Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Zeugnis.<br />
Das Zeugnis soll wahr sein – aber auch wohl-<br />
wollend ausgestellt sein. Damit soll gewährleistet<br />
sein, dass man auf das weitere berufliche<br />
Fortkommen Rücksicht nimmt.<br />
Im Zeugnis müssen alle Bewertungen und<br />
Tatsachen enthalten sein, die für eine<br />
Gesamtbewertung ausschlaggebend sind und<br />
für Dritte (neue Arbeitgeber) von Interesse sind.<br />
Einmalige Vorfälle oder nebensächliche Dinge,<br />
die für die Leistung des Arbeitnehmers nicht<br />
von Bedeutung waren, dürfen nicht genannt<br />
werden. Der Arbeitgeber muss bei Ausstellung<br />
des Zeugnisses schwer wiegende Verfehlungen<br />
nicht verschweigen (z. B.: Diebstahl). Bei der<br />
fehlenden Benennung würde sich der<br />
Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber<br />
eventuell schadensersatzpflichtig machen.<br />
Einfaches Zeugnis<br />
Dieses enthält nur Angaben über die Dauer<br />
und Art der ausgeübten Beschäftigung.<br />
Qualifiziertes Zeugnis<br />
Dieses enthält zusätzlich Angaben über<br />
Führung und Leistung während der<br />
Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers.<br />
Zeugnis für Auszubildende<br />
Es muss Angaben über die Dauer, Art und Ziel<br />
der Ausbildung enthalten sowie über die<br />
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Auf<br />
Verlangen des Auszubildenden muss ein qualifiziertes<br />
Zeugnis (Führung, Leistung, besondere fachliche<br />
Fähigkeiten) ausgestellt werden.<br />
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