Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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) Die Kündigungserklärung<br />
Sie muss eindeutig und beweisbar sein und schriftlich erfolgen. Es muss der klare Wille und der Zeitpunkt der<br />
Beendigung deutlich erkennbar sein. Ein Grund muss nicht angegeben werden (Ausnahme: Ausbildungsverhältnis).<br />
2) Der Zugang<br />
Ohne nachweisbaren Zugang der Kündigung ist diese wirkungslos und entfaltet keine Wirkung. In der Praxis<br />
entstehen bereits hier ganz erhebliche Probleme, da der Arbeitgeber im Streitfall den Zugang beweisen muss.<br />
Auch Fristen beginnen erst mit dem Zugang zu laufen.<br />
– Bei Anwesenheit im Betrieb auf jeden Fall dem Empfänger persönlich aushändigen. Unbedingt entweder<br />
mit einem Zeugen (jeder, der nicht Inhaber oder Geschäftsführer ist) oder durch einen Boten, (für diesen<br />
gilt dasselbe). Keinesfalls diskret unter vier Augen erledigen, wird im Ernstfall abgeleugnet!<br />
– Bei Abwesenheit vom Betrieb muss mit Zeugen durch den Boten (siehe oben) an der Wohnung zugestellt<br />
werden. Ist der Empfänger oder ein erwachsenes Familienmitglied anwesend, sollte man sich die Übergabe<br />
quittieren lassen. Wird dies verweigert, muss Datum und Uhrzeit genau aufgeschrieben werden.<br />
– Ist niemand zu Hause, kann die Kündigung vor einem Zeugen oder durch einen Boten (siehe oben) in den<br />
Haus-/Wohnungsbriefkasten eingeworfen werden. Datum und Uhrzeit festhalten! Wird der Brief am Morgen<br />
vor dem Briefträger eingeworfen, so geht der Brief an diesem Tag zu. War der Briefträger schon da, so<br />
gilt die Zustellung meist erst für den nächsten Tag.<br />
– Protokollmuster siehe Teil: Außerordentliche Kündigung<br />
Eine Kündigung geht so auch während des Urlaubs zu. Die Kündigungsfrist läuft.<br />
– Die übrigen Postzustellungsformen (normaler Brief, Einschreibebrief) sind ungeeignet, da sich Zugangsprobleme<br />
stellen. Einschreiben/Rückschein bleibt weiterhin möglich, ist aber umständlich und wird problematisch,<br />
wenn der Empfänger den Zugang verweigert.<br />
3) Der Kündigungsgrund<br />
In den meisten Fällen muss auch ein Kündigungsgrund vorliegen. Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses<br />
muss der AG den Kündigungsgrund angeben. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das dem<br />
Kündigungsschutzgesetz unterfällt, ist der AG bei betriebsbedingter Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des<br />
AN die Gründe anzugeben. Gleiches gilt, wenn es entsprechende Vereinbarungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen<br />
gibt.<br />
a) Kündigungsschutz<br />
Ein Kündigungsgrund muss gegeben sein, wenn der AN Kündigungsschutz hat. Kündigungsschutz ist gegeben, wenn:<br />
– Das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens 6 Monate besteht.<br />
– Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 aufgenommen, besteht Kündigungsschutz, wenn der kündigende<br />
Betrieb mehr als 5 AN hat. – Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen, besteht<br />
Kündigungsschutz nur, wenn der kündigende Betrieb mehr als 10 AN hat.*<br />
Teilzeitkräfte<br />
bis regelmäßig 20 Stunden/Woche werden mit 0,5 gezählt,<br />
bei regelmäßig 30 Stunden/Woche mit 0,75.<br />
Das bedeutet, dass in den ersten 6 Monaten jederzeit gekündigt werden kann, unabhängig von der Dauer einer<br />
evtl. Probezeit. Dies kann ohne Grund, muss aber mit Kündigungsfrist erfolgen. (Ausnahme: Lehrlinge, Schwangere).<br />
Deshalb immer vor Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung prüfen, ob man den AN behalten will.<br />
In Betrieben mit maximal 5 AN kann in der Regel ohne Grund, aber mit Frist gekündigt werden – auch nach<br />
langjähriger Betriebszugehörigkeit.<br />
Kündigungsschutz bedeutet, der AG darf nur kündigen, wenn er einen der drei gesetzlich zugelassenen<br />
Kündigungsgründe hat. Dies sind die unter b) bis d) erläuterten Gründe.<br />
b) Kündigung aus Gründen in der Person<br />
Ist der AN nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, kann gekündigt werden („AN will, aber kann nicht“).<br />
Ein solcher Fall liegt vor, wenn der AN körperlich oder geistig oder gesundheitlich die Arbeitsleistung nicht<br />
erbringen kann. Eine Abmahnung ist nicht notwendig, jedoch muss vor der Kündigung geprüft werden, ob<br />
nicht eine Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz möglich ist.<br />
Ein häufiger Fall ist die „Kündigung wegen Krankheit“.<br />
Zunächst: Eine Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit zugehen. Krankheit schützt nicht vor<br />
Kündigung!<br />
1) Eine Kündigung „wegen Krankheit“ setzt zunächst häufige Fehlzeiten (ca. 25 % in den letzten 3 Jahren im<br />
Durchschnitt) voraus oder eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit (ca. 6 Monate und mehr).<br />
* Die nach dem 31.12.2003 eingestellten AN werden im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nur dann als Zählgröße<br />
berücksichtigt, wenn im Betrieb des AG insgesamt mehr als 10 AN beschäftigt sind.<br />
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