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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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) Die Kündigungserklärung<br />

Sie muss eindeutig und beweisbar sein und schriftlich erfolgen. Es muss der klare Wille und der Zeitpunkt der<br />

Beendigung deutlich erkennbar sein. Ein Grund muss nicht angegeben werden (Ausnahme: Ausbildungsverhältnis).<br />

2) Der Zugang<br />

Ohne nachweisbaren Zugang der Kündigung ist diese wirkungslos und entfaltet keine Wirkung. In der Praxis<br />

entstehen bereits hier ganz erhebliche Probleme, da der Arbeitgeber im Streitfall den Zugang beweisen muss.<br />

Auch Fristen beginnen erst mit dem Zugang zu laufen.<br />

– Bei Anwesenheit im Betrieb auf jeden Fall dem Empfänger persönlich aushändigen. Unbedingt entweder<br />

mit einem Zeugen (jeder, der nicht Inhaber oder Geschäftsführer ist) oder durch einen Boten, (für diesen<br />

gilt dasselbe). Keinesfalls diskret unter vier Augen erledigen, wird im Ernstfall abgeleugnet!<br />

– Bei Abwesenheit vom Betrieb muss mit Zeugen durch den Boten (siehe oben) an der Wohnung zugestellt<br />

werden. Ist der Empfänger oder ein erwachsenes Familienmitglied anwesend, sollte man sich die Übergabe<br />

quittieren lassen. Wird dies verweigert, muss Datum und Uhrzeit genau aufgeschrieben werden.<br />

– Ist niemand zu Hause, kann die Kündigung vor einem Zeugen oder durch einen Boten (siehe oben) in den<br />

Haus-/Wohnungsbriefkasten eingeworfen werden. Datum und Uhrzeit festhalten! Wird der Brief am Morgen<br />

vor dem Briefträger eingeworfen, so geht der Brief an diesem Tag zu. War der Briefträger schon da, so<br />

gilt die Zustellung meist erst für den nächsten Tag.<br />

– Protokollmuster siehe Teil: Außerordentliche Kündigung<br />

Eine Kündigung geht so auch während des Urlaubs zu. Die Kündigungsfrist läuft.<br />

– Die übrigen Postzustellungsformen (normaler Brief, Einschreibebrief) sind ungeeignet, da sich Zugangsprobleme<br />

stellen. Einschreiben/Rückschein bleibt weiterhin möglich, ist aber umständlich und wird problematisch,<br />

wenn der Empfänger den Zugang verweigert.<br />

3) Der Kündigungsgrund<br />

In den meisten Fällen muss auch ein Kündigungsgrund vorliegen. Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses<br />

muss der AG den Kündigungsgrund angeben. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das dem<br />

Kündigungsschutzgesetz unterfällt, ist der AG bei betriebsbedingter Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des<br />

AN die Gründe anzugeben. Gleiches gilt, wenn es entsprechende Vereinbarungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen<br />

gibt.<br />

a) Kündigungsschutz<br />

Ein Kündigungsgrund muss gegeben sein, wenn der AN Kündigungsschutz hat. Kündigungsschutz ist gegeben, wenn:<br />

– Das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens 6 Monate besteht.<br />

– Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 aufgenommen, besteht Kündigungsschutz, wenn der kündigende<br />

Betrieb mehr als 5 AN hat. – Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen, besteht<br />

Kündigungsschutz nur, wenn der kündigende Betrieb mehr als 10 AN hat.*<br />

Teilzeitkräfte<br />

bis regelmäßig 20 Stunden/Woche werden mit 0,5 gezählt,<br />

bei regelmäßig 30 Stunden/Woche mit 0,75.<br />

Das bedeutet, dass in den ersten 6 Monaten jederzeit gekündigt werden kann, unabhängig von der Dauer einer<br />

evtl. Probezeit. Dies kann ohne Grund, muss aber mit Kündigungsfrist erfolgen. (Ausnahme: Lehrlinge, Schwangere).<br />

Deshalb immer vor Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung prüfen, ob man den AN behalten will.<br />

In Betrieben mit maximal 5 AN kann in der Regel ohne Grund, aber mit Frist gekündigt werden – auch nach<br />

langjähriger Betriebszugehörigkeit.<br />

Kündigungsschutz bedeutet, der AG darf nur kündigen, wenn er einen der drei gesetzlich zugelassenen<br />

Kündigungsgründe hat. Dies sind die unter b) bis d) erläuterten Gründe.<br />

b) Kündigung aus Gründen in der Person<br />

Ist der AN nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, kann gekündigt werden („AN will, aber kann nicht“).<br />

Ein solcher Fall liegt vor, wenn der AN körperlich oder geistig oder gesundheitlich die Arbeitsleistung nicht<br />

erbringen kann. Eine Abmahnung ist nicht notwendig, jedoch muss vor der Kündigung geprüft werden, ob<br />

nicht eine Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz möglich ist.<br />

Ein häufiger Fall ist die „Kündigung wegen Krankheit“.<br />

Zunächst: Eine Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit zugehen. Krankheit schützt nicht vor<br />

Kündigung!<br />

1) Eine Kündigung „wegen Krankheit“ setzt zunächst häufige Fehlzeiten (ca. 25 % in den letzten 3 Jahren im<br />

Durchschnitt) voraus oder eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit (ca. 6 Monate und mehr).<br />

* Die nach dem 31.12.2003 eingestellten AN werden im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nur dann als Zählgröße<br />

berücksichtigt, wenn im Betrieb des AG insgesamt mehr als 10 AN beschäftigt sind.<br />

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