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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Zeugnis.<br />

Das Zeugnis soll wahr sein – aber auch wohl-<br />

wollend ausgestellt sein. Damit soll gewährleistet<br />

sein, dass man auf das weitere berufliche<br />

Fortkommen Rücksicht nimmt.<br />

Im Zeugnis müssen alle Bewertungen und<br />

Tatsachen enthalten sein, die für eine<br />

Gesamtbewertung ausschlaggebend sind und<br />

für Dritte (neue Arbeitgeber) von Interesse sind.<br />

Einmalige Vorfälle oder nebensächliche Dinge,<br />

die für die Leistung des Arbeitnehmers nicht<br />

von Bedeutung waren, dürfen nicht genannt<br />

werden. Der Arbeitgeber muss bei Ausstellung<br />

des Zeugnisses schwer wiegende Verfehlungen<br />

nicht verschweigen (z. B.: Diebstahl). Bei der<br />

fehlenden Benennung würde sich der<br />

Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber<br />

eventuell schadensersatzpflichtig machen.<br />

Einfaches Zeugnis<br />

Dieses enthält nur Angaben über die Dauer<br />

und Art der ausgeübten Beschäftigung.<br />

Qualifiziertes Zeugnis<br />

Dieses enthält zusätzlich Angaben über<br />

Führung und Leistung während der<br />

Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers.<br />

Zeugnis für Auszubildende<br />

Es muss Angaben über die Dauer, Art und Ziel<br />

der Ausbildung enthalten sowie über die<br />

erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Auf<br />

Verlangen des Auszubildenden muss ein qualifiziertes<br />

Zeugnis (Führung, Leistung, besondere fachliche<br />

Fähigkeiten) ausgestellt werden.<br />

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