Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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Hier werden – völlig unnötig! – in der Praxis die meisten Fehler gemacht. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht,<br />
sondern ein reines Informationsrecht. Er kann durch Bedenken oder gar Widerspruch die Kündigung<br />
nicht aufhalten! Der Arbeitgeber darf trotzdem kündigen! Es besteht also gar kein Grund, den Betriebsrat<br />
nicht umfassend zu informieren! Wenn die Information mangelhaft ist, wird die Kündigung unwirksam.<br />
„Gründe“ im Sinne des Gesetzes bedeutet:<br />
– Art (ordentlich oder außerordentlich) und Termin („zum 30.11.96“) der Kündigung<br />
– genaue Personaldaten des betroffenen AN<br />
(Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit, Tätigkeit)<br />
– ganz genaue Kündigungsgründe<br />
(z. B. exakte Fehlzeiten, Abmahnungen mit Datum und Inhalt, Sozialdaten aller vergleichbaren AN bei der<br />
Sozialauswahl, Gründe für den Arbeitsmangel).<br />
Selbst bei einer Kündigung in der Probezeit, wo kein Grund benötigt wird, ist dem Betriebsrat ein solcher<br />
anzugeben! Dies kann aber schlagwortartig erfolgen: „Nichteignung“, „Passt nicht zu uns“.<br />
Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat hat sodann eine Woche Zeit zur<br />
Stellungnahme. Äußert er sich vorher, kann die Kündigung auslaufen, sonst muss diese Frist verstreichen,<br />
bevor die Kündigung das Haus verläßt!<br />
f) Die Außerordentliche Kündigung<br />
Die Außerordentliche Kündigung ist das schärfste Mittel. Sie ist nur ausnahmsweise begründet, z. B. bei:<br />
– Konkurrenztätigkeit<br />
– vorsätzlicher Geschäftsschädigung, übler Nachrede<br />
– strafbaren Handlungen wie Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug, grober Beleidigung, Tätlichkeiten<br />
– Annahme von Schmiergeld<br />
– eigenmächtiger Urlaubsnahme.<br />
Auch hier ist der Betriebsrat ebenso genau vorher zu hören! Die Frist zur Stellungnahme des BR beträgt 3<br />
Tage. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die<br />
Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen, sog. Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB.<br />
g) Ausbildungsverhältnisse<br />
Bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen gelten einige Besonderheiten:<br />
– Die Probezeit beträgt nur 3 Monate (je nach Vertrag); nur in dieser Zeit kann ohne Grund gekündigt werden.<br />
– Nach der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus ganz wichtigem Grund möglich.<br />
– Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen gegenüber den Erziehungsberechtigten.<br />
– Die Kündigung muss ausführlich schriftlich begründet werden. Alle Kündigungsgründe müssen aufgeführt<br />
werden, denn vor dem Arbeitsgericht kann nur das verwendet werden, was im Kündigungsschreiben<br />
erwähnt war! Auch hier sind die Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten.<br />
Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der ihr<br />
zugrundeliegenden Tatsachen erfolgen, § 15 Abs. 4 BBiG, sog. Ausschlussfrist.<br />
h) Mutterschutz<br />
Schwangere haben einen fast absoluten Kündigungsschutz. Einer Schwangeren darf bis zum Ablauf von 4<br />
Monaten nach der Entbindung keine Kündigung zugehen! Wird der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen,<br />
verlängert sich diese Zeit bis zum Ende desselben. Bei Schwangeren gibt es keine Probezeit! Teilt die<br />
Arbeitnehmerin am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit, dass sie schwanger ist, kann nicht mehr gekündigt<br />
werden, auch wenn z. B. die Arbeitsleistung mangelhaft ist. Ganz ausnahmsweise ist nach vorheriger<br />
Genehmigung durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Kündigung möglich, z. B. bei Betriebsaufgabe.<br />
Straftaten wie Diebstahl gelten hier nicht als Grund für die Zulassung der Kündigung durch die Behörde!<br />
i) Schwerbehinderte Menschen<br />
Der Schutz der schwerbehinderten Menschen ist weniger streng. Es gilt wie beim allgemeinen Kündigungsschutz<br />
eine „gesetzliche Probezeit“ von 6 Monaten, in der stets ohne Grund (aber mit Frist!) gekündigt<br />
werden kann.<br />
Danach ist bei mindestens 50 M.d.E. eine vorherige Genehmigung des Integrationsamtes einzuholen, die<br />
durchaus zu bekommen ist, sofern der Kündigungsgrund nichts mit der Behinderung zu tun hat.<br />
j) Betriebsräte<br />
Betriebsräte genießen einen sehr guten Schutz. Es ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Hier<br />
muss der Restbetriebsrat dieser Kündigung vorher ausdrücklich zustimmen.<br />
4) Kündigungsschutz des Arbeitnehmers<br />
Der AN hat die Möglichkeit, gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorzugehen oder bei<br />
einer betriebsbedingten Kündigung alternativ eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je<br />
Beschäftigungsjahr zu beanspruchen, wenn der AG dem Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung ein entsprechendes<br />
Abfindungsangebot abgegeben hat.*<br />
* vgl. Formulierungsbeispiel auf Seite 39