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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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Darlehensvertrag bei beruflicher Fortbildung<br />

Zwischen (Arbeitgeber)<br />

und Herrn/Frau (Arbeitnehmer/in)<br />

wird folgendes vereinbart:<br />

1. Der/Die Arbeitnehmer/in nimmt an folgender Maßnahme teil, die der beruflichen Weiterbildung und<br />

damit in erster Linie seinem/ihrem eigenen Interesse dient: Die Maß-<br />

nahme findet (voraussichtlich) statt von bis<br />

2. Die Weiterbildungsmaßnahme findet außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt.<br />

3. Findet die Bildungsmaßnahme mit Zustimmung des Arbeitgebers ausnahmsweise innerhalb der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit statt, so zählen die Kosten der bezahlten Freistellung als Kosten der Bildungsmaßnahme.<br />

Zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme zählen auch die Kursgebühren, evtl. notwendige<br />

Fahrtkosten und notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung.<br />

4. In Höhe der angefallenen Kosten, jedoch höchstens bis zu EUR , wird dem/der Arbeitnehmer/in<br />

ein Darlehen gewährt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Abrechnungsunterlagen über die entstandenen<br />

notwendigen Kosten sowie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an der<br />

Bildungsmaßnahme dem Arbeitgeber vorzulegen. Werden diese Nachweise nicht vollständig erbracht,<br />

hat der/die Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Darlehensgewährung. Ist kein Anspruch des Arbeitnehmers/der<br />

Arbeitnehmerin auf Darlehensgewährung entstanden, sind bereits vorher geleistete Teilbeträge<br />

sofort zurückzuzahlen.<br />

5. Das Darlehen wird nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme fällig. Vorher bereits geleistete Zahlungen<br />

des Arbeitgebers gelten als Abschlagszahlungen und werden auf den Darlehensbetrag angerechnet.<br />

6. Die Rückzahlung des Darlehens wird dem/der Arbeitnehmer/in nach Ablauf von 36 Monaten erlassen.<br />

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund oder aus Anlass eines schuldhaft vertragswidrigen<br />

Verhaltens des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/der<br />

Arbeitnehmerin vor Ablauf der 36 Monate ist das Darlehen rückzahlbar wie folgt:<br />

– bei Kündigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme vollständig,<br />

– bei Kündigung danach bis zum Ablauf des 2. Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu 2/3,<br />

– bei Kündigung danach bis zum Ablauf des 3. Jahres nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu 1/3<br />

des gewährten Darlehensbetrages.<br />

7. Alle Rückzahlungsbeträge werden in voller Höhe sofort fällig. Sie können gegen pfändbare Lohn- und<br />

Gehaltsansprüche aufgerechnet werden.<br />

8. Vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb ist das Darlehen vom Arbeitnehmer mit drei Prozent<br />

über dem gültigen Lombardsatz zu verzinsen.<br />

9. Soweit der/die Arbeitnehmer/in für die Maßnahme öffentliche Fördermittel (z. B. der Bundesanstalt für<br />

Arbeit) beanspruchen kann, werden diese Fördermittel auf den Darlehensbetrag angerechnet. Dies gilt<br />

auch dann, wenn der/die Arbeitnehmer/in es versäumt, die Fördermittel zu beantragen.<br />

10. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Betriebssitz des Arbeitgebers,<br />

soweit keine vorrangigen Bestimmungen entgegenstehen.<br />

, den<br />

(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in)

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