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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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Hier werden – völlig unnötig! – in der Praxis die meisten Fehler gemacht. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht,<br />

sondern ein reines Informationsrecht. Er kann durch Bedenken oder gar Widerspruch die Kündigung<br />

nicht aufhalten! Der Arbeitgeber darf trotzdem kündigen! Es besteht also gar kein Grund, den Betriebsrat<br />

nicht umfassend zu informieren! Wenn die Information mangelhaft ist, wird die Kündigung unwirksam.<br />

„Gründe“ im Sinne des Gesetzes bedeutet:<br />

– Art (ordentlich oder außerordentlich) und Termin („zum 30.11.96“) der Kündigung<br />

– genaue Personaldaten des betroffenen AN<br />

(Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit, Tätigkeit)<br />

– ganz genaue Kündigungsgründe<br />

(z. B. exakte Fehlzeiten, Abmahnungen mit Datum und Inhalt, Sozialdaten aller vergleichbaren AN bei der<br />

Sozialauswahl, Gründe für den Arbeitsmangel).<br />

Selbst bei einer Kündigung in der Probezeit, wo kein Grund benötigt wird, ist dem Betriebsrat ein solcher<br />

anzugeben! Dies kann aber schlagwortartig erfolgen: „Nichteignung“, „Passt nicht zu uns“.<br />

Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat hat sodann eine Woche Zeit zur<br />

Stellungnahme. Äußert er sich vorher, kann die Kündigung auslaufen, sonst muss diese Frist verstreichen,<br />

bevor die Kündigung das Haus verläßt!<br />

f) Die Außerordentliche Kündigung<br />

Die Außerordentliche Kündigung ist das schärfste Mittel. Sie ist nur ausnahmsweise begründet, z. B. bei:<br />

– Konkurrenztätigkeit<br />

– vorsätzlicher Geschäftsschädigung, übler Nachrede<br />

– strafbaren Handlungen wie Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug, grober Beleidigung, Tätlichkeiten<br />

– Annahme von Schmiergeld<br />

– eigenmächtiger Urlaubsnahme.<br />

Auch hier ist der Betriebsrat ebenso genau vorher zu hören! Die Frist zur Stellungnahme des BR beträgt 3<br />

Tage. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die<br />

Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen, sog. Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB.<br />

g) Ausbildungsverhältnisse<br />

Bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen gelten einige Besonderheiten:<br />

– Die Probezeit beträgt nur 3 Monate (je nach Vertrag); nur in dieser Zeit kann ohne Grund gekündigt werden.<br />

– Nach der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus ganz wichtigem Grund möglich.<br />

– Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen gegenüber den Erziehungsberechtigten.<br />

– Die Kündigung muss ausführlich schriftlich begründet werden. Alle Kündigungsgründe müssen aufgeführt<br />

werden, denn vor dem Arbeitsgericht kann nur das verwendet werden, was im Kündigungsschreiben<br />

erwähnt war! Auch hier sind die Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten.<br />

Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der ihr<br />

zugrundeliegenden Tatsachen erfolgen, § 15 Abs. 4 BBiG, sog. Ausschlussfrist.<br />

h) Mutterschutz<br />

Schwangere haben einen fast absoluten Kündigungsschutz. Einer Schwangeren darf bis zum Ablauf von 4<br />

Monaten nach der Entbindung keine Kündigung zugehen! Wird der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen,<br />

verlängert sich diese Zeit bis zum Ende desselben. Bei Schwangeren gibt es keine Probezeit! Teilt die<br />

Arbeitnehmerin am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit, dass sie schwanger ist, kann nicht mehr gekündigt<br />

werden, auch wenn z. B. die Arbeitsleistung mangelhaft ist. Ganz ausnahmsweise ist nach vorheriger<br />

Genehmigung durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Kündigung möglich, z. B. bei Betriebsaufgabe.<br />

Straftaten wie Diebstahl gelten hier nicht als Grund für die Zulassung der Kündigung durch die Behörde!<br />

i) Schwerbehinderte Menschen<br />

Der Schutz der schwerbehinderten Menschen ist weniger streng. Es gilt wie beim allgemeinen Kündigungsschutz<br />

eine „gesetzliche Probezeit“ von 6 Monaten, in der stets ohne Grund (aber mit Frist!) gekündigt<br />

werden kann.<br />

Danach ist bei mindestens 50 M.d.E. eine vorherige Genehmigung des Integrationsamtes einzuholen, die<br />

durchaus zu bekommen ist, sofern der Kündigungsgrund nichts mit der Behinderung zu tun hat.<br />

j) Betriebsräte<br />

Betriebsräte genießen einen sehr guten Schutz. Es ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Hier<br />

muss der Restbetriebsrat dieser Kündigung vorher ausdrücklich zustimmen.<br />

4) Kündigungsschutz des Arbeitnehmers<br />

Der AN hat die Möglichkeit, gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorzugehen oder bei<br />

einer betriebsbedingten Kündigung alternativ eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je<br />

Beschäftigungsjahr zu beanspruchen, wenn der AG dem Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung ein entsprechendes<br />

Abfindungsangebot abgegeben hat.*<br />

* vgl. Formulierungsbeispiel auf Seite 39

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