wir waren stets vorbehaltlos mit den Leistungen von Herrn/Frau zufrieden.<br />

– Wir konnten Herrn/Frau immer voll belasten.<br />

– Herr/Frau war sehr einsatzfreudig, ausdauernd und stets voll belastbar.<br />

Gut:<br />

– Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit.<br />

– Wir waren mit dem Einsatz von Herrn/Frau stets voll zufrieden.<br />

– Herr/Frau war widerstandsfähig und besitzt Durchsetzungsvermögen.<br />

Befriedigend:<br />

– Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit.<br />

– Wir waren mit dem Einsatz von Herrn/Frau voll zufrieden.<br />

– Herr/Frau war in jeder Hinsicht belastbar.<br />

Ausreichend:<br />

– Herr/Frau hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit bewältigt.<br />

– Die körperliche Belastbarkeit war zufriedenstellend.<br />

5


0<br />

Befähigungen, Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

Sehr gut:<br />

– Die überdurchschnittlichen/hervorragenden Kenntnisse auf dem Gebiet<br />

und das besondere Geschick haben wir sehr geschätzt.<br />

– Die profunden Kenntnisse und das bestechende Können/die Fingerfertigkeit haben wir sehr geschätzt.<br />

Gut:<br />

– Wir haben das Geschick und die guten handwerklichen/kaufmännischen/technischen Kenntnisse besonders<br />

geschätzt.<br />

– Haben besonders die soliden Kenntnisse und das handwerkliche Geschick geschätzt.<br />

Befriedigend:<br />

– Er/Sie hat die wechselnden Aufgaben mit Geschick bewältigt.<br />

Ausreichend:<br />

– Die notwendigen Kenntnisse und das erforderliche Geschick waren vorhanden.<br />

– Er/Sie war stets darauf bedacht, die wechselnden Aufgaben mit Geschick zu bewältigen.<br />

Arbeitsweise/Arbeitserfolg<br />

(Arbeitstempo, Planungs- und Dispositionsvermögen, Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Zusammenarbeit mit<br />

Kollegen, Auftreten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern)<br />

Sehr gut:<br />

– Wir haben Herrn/Frau als Mitarbeiter/in sehr geschätzt, weil er/sie alle Aufgaben mit<br />

großer Energie anging und sie ebenso rasch wie rationell stets zu unserer vollsten Zufriedenheit löste.<br />

– Hervorzuheben ist aber auch die große Eigeninitiative, mit der Herr/Frau<br />

gerade die schwierigen und unkonventionellen Probleme angepackt hat.<br />

– Bei Vorgesetzten, Kollegen und Nachgeordneten genoss Herr/Frau ein hohes Ansehen, weil<br />

sein/ihr Arbeitsstil verbindlich und der persönliche Umgang mit Kollegen außerordentlich korrekt war.<br />

– Bei Kunden und Geschäftspartnern hat sich Herr/Frau durch sein/<br />

ihr ebenso von Sachkunde wie Verbindlichkeit geprägtes Verhandlungsgeschick sehr viele Sympathien<br />

erworben.<br />

Gut:<br />

– Wir haben Herrn/Frau als Mitarbeiter/in geschätzt, weil er/sie alle Auf-gaben<br />

rasch und rationell bewältigt hat.<br />

– Herr/Frau wurde aufgrund seiner/ihrer Sachkunde und verbindlichen<br />

Verhandlungsführung auch von unseren Geschäftspartnern geschätzt.<br />

Befriedigend:<br />

– Herr/Frau bewältigte die Aufgaben rasch und rationell.<br />

– Sein/Ihr Arbeitsstil war bei Vorgesetzten, Kollegen und Nachgeordneten gleichermaßen anerkannt.<br />

– Seine/Ihre Sachkunde und Verhandlungsführung kamen bei unseren Geschäftspartnern gut an.<br />

Ausreichend:<br />

– Herr/Frau war stets darauf bedacht, die anfallenden Arbeiten rationell und<br />

termingerecht zu bewältigen.<br />

– Herr/Frau entwickelte bei der Aufgabenerledigung auch Eigeninitiative.<br />

– Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen war zufriedenstellend.


Gesamtbewertung<br />

Sehr gut:<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

weit überdurchschnittliche(n) Mitarbeiter(in) beurteilen.<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

vorbildliche(n) Mitarbeiter(in) beurteilen.<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

tüchtige(n) und nur schwer ersetzbare(n) Mitarbeiter(in) beurteilen.<br />

Gut:<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

wertvolle(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen.<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine<br />

gute Stütze des Betriebes bezeichnen.<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

bewährte(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen.<br />

Befriedigend:<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

brauchbare(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen.<br />

Ausreichend:<br />

– Zusammenfassend können wir Herrn/Frau als eine(n)<br />

entwicklungsfähige(n) Mitarbeiter(in) bezeichnen und wünschen ihm/ihr eine seinen/ihren Neigungen entsprechende<br />

Entwicklungsmöglichkeit.<br />

Ausscheidensgründe:<br />

Herr/Frau<br />

verlässt uns auf eigenen Wunsch/in gegenseitigem Einvernehmen/<br />

Wir wünschen ihm/ihr auf dem weiteren beruflichen Weg viel Erfolg.


2<br />

Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses mit einfacher Leistung<br />

Z E U G N I S<br />

Herr/Frau , geb. am in<br />

war vom bis als Glaser (Fensterbauer) bei mir beschäftigt.<br />

Seine/Ihre Tätigkeit umfasste alle im Maschinenraum anfallenden Arbeiten.<br />

Herr/Frau brachte für seine/ihre Aufgabe ausbildungsmäßig gute Voraussetzungen<br />

mit und war stets darauf bedacht, alle anfallenden Arbeiten rationell und termingerecht zu bewältigen.<br />

Herr/Frau hat auch vorübergehend im Bankraum und sofern erforderlich<br />

auf Montage gearbeitet. Die körperliche Belastbarkeit von Herrn/Frau war zufrie-<br />

denstellend.<br />

Herr/Frau war stets ehrlich und aufrichtig und hatte zu seinen/ihren Kollegen ein gutes<br />

Verhältnis.<br />

Das Ausscheiden erfolgt auf eigenen Wunsch.<br />

Ich habe Herrn/Frau als entwicklungsfähige(n) Facharbeiter(in) kennen gelernt, dem/der<br />

ich eine seinen/ihren Neigungen entsprechende Entfaltungsmöglichkeit wünsche.<br />

Ich danke ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit.<br />

, den<br />

(Ort) (Unterschrift)


Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses bei guter Leistung<br />

Z E U G N I S<br />

Herr/Frau geb. am in<br />

war vom bis als Glaser (Fensterbauer) bei uns<br />

tätig.<br />

In der Zeit vom bis wurde er/sie mit allen im Maschinenraum<br />

anfallenden Arbeiten beschäftigt; seit war ihm/ihr als Werksmeister(in) die Aufsicht im Maschinenraum<br />

bei weiterhin manuellem Einsatz verantwortlich übertragen.<br />

Herr/Frau zeigte viel Geschick und war aufgrund seiner/ihrer guten handwerklichen<br />

Kentnisse allen Aufgaben gewachsen. Er/Sie war stets beweglich, um neu auftauchende Fragen und<br />

Probleme selbstständig zu lösen.<br />

Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen<br />

Zufriedenheit und war bereit, Verantwortung zu tragen. Es ist Herrn/Frau gelungen,<br />

die ihm/ihr unterstellten Mitarbeiter zu integrieren und von der jeweils gestellten Aufgabe zu überzeugen.<br />

Herr/Frau war ein(e) verlässliche(r) und verantwortungsbewusste(r)<br />

Mitarbeiter(in). Er/Sie hat auch zusätzliche Verwantwortung immer bereitwillig auf sich genommen.<br />

Herr/Frau war stets ehrlich und aufrichtig; sein/ihr Verhältnis zur Betriebsleitung<br />

und zu seinen Kollegen war erfreulich gut.<br />

Wir verlieren in Herrn/Frau eine gute Stütze des Betriebes und bedauern<br />

sein/ihr Ausscheiden, welches auf eigenen Wunsch erfolgt, sehr. Wir danken ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit<br />

und wünschen ihm/ihr für die weitere Zukunft alles Gute.<br />

, den<br />

(Ort) (Unterschrift)<br />

3


4<br />

Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses bei überdurchschnittlicher Leistung<br />

Ein qualifiziertes Zeugnis bei überdurchschnittlicher Leistung und Führung von Führungskräften kann über<br />

die Aufgaben des qualifizierten Zeugnisses noch weitere Angaben enthalten.<br />

Geistige Anlagen<br />

(entbehrlich bei überwiegend manueller Tätigkeit)<br />

Sehr gut:<br />

– Er/Sie ist stets glänzend mit neuen Situationen fertig geworden.<br />

– Er/Sie kann auch komplexe Sachverhalte schnell erfassen und alle wesentlichen Probleme analysieren.<br />

– Er/Sie weiß sich schnell auf neue Sachverhalte und Probleme einzustellen.<br />

Gut:<br />

– Er/Sie hat eine gute Auffassungsgabe.<br />

– Er/Sie war stets beweglich und löste neue Probleme und Fragen selbstständig.<br />

– Ihm/Ihr ist es immer gelungen, sich rasch in neuen Situationen und Aufgaben zurechtzufinden.<br />

Befriedigend:<br />

– Mit der Lösung anstehender Probleme trug er zum Firmenerfolg bei.<br />

Ausreichend:<br />

– Er/Sie war stets darauf bedacht, die auftauchenden Probleme selbstständig zu lösen.<br />

– Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gelöst.<br />

Verantwortungsbereitschaft<br />

Sehr gut:<br />

– Besonders hervorzuheben ist das besondere Pflichtbewusstsein und die außergewöhnliche<br />

Verantwortungsbereitschaft.<br />

– Besonders hervorzuheben ist seine/ihre Verantwortungsfreude.<br />

– Er/Sie war neben seinen/ihren unmittelbaren Aufgaben stets bereit, die Verantwortung für die verschie-<br />

densten schwierigen Sonderaufgaben zu übernehmen (kurz erläutern).<br />

– Der Tragweite seiner/ihrer Verantwortung und Entscheidung war er/sie sich voll bewusst.<br />

Gut:<br />

– Er/Sie war ein verlässlicher und verantwortungsbewusster Mitarbeiter.<br />

– Er/Sie hat auch zusätzliche Verantwortung immer bereitwillig auf sich genommen.<br />

Befriedigend:<br />

– Seine/Ihre Verantwortungsbereitschaft verdient Erwähnung.<br />

Ausreichend:<br />

– Gegen die Übertragung zusätzlicher Verantwortung hat er/sie sich nie gesträubt.<br />

– Der ihm/ihr übertragenen Verantwortung ist er/sie gerecht geworden.


Beispiel eines qualifizierten Zeugnisses bei überdurchschnittlicher Leistung<br />

Z E U G N I S<br />

Herr/Frau geb. am in<br />

war vom bis als z. B. Glaser (Fensterbauer) bei uns tätig.<br />

In der Zeit vom bis wurde er/sie mit allen im Maschinenraum<br />

anfallenden Arbeiten beschäftigt; seit war ihm/ihr als Werksmeister/in die Aufsicht im Maschinenraum<br />

bei weiterhin manuellem Einsatz verantwortlich übertragen.<br />

Herr/Frau zeigte viel Geschick und war aufgrund seiner/ihrer sehr guten<br />

handwerklichen Kentnisse allen Aufgaben gewachsen. Mit neuen Situationen wurde er/sie stets glänzend<br />

fertig. Auch komplexe Sachverhalte konnte er/sie schnell erfassen und alle wesentlichen Probleme analysieren.<br />

Herr/Frau erledigte die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer<br />

vollsten Zufriedenheit. Es ist Herrn/Frau stets gelungen, die ihm/ihr unterstellten<br />

Mitarbeiter zu integrieren und von der jeweils gestellten Aufgabe zu überzeugen.<br />

Besonders hervorzuheben ist sein/ihr Pflichtbewusstsein und seine/ihre außergewöhnliche Verantwortungsbereitschaft.<br />

So war er/sie neben seinen/ihren unmittelbaren Aufgaben stets bereit, auch die Verantwortung<br />

für die verschiedensten schwierigen Sonderaufgaben zu übernehmen.<br />

Herr/Frau war ein(e) verlässliche(r) und verantwortungsbewusste(r) Mit-<br />

arbeiter(in). Er/Sie hat auch zusätzliche Verantwortung immer bereitwillig auf sich genommen.<br />

Herr/Frau war stets ehrlich und aufrichtig; sein/ihr Verhältnis zur Betriebsleitung<br />

und zu seinen/ihren Kolleg(inn)en war erfreulich gut.<br />

Wir verlieren in Herrn/Frau eine gute Stütze des Betriebes und bedauern<br />

sein/ihr Ausscheiden, welches auf eigenen Wunsch erfolgt, sehr. Wir danken ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit<br />

und wünschen ihm/ihr für die weitere Zukunft alles Gute.<br />

, den<br />

(Ort) (Unterschrift)<br />

5


Darlehensvertrag bei beruflicher Fortbildung<br />

Zwischen (Arbeitgeber)<br />

und Herrn/Frau (Arbeitnehmer/in)<br />

wird folgendes vereinbart:<br />

1. Der/Die Arbeitnehmer/in nimmt an folgender Maßnahme teil, die der beruflichen Weiterbildung und<br />

damit in erster Linie seinem/ihrem eigenen Interesse dient: Die Maß-<br />

nahme findet (voraussichtlich) statt von bis<br />

2. Die Weiterbildungsmaßnahme findet außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt.<br />

3. Findet die Bildungsmaßnahme mit Zustimmung des Arbeitgebers ausnahmsweise innerhalb der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit statt, so zählen die Kosten der bezahlten Freistellung als Kosten der Bildungsmaßnahme.<br />

Zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme zählen auch die Kursgebühren, evtl. notwendige<br />

Fahrtkosten und notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung.<br />

4. In Höhe der angefallenen Kosten, jedoch höchstens bis zu EUR , wird dem/der Arbeitnehmer/in<br />

ein Darlehen gewährt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Abrechnungsunterlagen über die entstandenen<br />

notwendigen Kosten sowie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an der<br />

Bildungsmaßnahme dem Arbeitgeber vorzulegen. Werden diese Nachweise nicht vollständig erbracht,<br />

hat der/die Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Darlehensgewährung. Ist kein Anspruch des Arbeitnehmers/der<br />

Arbeitnehmerin auf Darlehensgewährung entstanden, sind bereits vorher geleistete Teilbeträge<br />

sofort zurückzuzahlen.<br />

5. Das Darlehen wird nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme fällig. Vorher bereits geleistete Zahlungen<br />

des Arbeitgebers gelten als Abschlagszahlungen und werden auf den Darlehensbetrag angerechnet.<br />

6. Die Rückzahlung des Darlehens wird dem/der Arbeitnehmer/in nach Ablauf von 36 Monaten erlassen.<br />

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund oder aus Anlass eines schuldhaft vertragswidrigen<br />

Verhaltens des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/der<br />

Arbeitnehmerin vor Ablauf der 36 Monate ist das Darlehen rückzahlbar wie folgt:<br />

– bei Kündigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme vollständig,<br />

– bei Kündigung danach bis zum Ablauf des 2. Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu 2/3,<br />

– bei Kündigung danach bis zum Ablauf des 3. Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu 1/3<br />

des gewährten Darlehensbetrages.<br />

7. Alle Rückzahlungsbeträge werden in voller Höhe sofort fällig. Sie können gegen pfändbare Lohn- und<br />

Gehaltsansprüche aufgerechnet werden.<br />

8. Vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb ist das Darlehen vom Arbeitnehmer mit drei Prozent<br />

über dem gültigen Lombardsatz zu verzinsen.<br />

9. Soweit der/die Arbeitnehmer/in für die Maßnahme öffentliche Fördermittel (z. B. der Bundesanstalt für<br />

Arbeit) beanspruchen kann, werden diese Fördermittel auf den Darlehensbetrag angerechnet. Dies gilt<br />

auch dann, wenn der/die Arbeitnehmer/in es versäumt, die Fördermittel zu beantragen.<br />

10. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Betriebssitz des Arbeitgebers,<br />

soweit keine vorrangigen Bestimmungen entgegenstehen.<br />

, den<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)


Kraftfahrzeugüberlassungs-Vertrag<br />

Zwischen<br />

und Herrn/Frau<br />

. Überlassung und Verwendung<br />

Die Firma überläßt das Kraftfahrzeug Typ<br />

polizeiliches Kennzeichen dem/der Arbeitnehmer/in zur Benutzung auf jederzeitigen<br />

Widerruf.<br />

Wird dem/der Arbeitnehmer/in dauernd oder vorübergehend ein anderes Kraftfahrzeug überlassen, gilt dieser<br />

Vertrag entsprechend.<br />

Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur für betriebliche Zwecke verwendet werden, bis auf Ziffer 6.<br />

Im Falle der Erkrankung, Beurlaubung oder sonstigen Verhinderung des Arbeitnehmers kann die Firma das<br />

Fahrzeug anderweitig einsetzen.<br />

2. Fahrzeugpapiere<br />

Der Kraftfahrzeugschein ist ständig mitzuführen und sorgfältig zu verwahren. Gesetzlich oder betrieblich<br />

vorgeschriebene Schicht- und Fahrtenbücher bzw. -schreiber sind gewissenhaft zu führen.<br />

3. Pflege und Wartung<br />

Der/Die Arbeitnehmer/in hat für ordnungsgemäße Pflege und Wartung des ihm anvertrauten Fahrzeugs zu<br />

sorgen.<br />

4. Fahrzeugkosten<br />

Kosten für Reparatur, Garage, Pflege und Wartung des Fahrzeugs trägt die Firma.<br />

Treibstoffkosten werden von der Firma gegen Vorlage der Tankstellenrechnung und Angabe des Kilometerstandes<br />

erstattet.<br />

5. Unfallmeldung, Schäden, Wertminderung<br />

Unfälle, Verluste, Beschädigungen und Veränderungen des Fahrzeugs hat der/die Arbeitnehmer/in unverzüglich<br />

unter Angabe der Einzelheiten dem Arbeitgeber zu melden.<br />

Bei Verkehrsunfällen sind die hierfür stets im Fahrzeug mitzuführenden Unfall-Meldeformulare zu verwenden.<br />

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitsnehmerin ist verpflichtet, bei allen Verkehrsunfällen eine polizeiliche Aufnahme<br />

des Unfalls zu veranlassen, auch wenn der Unfall auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers/der<br />

Arbeitnehmerin selbst beruht.<br />

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitsnehmerin haftet für von ihm/ihr verursachte Beschädigungen, Verluste oder Wertminderungen<br />

des Fahrzeugs, sofern vorsätzliches Verschulden oder grobfahrlässiges Verschulden seinerseits/ihrerseits<br />

vorliegt, in vollem Umfang. Bei nicht grobfahrlässigem Verschulden ist der Arbeitnehmer/die<br />

Arbeitsnehmerin zu einer angemessenen Schadensbeteiligung verpflichtet.<br />

Diese Haftung tritt nur insoweit ein, als dafür kein Versicherungsschutz besteht.<br />

. Privatfahrten<br />

Privatfahrten sind dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. in nachfolgendem<br />

Umfang<br />

gestattet.<br />

Die private Nutzung des Kraftfahrzeuges kann seitens der Firma widerrufen werden.<br />

Die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges wird wie<br />

folgt geregelt:


8<br />

Bei Beschädigungen, Verlust oder Wertminderung des Fahrzeuges auf Privatfahrten haftet der Arbeitnehmer/die<br />

Arbeitsnehmerin für jedes Verschulden. Er/Sie ist zur Freistellung der Firma von etwaigen Schadenersatzansprüchen<br />

Dritter verpflichtet. In beiden Fällen tritt die Haftung nur insoweit ein, als dafür kein<br />

Versicherungsschutz besteht.<br />

Von Mitfahrern ist bei Privatfahrten immer eine Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen zu lassen, die<br />

angemessene Zeit aufzubewahren ist.<br />

. Mitfahrer, Überlassung an Dritte<br />

Die Mitnahme weiterer Personen bei Dienstfahrten ist nur im Betriebsinteresse gestattet.<br />

Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig.<br />

Im Falle der Zuwiderhandlung haftet de Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Beschädigungen oder Verlust<br />

des Fahrzeugs, soweit kein Versicherungsschutz besteht, auch im Falle höherer Gewalt. Der Arbeitnehmer/<br />

Die Arbeitsnehmerin ist zur Freistellung der Firma von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter verpflichtet.<br />

8. Rücknahme<br />

Die Firma kann das Fahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin<br />

zurückfordern.<br />

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an dem Fahrzeug ist ausgeschlossen.<br />

. Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte<br />

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitsnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, alle das Fahrzeug betreffenden Rechte<br />

für den Arbeitgeber gegenüber Dritten geltend zu machen.<br />

0. Sonstige Vereinbarungen<br />

(Ort und Datum)<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)


Haftungsverzichtserklärung<br />

Hiermit verzichte(n) ich (wir) gegenüber dem Fahrer und dem Halter des Kraftfahrzeuges<br />

Marke: Kennzeichen:<br />

Halter: Fahrer:<br />

auf alle Schadensersatzansprüche, welche sich aus der Mitfahrt in dem Kraftfahrzeug ergeben können und<br />

nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, für mich (uns) und meine (unsere) Rechtsnachfolger.<br />

(Ort und Datum) (Unterschriften)<br />

Dienstfahrten mit Privat-Kraftfahrzeug<br />

Zwischen der Firma<br />

und Herrn/Frau<br />

wird Folgendes vereinbart:<br />

1. Der/Die Arbeitnehmer/in ist bis auf jederzeitigen Widerruf berechtigt, generell*)/mit Genehmigung des<br />

Arbeitgebers für jede Einzelfahrt*), das ihm/ihr gehörende Kraftfahrzeug Typ<br />

Pol. Kennzeichen zu Dienstfahrten für den Arbeitgeber zu benutzen.<br />

2. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält hierfür:<br />

ein Kilometergeld von EUR pro km, dieses ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem<br />

schließt der Arbeitgeber für Ihr Fahrzeug eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung mit EUR 306,78 Selbstbeteiligung<br />

für Sie ab.<br />

Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Nachweis der gefahrenen Kilometer. Mit der Zahlung der Entschädigung<br />

gem. Ziffer 2 sind alle Kosten für das Kraftfahrzeug (Anschaffungs-, Reparatur- und Wartungskosten,<br />

Steuer, Versicherung und sonstige Ausgaben) abgegolten.<br />

(Ort und Datum)<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)<br />

*) Nichtzutreffendes streichen!


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